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Document 31984R2261

Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen

ABl. L 208 vom 3.8.1984, p. 3–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005; Aufgehoben durch 32004R0865

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/2261/oj

31984R2261

Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen

Amtsblatt Nr. L 208 vom 03/08/1984 S. 0003 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0232
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0232
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0252
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0252


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2261/84 DES RATES

vom 17. Juli 1984

mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2260/84 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sieht eine Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl vor. Diese Regelung gilt für die zu einem bestimmten Zeitpunkt bepflanzten Flächen. Die Beihilfe wird nach Maßgabe der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge denjenigen Olivenbauern gezahlt, die Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sinne des Artikels 20c Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sind und deren durchschnittliche Erzeugung mindestens 100 kg Öl pro Wirtschaftsjahr beträgt. Dagegen wird die Beihilfe den übrigen Olivenbauern nach der Anzahl und dem Erzeugungspotential der Ölbäume sowie nach ihren pauschal festgesetzten Erträgen und unter der Bedingung gewährt, daß die erzeugten Oliven tatsächlich geerntet wurden.

Solange die Ölkartei noch nicht besteht, ist die Beihilfe für die betreffenden Olivenbauern nach den Durchschnittserträgen der Olivenbäume festzusetzen.

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten, ist zu bestimmen, für welche Olivenölsorten die Beihilfe gewährt wird.

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten, sind die Rechte und Pflichten aller von dieser Regelung betroffenen Personen, also der Olivenbauern, der Erzeugerorganisationen und der Vereinigungen dieser Organisationen, sowie der betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen.

Es empfiehlt sich eine Regelung, die auf von den Erzeugern vorzulegenden Anbaumeldungen beruht.

Die in Artikel 20c Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Organisationen von Olivenölerzeugern müssen eine Mindestmitgliederzahl haben oder einen Mindestprozentsatz der Olivenbauern oder der Olivenölerzeugung vertreten. Diese Grenzen sollten so festgesetzt werden, daß sie mit einer effizienten Tätigkeit der Organisationen und mit den Kontrollmöglichkeiten in den Erzeugermitgliedstaaten vereinbar sind. Um eine wirksame Verwaltung der Organisationen zu gewährleisten, sind einige ergänzende Bedingungen festzulegen, welche die Olivenbauern als Mitglieder erfuellen müssen.

Die in Artikel 20c Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Vereinigungen der Olivenölerzeugerorganisationen müssen sich aus einer Mindestanzahl von Organisationen zusammensetzen oder einen Mindestprozentsatz der Erzeugung des betreffenden Mitgliedstaats vertreten. Diese Grenzen sollten so festgesetzt werden, daß die von diesen Vereinigungen wahrzunehmenden besonderen Koordinierungs- und Kontrollaufgaben wirksam durchgeführt werden können.

In Artikel 20c der genannten Verordnung sind für die Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen bestimmte Kontroll- und Koordinierungsaufgaben vorgesehen. Es empfiehlt sich also, die zur Erfuellung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen genau festzulegen.

Aus Gründen einer ordnungsgemässen Verwaltung reichen die Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden einen Antrag auf Anerkennung ein, der rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen ist. Der Mitgliedstaat beschließt innerhalb einer angemessenen Frist über diesen Antrag.

Nach Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann ein Prozentsatz der Beihilfe einbehalten werden, um zur Deckung der Kontrollkosten beizutragen, die den Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen entstehen. Es muß sichergestellt werden, daß die einbehaltenen Beträge nur für die Finanzierung der Aufgaben gemäß Artikel 20c Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung verwendet werden.

Gemäß Artikel 20d Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist der Vorschuß auf den Beihilfebetrag den Vereinigungen vorbehalten: aus Gründen einer ordnungsgemässen Verwaltung sollte dieser Vorschuß einen bestimmten Prozentsatz der Beihilfe nicht überschreiten.

Zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens der Erzeugungsbeihilferegelung, die den Olivenbauern, die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind, zugute kommt, ist vorzuschreiben, daß diese Beihilfe nur für in zugelassenen Mühlen hergestelltes Öl gezahlt wird. Um zugelassen zu werden, müssen die betreffenden Mühlenbetriebe eine Reihe von Bedingungen erfuellen.

