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Document 31982R2827

Verordnung (EWG) Nr. 2827/82 der Kommission vom 22. Oktober 1982 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten

ABl. L 297 vom 23.10.1982, p. 21–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2827/oj

31982R2827

Verordnung (EWG) Nr. 2827/82 der Kommission vom 22. Oktober 1982 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten

Amtsblatt Nr. L 297 vom 23/10/1982 S. 0021 - 0022


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2827/82 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 1982

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 65,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2145/82 (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz.

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 dürften die Mitgliedstaaten die Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkoholgehalts nur innerhalb bestimmter Grenzen zulassen. Wegen der 1982 in Teilen der Weinbauzone A herrschenden aussergewöhnlich ungünstigen Witterung, die durch anomal häufige Regenfälle gekennzeichnet war, reichen die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts festgesetzten Grenzen vielfach nicht aus, um bei Weinen aus der Rebsorte Elbling solche Weine herzustellen, wie sie der Markt normalerweise verlangt. Es ist daher angebracht, die betroffenen Mitgliedstaaten zu ermächtigen, in den geschädigten Gebieten eine zusätzliche Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 zuzulassen. Ferner empfiehlt es sich, daß die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Angaben machen, insbesondere aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 632/80 (6).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg werden für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 ermächtigt, die vorgesehene zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts für die Weinbauzone A gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 für die in Absatz 1 erster Unterabsatz des Artikels 32 und in Absatz 2 erster Unterabsatz des Artikels 8 genannten Erzeugnisse zuzulassen, sofern sie von Trauben stammen,

a) die zur Herstellung von Tafelwein und Qualitätswein b. A. bestimmt sind,

b) die in dem bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer oder im luxemburgischen Weinbaugebiet geerntet worden sind

und

c) die der Rebsorte Elbling angehören.

Artikel 2

(1) Anhand der in Artikel 36 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Meldungen teilen die betroffenen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Mai 1983 der Kommission die Mengen an Zucker, Traubenmostkonzentrat und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat - unterteilt nach den in Artikel 30c Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten geographischen Einheiten - mit, die zur zusätzlichen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse verwendet wurden.

(2) Diese Mitteilungen enthalten die geschätzten Angaben über die Mengen an Zucker, Traubenmostkonzentrat und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die für die zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 verwendet wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 227 vom 3. 8. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 48.

(4) ABl. Nr. L 227 vom 3. 8. 1982, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 173 vom 6. 8. 1970, S. 23.

(6) ABl. Nr. L 69 vom 15. 3. 1980, S. 33.

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