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Document 31984L0527
Council Directive 84/527/EEC of 17 September 1984 on the approximation of the laws of the Member States relating to welded unalloyed steel gas cylinders
Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl
Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl
ABl. L 300 vom 19.11.1984, p. 48–71
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2011; Aufgehoben durch 32010L0035
Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl
Amtsblatt Nr. L 300 vom 19/11/1984 S. 0048 - 0071
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0050
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0058
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0050
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0058
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 17 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl ( 84/527/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In den Mitgliedstaaten sind der Bau und die Prüfung von Gasflaschen durch zwingende Vorschriften geregelt , die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dadurch den Handel mit diesen Gasflaschen behindern . Deshalb sind diese Bestimmungen einander anzugleichen . In der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung ( 4 ) , in der Fassung der Beitrittsakte von 1979 , sind insbesondere das Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und das Verfahren für die EWG-Prüfung festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen , denen geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl der EWG-Bauart mit einem Rauminhalt von 0,5 bis 150 Liter genügen müssen , um nach erfolgter Kontrolle und versehen mit den vorgesehenen Stempeln und Zeichen frei eingeführt , in den Verkehr gebracht und verwendet werden zu können - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl . Das sind aus mehreren Teilen bestehende Flaschen mit einer effektiven Wanddicke von höchstens 5 mm und einem Rauminhalt von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter , die wiederholt gefuellt werden können und zur Aufnahme und zum Transport verdichteter , verfluessigter oder unter Druck gelöster Gase , ausgenommen fluessige tiefkalte Druckgase sowie Acetylen , bestimmt sind . Der Prüfüberdruck ( P h ) darf bei diesen Flaschen 60 bar nicht übersteigen . Diese Gasflaschen werden im folgenden als " Flaschen " bezeichnet . Artikel 2 Als Flasche der EWG-Bauart im Sinne dieser Richtlinie gilt jede Flasche , die nach den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 76/767/EWG gebaut und hergestellt ist . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Flasche der EWG-Bauart nicht aus Gründen des Baus und dessen Prüfung im Sinne der Richtlinie 76/767/EWG und dieser Richtlinie verweigern , verbieten oder beschränken . Artikel 4 Alle Flaschen der EWG-Bauart unterliegen der EWG-Bauartzulassung . Der EWG-Prüfung unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart , mit Ausnahme der Flaschen , deren Rauminhalt höchstens 1 Liter beträgt . Artikel 5 Die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Nummer 1 , 2.1.1 , 2.3 mit Ausnahme der Nummern 2.3.3 , 2.4 mit Ausnahme der Nummern 2.4.1 und 2.4.2.1 , 3.1.1 , 3.1.2 , 3.3 , 3.4 , 3.5 , 5 mit Ausnahme der Nummern 5.2.2 sowie 5.3 und 6 des Anhangs I sowie der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Richtlinie 76/767/EWG erlassen . Artikel 6 Das Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 76/767/EWG kann Anwendung finden auf die Nummern 2.2 , 2.3.2 und 3.4.1.1 des Anhangs I . Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe ( 5 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 17 . September 1984 . Im Namen des Rates Der Präsident P . BARRY ( 1 ) ABl . Nr . C 104 vom 13 . 9 . 1974 , S . 59 . ( 2 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 52 . ( 3 ) ABl . Nr . C 62 vom 15 . 3 . 1975 , S . 31 . ( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 153 . ( 5 ) Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 26 . September 1984 bekanntgegeben worden . ANHANG I 1 . ZEICHEN UND BENENNUNGEN , DIE IN DIESEM ANHANG VERWENDET WERDEN 1.1 . Die in diesem Anhang verwendeten Zeichen haben folgende Bedeutung : P h = Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung ( Konstruktions-Nenndruck ) in bar ; P r = beim Berstversuch gemessener Berstüberdruck der Flasche in bar ; P rt = rechnerischer theoretischer Mindestberstüberdruck in bar ; R e = vom Flaschenhersteller gewährleisteter Mindestwert für die obere Streckgrenze an der fertigen Flasche in N/mm2 ; R m = Mindestwert der durch die Werkstoffnorm garantierten Zugfestigkeit in N/mm2 ; R mt = tatsächliche Zugfestigkeit in N/mm2 ; a = rechnerische Mindest-Wanddicke des