Die betreffende Beihilfe stellt für die Ölerzeuger einen erheblichen Vorteil und für die Gemeinschaft eine finanzielle Belastung dar. Um zu gewährleisten, daß diese Beihilfe nur für Öl gewährt wird, bei dem ein Anspruch besteht, ist eine angemessene Verwaltungskontrolle vorzusehen.

Um eine ordnungsgemässe Verwaltung der Beihilferegelung zur gewährleisten, ist vorzusehen, daß bei Zweifeln hinsichtlich der tatsächlichen Erzeugung eines Olivenbauers der Mitgliedstaat die Olivenölmenge festlegt, für die die Beihilfe gezahlt werden darf.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß aufgrund der Anzahl der zu kontrollierenden Olivenbauern und trotz der Existenz einer grossen Anzahl spezifischer Kontrollen auf der Ebene der Rechtsvorschriften Probleme hinsichtlich der fristgerechten und wirksamen Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen auftreten. Deshalb muß in jedem Erzeugermitgliedstaat eine Datei geschaffen werden, in der alle Angaben enthalten sind, die zur Erleichterung der Kontrollmaßnahmen und zum raschen Aufspüren von Unregelmässigkeiten geeignet sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ab dem Wirtschaftsjahr 1984/85 gelten für die Gewährung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl die in dieser Verordnung festgelegten Grundregeln.

Artikel 2

(1) Die Erzeugungsbeihilfe wird für Olivenöl gewährt, das den Begriffsbestimmungen der Nummern 1 und 4 im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht. Diese Beihilfe darf nur für die Flächen gewährt werden, die Gegenstand der Anbaumeldung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1590/83 (1) waren oder die den Bedingungen von Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechen.

(2) Die Beihilfe wird den in den Mitgliedstaaten ansässigen Olivenbauern gewährt. Im Sinne dieser Verordnung ist ein Olivenbauer ein Erzeuger von Oliven, die zur Ölgewinnung verwendet werden.

(3) Die Beihilfe wird auf einen Antrag gewährt, der von den Betreffenden an den Mitgliedstaat zu richten ist, in dem das Öl erzeugt wurde.

(4) Bei Olivenbauern, die Mitglied einer in Artikel 20c Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugerorganisationen sind und die im Durchschnitt mindestens 100 kg Olivenöl pro Wirtschaftsjahr erzeugen, wird die Beihilfe vorbehaltlich des Artikels 7 gemäß Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 136/66/EWG für die tatsächlich in einer zugelassenen Mühle erzeugte Olivenölmenge gewährt.

Bei den anderen Olivenbauern wird die Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 136/66/EWG gewährt, und entspricht der Beihilfe, die sich aus der Anwendung der gemäß Artikel 18 pauschal festgesetzten Werte der Oliven- und Ölerträge auf die Anzahl im Ertrag stehender Olivenbäume ergibt.

(5) Für die Wirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 bestimmen die Erzeugermitgliedstaaten die Olivenbauern, die im Durchschnitt mindestens 100 kg Öl pro Wirtschaftsjahr erzeugen und die Anspruch auf die Beihilfe entsprechend der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge haben, indem sie für jedes Wirtschaftsjahr auf die Anzahl im Ertrag stehender Olivenbäume die gemäß Artikel 18 festgesetzten Werte der Oliven und Ölerträge anwenden.

(6) Vor dem 31. März 1986 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Kriterien fest, nach denen ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 die Olivenbauern bestimmt werden, die im Durchschnitt mindestens 100 kg Öl pro Wirtschaftsjahr erzeugen.

KAPITEL 2

Verpflichtungen der Olivenbauern

Artikel 3

(1) Jeder Olivenbauer reicht zu Beginn des Wirtschaftsjahres den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats vor einem noch festzulegenden Zeitpunkt eine Anbaumeldung ein, die bei ihrer ersten Vorlage folgendes umfasst:

- Angaben über die angebauten Ölbäume und deren Standort,

- eine Abschrift der Meldung, die für die Ausarbeitung der Ölkartei vorgelegt worden ist. Was Griechenland anbelangt, so kann bis zur Ausarbeitung der Ölkartei in diesem Mitgliedstaat diese Meldung durch die Meldung nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1590/83 ersetzt werden.

(2) Für die folgenden Wirtschaftsjahre reicht jeder Olivenbauer vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eine ergänzende Meldung ein, in der er die eventuellen Änderungen angibt oder versichert, daß gegenüber der vorherigen Anbaumeldung keine Änderungen eingetreten sind.

