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Document 31980D0157

    80/157/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

    ABl. L 33 vom 11.2.1980, p. 15–16 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/157/oj

    31980D0157

    80/157/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

    Amtsblatt Nr. L 033 vom 11/02/1980 S. 0015 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0055
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0086
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0055
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0102
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0102


    BESCHLUSS DES RATES vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen (80/157/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Durch seinen Beschluß 75/365/EWG (1) hat der Rat einen Ausschuß Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen zu dem Zweck eingesetzt, die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs der Ärzte ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren, alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der ärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten zu sammeln und Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können.

    Dieser Beschluß wurde durch die Beschlüsse 77/455/EWG (2) und 78/689/EWG (3) geändert, mit denen der Ausschuß Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen mit der gleichen Aufgabe in Verbindung mit der Durchführung der vom Rat beschlossenen Maßnahmen auf dem Gebiet der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie der Zahnärzte betraut wurde.

    Die Anwendung der Maßnahmen, die der Rat im Bereich der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeiten der Hebammen genehmigt hat, kann Probleme aufwerfen, die ebenfalls gemeinsam geprüft werden müssten.

    Es ist zweckmässig, mit dieser Aufgabe den Ausschuß Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen zu betrauen.

    Dementsprechend ist die Aufgabe dieses Ausschusses zu erweitern -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Artikel 2 des Beschlusses 75/365/EWG erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Aufgabe des Ausschusses ist es, - die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien 75/362/EWG (1), 75/363/EWG (2), 77/452/EWG (3), 77/453/EWG (4), 78/686/EWG (5), 78/687/EWG (6), 80/154/EWG (7) und 80/155/EWG (8) ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren;

    - alle zweckdienlichen Informationen zu sammeln über - die Bedingungen der allgemeinen und fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten,

    - die Bedingungen der Krankenpflege, die in den Mitgliedstaaten von den Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, geleistet wird,

    - die Bedingungen der allgemeinen zahnärztlichen Behandlung und der fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten,

    - die Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten der Hebammen in den Mitgliedstaaten ausgeuebt werden;

    - Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können.

    (1)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 14. (3)ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. (4)ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. (5)ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. (6)ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. (7)ABl. Nr. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. (8)ABl. Nr. L 33 vom 11.2.1980, S. 8."

    (1)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 19. (2)ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 13. (3)ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 17. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 1980.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MARCORA

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