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Document 31984L0644
Council Directive 84/644/EEC of 11 December 1984 amending Directive 64/432/EEC as regards brucellosis in respect of the buffered brucella antigen test, the micro-agglutination test and the milk ring test as applied to samples of milk
Richtlinie 84/644/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich des gepufferten Brucella-Antigen-Tests, des Mikro- Agglutinationstests und des Milch-Ringtests bei Milchstichproben im Hinblick auf die Brucellose
Richtlinie 84/644/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich des gepufferten Brucella-Antigen-Tests, des Mikro- Agglutinationstests und des Milch-Ringtests bei Milchstichproben im Hinblick auf die Brucellose
ABl. L 339 vom 27.12.1984, p. 30–32
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 31997L0012
Richtlinie 84/644/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich des gepufferten Brucella-Antigen-Tests, des Mikro- Agglutinationstests und des Milch-Ringtests bei Milchstichproben im Hinblick auf die Brucellose
Amtsblatt Nr. L 339 vom 27/12/1984 S. 0030 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0086
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0086
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0053
++++ ( 1 ) ABL . NR . C 255 VOM 23 . 9 . 1983 , S . 3 . ( 2 ) ABL . NR . C 342 VOM 19 . 12 . 1983 , S . 117 . ( 3 ) ABL . NR . C 23 VOM 30 . 1 . 1984 , S . 23 . ( 4 ) ABL . NR . 121 VOM 29 . 7 . 1964 , S . 1977/64 . ( 5 ) SIEHE SEITE 27 DIESES AMTSBLATTS . RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . DEZEMBER 1984 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 64/432/EWG HINSICHTLICH DES GEPUFFERTEN BRUCELLA-ANTIGEN-TESTS , DES MIKRO-AGGLUTINATIONSTESTS UND DES MILCH-RINGTESTS BEI MILCHSTICHPROBEN IM HINBLICK AUF DIE BRUCELLOSE ( 84/644/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 UND 100 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DER RICHTLINIE 64/432/EWG DES RATES VOM 26 . JUNI 1964 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 84/643/EWG ( 5 ) , WURDEN GEMEINSAME NORMEN FÜR DIE MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER BRUCELLOSE FESTGELEGT , DIE FÜR ZUM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR BESTIMMTE TIERE GELTEN . ES IST GENAU ANZUGEBEN , DASS DIE BLUTSERUMLANGSAMAGGLUTINATION IM REAGENZRÖHRCHEN DER TEST IST , DER BEI RINDERN UND SCHWEINEN AUSGEFÜHRT WERDEN MUSS , BEVOR SIE IN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ÜBERFÜHRT WERDEN . DAMIT DER FREIE HANDELSVERKEHR MIT RINDERN IN DER GEMEINSCHAFT AUCH WEITERHIN GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN , IST DEM WISSENSCHAFTLICHEN FORTSCHRITT DURCH ANPASSUNG DER TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN DER OBENGENANNTEN RICHTLINIE BETREFFEND BRUCELLOSE RECHNUNG ZU TRAGEN . AUFGRUND NEUER WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNISSE UND NEUER TECHNISCHER ENTWICKLUNGEN IN DER DIAGNOSE UND BEKÄMPFUNG DER RINDERBRUCELLOSE HAT SICH EINE ANPASSUNG DER BESTEHENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN AUF DIESEM GEBIET ALS ERFORDERLICH ERWIESEN _ HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE RICHTLINIE 64/432/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 BUCHSTABE C ) WERDEN NACH DEN WORTEN " ANLAGE C " DIE WORTE " ABSCHNITT A " EINGEFÜGT . 