(3) Die Olivenbauern, die Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, legen der Organisation, der sie angehören, vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt einen individuellen Beihilfeantrag vor, der den Nachweis für das Pressen der Oliven oder die Rechnung für den Verkauf der Oliven oder beides umfasst.

(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Olivenbauern haben die Anbaumeldung und den Beihilfeantrag über ihre Erzeugerorganisationen einzureichen.

(5) Ein Olivenbauer darf für in demselben Verwaltungsgebiet gelegene Flächen nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation sein und nur eine Anbaumeldung und einen Beihilfeantrag für diese Flächen vorlegen.

Verlässt ein Olivenbauer seine Organisation vor Ablauf der in Artikel 20c Absatz 1 Buchstabe g) erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Frist, so darf er während des bis zum Ablauf der Frist verbleibenden Zeitraums keiner anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Organisation beitreten.

Die betreffende Erzeugerorganisation übermittelt dem Mitgliedstaat die Namen der Olivenbauern, auf die vorstehender Unterabsatz zutrifft.

(6) Bei Olivenbauern, die nicht einer Erzeugerorganisation angehören, zählt die jeweils von ihnen vorgelegte Anbaumeldung als Beihilfeantrag, wenn sie vor einem noch festzulegenden Zeitpunkt ergänzt wird durch

- eine Erklärung, mit der der Olivenbauer bestätigt, daß er die Oliven im laufenden Wirtschaftsjahr tatsächlich geerntet hat,

- die Angabe der Bestimmung der Oliven.

(7) Hält der Olivenbauer die Verpflichtungen dieses Artikels nicht ein, wird ihm die Beihilfe verweigert.

KAPITEL 3

Die Erzeugerorganisationen

Artikel 4

(1) Unbeschadet der übrigen Bedingungen von Artikel 20c Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann eine Erzeugerorganisation gemäß dieser Verordnung nur anerkannt werden, wenn sie

a) aus mindestens 700 Olivenbauern besteht, soweit es sich um eine Organisation zur Erzeugung und Valorisierung von Oliven und Olivenöl handelt,

oder

b) in den übrigen Fällen aus mindestens 1 200 Olivenbauern besteht; sind eine oder mehrere Organisationen zur Erzeugung oder Valorisierung von Oliven und Olivenöl Mitglieder der betreffenden Organisation, so gelten die so zusammengeschlossenen Olivenbauern bei der Berechnung der vorgenannten Mindestanzahl einzeln als Olivenbauern,

oder

c) einen Anteil von mindestens 25 % der Olivenbauern oder der Olivenölerzeugung des Wirtschaftsgebiets vertritt, in dem sie sich gebildet hat.

(2) Einer Erzeugerorganisation können nur diejenigen Olivenbauern angehören, die einen Olivenhain besitzen und bewirtschaften, oder die einen Olivenhain während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren bewirtschaften.

Zu diesem Zweck legen die Olivenbauern der Erzeugerorganisation, der sie angehören, die erforderlichen Angaben zum Nachweis dessen, daß sie Betriebsinhaber sind, sowie die Angaben über etwaige Änderungen seit Einreichung ihres Beitrittgesuchs vor.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Wirtschaftsgebiet ein Gebiet, das gemäß vom betreffenden Mitgliedstaat noch festzulegenden Maßstäben in Anbetracht der Lage des Olivenanbaus vergleichbare Bedingungen für die Erzeugung aufweist.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bildung von Erzeugergemeinschaften im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 (1) oder von anderen Organisationen zur Erzeugung und Valorisierung von Oliven und Olivenöl zu fördern, die als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden können.

Artikel 5

(1) Um die Anerkennung ab Beginn eines Wirtschaftsjahres zu erhalten, reicht die Erzeugerorganisation spätestens am 30. Juni des vorherigen Wirtschaftsjahres bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag ein.

(2) Die zuständige Behörde überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 20c Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und von Artikel 4 erfuellt sind, beschließt spätestens am 15. Oktober über den Antrag und teilt der betroffenen Organisation und der Kommission ihren Beschluß unverzueglich mit.

Die Anerkennung tritt mit Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft, das auf das Jahr der Antragstellung folgt.

(3) Jede anerkannte Erzeugerorganisation teilt der zuständigen Behörde spätestens am 30. Juni jedes Jahres die etwaigen Änderungen ihrer Struktur mit, die seit der Anerkennung oder seit der letzten Jahreserklärung eingetreten sind, und unterrichtet sie über die gegebenenfalls eingegangenen Anträge auf Aus- oder Beitritt.