zylindrischen Teils in mm ; b = rechnerische Mindest-Wanddicke der gewölbten Böden in mm ; D = Nennaussendurchmesser der Flasche in mm ; R = innerer Wölbungsradius eines konvexen Flaschenbodens in mm ; r = Krempenradius eines konvexen Flaschenbodens in mm ; H = äussere Höhe der Wölbung eines Flaschenbodens in mm ; h = Höhe des zylindrischen Bordes des gewölbten Flaschenbodens in mm ; L = Länge des drucktragenden Teiles der Flasche in mm ; A = Wert der Bruchdehnung des Grundwerkstoffes in % ; V o = Anfangs-Rauminhalt der Flasche zu Beginn des Druckanstiegs für die Berstprüfung in l ; V = End-Rauminhalt der Flasche im Augenblick des Berstens in l ; Z = Schweißnahtwertigkeit 1.2 . Im Sinne dieser Richtlinie ist Berstüberdruck der Druck , bei dem plastische Instabilität eintritt , d . h . der höchste Druck , der bei einem Innendruckversuch erreicht wird . 1.3 . NORMALGLÜHEN Der Ausdruck " Normalglühen " wird in dieser Richtlinie im Sinne der Begriffsbestimmung unter Punkt 68 der EURONORM 52 - 83 verwendet . 1.4 . SPANNUNGSARMGLÜHEN Unter Spannungsarmglühen ist eine Wärmebehandlung der fertigen Flasche zu verstehen , bei der diese zur Verringung der Restspannungen auf eine Temperatur unterhalb des unteren Umwandlungspunktes des Stahls ( A * ) erwärmt wird . 2 . TECHNISCHE VORSCHRIFTEN 2.1 . WERKSTOFFE 2.1.1 . Als Werkstoff für die Herstellung der drucktragenden Flaschenwandung ist Stahl gemäß EURONORM 120 - 83 zu verwenden . 2.1.2 . Alle Teile des Flaschenkörpers sowie alle mit dem Flaschenkörper verschweissten Teile müssen aus Werkstoffen bestehen , die aufeinander abgestimmt sind . 2.1.3 . Die Schweißzusätze müssen auf den Stahl abgestimmt sein , damit Schweißnähte entstehen , deren Eigenschaften denen des Grundwerkstoffes gleichwertig sind . 2.1.4 . Der Flaschenhersteller hat die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Herstellung der drucktragenden Teile gelieferten Stähle zu beschaffen und zu liefern . 2.1.5 . Es muß die Möglichkeit zu unabhängigen Analysen gegeben sein . Die Proben für diese Analysen sind entweder der Halbfertigware , wie sie dem Flaschenhersteller angeliefert wird , oder den fertigen Flaschen zu entnehmen . 2.1.6 . Der Hersteller hat der Prüfstelle die Ergebnisse der Versuche und der metallurgischen und mechanischen Schweißnahtprüfungen zur Verfügung zu stellen und ihr die verwendeten Schweißverfahren zu beschreiben , die als repräsentativ für die bei der Fertigung hergestellten Schweißnähte anzusehen sind . 2.2 . WÄRMEBEHANDLUNG Die Flaschen müssen in normalgeglühten oder in spannungsarmgeglühtem Zustand geliefert werden . Der Flaschenhersteller muß bescheinigen , daß die fertigen Flaschen nach Ausführung aller Schweißnähte einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind ; die durchgeführte Wärmebehandlung ist dabei anzugeben . Eine örtliche Wärmebehandlung ist nicht zulässig . 2.3 . BERECHNUNG DER DRUCKTRAGENDEN TEILE 2.3.1 . Die Dicke des zylindrischen Teils der drucktragenden Flaschenwandung muß mindestens den aus der nachstehenden Formel berechneten Wert haben : 2.3.1.1 . bei Flaschen ohne Längsnaht : a = P h * D / ( 20 R e/4/3 + P h ) 2.3.1.2 . bei Flaschen mit Längsnaht : a = P h * D / ( 20 R e/4/3 Z + P h ) dabei gilt - Z = 0,85 , wenn der Hersteller die Röntgenprüfung an den Schweißnahtstössen durchführt , und zwar bei Längsnähten auf einer Länge von 100 mm über den Schweißnahtstoß hinaus und bei Rundnähten auf einer Länge von 50 mm ( 25 mm beiderseits des Schweißnahtstosses ) . Untersucht wird je Maschine eine Flasche zu Beginn und eine Flasche am Ende jeder Schicht . - Z = 1 , wenn der Hersteller stichprobenweise die Röntgenprüfung an den Schweißnahtstössen durchführt , und zwar bei Längsnähten auf einer Länge von 100 mm über den Schweißnahtstoß hinaus , und bei Rundnähten auf einer Länge von 50 mm ( 25 mm beiderseits des Schweißnahtstosses ) . Untersucht werden 10 % der hergestellten Flaschen ; die betreffenden Flaschen werden stichprobenweise ausgewählt . Werden bei diesen Röntgenprüfungen Fehler festgestellt , die nach der Definition der Nummer 3.4.1.4 nicht zulässig sind , so müssen alle erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung der betreffenden Produktion und zur Beseitigung der Fehler getroffen werden . 2.3.2 . Abmessungen und Berechnung der Flaschenböden ( siehe Abbildungen in Anlage 1 ) . 2.3.2.1 . Die Flaschenböden müssen folgenden Bedingungen genügen : - torisphärische Böden gleichzeitige Beschränkungen : 0,003 D * b * 0,08 D r * 0,1 D R * D H * 0,18 D r * 2 b h * 4 b - elliptische Böden gleichzeitige Beschränkungen : 0,003 D * b * 0,08 D H * 0,18 D h * 4 b - hemisphärische Böden Beschränkung : 0,003 D * b * 0,16 D . 