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Document 31980L1102
Council Directive 80/1102/EEC of 11 November 1980 amending Directive 64/432/EEC with regard to enzootic bovine leukosis
Richtlinie 80/1102/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Leukose der Rinder
Richtlinie 80/1102/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Leukose der Rinder
ABl. L 325 vom 1.12.1980, p. 18–25
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 27/06/1988; Aufgehoben durch 31988L0406
Richtlinie 80/1102/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Leukose der Rinder
Amtsblatt Nr. L 325 vom 01/12/1980 S. 0018 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0244
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0242
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0242
++++ ( 1 ) ABL . NR . C 86 VOM 2 . 4 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . C 140 VOM 5 . 6 . 1979 , S . 128 . ( 3 ) ABL . NR . C 133 VOM 28 . 5 . 1979 , S . 30 . ( 4 ) ABL . NR . L 145 VOM 13 . 6 . 1977 , S . 44 . ( 5 ) ABL . NR . L 15 VOM 19 . 1 . 1978 , S . 34 . ( 6 ) ABL . NR . 121 VOM 29 . 7 . 1964 , S . 1977/64 . ( 7 ) SIEHE SEITE 11 DIESES AMTSBLATTS . RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . NOVEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 64/432/EWG HINSICHTLICH DER ENZOOTISCHEN LEUKOSE DER RINDER ( 80/1102/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 100 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : EINE DER AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DES VETERINÄRWESENS BESTEHT DARIN , DEN GESUNDHEITSZUSTAND DES VIEHBESTANDS ZU VERBESSERN , DAMIT EINE BESSERE RENTABILITÄT DER TIERZUCHT ERZIELT WIRD . IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERWEIST ES SICH ALS NOTWENDIG , DIE GEMEINSCHAFT VOR DER ENZOOTISCHEN LEUKOSE DER RINDER ZU SCHÜTZEN . MIT DER RICHTLINIE 77/391/EWG DES RATES ( 4 ) UND DER RICHTLINIE 78/52/EWG ( 5 ) DES RATES HAT DIE GEMEINSCHAFT IM ÜBRIGEN BEREITS MASSNAHMEN ZUR TILGUNG DIESER KRANKHEIT GETROFFEN . EINE DERARTIGE MASSNAHME MUSS AUSSERDEM DAZU BEITRAGEN , DASS DIE AUFGRUND DER UNTERSCHIEDLICHEN TIERGESUNDHEITLICHEN VERHÄLTNISSE NOCH BESTEHENDEN BEHINDERUNGEN IM HANDEL MIT LEBENDEN TIEREN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BESEITIGT WERDEN . DAHER IST ES ANGEBRACHT , IN DIE RICHTLINIE 64/432/EWG DES RATES VOM 26 . JUNI 1964 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN ( 6 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 80/1098/EWG ( 7 ) , SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER AUFZUNEHMEN . UM DIE EINFÜHRUNG DIESER SCHUTZMASSNAHMEN ZU ERLEICHTERN , EMPFIEHLT ES SICH , EINE REIHE VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND DIE MÖGLICHKEIT EINER REGIONALEN DURCHFÜHRUNG DIESER MASSNAHMEN VORZUSEHEN . DIE