Die zuständige Behörde vergewissert sich anhand dieser Erklärung und der Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Kontrollen, daß die Bedingungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind.

Sind diese Bedingungen nicht mehr gegeben oder erlaubt die Struktur einer Organisation nicht die Überprüfung der Erzeugung ihrer Mitglieder, so muß die zuständige Stelle die Anerkennung unverzueglich, spätestens aber vor Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres entziehen. Sie teilt diesen Beschluß der Kommission mit.

Artikel 6

(1) Die anerkannten Erzeugerorganisationen

- reichen gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Anbaumeldungen aller ihrer Mitglieder ein,

- kontrollieren einen noch festzusetzenden Prozentsatz dieser Meldungen an Ort und Stelle,

- reichen einmal monatlich die Beihilfeanträge der Mitglieder in einheitlicher und für die Datenverarbeitung gemäß Artikel 16 geeigneter Form ein. Diese Anträge beziehen sich auf die erzeugte Menge derjenigen Mitglieder, die ihre Ölerzeugung abgeschlossen haben, und werden eingereicht, sofern die in Artikel 8 genannten Kontrollen erfolgt und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen eingehalten worden sind.

Alle sich auf die Erzeugung eines Wirtschaftsjahres beziehenden Anträge müssen vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eingereicht werden. Andernfalls werden sie von der Beihilfe ausgeschlossen.

(2) Tritt eine Erzeugerorganisation einer Vereinigung bei, so müssen die Anbaumeldungen und die Beihilfeanträge der ihr angehörenden Olivenbauern von der Vereinigung vorgelegt werden.

Artikel 7

Falls ein Olivenbauer, der Mitglied einer Erzeugerorganisation ist,

- auch Olivenhaine für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gepachtet hat,

- seine Olivenerzeugung teilweise oder vollständig verkauft hat,

- einer Erzeugerorganisation im Laufe des Wirtschaftsjahres beigetreten ist,

darf die Ölmenge, für die die Beihilfe gewährt wird, nicht über der Ölmenge liegen, die pauschal festgesetzt wird, indem auf die Anzahl im Ertrag stehender Olivenbäume die gemäß Artikel 18 festgesetzten Werte der Oliven- und Ölerträge angewandt werden.

Artikel 8

(1) Vor Einreichung des Beihilfeantrags kontrolliert jede Erzeugerorganisation, für welche Olivenölmenge ihre einzelnen Mitglieder die Beihilfe beantragen. Zu diesem Zweck prüfen die Erzeugerorganisationen insbesondere,

- ob die von jedem Olivenbauern als in einer zugelassenen Mühle gepresst angegebene Olivenmenge gemäß noch festzulegenden Kriterien mit den Angaben in seiner jeweiligen Anbaumeldung übereinstimmt,

- ob die Angaben der einzelnen Olivenbauern über die Menge gepresster Oliven und die Menge gewonnenen Olivenöls den Angaben über die Olivenmenge und die Ölmenge in der Bestandsbuchführung der zugelassenen Mühlenbetriebe entsprechen.

(2) Die Erzeugerorganisation leitet die Unterlagen über ihre Mitglieder in folgenden Fällen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter:

- wenn die Übereinstimmung nach Absatz 1 erster Gedankenstrich nicht erwiesen ist, nachdem die betreffende Organisation alle Belege und alle zweckdienlichen Angaben zur Ermittlung der tatsächlich erzeugten Ölmenge vereint hat,

- wenn die Entsprechung nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich nicht erwiesen ist,

- wenn die Angaben in der Anbaumeldung nicht mit der bei den Kontrollen festgestellten Lage übereinstimmen.

KAPITEL 4

Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen

Artikel 9

(1) Unbeschadet der Bedingungen von Artikel 20c Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann eine Vereinigung nur anerkannt werden, wenn sie aus mindestens zehn anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 besteht oder eine Reihe von Organisationen umfasst, die mindestens 5 % der Olivenölerzeugung des betreffenden Mitgliedstaats vertreten.

Die Erzeugerorganisationen, die eine Vereinigung bilden, müssen jedoch aus verschiedenen Wirtschaftsgebieten stammen.