2.3.2.2 . Die Mindestwanddicke dieser gewölbten Böden darf nicht kleiner sein als der aus folgender Formel berechnete Wert : b = P h * D / ( 20 R e/4/3 ) C Der Formbeiwert C für Böden ist der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen . Die Nennwanddicke des zylindrischen Bodens muß jedoch mindestens gleich der Nennwanddicke des zylindrischen Teils der Flasche sein . 2.3.3 . Die Nennwanddicke des zylindrischen Teils und des gewölbten Bodens darf auf keinen Fall kleiner sein als : D/250 + 0,7 mm bei P h < 30 bar D/250 + 1 mm bei P h * 30 bar Der Mindestwert beträgt in beiden Fällen 1,5 mm . 2.3.4 . Der Flaschenkörper mit Ausnahme der Ventilmuffe kann aus zwei oder drei Teilen bestehen . Die Flaschenböden müssen aus einem Stück hergestellt und konvex sein . 2.4 . BAU UND AUSFÜHRUNG 2.4.1 . Allgemeine Vorschriften 2.4.1.1 . Der Hersteller gewährleistet auf eigene Verantwortung , daß ihm Fertigungsmittel und -verfahren zur Verfügung stehen , die so beschaffen sind , daß sichergestellt ist , daß die hergestellten Flaschen den Anforderungen dieser Richtlinie genügen . 2.4.1.2 . Der Hersteller muß durch geeignete Überwachung dafür sorgen , daß die für die Herstellung der Flaschen verwendeten Ausgangsbleche und umgeformten Teile frei von Fehlern sind , die die Sicherheit beim Gebrauch der Flasche beeinträchtigen können . 2.4.2 . Drucktragende Teile 2.4.2.1 . Der Hersteller muß die gewählten Schweißverfahren beschreiben und die bei der Herstellung durchgeführten Kontrollen angeben . 2.4.2.2 . Technische Vorschriften für das Schweissen Die Stumpfschweißnähte müssen mit einem automatischen Schweißverfahren ausgeführt werden . Stumpfschweißverbindungen der drucktragenden Wandung dürfen sich nicht im Krempenbereich der Böden befinden . Kehlnahtschweissungen dürfen die Stumpfnahtschweissungen nicht überdecken und müssen von ihnen einen Abstand von mindestens 10 mm haben . Die Verbindungsnähte von Teilen der Flaschenwandung müssen folgenden Bedingungen genügen ( siehe die als Beispiel dienenden Abbildungen in Anlage 2 ) : - Längsnaht : durchgeschweisste Stumpfnaht . - Rundnaht , ausser Schweißnähten zur Verbindung der Ventilmuffe mit dem oberen Flaschenboden : durchgeschweisste Stumpfnaht ; eine Sickennaht gilt als Sonderform der Stumpfnaht . - Schweißnaht zur Verbindung der Ventilmuffe mit dem oberen Flaschenboden : Stumpfnaht oder Kehlnaht ; die Stumpfnaht muß durchgeschweisst sein . Eine Sickennaht gilt als Sonderform der Stumpfnaht . Die Vorschriften unter diesem Gedankenstrich finden keine Anwendung , wenn der obere Boden eine Ventilmuffe im Flascheninnern hat und die Ventilmuffe durch eine Schweißnaht am Flaschenboden befestigt ist , die an der Dichtheit der Flasche nicht beteiligt ist ( siehe Anlage 2 Abbildung 4 ) . Bei einer Stumpfnaht darf der Kantenversatz * mehr als ein Fünftel der Wanddicke ( 1/5a ) betragen . 2.4.2.3 . Kontrolle der Schweißnaht Der Hersteller muß dafür sorgen , daß die Schweißnähte auf der ganzen Länge durchgeschweisst sind , daß kein Verlaufen der Schweißraupe stattgefunden hat und daß die Schweißnähte nicht Fehler aufweisen , die die Sicherheit der Verwendung der Flasche beeinträchtigen können . Bei zweiteiligen Flaschen wird eine Röntgenprüfung der stumpfgeschweissten Rundnähte , mit Ausnahme der Schweißnähte , die der Abbildung 2A in Anlage 2 entsprechen , auf 100 mm durchgeführt , und zwar bei kontinuierlicher Herstellung an einer Flasche , die zu Beginn und eine Flasche , die am Ende jeder Schicht entnommen wird , und bei mehr als 12stuendiger Unterbrechung der Herstellung auch an jeder ersten Flasche , die geschweisst wird . 2.4.2.4 . Unrundheit Die Unrundheit des zylindrischen Teils der Flasche muß in der Weise begrenzt sein , daß der Unterschied zwischen dem grössten und dem kleinsten Aussendurchmesser im gleichen Querschnitt nicht mehr als 1 % des mittleren Durchmessers beträgt . 2.4.3 . Anschweissteile 2.4.3.1 . Handgriffe und Schutzkragen müssen so ausgeführt und an den Flaschenkörper angeschweisst sein , daß keine gefährlichen Spannungskonzentrationen auftreten können und sich kein Wasser ansammeln kann . 2.4.3.2 . Die Flaschenfüsse müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und aus einem auf den Flaschenstahl abgestimmten Metall bestehen . Ihre Form muß der Flasche eine ausreichende Stan * estigkeit verleihen . Der obere Rand des Flaschenfusses muß so an die Flasche angeschweisst sein , daß weder eine Wasseransammlung noch ein Eindringen von Wasser zwischen Fuß und Flasche möglich ist . 2.4.3.3 . Etwaige Kennzeichnungsschilder werden so an der drucktragenden Wandung angebracht , daß sie nicht abgenommen werden können ; dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zum Korrosinsschutz zu treffen . 