2 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 4 BUCHSTABE I ) WERDEN NACH DEN WORTEN " ANLAGE C " DIE WORTE " ABSCHNITT A " EINGEFÜGT . 3 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 6 BUCHSTABE C ) WERDEN NACH DEN WORTEN " ANLAGE C " DIE WORTE " ABSCHNITT A " EINGEFÜGT . 4 . IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE C WERDEN NACH DEN WORTEN " ANLAGE C " DIE WORTE " ABSCHNITT A " EINGEFÜGT . 5 . IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE D WERDEN NACH DEN WORTEN " ANLAGE C " DIE WORTE " ABSCHNITT A " EINGEFÜGT . 6 . IN ANLAGE A TEIL II ABSCHNITT A NUMMER 1 BUCHSTABE C ) ZIFFER I ) _ WERDEN IM ERSTEN ABSATZ NACH DEN WORTEN " ANLAGE C " DIE WORTE " ABSCHNITT A " EINGEFÜGT ; _ ERHÄLT DER ZWEITE GEDANKENSTRICH FOLGENDE FASSUNG : " _ KÖNNEN DIE IM ERSTEN ABSATZ VORGESEHENEN BLUTSERUM-AGGLUTINATIONEN DURCH ZWEI AMTLICHE GEPUFFERTE BRUCELLA-ANTIGEN-TESTS ODER ZWEI MIKRO-AGGLUTINATIONEN ERSETZT WERDEN , DIE GEMÄSS DER ANLAGE C ABSCHNITT D UND G DURCHGEFÜHRT WERDEN . DIESE TESTS WERDEN EBENFALLS IM ABSTAND VON WENIGSTENS DREI UND HÖCHSTENS ZWÖLF MONATEN DURCHGEFÜHRT . " 7 . IN ANLAGE A TEIL II ABSCHNITT A NUMMER 1 BUCHSTABE C ) ERHÄLT ZIFFER II ) FOLGENDE FASSUNG : " II ) JÄHRLICH AUF BRUCELLOSEFREIHEIT DURCH DREI IM ABSTAND VON MINDESTENS DREI MONATEN DURCHGEFÜHRTEN MILCH-RINGTESTS ODER DURCH ZWEI MILCH-RINGTESTS IM ABSTAND VON MINDESTENS DREI MONATEN UND EINEN SEROLOGISCHEN TEST ( BLUTSERUM-AGGLUTINATION ODER GEPUFFERTER BRUCELLA-ANTIGEN-TEST ODER BLUTPLASMA-AGGLUTINATION ODER BLUTPLASMA-MILCH-RINGTEST ODER MIKRO-AGGLUTINATION ) IM ABSTAND VON MINDESTENS SECHS WOCHEN NACH DEM ZWEITEN MILCH-RINGTEST ÜBERPÜFT WERDEN . WERDEN KEINE MILCH-RINGTESTS DURCHGEFÜHRT , SO SIND JÄHRLICH ZWEI SEROLOGISCHE TESTS ( BLUTSERUM-AGGLUTINATION ODER GEPUFFERTER BRUCELLA-ANTIGEN-TEST ODER BLUTPLASMA-AGGLUTINATION ODER BLUTPLASMA-MILCH-RINGTEST ODER MIKRO-AGGLUTINATION ) IN ABSTÄNDEN VON MINDESTENS DREI UND HÖCHSTENS SECHS MONATEN VORZUNEHMEN . WENN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS , IN DEM AUF SÄMTLICHE RINDERBESTÄNDE AMTLICHE BRUCELLOSEBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN ANGEWANDT WERDEN , DER ANTEIL DER MIT BRUCELLOSE INFIZIERTEN RINDERBESTÄNDE 1 % NICHT ÜBERSTEIGT , GENÜGEN JÄHRLICH ZWEI MILCH-RINGTESTS IM ABSTAND VON MINDESTENS DREI MONATEN ODER EIN SEROLOGISCHER TEST ( BLUTSERUM-AGGLUTINATION ODER GEPUFFERTER BRUCELLA-ANTIGEN-TEST ODER BLUTPLASMA-AGGLUTINATION ODER BLUTPLASMA-MILCH-RINGTEST ODER MIKRO-AGGLUTINATION ) . IM FALLE EINER ÜBERPRÜFUNG VON GROSSTANKS WIRD DIE IN DEN VORANGEGANGENEN UNTERABSÄTZEN VORGESEHENE