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Document 31983R3284

Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

ABl. L 325 vom 22.11.1983, p. 1–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3284/oj

31983R3284

Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 325 vom 22/11/1983 S. 0001 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0112


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3284/83 DES RATES

vom 14. November 1983

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2004/83 (5), sind Maßnahmen zur Förderung der Gründung und der Tätigkeit der Erzeugerorganisationen vorgesehen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere zwei Beihilferegelungen:

- eine Regelung, die in den drei Jahren nach der Gründung Beihilfen vorsieht, die nach dem Wert der vermarkteten Erzeugung festgesetzt werden;

- eine andere Regelung, die übergangsweise für einen Zeitraum von fünf Jahren Beihilfen vorsieht, die darüber hinaus entsprechend den tatsächlichen Gründungs- und Verwaltungskosten begrenzt sind.

Die bisherige Erfahrung bei der Anwendung dieser Maßnahmen hat erkennen lassen, daß bestimmte Anpassungen erforderlich sind, um insbesondere die Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen von seiten der Erzeugerorganisationen und die genauere und angemessenere Festlegung der Dauer für die Gewährung der Beihilfen sicherzustellen.

Die Einführung eines Anerkennungssystems und die Gewährung der Beihilfen ab dem Zeitpunkt dieser Anerkennung können dazu beitragen, einige dieser Erfordernisse zu erfuellen. Ferner ist vorzusehen, daß die Erzeugerorganisationen für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Anerkennung sind, über eine spezifische Buchführung verfügen.

Darüber hinaus kann die vorgenannte zweite Beihilfenregelung für die Gründung und Tätigkeit langfristig zusätzliche Garantien in bezug auf die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen bieten. Daher ist endgültig nur die Beibehaltung dieser Regelung vorzusehen, wobei die Beihilfen anzuheben sind. Eine Änderung der Methode der Beihilfenberechnung, bei der auf den Wert der durch die Erzeugerorganisationen tatsächlich vermarkteten Produktion Bezug genommen wird, dürfte ebenfalls besser sicherstellen, daß diese Organisationen die ihnen übertragenen Aufgaben auch tatsächlich erfuellen. Für eine begrenzte Zeit kann jedoch noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ersten Beihilferegelung zugelassen werden.

Die Höhe der Beihilfen, die im Falle eines Zusammenschlusses von Organisationen, die die vorgesehenen Bedingungen bereits erfuellen, zu gewähren sind, muß genau und angemessen festgelegt werden.

Die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 kann zur Verwirklichung der Ziele der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beitragen. Um die Tätigkeit dieser Organisationen zu stärken und dadurch die Marktstabilität zu fördern, ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die von der Organisation oder der Vereinigung einer Region für ihre Mitglieder festgelegten Regeln, insbesondere im Bereich der Produktion und Vermarktung, unter bestimmten Bedingungen auf alle der Organisation oder der Vereinigung nicht angehörenden Erzeuger der betreffenden Region auszudehnen.

Um die korrekte Anwendung der wie vorstehend geänderten Regelung zu gewährleisten, muß der Kommission eine ständige Kontrollbefugnis eingeräumt werden. Zu diesem Zweck bedarf insbesondere jede Ausdehnung der von der betreffenden Organisation oder Vereinigung erlassenen Vermarktungsvorschriften der Genehmigung der Kommission.

Die Anwendung dieser Regelung verursacht der Organisation oder der Vereinigung, deren Vorschriften auf einen grösseren Geltungsbereich ausgedehnt wurden, Kosten. Die nicht beigetretenen Erzeuger sind daher zu einer finanziellen Beteiligung heranzuziehen. Es erscheint zudem angezeigt, diese Erzeuger an den Kosten zu beteiligen, die sich aus bestimmten von der Organisation oder der Vereinigung durchgeführten Maßnahmen ergeben. Ausserdem sollte diesen Erzeugern eine Entschädigung für diejenigen Erzeugnisse gewährt werden, die nicht vermarktet werden konnten oder die aus dem Markt genommen wurden, obwohl sie den geltenden Qualitätsnormen entsprachen.