2.4.3.4 . Für Flaschenfüsse , Handgriffe und Schutzkragen können auch andere Werkstoffe verwendet werden , vorausgesetzt , daß die erforderliche Festigkeit gewährleistet ist und nicht die Gefahr einer Korrosion des Flaschenbodens besteht . 2.4.3.5 . Ventilschutz Ventile an Flaschen müssen wirkungsvoll gegen Beschädigung geschützt sein , entweder durch die Bauart der Ventile oder durch die Konstruktion der Gasflasche ( z . B . Schutzkragen ) , oder durch eine Schutzkappe , die sicher befestigt sein muß . 3 . PRÜFUNGEN 3.1 . MECHANISCHE PRÜFUNGEN 3.1.1 . Allgemeine Vorschriften 3.1.1.1 . Für die Durchführung der mechanischen Prüfungen gelten , sofern dieser Anhang dafür keine Vorschriften enthält , folgende EURONORMEN : a ) Zugversuch : EURONORM 2 - 80 bei Proben mit einer Dicke von 3 mm und mehr , EURONORM 11 - 80 bei Proben mit weniger als 3 mm Dicke ; b ) Faltversuch : EURONORM 6 - 55 bei Proben mit einer Dicke von 3 mm und mehr , EURONORM 12 - 55 bei Proben mit weniger als 3 mm Dicke . 3.1.1.2 . Alle mechanischen Prüfungen zur Kontrolle der Eigenschaften des Grundwerkstoffs und der Schweißnähte der drucktragenden Gasflaschenwandung werden an Werkstoffproben vorgenommen , die fertigen Flaschen entnommen sind . 3.1.2 . Art der Prüfungen und Bewertung der Prüfergebnisse 3.1.2.1 . An jeder Probeflasche werden folgende Prüfungen durchgeführt : A . Bei Flaschen , die ausschließlich Rundschweißnähte aufweisen ( zweiteilige Flaschen ) , an Proben , die an der in Abbildung 1 der Anlage 3 angegebenen Stelle entnommen sind : 1 Zugversuch : Grundwerkstoff in Längsrichtung der Flasche ( a ) ; wenn dies nicht möglich ist , in Umfangsrichtung ; 1 Zugversuch : Quer zur Rundschweißnaht ( b ) ; 1 Faltversuch : Quer zur Rundschweißnaht über Decklage gebogen ( c ) ; 1 Faltversuch : Quer zur Rundschweißnaht über Wurzelseite gebogen ( d ) ; 1 makroskopische Prüfung : des Schweißquerschnitts . B . Bei Flaschen mit Längs - und Rundschweißnaht ( dreiteilige Flaschen ) an Proben , die an der in Abbildung 2 der Anlage 3 angegebenen Stelle entnommen sind : 1 Zugversuch : Grundwerkstoff des zylindrischen Teils in Längsrichtung der Flasche ( a ) ; wenn dies nicht möglich ist , in Umfangsrichtung ; 1 Zugversuch : Grundwerkstoff des unteren Flaschenbodens ( b ) ; 1 Zugversuch : Quer zur Längsschweißnaht ( c ) ; 1 Zugversuch : Quer zur Rundschweißnaht ( d ) ; 1 Faltversuch : Quer zur Längsschweißnaht über Decklage gebogen ( e ) ; 1 Faltversuch : Quer zur Längsschweißnaht über Wurzelseite gebogen ( f ) ; 1 Faltversuch : Quer zur Rundschweißnaht über Decklage gebogen ( g ) ; 1 Faltversuch : Quer zur Rundschweißnaht über Wurzelseite gebogen ( h ) ; 1 makroskopische Prüfung : des Schweißnahtquerschnitts . 3.1.2.1.1 . Ungenügend ebene Proben sind durch Kaltpressen flachzudrücken . 3.1.2.1.2 . An allen Proben mit Schweißnaht ist die Schweißnahtüberhöhung abzuarbeiten . 3.1.2.2 . Zugversuch 3.1.2.2.1 . Zugversuch am Grundwerkstoff . 3.1.2.2.1.1 . Der Zugversuch ist nach den Vorschriften der entsprechenden EURONORM in Übereinstimmung mit Nummer 3.1.1.1 durchzuführen . Die beiden Seiten der Probe , die die Innen - und Aussenseite der Flasche darstellen , dürfen nicht bearbeitet werden . 3.1.2.2.1.2 . Die für die Streckgrenze ermittelten Werte müssen mindestens gleich den vom Flaschenhersteller gewährleisteten Werten sein . Die für die Zugfestigkeit und die Bruchdehnung des Grundwerkstoffs ermittelten Werte müssen den Angaben der EURONORM 120 - 83 ( Tabelle III ) entsprechen . 3.1.2.2.2 . Zugversuch an den Schweißnähten 3.1.2.2.2.1 . Der Zugversuch quer zur Schweißnaht muß , wie in Anlage 4 dargestellt , an einer Probe vorgenommen werden , dessen Querschnitt über eine Länge von 15 mm beiderseits der Schweißnaht auf 25 mm Breite verringert ist . Von da an muß die Probenbreite gleichmässig zunehmen . 3.1.2.2.2.2 . Der beim Zugversuch festgestellte Wert für die Zugfestigkeit muß mindestens dem Wert entsprechen , der für den Grundwerkstoff gewährleistet ist , unabhängig davon , an welcher Stelle des Querschnitts im Mittelteil der Probe des Bruch erfolgt . 3.1.2.3 . Faltversuch 3.1.2.3.1 . Der Faltversuch ist nach den Vorschriften der einschlägigen EURONORM in Übereinstimmung mit Nummer 3.1.1.1 durchzuführen . Er muß jedoch an einer 25 mm breiten Probe quer zur Schweißnaht vorgenommen werden . Dabei muß der Dorn in der Mitte der Schweißnaht liegen . 3.1.2.3.2 . An der Probe dürfen beim Biegen um einen Dorn keine Risse auftreten , wenn der Abstand der beiden Innenseiten der gebogenen Probe nicht grösser ist als der Durchmesser des Dornes ( siehe Abbildung 2 in Anlage 5 ) . 3.1.2.3.3 . Das Verhältnis ( n ) des Dorndurchmessers zur Dicke der Probe darf die Werte der nachstehenden Tabelle nicht überschreiten : Tatsächliche Zugfestigkeit R mt in N/mm2 * Wert von n * bis einschließlich 440 * 2 * über 440 bis einschließlich 520 * 3 * über 520 * 4 * 3.2 . WASSERDRUCK-BERSTPRÜFUNG 3.2.1 . Prüfbedingungen Glaschen , bei denen diese Prüfung vorgenommen wird , müssen die für den drucktragenden Teil vorgesehenen Aufschriften tragen . 