ANZAHL VON TESTS VERDOPPELT , WÄHREND DIE ABSTÄNDE ZU HALBIEREN SIND . " 8 . IN ANLAGE A TEIL II ABSCHNITT A NUMMER 2 BUCHSTABE C ) ERHÄLT DER LETZTE UNTERABSATZ FOLGENDE FASSUNG : " KÖNNEN DIE IN NUMMER 1 BUCHSTABE C ) ZIFFER I ) ERSTER GEDANKENSTRICH VORGESEHENEN BLUTSERUM-AGGLUTINATIONEN DURCH GEMÄSS ANLAGE C ABSCHNITT D DURCHGEFÜHRTE GEPUFFERTE BRUCELLA-ANTIGEN-TESTS ODER GEMÄSS ANLAGE C ABSCHNITT G DURCHGEFÜHRTE MIKRO-AGGLUTINATIONEN ERSETZT WERDEN . " 9 . IN ANLAGE C _ ERHÄLT ABSCHNITT C FOLGENDE FASSUNG : " C . MILCH-RINGTEST 1 . DER MILCH-RINGTEST IST JEWEILS FÜR DEN INHALT EINER JEDEN MILCHKANNE ODER EINES JEDEN GROSSTANKS DES BETRIEBES DURCHZUFÜHREN . 2 . DAS STANDARDANTIGEN IST VON DEN UNTER ABSCHNITT A NUMMER 9 BUCHSTABEN A ) BIS J ) GENANNTEN INSTITUTEN ZU BEZIEHEN . ES WIRD EMPFOHLEN , DASS DIE ANTIGENE GEMÄSS DEN EMPFEHLUNGEN DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION / FAO STANDARDISIERT WERDEN . 3 . ZUR FÄRBUNG DES ANTIGENS SIND NUR HÄMATOXYLIN ODER TETRAZOLIUM ZU VERWENDEN , WOBEI HÄMATOXYLIN ZU BEVORZUGEN IST . 4 . WIRD KEIN KONSERVIERUNGSMITTEL VERWENDET , SO IST DIE REAKTION 18 BIS 24 STUNDEN NACH ENTNAMHE DER STICHPROBE VON DER KUH AUSZUFÜHREN . SOLL DIE MILCH SPÄTER ALS 24 STUNDEN NACH DER ENTNAHME UNTERSUCHT WERDEN , SO MUSS IHRE KONSERVIERUNG GEWÄHRLEISTET WERDEN . ALS KONSERVIERUNGSMITTEL KÖNNEN FORMALIN ODER QUECKSILBERCHLORID VERWENDET WERDEN ; BEI VERWENDUNG EINES DIESER MITTEL IST DIE REAKTION INNERHALB VON 14 TAGEN NACH DER STICHPROBENENTNAHME AUSZUFÜHREN . FORMALIN DARF SO ZUGESETZT WERDEN , DASS DIE ENDGÜLTIGE VERDÜNNUNG DER MILCHSTICHPROBE 0,2 % BETRAEGT , WOBEI MILCH UND FORMALIN IN EINEM VERHÄLTNIS VON 10 : 1 STEHEN MÜSSEN . ANSTELLE VON FORMALIN DARF EINE QUECKSILBERCHLORIDLÖSUNG SO ZUGESETZT WERDEN , DASS DIE ENDGÜLTIGE VERDÜNNUNG DER MILCH 0,2 % BETRAEGT , WOBEI MILCH UND QUECKSILBERCHLORIDLÖSUNG IN EINEM VERHÄLTNIS VON 10 : 1 STEHEN MÜSSEN . 5 . DIE REAKTION IST UNTER VERWENDUNG EINER DER NACHSTEHENDEN METHODEN AUSZUFÜHREN : _ BEI EINER MILCHSÄULE MIT EINER HÖHE VON MINDESTENS 25 MM UND EINER MILCHMENGE VON 1 ML , DER 0,03 ML EINES DER GEFÄRBTEN STANDARDANTIGENE ZUGESETZT WORDEN IST , _ BEI EINER MILCHSÄULE MIT EINER HÖHE VON MINDESTENS 25 MM UND EINER MILCHMENGE VON 1 ML , DER 0,05 ML EINES DER GEFÄRBTEN STANDARDANTIGENE ZUGESETZT WORDEN IST , _ BEI EINER MILCHMENGE VON 8 ML , DER 0,08 ML EINES DER GEFÄRBTEN STANDARDANTIGENE ZUGESETZT WORDEN IST , _ BEI EINER MILCHSÄULE MIT EINER HÖHE VON MINDESTENS 25 MM UND EINER MILCHMENGE VON 2 ML , DER 0,05 ML EINES DER GEFÄRBTEN STANDARDANTIGENE ZUGESETZT WORDEN IST . 6 . DIE MISCHUNG VON MILCH UND ANTIGEN IST BEI EINER TEMPERATUR VON 37 C MINDESTENS 45 UND HÖCHSTENS 60 MINUTEN LANG IM BRUTSCHRANK AUFZUBEWAHREN . DIE REAKTION MUSS SPÄTESTENS 15 MINUTEN NACH ENTNAHME AUS DEM BRUTSCHRANK BEURTEILT WERDEN . 