(2) Hinsichtlich der Anerkennung und des Entzugs der Anerkennung gilt Artikel 5 auch für die Vereinigungen. Artikel 10

Die in Artikel 20c Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Vereinigungen:

- koordinieren die Tätigkeiten der ihnen angehörenden Organisationen, sorgen dafür, daß diese Tätigkeiten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und überprüfen insbesondere im Rahmen eines noch festzusetzenden Prozentsatzes unmittelbar, wie die Kontrollen nach den Artikeln 6 und 8 durchgeführt worden sind;

- reichen bei den zuständigen Behörden die Anbaumeldungen und die Beihilfeanträge ein, die ihnen von den ihnen angehörenden Organisationen übermittelt werden;

- erhalten vom betreffenden Mitgliedstaat die in Artikel 12 genannten Vorschüsse auf die Erzeugungsbeihilfe und den Restbetrag der Beihilfen und teilen sie unverzueglich auf die Erzeuger, die Mitglied der ihnen angehörenden Organisationen sind, auf.

KAPITEL 5

Gemeinsame Regeln für die Olivenölerzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

Artikel 11

(1) Der in Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte einzubehaltende Betrag wird wie folgt verwendet:

a) Eine noch festzulegende Summe wird an jede Vereinigung je nach Zahl der Mitglieder der ihr angehörenden Erzeugerorganisationen gezahlt;

b) der Restbetrag wird an alle Erzeugerorganisationen gezahlt, und zwar

- entsprechend der Zahl der einzelnen Beihilfeanträge, die bei den einzelnen Organisationen von deren Mitgliedern eingereicht worden sind,

- entsprechend den in Anwendung der Beihilferegelung durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten vergewissern sich, daß die den Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen in Anwendung von Absatz 1 zukommenden Beträge von diesen nur zur Finanzierung der Tätigkeiten verwendet werden, die ihnen gemäß dieser Verordnung obliegen.

(3) Werden die Beträge vollständig oder teilweise nicht gemäß Absatz 2 verwendet, so müssen sie dem Mitgliedstaat zurückgezahlt werden; dieser zieht die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den EAGFL finanziert werden.

(4) Um die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, ihnen zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen pauschalen Vorschuß zu zahlen, der nach Maßgabe der Mitgliederzahl festzusetzen ist.

(5) Die Erzeugermitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Zuteilung der Beihilfe und die Fristen für die Zahlung an die Olivenbauern fest.

Artikel 12

(1) Jeder Erzeugermitgliedstaat wird ermächtigt, den Vereinigungen der Erzeugerorganisationen einen Vorschuß auf den Betrag der beantragten Beihilfen zu zahlen.

(2) In den Wirtschaftsjahren 1984/85, 1985/86 und 1986/87 darf der in Absatz 1 genannte Vorschuß für jeden Olivenbauer

- die Summe, die sich aus der Anwendung der gemäß Artikel 18 festgesetzten Werte der Oliven- und Ölerträge auf die in den Anbaumeldungen angegebene Zahl der im Ertrag stehenden Olivenbäume ergibt, oder die Summe, die sich aus der in dem Antrag angegebenen Menge ergibt, sofern diese unterhalb der vorgenannten Menge liegt, oder

- 50 % der sich aus dem Durchschnitt der in den beiden letzten Wirtschaftsjahren tatsächlich gezahlten Beihilfen ergebenden Summe

nicht überschreiten.

Artikel 13

(1) Von den Mitgliedstaaten werden nur die Mühlenbetriebe zugelassen, deren Inhaber

a) dem Mitgliedstaat nach noch festzulegenden Kriterien alle Angaben über ihre technische Ausrüstung sowie über ihre tatsächliche Preßkapazität sowie jegliche Änderung dieser Faktoren übermittelt haben;

b) sich verpflichtet haben, sich jeglicher im Rahmen der Anwendung der Beihilferegelung vorgesehenen Kontrolle zu unterwerfen, in ihren Räumen alle für erforderlich gehaltenen Kontrollmittel zu akzeptieren und eine etwaige Kontrolle ihrer Finanzbuchhaltung zuzulassen;

c) im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht wegen Unregelmässigkeiten verfolgt worden sind, die bei Kontrollen gemäß Artikel 14 und bei Kontrollen gemäß diesem Artikel festgestellt worden waren; hinsichtlich der Zulassung für das Wirtschaftsjahr 1984/85

- dürfen sie nicht wegen Unregelmässigkeiten verfolgt worden sein, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2959/82 (1) in bezug auf das Wirtschaftsjahr 1983/84 festgestellt worden waren, und

- darf ihnen nicht gemäß der genannten Verordnung die Zulassung über den 31. Oktober 1984 hinaus entzogen worden sein;

d) sich zur Haltung einer einheitlichen Bestandsbuchführung verpflichten, die noch festzulegenden Kriterien entsprechen muß.