3.2.1.1 . Die Wasserdruck-Berstprüfung ist mittels einer Prüfeinrichtung durchzuführen , die einen stetigen Druckanstieg bis zum Bersten der Flasche und eine Aufzeichnung des Druckverlaufs über der Zeit erlaubt . 3.2.2 . Auswertung des Versuchs 3.2.2.1 . Zur Auswertung des Wasserdruck-Berstversuchs dienen folgende Kriterien : 3.2.2.1.1 . Zunahme des Rauminhalts der Flasche ; sie ist - bei Flaschen mit einem Rauminhalt von mindestens 6,5 l gleich dem Wasserverbrauch vom Beginn des Druckanstiegs an bis zum Bersten der Flasche - bei Flaschen mit einem Rauminhalt von weniger als 6,5 l gleich dem Unterschied zwischen dem Rauminhalt der Flasche zu Beginn des Versuchs und ihrem Rauminhalt am Ende des Versuchs 3.2.2.1.2 . Untersuchung des Risses und der Form der Bruchkanten . 3.2.3 . Mindestbedingungen für die Prüfung 3.2.3.1 . Der gemessene Berstüberdruck ( P r ) darf auf keinen Fall niedriger sein als 9/4 des Prüfdrucks ( P h ) . 3.2.3.2 . Verhältnis zwischen der Zunahme des Rauminhalts der Flasche und dem ursprünglichen Rauminhalt der Flasche : - 20 % , wenn die Länge der Flasche grösser ist als der Flaschendurchmesser ; - 17 % , wenn die Länge der Flasche genauso groß ist wie der Flaschendurchmesser oder kleiner als dieser . 3.2.3.3 . Der Berstversuch darf nicht zur Folge haben , daß sich von der Flasche Bruchstücke ablösen . 3.2.3.3.1 . Der Hauptriß darf nicht sprödbrüchig sein , d . h . die Bruchkanten dürfen nicht radial verlaufen , sondern müssen gegen die Durchmesserebene geneigt sein und über die ganze Dicke eine Brucheinschnürung aufweisen . 3.2.3.3.2 . Der Riß darf keine charakteristischen Werkstoffehler erkennen lassen . 3.3 . WASSERDRUCKPRÜFUNG 3.3.1 . Der Wasserdruck in der Flasche muß stetig ansteigen , bis der Prüfüberdruck erreicht ist . 3.3.2 . Die Flasche verbleibt so lange unter Prüfüberdruck , bis sicher erkannt ist , daß keine Neigung zur Drucksenkung und keine Undichtigkeit besteht . 3.3.3 . Nach dem Versuch darf die Flasche keine bleibende Verformung aufweisen . 3.3.4 . Flaschen , die den Anforderungen des Versuchs nicht genügen , sind zurückzuweisen . 3.4 . ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG 3.4.1 . Röntgenprüfung 3.4.1.1 . Von den Schweißnähten sind Röntgenfilme nach ISO R 1106 - 1969 , Klasse B anzufertigen . 3.4.1.2 . Bei Verwendung eines Bildgüteprüfkörpers vom Typ Eichdraht darf der kleinste Durchmesser des sichtbaren Drahtes den Wert 0,10 mm nicht überschreiten . Bei Verwendung eines Bildgüteprüfkörpers vom Typ Abstufungen und Lunker darf der Durchmesser des kleinsten sichtbaren Loches 0,25 mm nicht überschreiten . 3.4.1.3 . Die Beurteilung der Röntgenfilme der Schweißnähte erfolgt anhand der Originalfilme entsprechend dem in der Norm ISO 2504 - 1973 - Nummer 6 empfohlenen Verfahren . 3.4.1.4 . Nicht zulässig sind folgende Fehler : - Risse , Bindefehler oder unvollständige Durchschweissung der Nahtwurzel . Die nachstehend aufgeführten Einschlüsse gelten als nicht zulässig : - jeder längliche Einschluß oder jede Gruppe aneinandergereihter runder Einschlüsse , wenn die abgebildete Länge ( über eine Schweißnahtlänge 12 a ) grösser ist als 6 mm ; - jeder Gaseinschluß , der grösser ist als a/3 mm und mehr als 25 mm von einem anderen Gaseinschluß entfernt ist ; - alle sonstigen Gaseinschlüsse , die grösser sind als a/4 mm ; - Gaseinschlüsse , deren gesamte Fläche bei allen Bildern über eine Länge von jeweils 100 mm Schweißnaht grösser ist als 2 a mm2 . 3.4.2 . Makroskopische Untersuchung Die makroskopische Untersuchung eines vollständigen Querschnitts der Schweißnaht muß auf der geätzten Fläche des Makroschliffes eine vollständige Durchschweissung erkennen lassen und darf keine Bindefehler , wesentlichen Einschlüsse oder sonstigen Fehler aufweisen . Im Zweifelsfall muß eine mikroskopische Untersuchung der betreffenden Bereiche durchgeführt werden . 3.5 . UNTERSUCHUNG DES ÄUSSEREN BEFUNDES DER SCHWEISSNAHT 3.5.1 . Diese Untersuchung wird durchgeführt , wenn die Schweissung beendet ist . Die zu untersuchende Schweißnahtoberfläche muß gut beleuchtet sein ; sie muß frei von Fett , Staub und Schlacken sein und darf keine Schutzschicht haben . 3.5.2 . Der Übergang von der Schweißnaht zum Grundwerkstoff muß glatt sein und darf keine Einbrandkerben aufweisen . Auf der Schweißnahtoberfläche und der benachbarten Oberfläche sind weder Risse noch Kerben oder Poren zulässig . Die Schweißnahtfläche muß gleichmässig und glatt sein . Im Falle einer Stumpfnaht darf die Schweißnahtüberhöhung ein Viertel der Breite der Schweißnaht nicht überschreiten . 