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Document 31983R2074

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 des Rates vom 21. Juli 1983 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

    ABl. L 203 vom 27.7.1983, p. 1–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2074/oj

    31983R2074

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 des Rates vom 21. Juli 1983 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 27/07/1983 S. 0001 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0031
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0051
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0031
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0051


    *****

    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2074/83 DES RATES

    vom 21. Juli 1983

    zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Vorschlag der Kommission, den diese nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegt hat,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2023/83 (3), legt in Artikel 2 das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 3 die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften fest. Es obliegt dem Rat, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe dieses Statut und diese Beschäftigungsbedingungen zu ändern.

    In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen erscheint es angezeigt, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen vorzunehmen, wobei die weiteren in dem Kommissionsvorschlag aufgeworfenen Fragen noch offen bleiben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 37 Absatz 1 des Statuts werden nach dem Wort »Beamten" die Worte »auf Lebenszeit" hinzugefügt.

    Artikel 2

    In Artikel 37 Absatz 1 des Statuts erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

    »b) auf seinen Antrag hin

    - einem anderen Organ der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt worden ist oder

    - einer Einrichtung mit gemeinschaftspolitischer Zielsetzung zur Verfügung gestellt worden ist. Das Verzeichnis dieser Einrichtungen wird von den Organen der Gemeinschaften nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt."

    Artikel 3

    Artikel 39 Buchstabe d) des Statuts wird wie folgt ergänzt:

    »Der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich abgeordnete Beamte kann bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet wurde, Ruhegehaltsansprüche erwerben. Die Ruhegehaltsregelung seines Herkunftsorgans ist jedoch während der Dauer seiner Abordnung auf ihn nicht mehr anwendbar.

    Die Bestimmungen dieses Statuts über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und über die Hinterbliebenenversorgung gelten für die Beamten, die während der Dauer der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dienstunfähig geworden sind, sowie für die nach den Beamten, die während des gleichen Zeitraums verstorben sind, anspruchsberechtigten Personen; dabei werden die Beträge in Abzug gebracht, die von der Einrichtung, zu der der betreffende Beamte abgeordnet war, aus dem gleichen Grunde und für den gleichen Zeitraum gezahlt worden sind.

    Diese Bestimmung darf nicht zur Folge haben, daß ein Beamter oder die nach ihm anspruchsberechtigten Personen Versorgungsbezuege erhalten, die insgesamt höher sind als der Hoechstbetrag der Versorgungsbezuege, die aufgrund dieses Statuts gezahlt worden wären."

    Artikel 4

    Artikel 40 des Statuts wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden nach den Worten »dem Beamten" die Worte »auf Lebenszeit" eingefügt.

    2. Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    »Beantragt der Beamte den Urlaub jedoch

    - zur Erziehung eines Kindes unter 5 Jahren, das gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist,

    - oder zur Erziehung eines Kindes, das gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist und an einer vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten schweren geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder ständige Pflege erforderlich macht,

    so kann der Urlaub bis zu viermal um ein Jahr verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung eine der in den beiden Gedankenstrichen genannten Voraussetzungen noch erfuellt ist.

    Beantragt der Beamte den Urlaub, um seinem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder Bediensteter ebenfalls bei den Gemeinschaften tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so grosser Entfernung vom Dienstort des Betreffenden nehmen muß, daß die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an diesem Ort letzteren an der Ausübung seines Amtes behindern würde, so kann der Urlaub fünfmal um ein Jahr verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfuellt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigte. Der Betreffende kann nur einmal während seiner Laufbahn in den Genuß dieser letztgenannten Bestimmung über die Verlängerung des Urlaubs gelangen."

    3. In Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält der Schluß des letzten Satzes » . . . der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz und der nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet wird" folgende Fassung: ». . . der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem Grundgehalt des Beamten errechnet, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht."

    Artikel 5

    Artikel 67 des Statuts wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 erhalten Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

    »a) Die Haushaltszulage;

    b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder."

    2. Es wird folgender Absatz hinzugefügt:

    »(4) Familienzulagen, die gemäß Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 an eine andere Person als den Beamten gezahlt werden, werden in der Währung des Aufenthaltslandes des Zahlungsempfängers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Absatz 2 genannten Paritäten gezahlt. Sie unterliegen dem für dieses Land geltenden Berichtigungsköffizienten und, falls ein solcher Koeffizient nicht festgelegt wurde, einem Koeffizienten von 100.

    Die Absätze 2 und 3 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar."