BESONDEREN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT ZUCHT - UND NUTZRINDERN ANZUWENDENDEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN GARANTIEN ENTSPRECHEN HÖCHSTENS DENJENIGEN , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN IHRER PROGRAMME ZUR VORBEUGUNG GEGEN DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER ANWENDEN . BEI DER ENZOOTISCHEN LEUKOSE DER RINDER IST DIE GEFAHR DER WEITERVERBREITUNG DER KRANKHEIT JE NACH VIEHKATEGORIE UNTERSCHIEDLICH ZU BEURTEILEN ; DAHER EMPFIEHLT ES SICH , BEGRENZTE AUSNAHMEN FÜR MASTVIEH VORZUSEHEN UND SCHLACHTTIERE NICHT IN DIE VORGESEHENE REGELUNG EINZUBEZIEHEN _ HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE RICHTLINIE 64/432/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 WIRD FOLGENDER BUCHSTABE EINGEFÜGT : " J ) WENN SIE _ IM FALLE REINRASSIGER ZUCHTRINDER IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER RICHTLINIE 77/504/EWG , DIE AUSSCHLIESSLICH ZUR ZUCHT BESTIMMT UND SEHR WERTVOLL SIND _ AUS EINEM BESTAND STAMMEN , I ) ÜBER DEN DEM AMTLICHEN TIERARZT KEINE TATSACHEN ZUR KENNTNIS GELANGT SIND , DIE AUF EINEN FALL VON ENZOOTISCHER LEUKOSE DER RINDER WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE SCHLIESSEN LASSEN ; II ) DESSEN BESITZER ERKLÄRT HAT , DASS IHM SOLCHE TATSACHEN NICHT BEKANNT GEWORDEN SIND , UND AUSSERDEM SCHRIFTLICH VERSICHERT HAT , DASS DAS ODER DIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR BESTIMMTE ( N ) TIER ( E ) ENTWEDER IN DEM BETREFFENDEN BESTAND GEBOREN UND AUFGEZOGEN WORDEN IST / SIND ODER IN DEN VORANGEGANGENEN 12 MONATEN ZU DIESEM BESTAND GEHÖRT HAT / HABEN ; " . 2 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 WIRD FOLGENDER BUCHSTABE EINGEFÜGT : " E ) AUS EINEM BESTAND STAMMEN , IN WELCHEM NICHTS AUF EINEN FALL VON ENZOOTISCHER LEUKOSE DER RINDER WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE HAT SCHLIESSEN LASSEN , UND DIE , WENN SIE MEHR ALS 12 MONATE ALT SIND , AUF EINEN INNERHALB VON 30 TAGEN VOR DER VERLADUNG NACH DEN VORSCHRIFTEN DER ANLAGE G DURCHGEFÜHRTEN SEROLOGISCHEN TEST NEGATIV REAGIERT HABEN . DIESER TEST WIRD JEDOCH NICHT VERLANGT BEI UNTER DREISSIG MONATE ALTEN , FÜR DIE FLEISCHERZEUGUNG BESTIMMTEN MÄNNLICHEN SOWIE KASTRIERTEN RINDERN , SOWEIT DIESE TIERE BEI DER VERLADUNG BESONDERS GEKENNZEICHNET SIND UND DER MITGLIEDSTAAT ALLE VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER ANSTECKUNG EINHEIMISCHER BESTÄNDE TRIFFT . " 3 . IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 WIRD FOLGENDER ABSCHNITT EINGEFÜGT : " G . ZUR FLEISCHERZEUGUNG BESTIMMTE WEIBLICHE RINDER IM ALTER VON WENIGER ALS 30 MONATEN , DIE ABWEICHEND VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 BUCHSTABE E ) KEINEM SEROLOGISCHEN TEST UNTERZOGEN WORDEN SIND . DIESE TIERE MÜSSEN BESONDERS GEKENNZEICHNET SEIN . DER BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT TRIFFT ALLE VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER ANSTECKUNG EINHEIMISCHER BESTÄNDE . " 4 . IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 IST FOLGENDER TEXT HINZUZUFÜGEN : " WAS INSBESONDERE DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE J ) AUFGEFÜHRTEN TIEREN BETRIFFT , SO SIND DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , DARÜBER HINAUS UNTER BEACHTUNG DER ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VORZUSCHREIBEN , DASS BEI ALLEN IM ZEITPUNKT DES TESTS ÜBER 24 MONATE ALTEN RINDERN , DIE ZU DEM HERKUNFTSBESTAND GEHÖRTEN , EIN SEROLOGISCHER TEST GEMÄSS ANLAGE G INNERHALB DER LETZTEN 12 MONATE EINEN NEGATIVEN BEFUND ERBRACHT HAT . DIESE GARANTIEN KÖNNEN JEDOCH BEI DER EINFÜHRUNG VON TIEREN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT VERLANGT WERDEN , BEI DEM NACH DEM VERFAHREN VON ARTIKEL 12 ANERKANNT WURDE , DASS ER AUSREICHENDE GARANTIEN IM HINBLICK AUF DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER BIETET . " 5 . ES WIRD FOLGENDER ARTIKEL EINGEFÜGT : " ARTIKEL 8A ( 1 ) MITGLIEDSTAATEN , DIE IM ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE EIN BINDENDES EINZELSTAATLICHES PROGRAMM ZUR VORBEUGUNG GEGEN DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER DURCHFÜHREN , KÖNNEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ZUCHT - UND NUTZRINDERN IN IHR HOHEITSGEBIET , DIE IN LEUKOSEUNVERDÄCHTIGE RINDERBESTÄNDE EINGESTELLT WERDEN SOLLEN , DIE VORLAGE EINER VOM ZUSTÄNDIGEN AMTLICHEN TIERARZT AM TAG DER VERLADUNG MINDESTENS IN DER ODER DEN SPRACHEN DES BESTIMMUNGSLANDES AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNGEN VORSCHREIBEN , AUS DER HERVORGEHT , DASS A ) DIESEM TIERARZT KEINE TATSACHEN ZUR KENNTNIS GELANGT SIND , DIE AUF ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER IN DEM HERKUNFTSBESTAND DER TIERE WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE SCHLIESSEN LASSEN , UND DER BESITZER DES BESTANDES ERKLÄRT HAT , DASS IHM SOLCHE TATSACHEN NICHT BEKANNT GEWORDEN SIND , UND AUSSERDEM SCHRIFTLICH VERSICHERT HAT , DASS DAS ODER DIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR BESTIMMTE ( N ) TIER ( E ) ENTWEDER IN BESAGTEM BESTAND GEBOREN UND AUFGEZOGEN WORDEN IST / SIND ODER IN DEN VORHERGEHENDEN ZWÖLF MONATEN ZU DIESEM BESTAND GEHÖRT HAT / HABEN ; B ) INNERHALB DER LETZTEN ZWÖLF MONATE ALLE IM ZEITPUNKT DES TESTS ÜBER 24 MONATE ALTEN RINDER , DIE ZU DEM HERKUNFTSBESTAND GEHÖRTEN , NEGATIV AUF EINEN SEROLOGISCHEN TEST GEMÄSS ANLAGE G REAGIERT HABEN . ( 2 ) NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 KÖNNEN ANDERE ALS DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT WERDEN , DIESELBEN ERFORDERNISSE FÜR IHR HOHEITSGEBIET BEZIEHUNGSWEISE IM FALLE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS FÜR NORDIRLAND ANZUWENDEN , WENN DORT EIN PLAN ZUR TILGUNG DER ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE GEMÄSS DER RICHTLINIE 77/391/EWG DURCHGEFÜHRT WIRD ODER NACHGEWIESEN WIRD , DASS DORT ZUM ZEITPUNKT DER BEFASSUNG DES STÄNDIGEN VETERINÄRAUSSCHUSSES DIE MINDESTANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 2 DER RICHTLINIE 80/1102/EWG SEIT MINDESTENS 2 JAHREN ERFÜLLT SIND . DIE WEITEREN BESONDEREN BEDINGUNGEN , DIE FÜR DIESE AUSDEHNUNG FÜR JEDEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN BZW . TEIL DIESER MITGLIEDSTAATEN VORGESCHRIEBEN WERDEN KÖNNEN , KÖNNEN IN DEM BESCHLUSS GEMÄSS UNTERABSATZ 1 FESTGELEGT WERDEN . " . 6 . IN ANLAGE E IST AM ENDE VON BUCHSTABE A ) FOLGENDER AUSDRUCK HINZUZUFÜGEN : " _ ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER " . 7 . IN ANLAGE F MUSTER I WIRD BZW . WERDEN A ) IN ABSCHNITT V AA ) NACH BUCHSTABE D ) FOLGENDER NEUER BUCHSTABE EINGEFÜGT : " E ) _ SIE SIND WÄHREND DER LETZTEN 12 MONATE ( 5 ) UND , WENN SIE JÜNGER SIND ALS 12 MONATE , SEIT IHRER GEBURT IN EINEM RINDERBESTAND GEHALTEN WORDEN , IN WELCHEM WÄHREND DER LETZTEN 3 JAHRE ( 5 ) NACH KENNTNIS DES UNTERZEICHNETEN SOWIE NACH DER VERSICHERUNG DES BESITZERS KEINE ANZEICHEN FÜR DAS VORLIEGEN ENZOOTISCHER RINDERLEUKOSE FESTGESTELLT WORDEN SIND ; _ ALLE ZUM ZEITPUNKT DER UNTERSUCHUNG MEHR ALS 24 MONATE ALTEN RINDER DES BESTANDES SIND INNERHALB DER LETZTEN 12 MONATE ( 5 ) SEROLOGISCH ( 13 ) MIT NEGATIVEM ERGEBNIS AUF ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE UNTERSUCHT WORDEN ( 2 ) ( 12 ) ; _ SIE HABEN BEI EINER INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST VON 30 TAGEN ( 5 ) DURCHGEFÜHRTEN SEROLOGISCHEN UNTERSUCHUNG AUF ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE NEGATIV REAGIERT ( 8 ) ( 11 ) ( 2 ) ; _ SIE SIND NUR ZUR MAST BESTIMMT ( 2 ) ( 11 ) . " ; BB ) DIE BISHERIGEN BUCHSTABEN E ) BIS I ) ZU BUCHSTABEN F ) BIS J ) ; B ) NACH DER FUSSNOTE 10 FOLGENDE FUSSNOTEN ANGEFÜGT : " ( 11 ) DIESE AUSNAHME IST NUR ZUGELASSEN FÜR WENIGER ALS 30 MONATE ALTE MÄNNLICHE MASTRINDER , SOFERN DIESE TIERE BESONDERS GEKENNZEICHNET SIND UND IM BESTIMMUNGSLAND EINER BESONDEREN KONTROLLE UNTERLIEGEN . ( 12 ) DIESE ANGABE IST NUR FÜR REINRASSIGE HERDBUCH-ZUCHTTIERE ERFORDERLICH , DIE AUSSCHLIESSLICH ZUR ZUCHT BESTIMMT UND SEHR WERTVOLL SIND . ( 13 ) DIE SEROLOGISCHE UNTERSUCHUNG WURDE NACH ANLAGE G DER RICHTLINIE 64/432/EWG DURCHGEFÜHRT . " 8 . FOLGENDE ANLAGE WIRD ANGEFÜGT : " ANLAGE G A . AGARGEL-IMMUNODIFFUSIONSTEST ZUM NACHWEIS DER ENZOOTISCHEN LEUKOSE DER RINDER 1 . DAS BEI DEM TEST ZU VERWENDENDE ANTIGEN MUSS GLYKOPROTEINE DES ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE-VIRUS ENTHALTEN . DAS ANTIGEN MUSS GEGEN EIN STANDARDSERUM ( E.I.-SERUM ) , DAS VOM STATE VETERINARY SERUM LABORATORY , KOPENHAGEN , GELIEFERT WIRD , GEEICHT WORDEN SEIN . 