4 . EWG-BAUARTZULASSUNG 4.1 . Die in Artikel 4 genannte EWG-Bauartzulassung kann sowohl für Flaschentypen als auch für Flaschenfamilien erteilt werden . Als Flaschentyp gelten Flaschen gleicher Bauart , gleicher Dicke und mit dem gleichen Zubehör , die in denselben Fabriken aus Blechen gleicher Spezifikation nach dem gleichen Verfahren geschweisst und unter gleichen Bedingungen wärmebehandelt worden sind . Als Flaschenfamilie gelten Flaschen , die aus drei aus ein und derselben Fabrik stammenden Teilen hergestellt sind und sich nur durch ihre Länge unterscheiden , allerdings im Rahmen der folgenden Abmessungen : - Die kleinste Länge muß mindestens dem dreifachen Durchmesser der Flasche entsprechen . - Die grösste Länge darf nicht mehr als das 1,5fache der Länge der geprüften Flasche betragen . 4.2 . Derjenige , der die Zulassung beantragt , hat für jeden Flaschentyp bzw . jede Flaschenfamilie die notwendigen Unterlagen für die nachstehend vorgesehenen Prüfungen vorzulegen und dem Mitgliedstaat ein Los von 50 Flaschen bereitzustellen , aus dem die für die nachstehenden Versuche erforderliche Anzahl Flaschen entnommen wird ; ausserdem hat er alle ergänzenden Auskünfte zu erteilen , die der Mitgliedstaat anfordert . Der Antragsteller hat insbesondere die Art der Wärmebehandlung , die Temperaturen und die Haltedauer sowie das Schweißverfahren anzugeben . Er hat die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Flaschenherstellung gelieferten Stähle zu beschaffen und zu liefern . 4.3 . Bei der EWG-Bauartzulassung wird geprüft , ob - die unter Nummer 2.3 aufgeführten Berechnungen stimmen ; - die unter den Nummern 2.1 , 2.2 , 2.4 und 3.5 aufgeführten Bedingungen erfuellt sind . Er führt an den als Prototypen zur Verfügung gestellten Flaschen folgende Prüfungen durch : - die Prüfung nach Nummer 3.1 an einer Flasche , - die Prüfung nach Nummer 3.2 an einer Flasche , - die Prüfung nach Nummer 3.4 an einer Flasche . Fallen die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend aus , so stellt der Mitgliedstaat die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang II aus . 5 . EWG-PRÜFUNG 5.1 . Der Flaschenhersteller muß der Prüfstelle im Hinblick auf die EWG-Prüfung folgendes vorlegen : 5.1.1 . die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung ; 5.1.2 . die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Herstellung der Flaschen verwendeten Stähle ; 5.1.3 . die Unterlagen über die Herkunft des Stahls , aus dem die Gasflaschen gefertigt sind ; 5.1.4 . die Unterlagen - insbesondere die Unterlagen über die Wärmebehandlung - zu den von ihm gelieferten Flaschen , wobei das gemäß Nummer 2.2 angewandte Verfahren anzugeben ist ; 5.1.5 . eine Liste der Gasflaschen mit den unter Nummer 6 vorgesehenen Zahlen und Aufschriften ; 5.1.6 . die Ergebnisse der während der Fertigung vorgenommenen zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen sowie die verwendeten Schweißverfahren , damit eine gute Reproduzierbarkeit der Flaschen in der Produktion gewährleistet ist . Der Hersteller muß ausserdem in einer Erklärung die Zusicherung geben , daß bei der Serienherstellung ein Schweißverfahren angewandt wird , das dem Schweißverfahren bei der Herstellung der zur EWG-Zulassung angemeldeten Flaschen entspricht . 5.2 . BEI DER EWG-PRÜFUNG 5.2.1 . muß die Prüfstelle : - feststellen , ob die EWG-Zulassung erteilt worden ist und die Flaschen mit ihr übereinstimmen ; - feststellen , ob die Unterlagen mit den Angaben über die Werkstoffe und über die Fertigungsverfahren , insbesondere bezueglich Nummer 2.1.6 , in Ordnung sind ; - prüfen , ob die technischen Vorschriften gemäß Nummer 2 eingehalten sind , und stichprobenweise eine äussere und innere Besichtigung vornehmen ; - den unter Nummer 3.1 und 3.2 vorgesehenen Prüfungen beiwohnen und ihren Ablauf überwachen ; - feststellen , ob die Angaben des Herstellers nach Nummer 5.1.6 stimmen und die vom Hersteller vorgenommenen Kontrollen zufriedenstellend sind ; - die EWG-Prüfbescheinigung nach dem Muster in Anhang III ausstellen . 