Zur wirksameren Stabilisierung des Marktes für gewisse empfindliche Erzeugnisse sollte die Möglichkeit staatlicher Ankäufe vorgesehen werden, wenn im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens eine ernste Krise im Anschluß an einen Preisrückgang festgestellt worden ist. Infolge des unterschiedlichen Entwicklungsgrads der Erzeugerorganisationen in den verschiedenen Mitgliedstaaten und dessen Einflusses auf die Erhaltung der Marktstabilität in diesen Staaten ist die Möglichkeit vorzusehen, diejenigen Mitgliedstaaten von der Ankaufspflicht zu befreien, in denen die Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Teil der Erzeugung kontrollieren oder in denen die Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses im Verhältnis zur Gemeinschaftserzeugung von geringer Bedeutung ist.

Erfahrungsgemäß halten bestimmte Erzeuger weniger leicht verderbliche Erzeugnisse über das dem Erntejahr entsprechende Wirtschaftsjahr hinaus auf Lager. Um zu vermeiden, daß diese Erzeugnisse den Markt in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr belasten und damit in den Genuß der Interventionsmaßnahmen des neuen Wirtschaftsjahres gelangen können, ist festzulegen, daß - ausser unter bestimmten anomalen Umständen - diese Interventionsmaßnahmen lediglich Erzeugnisse betreffen, die im Verlauf des Wirtschaftsjahres vermarktet werden, in dem sie geerntet wurden.

Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 regelt die für die Festsetzung der Referenzpreise für Obst und Gemüse zu beachtenden Kriterien.

Die Referenzpreise können die Gemeinschaftspräsenz besser gewährleisten, wenn die Änderung ihrer Höhe systematischer auf die Entwicklung der Produktionskosten abstellt.

Für die Berechnung der Referenzpreise für Zitrusfrüchte ist es erforderlich, die Verknüpfung zwischen der Entwicklung der Grundpreise und der Ankaufspreise sowie der finanziellen Ausgleichsbeträge und des Referenzpreises zu ändern. Gleichzeitig muß eine Aktualisierung der Referenzpreise vorgenommen werden, um in einem gewissen Maß dem Rückstand Rechnung zu tragen, den diese Verknüpfung bei der Entwicklung der Referenzpreise verursacht hat -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird gemäß den nachstehenden Artikeln 2 bis 11 geändert.

Artikel 2

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

»Artikel 13

(1) Als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung gelten die Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern,

a) die auf Veranlassung der Erzeuger insbesondere zu folgendem Zweck gegründet worden sind:

- Förderung der Konzentration des Angebots sowie der Regulierung der Erzeugerpreise bei einem oder mehreren unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen,

- Bereitstellung geeigneter technischer Hilfsmittel für die den Organisationen beigetretenen Erzeuger zur Aufmachung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse;

b) die für die den Organisationen beigetretenen Erzeuger die Verpflichtung vorsehen,

- die gesamte Produktion des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die ihren Beitritt begründet haben, über die Erzeugerorganisation abzusetzen, wobei die Erzeugerorganisation jedoch die Erzeuger ermächtigen kann, bei bestimmten Mengen von dieser Verpflichtung abzuweichen,

- bei der Erzeugung und Vermarktung die Vorschriften anzuwenden, die die Erzeugerorganisation im Hinblick auf die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse und die Anpassung der Angebotsmenge an die Markterfordernisse festgelegt hat,

- die von der Organisation angeforderten Auskünfte über Ernten und Bestände zu erteilen, und

c) die nach Absatz 2 von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Anerkennung der betreffenden Organisationen auf deren Antrag, wenn die Organisationen

- eine ausreichende Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aufgaben, bieten;

- vom Zeitpunkt der Anerkennung an über eine spezifische Buchführung für die Tätigkeiten verfügen, die Gegenstand der Anerkennung sind. Die Mitgliedstaaten

- entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen dreier Monate ab Eingang des Antrags;

- teilen binnen zweier Monate der Kommission die Entscheidungen über die Erteilung, Verweigerung oder Aufhebung der Anerkennung mit;

- erstellen alljährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels sowie des Artikels 14 und übermitteln ihn der Kommission vor dem 1. April, zum ersten Mal vor dem 1. April 1985. Der Bericht veranschaulicht insbesondere die Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen sowie die Bedeutung der über sie in den einzelnen Regionen vermarkteten Produktion.".

Artikel 3

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

»Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten können den anerkannten Erzeugerorganisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Anerkennung Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern. Die Höhe dieser Beihilfen

- beträgt maximal im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 5 %, im dritten Jahr 4 %, im vierten Jahr 3 % und im fünften Jahr 2 % des Wertes der von der Tätigkeit der Erzeugerorganisation erfassten vermarkteten Erzeugung;

- darf die tatsächlichen Kosten der Gründung und der Verwaltungstätigkeit der betreffenden Organisation nicht überschreiten;

- wird in Jahresraten, spätestens aber binnen sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung gezahlt.