2 . DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN AMTLICHEN INSTITUTE SIND FÜR DIE EICHUNG DER STANDARD-ARBEITSANTIGENS DER EINZELNEN LABORATORIEN GEGENÜBER DEM AMTLICHEN EWG-STANDARDSERUM ( DEM E.I.-SERUM , GELIEFERT VOM STATE VETERINARY SERUM LABORATORY , KOPENHAGEN ) VERANTWORTLICH : A ) DEUTSCHLAND : BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR VIRUSKRANKHEITEN DER TIERE , TÜBINGEN ; B ) BELGIEN : INSTITUT NATIONAL DE RECHERCHES VETERINAIRES , BRUXELLES ; C ) FRANKREICH : LABORATOIRE DES MEDICAMENTS VETERINAIRES , FOUGERES ; F ) LUXEMBURG : _ E ) ITALIEN : ISTITUTO ZOOPROFILATTICO SPERIMENTALE , PERUGIA ; F ) NIEDERLANDE : CENTRAAL DIERGENEESKUNDIG INSTITUUT , AFDELING ROTTERDAM ; G ) DÄNEMARK : STATENS VETERINÄRE SERUM LABORATORIUM , KOPENHAGEN ; H ) IRLAND : VETERINARY RESEARCH LABORATORY , ABBOTSTOWN , DUBLIN ; I ) VEREINIGTES KÖNIGREICH : 1 . GROSSBRITANNIEN : CENTRAL VETERINARY LABORATORY , WEYBRIDGE , ENGLAND , 2 . NORDIRLAND : VETERINARY RESEARCH LABORATORY , STORMONT , BELFAST . 3 . DIE STANDARD-ARBEITSANTIGENE DER EINZELNEN LABORATORIEN SIND MINDESTENS EINMAL JÄHRLICH DEM VORSTEHEND UNTER ZIFFER 2 AUFGEFÜHRTEN EWG-BEZUGSLABORATORIUM ZUM TESTEN GEGENÜBER DEM AMTLICHEN EWG-STANDARDSERUM EINZUREICHEN . AUSSER DIESER NORMUNG KANN DAS VERWENDETE ANTIGEN GEMÄSS ABSCHNITT B GEEICHT WERDEN . 4 . FOLGENDE REAGENZIEN WERDEN FÜR DEN TEST BENÖTIGT : A ) ANTIGEN : ES MUSS SPEZIFISCHE GLYKOPROTEINE DES ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSEVIRUS ENTHALTEN UND GEGEN DAS AMTLICHE EWG-SERUM GEEICHT WORDEN SEIN ; B ) DAS TEST-SERUM ; C ) ALS POSITIV BEKANNTES KONTROLLSERUM ; D ) AGARGEL 0,8 % AGAR , 8,5 % NACL , 0,05 M TRIS-PUFFER , PH 7,2 ; 15 ML DIESES AGAR WERDEN IN EINE PETRISCHALE VON 85 MM DURCHMESSER GEFÜLLT , WAS EINE AGAR-TIEFE VON 2,6 MM ERGIBT . 5 . IN DAS AGAR WIRD EIN MUSTER AUS SIEBEN BIS ZUM GRUND DER SCHALE GEHENDEN LÖCHERN , DIE OHNE FEUCHTIGKEIT SEIN MÜSSEN , GESTANZT _ EIN LOCH IN DER MITTE UND SECHS ANDERE RINGSHERUM . DURCHMESSER DES LOCHES IN DER MITTE : 4 MM , DURCHMESSER DER UMGEBENDEN LÖCHER : 6 MM , ABSTAND ZWISCHEN DEM LOCH IN DER MITTE UND DEN UMGEBENDEN LÖCHERN : 3 MM . 6 . IN DAS LOCH IN DER MITTE WIRD DAS STANDARD-ANTIGEN GEFÜLLT . VON DEN UMGEBENDEN LÖCHERN WERDEN 1 UND 4 ( SIEHE ZEICHNUNG ) MIT DEM BEKANNT POSITIVEN SERUM GEFÜLLT , DIE LÖCHER 2 , 3 , 5 UND 6 MIT TESTSERUM . DIE LÖCHER SIND ZU FÜLLEN , BIS DER SCHALENGRUND NICHT MEHR ZU SEHEN IST . 7 . DIES ERGIBT FOLGENDE MENGEN AN REAGENZIEN : ANTIGEN : 32 MIKROLITER , KONTROLLSERUM : 73 MIKROLITER , TESTSERA : 73 MIKROLITER . 8 . 72 STUNDEN LANG WIRD BEI ZIMMERTEMPERATUR ( 20 BIS 27 C ) IM GESCHLOSSENEN KLIMASCHRANK INKUBIERT . 