(2) Bevor der betreffende Mitgliedstaat eine Zulassung gewährt, vergewissert er sich, ob die Zulassungsbedingungen erfuellt sind, und überprüft insbesondere durch Kontrollen an Ort und Stelle die technische Ausrüstung und die tatsächliche Preßkapazität der Mühlen.

(3) In den Wirtschaftsjahren 1984/85 und 1985/86 kann ein Mitgliedstaat einer Mühle eine vorläufige Zulassung gewähren, sobald sie ihren Zulassungsantrag mit den Angaben nach Absatz 1 eingereicht hat.

Diese vorläufige Zulassung wird endgültig, sobald der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, daß die in Absatz 1 vorgesehenen Zulassungsbedingungen erfuellt sind.

Wird festgestellt, daß eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfuellt ist, wird die vorläufige Zulassung widerrufen.

(4) Wenn eine der in Absatz 1 genannten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfuellt ist, wird die Zulassung für einen Zeitraum, dessen Länge der Schwere des Verstosses entspricht, entzogen.

(5) Wird die Zulassung gemäß den Absätzen 3 und 4 entzogen, so kann während des Entzugszeitraums eine neue Zulassung nicht

- an dieselbe natürliche oder juristische Person, die die betreffende Mühle betreibt, oder

- an irgendeine andere natürliche oder juristische Person, die diese Mühle betreiben will, erteilt werden, es sei denn, die betreffende Person weist dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber nach, daß die vorgesehene Sanktion durch den Antrag auf Neuzulassung nicht umgangen werden soll.

(6) Hätte der Entzug der Zulassung einer Mühle schwerwiegende Folgen für die Preßkapazität in einem bestimmten Erzeugungsgebiet, kann beschlossen werden, diese Mühle unter einer besonderen Kontrollregelung zuzulassen.

KAPITEL 6

Kontrollregelung

Artikel 14

(1) Jeder Erzeugermitgliedstaat wendet eine Kontrollregelung an, die gewährleistet, daß bei dem Erzeugnis, für das die Beihilfe gewährt wird, ein Anspruch auf Beihilfe besteht.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten überprüfen die Tätigkeit jeder Erzeugerorganisation und jeder Vereinigung und insbesondere die von ihnen durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

(3) In jedem Wirtschaftsjahr kontrollieren die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere während des Zeitraums des Auspressens die Tätigkeit und die Bestandsbuchführung eines noch festzusetzenden Prozentsatzes der zugelassenen Mühlen an Ort und Stelle.

Die gewählten Mühlen müssen für die Preßkapazität eines Erzeugungsgebiets repräsentativ sein.

(4) Bei dem unter Nummer 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöl, das von Olivenbauern erzeugt wurde, die nicht Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind, werden Stichprobenkontrollen an Ort und Stelle durchgeführt, mit denen sich folgendes überprüfen lässt:

- die Richtigkeit der Anbaumeldungen,

- die Bestimmung der für die Ölerzeugung geernteten Oliven und nach Möglichkeit die tatsächliche Verarbeitung dieser Oliven zu Olivenöl.

Die Kontrollen betreffen einen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse festzusetzenden Prozentsatz von Olivenbauern.

(5) Zum Zweck vorgenannter Kontrollen und Überprüfungen macht der Mitgliedstaat unter anderem von den Dateien gemäß Artikel 16 Gebrauch.

Von diesen Dateien wird Gebrauch gemacht, um die gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorzunehmenden Kontrollen auf bestimmte Punkte auszurichten.

Artikel 15

(1) Der Erzeugermitgliedstaat bestimmt auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 3 und 6 eingereichten Anträge und unter Berücksichtigung aller diesbezueglichen Faktoren, insbesondere aller in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen, welche Olivenölmenge für die Beihilfe in Betracht kommt.

Bei dem unter Nummer 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöl wird die Menge, die für die Beihilfe in Betracht kommt, auf der Grundlage der Erzeugung des unter Nummer 1 des genannten Anhangs aufgeführten Öls bestimmt.