    Artikel 6

    Artikel 72 des Statuts wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten - sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann -, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht er sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikel 73 zur Anwendung gekommen ist.

    Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Betrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten."

    2. Folgender Absatz wird eingefügt:

    »(1b) Der geschiedene Ehegatte eines Beamten, das nicht mehr unterhaltsberechtigte Kind des Beamten sowie die Person, die nicht mehr im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigt ist, können als von dem Beamten mitversicherte Personen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gemäß Absatz 1 gelangen, sofern sie nachweisen, daß sie von einer anderen öffentlichen Krankenversicherung keine Erstattungen erhalten können. Für diesen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. Der vorstehend genannte Zeitraum beginnt entweder an dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, oder an dem Tag, an dem die Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind oder als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person endet."

    3. (Betrifft nicht den deutschen Text.)

    4. In Absatz 4 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

    »Der Berechtigte hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat."

    Artikel 7

    Artikel 75 des Statuts erhält folgende Fassung:

    »Artikel 75

    Beim Tode des Beamten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung bis zum Herkunftsort des Beamten.

    Stirbt ein Beamter jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Beamten."

    Artikel 8

    Dem Artikel 80 des Statuts wird folgender Absatz hinzugefügt:

    »Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 ist."

    Artikel 9

    In Artikel 82 Absatz 1 des Statuts wird Unterabsatz 2 durch folgende Unterabsätze ersetzt:

    »Sie unterliegen dem Berichtigungsköffizienten, der für das Land innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgesetzt wird.

    Nimmt der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in einem Land, für das kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde, so beträgt der Berichtigungsköffizient 100.

    Die auf belgische Franken lautenden Versorgungsbezuege werden in einer der in Anhang VIII Artikel 45 genannten Währungen nach Maßgabe von Artikel 63 Absatz 2 gezahlt."

    Artikel 10

    In Anhang VII des Statuts wird an Artikel 1 folgender Absatz angefügt:

    »(5) Wenn ein Beamter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfuellt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen.

    Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmässig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt.

    Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt."

    Artikel 11

    In Anhang VII des Statuts wird an Artikel 2 folgender Absatz angefügt:

    »(7) Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt."

    Artikel 12

    In Anhang VII des Statuts wird an Artikel 3 folgender Absatz angefügt:

    »Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird das Erziehungsgeld für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat."

    Artikel 13

    In Anhang VII des Statuts wird Artikel 8 Absatz 4 wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 werden nach den Worten »entsprechender Belege" folgende Worte eingefügt: »für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die gemäß Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen".

    2. Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

    »Für den Fall, daß der Ehegatte und die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie einmal im Kalenderjahr gegen Vorlage entsprechender Belege Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten vom Herkunftsort bis zum Ort der dienstlichen Verwendung oder auf die Erstattung der Reisekosten in gleicher Höhe von einem anderen Ort."

    Artikel 14

    In Anhang VIII des Statuts wird an Artikel 11 folgender Absatz angefügt:

    »(3) Absatz 2 gilt auch für den Beamten, der nach seiner Abordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wiederverwendet wird, sowie für den Beamten, der nach seinem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Statuts wiederverwendet wird."

    Artikel 15

    In Anhang VIII des Statuts wird folgender Artikel eingefügt:

    »Artikel 17a

    Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 hat die Witwe eines ehemaligen Beamten, der seiner Stelle enthoben oder auf den eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gemäß den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 angewandt worden war und der vor seinem Tod eine monatliche Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach einer der vorgenannten Verordnungen bezogen hatte, sofern sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Betreffenden aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr lang mit ihm verheiratet war, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das ihr Ehegatte bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes darauf Anspruch gehabt hätte.

    Das in Absatz 1 vorgesehene Witwengeld darf nicht niedriger sein als die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge. Es darf jedoch keinesfalls höher sein als die erste Zahlung des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre und ihm nach Ausschöpfung seiner Ansprüche auf eine der oben genannten Vergütungen ein Ruhegehalt zuerkannt worden wäre.

    Die in Absatz 1 genannte Dauer der Ehe bleibt ausser Betracht, wenn aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und die Witwe für diese im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigten Kinder sorgt oder gesorgt hat.

    Das gleiche gilt, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der in Artikel 17 Absatz 2 am Ende genannten Umstände zurückzuführen ist."

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Die Artikel 10, 11 und 12 treten jedoch am ersten Tag des siebten Monats nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 1983.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. KOULOURIANOS

    (1) ABl. Nr. C 34 vom 11. 2. 1980, S. 41.

    (2) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 3.

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