9 . DER TEST KANN NACH 24 UND 48 STUNDEN ABGELESEN WERDEN ; EIN ENDGÜLTIGES ERGEBNIS IST JEDOCH NICHT VOR 72 STUNDEN ERHÄLTLICH . A ) EIN TESTSERUM IST POSITIV , WENN ES MIT DEM RINDERLEUKOSEVIRUS-ANTIGEN EINE SPEZIFISCHE FÄLLUNGSLINIE UND MIT DEM KONTROLLSERUM EINE LINIE VOLLSTÄNDIGER IDENTITÄT BILDET ; B ) EIN TESTSERUM IST NEGATIV , WENN ES MIT DEM RINDERLEUKOSEVIRUS-ANTIGEN KEINE SPEZIFISCHE LINIE BILDET UND MIT DER KONTROLLSERUMLINIE NICHT ZUSAMMENFÄLLT ; C ) DIE REAKTION IST ALS ZWEIFELHAFT ZU BEWERTEN , WENN I ) DIE LINIE MIT DER KONTROLLSERUMS-LINIE ZUM LOCH MIT DEM RINDERLEUKOSEVIRUS-ANTIGEN HIN ZUSAMMENFÄLLT , DABEI ABER KEINE SICHTBARE FÄLLUNGSLINIE MIT DEM ANTIGEN BILDET , ODER II ) WENN SIE WEDER ALS NEGATIV NOCH ALS POSITIV GEDEUTET WERDEN KANN . BEI ZWEIFELHAFTEM ERGEBNIS KANN DER TEST WIEDERHOLT UND ES KANN KONZENTRIERTES SERUM VERWENDET WERDEN . B . METHODE ZUR ANTIGEN-STANDARDISIERUNG BENÖTIGTE LÖSUNGEN UND MATERIALIEN : 1 . 40 ML 1,6 % IGE AGAROSE IN 0,05 M TRIS / HCL-PUFFER , PH 7,2 MIT 8,5 % NACL . 2 . 15 ML EINES RINDERLEUKOSESERUMS , DAS NUR ANTIKÖRPER GEGEN GLYKOPROTEINE DES RINDERLEUKOSEVIRUS ENTHÄLT ; 1:10 VERDÜNNT IN 0,05 M TRIS / HCL-PUFFER , PH 7,2 MIT 8,5 % NACL . 3 . 15 ML EINES RINDERLEUKOSESERUMS , DAS NUR ANTIKÖRPER GEGEN GLYKOPROTEINE DES RINDERLEUKOSEVIRUS ENTHÄLT , 1:5 VERDÜNNT IN 0,05 M TRIS / HCL-PUFFER , PH 7,2 MIT 8,5 % NACL . 4 . VIER KUNSTSTOFF-PETRISCHALEN VON 85 MM DURCHMESSER . 5 . LOCHSTANZE VON 4 BIS 6 MM DURCHMESSER . 6 . BEZUGS-ANTIGEN . 7 . DAS ZU NORMENDE ANTIGEN . 8 . WASSERBAD ( 56 C ) . VERFAHREN : DIE 1,6 % IGE AGAROSE WIRD IN TRIS / HCL-PUFFER DURCH VORSICHTIGES ERHITZEN AUF 100 C AUFGELÖST . SIE WIRD DANN ETWA 1 STUNDE LANG IN DAS WASSERBAD VON 56 C GESTELLT . EBENSO WERDEN DIE RINDERLEUKOSESERUM-LÖSUNGEN IN DAS WASSERBAD VON 56 C GESTELLT . DANN WERDEN 15 ML DER AGAROSELÖSUNG VON 56 C MIT 15 ML RINDERLEUKOSESERUM-LÖSUNG ( 1:10 ) VERMISCHT UND SCHNELL GESCHÜTTELT ; JE 15 ML DES GEMISCHES WERDEN IN 2 PETRISCHALEN GEGOSSEN . DAS GLEICHE VERFAHREN WIRD MIT DER RINDERLEUKOSESERUM-LÖSUNG VON 1:5 DURCHGEFÜHRT . WENN DIE AGAROSE HART GEWORDEN IST , WERDEN NACH FOLGENDEM MUSTER LÖCHER HINEINGESTANZT : ( SIEHE ABL . ) ZUSATZ DES ANTIGENS : 1 . PETRISCHALEN 1 UND 3 LOCH A _ UNVERDÜNNTES BEZUGSANTIGEN , LOCH B _ 1:2 VERDÜNNTES BEZUGSANTIGEN , LÖCHER C UND E _ BEZUGSANTIGEN , LOCH D _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , UNVERDÜNNT ; II . PETRISCHALEN 2 UND 4 LOCH A _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , UNVERDÜNNT , LOCH B _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , 1:2 VERDÜNNT , LOCH C _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , 1:4 VERDÜNNT , LOCH D _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , 1:8 VERDÜNNT . ZUSÄTZLICHE ANWEISUNGEN 1 . DER VERSUCH IST MIT ZWEI SERUMVERDÜNNUNGEN ( 1:5 UND 1:10 ) AUSZUFÜHREN , UM DIE BESTMÖGLICHE FÄLLUNG ZU ERZIELEN . 