5.2.2 . Für die Durchführung der Versuche werden aus jedem Los - jeweils im gleichen Abstand über die Produktionszeit hinweg - stichprobenweise die nachstehend angegebene Anzahl Flaschen entnommen . Das Los besteht aus höchstens 3 000 Flaschen gleicher Art im Sinne von Nummer 4.1 Absatz 2 , die am selben Tag oder an aufeinanderfolgenden Tagen hergestellt wurden . TABELLE 1 Stückzahl N des Loses * entnommene Flaschen * Flaschen * * * für die mechanischen Prüfungen * für die Berstprüfung * N * 500 * 3 * 1 * 2 * 500 < N * 1 500 * 9 * 2 * 7 * 1 500 < N * 3 000 * 18 * 3 * 15 * Die entnommenen Flaschen werden je nach Los den mechanischen Prüfungen nach 3.1 und der Wasserdruck-Berstprüfung nach 3.2 gemäß der in der Tabelle 1 angegebenen Aufteilung unterzogen . Sind die Ergebnisse der vorgesehenen Prüfungen bei zwei oder mehreren Flaschen negativ , so ist das Los zurückzuweisen . Sind die Ergebnisse der mechanischen Prüfungen oder der Berstprüfung bei einer Flasche negativ , so wild aus dem gleichen Los stichprobenweise eine in Tabelle 2 angegebene Anzahl Flaschen entnommen , und es werden Versuche entsprechend der in dieser Tabelle vorgesehenen Aufteilung durchgeführt . TABELLE 2 Stückzahl N des Loses * entnommene Flaschen * Prüfung mit negativem Ergebnis * Flaschen * * * * für die mechanischen Prüfungen * für die Berstprüfungen * 250 < N * 500 * 3 * mechanische Prüfung * 2 * 1 * * * Berstprüfung * 1 * 2 * 500 < N * 1 500 * 9 * mechanische Prüfung * 5 * 4 * * * Berstprüfung * 2 * 7 * 1 500 < N * 3 000 * 18 * mechanische Prüfung * 9 * 9 * * * Berstprüfung * 3 * 15 * Ist das Ergebnis der Prüfungen bei einer oder mehreren dieser Flaschen negativ , so ist das Los zurückzuweisen . 5.2.3 . Die Auswahl der Stichproben sowie die Durchführung aller Versuche erfolgt im Beisein eines Vertreters der Prüfstelle . 5.2.4 . Alle Flaschen des Loses werden im Beisein und unter Aufsicht eines Vertreters der Prüfstelle einer Wasserdruckprüfung gemäß Nummer 3.3 unterzogen . 5.3 . BEFREIUNG VON DER EWG-PRÜFUNG Bei Flaschen mit einem Rauminhalt von weniger als 1 l werden alle unter Nummer 5 vorgesehenen Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller unter seiner Verantwortung durchgeführt . Der Hersteller hält alle Unterlagen sowie die Prüf - und Kontrollprotokolle zur Verfügung der Prüfstelle . 6 . ZEICHEN UND AUFSCHRIFTEN 6.1 . Hat die Prüfstelle alle vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dabei befriedigende Ergebnisse erzielt , so stellt sie eine Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Flaschen aus . 6.2 . Bei Flaschen mit weniger als 6,5 l Rauminhalt können die Zeichen und Aufschriften , die sich auf den Bau der Flaschen beziehen , am Flaschenfuß angebracht werden ; bei den anderen Flaschen werden sie auf dem gewöbten Boden , auf einem verstärkten Teil der Flasche oder auf einem Kennzeichnungsschild angebracht . Einige dieser Aufschriften können jedoch auf dem Flaschenboden bei seiner Formung angebracht werden , wenn dadurch die Festigkeit der Flasche nicht beeinträchtigt wird . 6.3 . EWG-ZULASSUNGSZEICHEN Abweichend von Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/767/EWG bringt der Hersteller das EWG-Bauartzulassungszeichen in folgender Reihenfolge an : - stilisierter Buchstabe * ; - Kennzahl 3 der vorliegenden Richtlinie ; - Kennbuchstaben ( ein oder mehrere Großbuchstaben ) des Mitgliedstaates , der die EWG-Zulassung erteilt hat , und die beiden letzten Zahlen der Jahreszahl der Zulassung ; - Kennummer der EWG-Zulassung ( Beispiel : * 3 D 79 45 ) . 6.4 . EWG-PRÜFZEICHEN Abweichend von Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 76/767/EWG bringt die Prüfstelle das EWG-Prüfzeichen in folgender Reihenfolge an : - Kleinbuchstabe " e " ; - Kennbuchstabe ( ein oder mehrere Großbuchstaben ) des Mitgliedstaats , in dem die Prüfung erfolgt ist , erforderlichenfalls zusammen mit ein oder zwei Zahlen , die eine gebietsmässige Untergliederung angeben ; - Zeichen der Prüfstelle , das vom Kontrollbediensteten angebracht wird und gegebenenfalls durch dessen Zeichen zu ergänzen ist ; - Sechseck ; - Prüfungsdatum : Jahr , Monat ( Beispiel : e D 12 48 * 80/01 ) . 6.5 . AUFSCHRIFTEN BETREFFEND DIE HERSTELLUNG 6.5.1 . Stahl - Zahl zur Angabe des der Berechnung zugrunde gelegten Wertes von R e in N/mm2 , - Zeichen N ( normalgeglühte Flasche ) oder S ( spannungsarm geglühte Flasche ) . 6.5.2 . Wasserdruckprüfung Wert des Prüfüberdrucks in bar , gefolgt von dem Symbol " bar " . 6.5.3 . Flaschentyp Vom Hersteller garantierter Mindestrauminhalt der Flasche in Litern . Der Rauminhalt ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben , der betreffende Wert ist abzurunden . 6.5.4 . Herkunft der Flasche Großbuchstabe(n ) zur Kennzeichnung des Herkunftslandes , gefolgt von Herstellerzeichen und Fabrikationsnummer . 