Für jedes Jahr wird der Wert der Produktion berechnet anhand

- der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich tatsächlich vermarkteten Jahresmenge;

- der erlösten durchschnittlichen Erzeugerpreise.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Absatz 1 vor dem 1. Juli 1988 anerkannten Erzeugerorganisationen Beihilfen gewähren, deren Höhe im ersten Jahr 3 %, im zweiten Jahr 2 % und im dritten Jahr 1 % des Wertes der von der Tätigkeit der Erzeugerorganisationen erfassten vermarkteten Erzeugung nicht überschreiten darf.

In diesem Fall wird

a) für jedes Jahr der Wert dieser Erzeugung pauschal berechnet, und zwar anhand

- der durchschnittlichen Erzeugung, die von den Erzeugern, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen sind, in den drei dem Jahr ihres Beitritts vorangegangenen Kalenderjahren vermarktet worden ist,

- der von diesen Erzeugern im gleichen Zeitraum erlösten durchschnittlichen Erzeugerpreise;

b) die Beihilfe in Jahresraten während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung gezahlt.

(3) Die Erzeugerorganisationen, die aus Organisationen hervorgegangen sind, welche die Bedingungen dieser Verordnung bereits weitgehend erfuellen, können die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen nur erhalten, wenn sie einen Zusammenschluß bilden, mit dem die in Artikel 13 genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können.

In diesem Falle werden die Beihilfen jedoch nur nach Maßgabe der mit der Gründung zusammenhängenden Kosten gewährt (Kosten für die vorbereitenden Arbeiten und die Erstellung der Gründungsakte und der Satzung).

(4) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen in den ersten fünf Jahren nach der Bildung des in Artikel 15 genannten Interventionsfonds unmittelbar oder über Kreditinstitute Beihilfen in Form von Darlehen zu besonderen Bedingungen zur Deckung eines Teils der voraussichtlichen Kosten für Marktinterventionen im Sinne des Artikels 15 gewähren.

(5) Die Beihilfen im Sinne dieses Artikels werden der Kommission in einem Bericht bekanntgegeben, den ihr die Mitgliedstaaten am Ende jedes Haushaltsjahres übermitteln.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.".

Artikel 4

Nachstehender Artikel 15b wird eingefügt:

»Artikel 15b

(1) Wird

- eine Erzeugerorganisation oder

- eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit einheitlichen Vorschriften,

die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation oder Vereinigung und - während der ersten drei Anwendungsjahre - der Erzeuger dieses Bezirks für die in dem Bezirk niedergelassenen und keiner der vorgenannten Organisationen angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:

a) die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich genannten Vorschriften zur Information über die Produktion,

b) die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Produktionsvorschriften,

c) die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Vermarktungsvorschriften,

d) bezueglich der Erzeugnisse des Anhangs II die von der Organisation oder Vereinigung festgelegten Vorschriften über die Rücknahme aus dem Markt, sofern der Rücknahmepreis das in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmte Niveau nicht überschreitet,

sofern diese Vorschriften seit mindestens einem Jahr in Kraft sind.

(2) Im Sinne dieses Artikels ist unter »Wirtschaftsbezirk" eine Region zu verstehen, die aus angrenzenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Produktions- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften mit, die sie für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks verbindlich zu machen beabsichtigen.

(4) Die Vorschriften, die für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks verbindlich gemacht werden, dürfen sich nicht nachteilig auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr auswirken.

(5) Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Vorschriften können erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission verbindlich gemacht werden. Die Kommission beschließt innerhalb von 45 Tagen nach Mitteilung der Vorschriften.

(6) Die Kommission beschließt, daß die mitgeteilten Vorschriften nicht verbindlich gemacht werden können, oder hebt die von dem Mitgliedstaat beschlossene Ausweitung des Geltungsbereichs der Vorschriften auf,

- wenn sie feststellt, daß der Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes durch die betreffende Ausweitung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder daß die Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags gefährdet werden;

- wenn sie aufgrund von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 feststellt, daß die Vereinbarung, der Beschluß oder die Absprache, deren Ausweitung mitgeteilt oder beschlossen wird, unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt. In diesem Fall tritt die von der Kommission zu der Vereinbarung, dem Beschluß oder der Absprache gefasste Entscheidung erst mit dem Tag der Feststellung in Kraft.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,

- um die Einhaltung der obengenannten Vorschriften zu überwachen;

- um Verstösse gegen diese Vorschriften zu ahnden.

Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen unverzueglich mit.

(8) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, daß die nicht angeschlossenen Erzeuger der Organisation oder gegebenenfalls der Vereinigung zur Gänze oder teilweise die Beträge schulden, die von den angeschlossenen Erzeugern entrichtet wurden, sofern sie zur Deckung nachstehender Kosten dienen:

- der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung ergeben;

- der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder der Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsaufgaben, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufswerbung ergeben.

(9) Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstaben c) und d) stellen die Mitgliedstaaten über die Erzeugerorganisationen oder über sonstige, zu diesem Zweck bestimmte Stellen oder natürliche oder juristische Personen sicher, daß Erzeugnisse aus dem Markt genommen werden, die den Vermarktungsvorschriften nicht entsprechen oder zu einem Preis, der mindestens dem Rücknahmepreis entspricht, nicht abgesetzt werden

(10) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

(11) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke nach Absatz 2. Binnen einem Monat nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die der betreffende Mitgliedstaat darin vorzunehmen hat.

(12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.

(13) Zum Ende des dritten Anwendungsjahres der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung, legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen, aufgrund derer der Rat über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Abschaffung der vorstehend genannten Regelung beschließen kann.

Solange der Rat noch keinen Beschluß gefasst hat, bleibt dieser Artikel in Kraft.". Artikel 5

Nachstehender Artikel 18a wird eingefügt:

»Artikel 18a

(1) Bei Anwendung von Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben c) und d) gewährt der Mitgliedstaat den nicht angeschlossenen Erzeugern einen finanziellen Ausgleich für die Mengen der Erzeugnisse des Anhangs II,

- die nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe c) nicht vermarktet werden können, oder

- die nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe d) aus dem Handel gezogen werden.

(2) Dieser finanzielle Ausgleich wird nach Artikel 19 Absatz 2 zweiter Unterabsatz berechnet.

(3) Für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für aus dem Markt genommene Erzeugnisse ist Artikel 18 Absatz 3 anwendbar.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.".

Artikel 6

In Artikel 19 Absatz 1 wird der Ausdruck »Pfirsiche" durch »Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten" ersetzt.

In Artikel 19 Absatz 2 werden die Worte »Artikel 15 Absatz 1" durch die Worte »Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15b Absatz 1" ersetzt.

Artikel 7

Artikel 19a erhält folgende Fassung:

»Artikel 19a

(1) Liegen bei Birnen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August sowie bei Pfirsichen, Aprikosen, Tomaten und Auberginen die der Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 mitgeteilten Notierungen in einem Mitgliedstaat auf einem der repräsentativen Märkte im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen unter dem um 5 % des Grundpreises erhöhten Ankaufspreis, so stellt die Kommission abweichend von Artikel 19 unverzueglich fest, daß sich der Markt des betreffenden Erzeugnisses in einer ernsten Krise befindet.

(2) Vom Zeitpunkt dieser Feststellung an stellen die Erzeugermitgliedstaaten über die von ihnen zu diesem Zweck bezeichnete Stelle oder die von ihnen bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen den Ankauf der diesen angebotenen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sicher, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Qualitätsnormen in bezug auf Güte und Grössensortierung entsprechen und nicht nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15b Absatz 1 aus dem Handel gezogen worden sind. Der Ankauf dieser Erzeugnisse erfolgt nach dem in Artikel 19 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Preis, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(3) Die Ankäufe werden eingestellt, wenn die Notierungen an zwei aufeinanderfolgenden über dem um 5 % des Grundpreises erhöhten Ankaufspreis liegen; die Kommission stellt unverzueglich fest, daß diese Bedingung erfuellt ist.

(4) Die Kommission kann einen Erzeugermitgliedstaat auf dessen Antrag von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 freistellen, sofern

- in diesem Mitgliedstaat mindestens zwei Drittel der Inlandserzeugung des betreffenden Erzeugnisses über Erzeugerorganisationen vermarktet werden,

- oder in diesem Mitgliedstaat die Inlandserzeugung des betreffenden Erzeugnisses weniger als 8 % der durchschnittlichen Gemeinschaftserzeugung dieses Erzeugnisses ausmacht; auf Antrag des Mitgliedstaats kann dieser Prozentsatz für Sommerbirnen 12 % betragen.