(2) Der Mitgliedstaat legt die für die Beihilfe in Betracht kommende Olivenölmenge für die zusammengeschlossenen Erzeuger fest, deren Unterlagen ihm von den Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelt worden sind. (3) Lassen sich durch die Kontrollen nach den Artikeln 13 und 14 die Angaben der Bestandsbuchführung einer zugelassenen Mühle nicht bestätigen, so legt der betreffende Mitgliedstaat vorbehaltlich etwaiger Sanktionen gegen den betreffenden Mühlenbetrieb fest, welche Ölmenge für jeden einzelnen einer Organisation angeschlossenen Erzeuger, der seine Olivenerzeugung in der betreffenden Mühle auspressen ließ, für die Beihilfe in Betracht kommt.

(4) Bei der Bestimmung der für die Beihilfe in Betracht kommenden Menge, insbesondere in den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3, berücksichtigt der Mitgliedstaat insbesondere die gemäß Artikel 18 pauschal festgesetzten Oliven- und Ölerträge.

Artikel 16

(1) Jeder Erzeugermitgliedstaat stellt ständige Dateien über die die Ölerzeugung betreffende Angaben zusammen und hält sie auf dem laufenden.

(2) Diese Dateien müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Für jeden Olivenbauern und jedes Wirtschaftsjahr, für das er einen Beihilfeantrag eingereicht hat:

- die in der Anbaumeldung gemäß Artikel 3 enthaltenen Angaben,

- die erzeugten Ölmengen, die Gegenstand eines Antrags auf Zahlung einer Erzeugungsbeihilfe waren, und die Mengen, für die eine Beihilfe gezahlt wird,

- die Angaben, die sich bei den Kontrollen an Ort und Stelle, denen der Olivenbauer unterworfen wurde, ergeben haben;

b) für die Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen: alle Angaben, die eine Überprüfung ihrer Tätigkeiten im Rahmen dieser Regelung erlauben, sowie die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen;

c) für die Mühlen und jedes Wirtschaftsjahr: die Angaben der Bestandsbuchführung, die Angaben über die technische Ausrüstung und die Preßkapazität sowie die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen;

d) die jährlichen Erträge (Richtwerte) jedes homogenen Erzeugungsgebiets.

Artikel 17

(1) Die in Artikel 16 genannten Dateien sind vertraulich.

Zugang dazu haben

- die vom Mitgliedstaat ermächtigten einzelstaatlichen Behörden,

- die Vertreter der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bediensteten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (2), insbesondere hinsichtlich der Verfahren,

- die Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen hinsichtlich der Angaben, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten jeweils für eine wirksame Kontrolle ihrer derzeitigen Mitglieder erforderlich sind.

(2) Die zusammengestellten Dateien und die zu ihrer Kontrolle verwendeten Datenverarbeitungssysteme müssen mit dem Datenverarbeitungssystem, das von jedem Erzeugermitgliedstaat für die Ölkartei verwendet wird, kompatibel sein.

KAPITEL 7

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Die Oliven- und Ölerträge nach Artikel 5 Absatz 2 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 136/66/EWG werden spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres auf der Grundlage der von den Erzeugermitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres übermittelten Angaben nach homogenen Erzeugungsgebieten festgesetzt.

Artikel 19

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Gleichfalls nach diesem Verfahren werden festgesetzt:

- die Erträge gemäß Artikel 18

- die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Summe.

Artikel 20

Zur Gewährleistung eines harmonischen Übergangs von der zur Zeit geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung kann die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1984/85 nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG alle erforderlichen Maßnahmen beschließen.

Um die Einhaltung der Ziele dieser Verordnung sicherzustellen und um den spezifischen Problemen, die in einigen Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmungen auftreten können, Rechnung zu tragen, können die betreffenden Mitgliedstaaten nach

Anhörung der Kommission unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien während einer mit dem Wirtschaftsjahr 1984/85 beginnenden Übergangszeit von drei Wirtschaftsjahren den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die einen entsprechenden Antrag stellen, eine vorläufige Anerkennung erteilen.

Artikel 21

Die Kommission legt dem Rat vor Ende des dritten Jahres der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung vor, dem Vorschläge für eine Überprüfung dieser Regelung durch den Rat beigefügt sind.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DEASY

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(1) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 39.

(1) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 309 vom 5. 11. 1982, S. 30.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87.

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