6.6 . SONSTIGE AUFSCHRIFTEN Sind nach den innerstaatlichen Vorschriften sonstige weder die Herstellung noch die Kontrolle betreffende Aufschriften erforderlich , so müssen sie ger * äß den Vorschriften der Nummer 6.2 an den Flaschen angebracht werden . Anlage 1 : siehe ABl . BERECHNUNGSBEIWERT C FÜR GEWÖLBTE BÖDEN * P h/10 f = 0,001 * P h/10 f = 0,0012 * P h/10 f = 0,0015 * P h/10 f = 0,002 * H/D * a/D * C * a/D * C * a/D * C * a/D * C * 0,180 * * * * * 0,00211 * 2,81 * 0,00255 * 2,55 * 0,200 * * * * * * * 0,00218 * 2,18 * * P h/10 f = 0,003 * P h/10 f = 0,004 * P h/10 f = 0,005 * P h/10 f = 0,01 * H/D * a/D * C * a/D * C * a/D * C * a/D * C * 0,180 * 0,00340 * 2,27 * 0,00423 * 2,12 * 0,00500 * 2,00 * 0,0088 * 1,76 * 0,190 * 0,00316 * 2,11 * 0,00395 * 1,98 * * * * * 0,200 * 0,00290 * 1,93 * 0,00364 * 1,82 * 0,00433 * 1,73 * 0,0077 * 1,54 * 0,210 * 0,00273 * 1,82 * 0,00342 * 1,71 * * * * * 0,220 * 0,00256 * 1,71 * 0,00320 * 1,60 * 0,00382 * 1,53 * 0,0068 * 1,38 * 0,230 * 0,00236 * 1,57 * 0,00295 * 1,48 * * * * * 0,240 * 0,00220 * 1,47 * 0,00276 * 1,38 * * * * * 0,250 * * * * * 0,00307 * 1,23 * 0,0055 * 1,10 * 0,300 * * * * * 0,00220 * 0,88 * 0,00395 * 0,79 * 0,350 * * * * * * * 0,00325 * 0,65 * 0,400 * * * * * * * 0,0030 * 0,60 * 0,450 * * * * * * * 0,0028 * 0,56 * 0,500 * * * * * * * 0,0027 * 0,54 * * P h/10 f = 0,02 * P h/10 f = 0,05 * P h/10 f = 0,1 * P h/10 f = 0,2 * H/D * a/D * C * a/D * C * a/D * C * a/D * C * 0,180 * 0,0160 * 1,60 * 0,0366 * 1,46 * 0,0730 * 1,46 0,147 * 1,47 * 0,200 * 0,0141 * 1,41 * 0,0330 * 1,32 * 0,0650 * 1,30 * 0,130 * 1,30 * 0,220 * 0,0125 * 1,25 * 0,0292 * 1,17 * 0,0585 * 1,17 * 0,118 * 1,18 * 0,250 * 0,0102 * 1,02 * 0,0250 * 1,00 * 0,0500 * 1,00 * 0,101 * 1,01 * 0,300 * 0,0077 * 0,77 * 0,0193 * 0,77 * 0,0385 * 0,77 * 0,077 * 0,77 * 0,350 * 0,0065 * 0,65 * 0,0162 * 0,65 * 0,0325 * 0,65 * 0,065 * 0,65 * 0,400 * 0,0059 * 0,59 * 0,0149 * 0,60 * 0,0295 * 0,59 * 0,059 * 0,59 * 0,450 * 0,0056 * 0,56 * 0,0140 * 0,56 * 0,0280 * 0,56 * 0,056 * 0,56 * 0,500 * 0,0054 * 0,54 * 0,0136 * 0,54 * 0,0270 * 0,54 * 0,054 * 0,54 * * P h/10 f = 0,5 * * * * H/D * a/D * C * * * * * * * 0,350 * 0,163 * 0,65 * * * * * * * 0,400 * 0,150 * 0,60 * * * * * * * 0,450 * 0,140 * 0,56 * * * * * * * 0,500 * 0,136 * 0,54 * * * * * * * f = R e/4/3 in N/mm2 Diagramm : siehe ABl . Anlage 2 , 3 , 4 und 5 : siehe ABl . ANHANG II EWG-BAUARTZULASSUNGSBESCHEINIGUNG ausgestellt von ... ( Mitgliedstaat ) aufgrund ... ( einzelstaatliche Regelung ) zur Anwendung der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17 . September 1984 betreffend : GESCHWEISSTE GASFLASCHEN AUS UNLEGIERTEM STAHL Zulassung Nr . ... Zeitpunkt : ... Flaschentyp : ... ( Bezeichnung der Flaschenfamilie , die Gegenstand der EWG-Zulassung ist ) P h : ... D : ... a : ... L min : ... L max : ... V min : ... V max : ... Hersteller oder sein Beauftragter : ... ... ( Name und Anschrift des Herstellers oder seines Beauftragten ) EWG-Bauartzulassungszeichen : * ... * ... Die Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung sowie die Hauptmerkmale der Bauart sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung enthalten . Auskünfte erteilt : ... ( Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Prüfstelle ) Ausgefertigt am ... in ... ... ( Unterschrift ) TECHNISCHER ANHANG ZUR EWG-BAUARTZULASSUNGSBESCHEINIGUNG 1 . Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung 2 . Hauptmerkmale der Bauart , insbesondere : - Längsschnittzeichnung des Flaschentyps , für den die EWG-Zulassung erteilt werden soll , mit folgenden Angaben : - Nennaussendurchmesser D , - Mindestdicke der zylindrischen Wandung a , - Mindestdicke der Flaschenböden , - Mindest - und Hoechstlänge bzw . Mindest - und Hoechstlängen L min , L max , - die äussere Höhe H des gewölbten Teils eines Flaschenbodens , in mm , - Rauminhalt(e ) V min , V max , - Prüfüberdruck P h , - Name des Herstellers/Nr . der Unterlage und Datum , - Bezeichnung des Flaschentyps , - Angaben betreffend den Stahl gemäß Nummer 2.1 . ANHANG III MUSTER EWG-PRÜFBESCHEINIGUNG Anwendung der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17 . September 1984 Prüfstelle : ... Datum : ... Kenn-Nummer der EWG-Bauartzulassung : ... Bezeichnung der Behälter : ... Kenn-Nummer der EWG-Prüfung : ... Nummer des Herstellungsloses von ... bis ... Hersteller : ... ... ( Name und Anschrift ) Land : ... Marke : ... Eigentümer : ... ... ( Name und Anschrift ) Kunde : ... ... ( Name und Anschrift ) PRÜFVERSUCHE 1 . MESSUNGEN AN DEN ENTNOMMENEN FLASCHEN Versuch - Nr . * Los Zusammensetzung von Nr . ... bis Nr . ... * Rauminhalt ( Wasser ) l * Leergewicht kg * Gemessene Mindestdicke * * * * * der Wand mm * des Bodens mm * 2 . MECHANISCHE PRÜFUNGEN AN DEN ENTNOMMENEN FLASCHEN Versuch Nr . * Wärmebehandlung Nr . * Zugversuch * Faltversuch 180 * ohne Riß * Wasserdruck-Berstprüfung bar * * * Probe nach EURONORM a ) 2 - 80 , b ) 11 - 80 * Streckgrenze R e N/mm2 * Zugfestigkeit R mt N/mm2 * Bruchdehnung A % * * * Angegebene Mindestwerte * * * * * * Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit , die erfolgreiche Durchführung der unter Nummer 5.2 des Anhangs I der Richtlinie 84/527/EWG vorgeschriebenen Prüfungen , Versuche und Kontrollen überwacht zu haben . Besondere Bemerkungen : ... Allgemeine Bemerkungen : ... Ausgefertigt und bescheinigt am : ... in ... ... ( Unterschrift des Sachverständigen ) im Namen ... ( Prüfstelle )