7 . DIE REAKTION IST NACH FOLGENDEN KRITERIEN ZU BEURTEILEN : A ) NEGATIVE REAKTION : MILCH GEFÄRBT UND RAHM ENTFÄRBT ; B ) POSITIVE REAKTION : MILCH UND RAHM GLEICHZEITIG GEFÄRBT ODER MILCH ENTFÄRBT UND RAHM GEFÄRBT . " ; _ WIRD EIN NEUER ABSCHNITT G ANGEFÜGT : " G . MIKRO-AGGLUTINATION 1 . DAS LÖSEMITTEL BESTEHT AUS 0,85 % PHYSIOLOGISCHER KOCHSALZLÖSUNG MIT EINEM PHENOLZUSATZ VON 0,5 % . 2 . DAS ANTIGEN WIRD GEMÄSS ANLAGE C ABSCHNITT A NUMMERN 6 , 7 UND 8 ZUBEREITET UND GEMÄSS ANLAGE C ABSCHNITT A NUMMER 5 TITRIERT . WÄHREND DER VERWENDUNG DES ANTIGENS WIRD SAFRANIN O MIT EINER ENDGÜLTIGEN VERDÜNNUNG VON 0,02 % HINZUGEFÜGT . 3 . DAS STANDARDISIERTE SERUM IST DASSELBE WIE DAS IN ANLAGE C ABSCHNITT A NUMMER 1 AUFGEFÜHRTE SERUM . 4 . DAS STANDARDISIERTE SERUM IST VOM BUNDESGESUNDHEITSAMT IN BERLIN ZU BEZIEHEN . 5 . DIE MIKRO-AGGLUTINATION WIRD AUF PLATTEN MIT RILLEN AUSGEFÜHRT , DIE EINEN KONISCHEN BODEN UND EIN VOLUMEN VON 0,250 ML HABEN . DER TEST WIRD WIE FOLGT AUSGEFÜHRT : A ) VORVERDÜNNUNG DER SEREN : MAN GIBT IN JEDE 0,075 ML LÖSEMITTEL ENTHALTENDE RILLE 0,050 ML JEDES ZU PRÜFENDEN SERUMS . DIE MISCHUNGEN WERDEN 30 SEKUNDEN LANG UMGERÜHRT . B ) STUFENWEISE VERDÜNNUNG DER SEREN : FÜR JEDES SERUM WERDEN MINDESTENS DREI VERDÜNNUNGEN HERGESTELLT . ZU DIESEM ZWECK ENTNIMMT MAN 0,025 ML JEDER SERUMSVORVERDÜNNUNG ( 1 : 2,5 ) UND VERBRINGT SIE AUF EINER PLATTE MIT 0,025 ML LÖSEMITTEL . AUF DIESE WEISE WIRD DIE ERSTE VERDÜNNUNG AUF DAS VERHÄLTNIS 1 : 5 GEBRACHT ; DIE ANSCHLIESSENDEN VERDÜNNUNGEN ERFOLGEN DURCH VERDOPPELUNG . C ) HINZUFÜGUNG DES ANTIGENS : DEN VERSCHIEDENEN ZU ÜBERPRÜFENDEN SERUMSVERDÜNNUNGEN WERDEN IN JEDER RILLE 0,025 ML ANTIGEN ZUGESETZT . NACHDEM DIE MISCHUNG 30 SEKUNDEN LANG UMGERÜHRT WORDEN IST , WERDEN DIE PLATTEN MIT IHREN JEWEILIGEN DECKELN VERSCHLOSSEN UND 20 BIS 24 STUNDEN LANG BEI 37 C IN ANGEFEUCHTETER LUFT STEHEN GELASSEN . D ) ABLESUNG DER ERGEBNISSE : DER ASPEKT DER SEDIMENTATION DES ANTIGENS WIRD DURCH EINE PRÜFUNG DES BODENS DER RILLE BEWERTET , WELCHER SICH IN EINEM UNTERHALB DER RILLE ANGEBRACHTEN KONKAVSPIEGEL SPIEGELT . IM FALLE EINER NEGATIVEN REAKTION BILDET DAS ANTIGEN SEDIMENTE IN FORM EINES KOMPAKTEN KÖRPERCHENS , MIT DEUTLICHEN , INTENSIV ROTEN RÄNDERN . IM FALLE EINER POSITIVEN REAKTION HINGEGEN BILDET SICH EIN DIFFUSER ROSAFARBENER SCHLEIER , DER GLEICHMÄSSIG VERTEILT IST . DIE VERSCHIEDENEN AGGLUTINATIONSPROZENTSÄTZE WERDEN DURCH EINEN VERGLEICH MIT ÜBERPRÜFUNGEN DES ANTIGENS BESTIMMT , WELCHE EINE AGGLUTINATION VON 0 , 25 , 50 , 75 UND 100 % ANGEBEN . DER TITEL JEDES SERUMS WIRD IN INTERNATIONALEN AGGLUTINATIONSEINHEITEN JE LITER AUSGEDRÜCKT . IN DEN TEST SIND KONTROLLEN MIT HILFE VON NEGATIVEM UND POSITIVEM SERUM EINZUBEZIEHEN , DAS SO VERDÜNNT IST , DASS ES 30 INTERNATIONALE AGGLUTINATIONSEINHEITEN JE ML ENTHÄLT . " ARTIKEL 2 DIE MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , UM DIESER RICHTLINIE SPÄTESTENS ZUM 30 . SEPTEMBER 1985 NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS . ARTIKEL 3 DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 11 . DEZEMBER 1984 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT A . DEASY