(5) Lassen die repräsentativsten Erzeugermärkte in einem bestimmten Mitgliedstaat die Feststellung von Notierungen nicht zu, so können die Vorschriften nach den Absätzen 1, 2 und 3 anhand von Preisnotierungen auf den repräsentativsten Großhandelsmärkten des betreffenden Mitgliedstaats angewendet werden.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.".

Artikel 8

Nachstehender Artikel 19b wird eingefügt:

»Artikel 19b

Die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Interventionsmaßnahmen können sich nur auf Erzeugnisse erstrecken, die in dem Wirtschaftsjahr vermarktet werden, in dem sie geerntet worden sind.

Sofern dies aufgrund anomalen Umstände erforderlich ist, können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 33 abweichende Maßnahmen getroffen werden.".

Artikel 9

In Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte »die Artikel 18, 19 und 19a" durch »die Artikel 18, 18a, 19 und 19a" ersetzt. Artikel 10

In Artikel 21 Absätze 1 und 2 werden die Worte »des Artikels 18" durch »des Artikels 15b und 18" ersetzt.

Artikel 11

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Die Festsetzung der Referenzpreise für das erste Wirtschaftsjahr ihrer Anwendung erfolgt

- unter Zugrundelegung des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise in den einzelnen Mitgliedstaaten, zuzueglich des in Absatz 4 festgelegten Betrages;

- unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse.

Für die folgenden Wirtschaftsjahre erfolgt die Festsetzung

a) bei Apfelsinen, Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und anderen Zitrushybriden vergleichbarer Art mit Ausnahme der Clementinen bis zum Wirtschaftsjahr 1989/90 auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, angepasst durch einen Betrag gleich dem Unterschied zwischen dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes der Erhöhung der Grund- und Ankaufspreise gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf diese Referenzpreise ergibt, und dem Betrag, der der Erhöhung der finanziellen Ausgleichsbeträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 gegenüber dem genannten Wirtschaftsjahr entspricht;

b) bei den sonstigen Erzeugnissen auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich der in den Absätzen 2a und 4 genannten Beträge und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn;

- der für das betreffende Wirtschaftsjahr geltenden Beträge gemäß den Absätzen 2a und 4,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die in den Absätzen 2a und 4 festgelegten Beträge, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Bei der Berechnung des Referenzpreises für Zitronen, Clementinen sowie die im vorstehenden Unterabsatz genannten anderen Zitrusfrüchte wird der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr geltende Referenzpreis vorher um höchstens 15 % erhöht, um der Abweichung zwischen den beiden Beträgen Rechnung zu tragen, die folgendem entsprechen:

- einerseits der Entwicklung, die die Referenzpreise für diese Erzeugnisse ohne jede Änderung der finanziellen Ausgleichsbeträge genommen hätten, und

- andererseits der bei diesen Ausgleichsbeträgen festgestellten Entwicklung.

Diese Erhöhung wird zu gleichen Teilen in den dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren vorgenommen.".

Artikel 12

(1) Im Falle der Erzeugerorganisationen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen nach Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben,

a) bleiben diese Bestimmungen auf die noch verbleibenden Jahresbeträge anwendbar, wenn der erste Jahresbetrag bei fehlender Anerkennung nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gezahlt worden ist;

b) wird auf Antrag Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in der Fassung der vorliegenden Verordnung angewandt, wenn ihnen zum Zeitpunkt der Anerkennung nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung noch kein Jahresbetrag gezahlt worden ist.

Ab Inkrafttreten dieser Verordnung kann kein Anspruch auf die Beihilfe nach Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in der alten Fassung mehr erworben werden.

(2) Den Erzeugerorganisationen, denen die Anerkennung nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nicht erteilt worden ist, kann nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung kein finanzieller Ausgleich nach Artikel 18 der genannten Verordnung mehr gezahlt werden; im Falle Griechenlands beträgt diese Frist jedoch 24 Monate. Artikel 13

Diese Verordnung tritt in Kraft, nachdem die Gemeinschaft den beiden Beitrittskandidaten ihre Erklärung bezueglich der Beitrittsverhandlungen über Obst und Gemüse vorgelegt hat.

Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, stellt fest, daß die in Absatz 1 genannte Bedingung erfuellt ist, und bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz 1.

Jedoch gilt Artikel 11 für jedes Erzeugnis ab Beginn des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Wirtschaftsjahres.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1981, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 182 vom 19. 7. 1982, S. 29.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 3. 5. 1982, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 198 vom 21. 7. 1983, S. 2.

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