2 . FALLS DER FÄLLUNGSDURCHMESSER MIT BEIDEN VERDÜNNUNGEN ZU KLEIN IST , IST DAS SERUM WEITER ZU VERDÜNNEN . 3 . FALLS DER FÄLLUNGSDURCHMESSER MIT BEIDEN VERDÜNNUNGEN ZU GROSS UND ZU SCHWACH IST , IST EINE SCHWÄCHERE SERUMSVERDÜNNUNG ZU VERWENDEN . 4 . DIE ENDKONZENTRATION DER AGAROSE SOLL 0,8 % , DIE DER SEREN 5 BZW . 10 % BETRAGEN . 5 . DIE GEMESSENEN DURCHMESSER WERDEN IN DAS NACHSTEHENDE KOORDINATENSYSTEM EINGETRAGEN . DIE LÖSUNG DES ZU TESTENDEN ANTIGENS , DIE DEN GLEICHEN DURCHMESSER HAT WIE DAS BEZUGSANTIGEN , IST DIE ARBEITSLÖSUNG . ARTIKEL 2 DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE BEI BEGINN DER ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE KEIN BINDENDES EINZELSTAATLICHES ODER REGIONALES PROGRAMM ZUR VORBEUGUNG GEGEN DIE ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE DURCHFÜHREN , STELLEN EIN MINDESTPROGRAMM ZUR TILGUNG DIESER SEUCHE AUF , DAS MINDESTENS FOLGENDE ANFORDERUNGEN VORSIEHT : _ ALLE TUMOREN IN DEN ORGANEN UND IM LYMPHATISCHEN SYSTEM VON RINDERN MÜSSEN GEMELDET WERDEN UND VON EINEM TIERÄRZTLICHEN LABOR , DAS UNTER UNMITTELBARER AUFSICHT EINES DER IN ANLAGE G GENANNTEN INSTITUTE STEHT , HISTOLOGISCH UNTERSUCHT WERDEN . _ ALLE RINDER AUS BESTÄNDEN , DIE IN ANSTECKENDEN KONTAKT MIT EINEM TIER STANDEN , BEI DEM EIN LEUKOTISCHER TUMOR FESTGESTELLT WURDE , SIND EINEM TEST ZUM NACHWEIS DER ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE ZU UNTERWERFEN , DER GEMÄSS ANLAGE G IN EINEM LABOR DURCHZUFÜHREN IST , DAS UNTER UNMITTELBARER AUFSICHT EINES DER IN ANLAGE G GENANNTEN LABORATORIEN STEHT . _ ANGESTECKTE TIERE AUS EINEM BESTAND , IN DEM BEI EINEM TIER EIN LEUKOTISCHER TUMOR FESTGESTELLT WURDE UND DIE DIAGNOSE EINER ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE BESTÄTIGT WORDEN IST , DÜRFEN DIESEN NUR ZUR SCHLACHTUNG UNTER DER AUFSICHT DER ZUSTÄNDIGEN VETERINÄRBEHÖRDEN VERLASSEN . DER BESTAND BLEIBT UNTER AMTLICHER AUFSICHT , BIS DORT ALLE ÜBER 24 MONATE ALTEN TIERE MINDESTENS DREI TESTS IN ABSTÄNDEN VON 6 MONATEN MIT NEGATIVEM ERGEBNIS UNTERZOGEN WORDEN SIND , DIE GEMÄSS ANLAGE G IN EINEM LABOR DURCHZUFÜHREN SIND , DAS UNTER DER UNMITTELBAREN AUFSICHT EINES IN DER ANLAGE 6 AUFGEFÜHRTEN INSTITUTS STEHT . ARTIKEL 3 ARTIKEL 1 GILT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1985 . DIE KOMMISSION UNTERBREITET DEM RAT VOR DEM 31 . DEZEMBER 1984 EINEN MIT VORSCHLAEGEN FÜR DIE ENDGÜLTIGE REGELUNG VERSEHENEN BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE . DER RAT NIMMT VOR DEM 1 . JULI 1985 ZU DIESEN VORSCHLAEGEN STELLUNG . ARTIKEL 4 DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT , UM DIESER RICHTLINIE SPÄTESTENS AM 1 . JANUAR 1981 NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS . ARTIKEL 5 DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 11 . NOVEMBER 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT C . NEY