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Document 31979R0883

Verordnung (EWG) Nr. 883/79 der Kommission vom 3. Mai 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen

ABl. L 111 vom 4.5.1979, p. 16–17 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/883/oj

31979R0883

Verordnung (EWG) Nr. 883/79 der Kommission vom 3. Mai 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 111 vom 04/05/1979 S. 0016 - 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0216
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0089
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0089
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0216
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0062


VERORDNUNG (EWG) Nr. 883/79 DER KOMMISSION vom 3. Mai 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/79 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 der Kommission (3) ist vorgesehen, daß Interessenten sich eine Probe der von den Interventionsstellen zum Verkauf angebotenen Öle geben lassen können.

Für die Feststellung, ob das Öl, für das das Angebot abgegeben wurde, und das Öl, für das der Zuschlag erteilt wurde, übereinstimmen, empfiehlt es sich, die Möglichkeit einer zusätzlichen Probenahme vor der Verplombung der zugeschlagenen Partie vorzusehen.

Um die Durchführung der Maßnahmen zur Übernahme der verkauften Öle zu erleichtern, ist die Rücknahmefrist, insbesondere durch Anpassung je nach der Höhe der zugeschlagenen Partie, zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Während des Zeitraums vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 versteht sich der Mindestpreis ohne Abgaben und gilt jeweils für 100 kg Öl, in Fässern des Käufers, verladen auf ein Fahrzeug des Käufers ab Tor des Lagers oder in Tankwagen des Käufers ab Tor des Lagers."

2. Artikel 6 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Diese Probe wird in zwei gekennzeichnete Fläschchen aufgeteilt, die in Gegenwart des Lagerhalters und des Interessenten oder dessen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters verplombt werden. Ein Fläschchen erhält der Interessent, das andere der Lagerhalter."

3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Die Interventionsstelle setzt jeden Bieter unmittelbar durch Einschreiben mit Rückschein von dem Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung in Kenntnis."

4. In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Vor der Verplombung kann der Zuschlagsempfänger sich eine Probe dieses Öls geben lassen.

Diese Probe wird in zwei gekennzeichnete Fläschchen aufgeteilt, die in Gegenwart des Lagerhalters und des Interessenten oder dessen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters verplombt werden. Ein Fläschchen erhält der Zuschlagsempfänger, das andere der Lagerhalter, damit festgestellt werden kann, ob das Erzeugnis, für das die in Artikel 6 genannte Probenahme erfolgte, und das zugeschlagene Erzeugnis übereinstimmen."

5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Vor Übernahme des Öls hat der Käufer der Interventionsstelle den vorläufigen Verkaufspreis zu zahlen. Der vorläufige Betrag wird durch die Multiplikation der als in der Partie enthalten angegebenen Menge mit dem Angebotspreis für diese Partie berechnet.

(2) Wird innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Frist der vorläufige Betrag nicht gezahlt, so kann diese Stelle ohne weiteres formlos den Verkauf als hinfällig betrachten. In diesem Fall verfällt die in Artikel 8 genannte Kaution.

(3) Bei Verkauf zur Ausfuhr stellt der Käufer vor Übernahme des Öls eine Kaution, mit der sichergestellt wird, daß die Ausfuhr gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgt." (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 78 vom 30.3.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 348 vom 30.12.1977, S. 46.

6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13 (1) Der Käufer übernimmt die Gesamtmenge der Partie, für die der Zuschlag erteilt wurde. Die Übernahme kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der in Artikel 12 Absatz 1 genannte vorläufige Betrag gezahlt wurde, und bei Verkauf zur Ausfuhr, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Kaution gestellt wurde, erfolgen. Die Übernahme wird spätestens am 40. Tag nach dem Eingang der in Artikel 10 genannten Mitteilung abgeschlossen. Falls der Interessent jedoch einen Zuschlag für eine Menge von mehr als 1 000 Tonnen erhalten hat, muß die Übernahme spätestens am 60. Tag nach Eingang der vorgenannten Mitteilung abgeschlossen sein.

(2) Die dem Käufer übergebene Ölmenge kann von der Menge der Partien, für die ein Angebot gemacht wurde, je nach der tatsächlich zum Zeitpunkt der Lieferung in dem Behälter enthaltenen Ölmenge abweichen."

7. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Sobald die Übernahme des Öls abgeschlossen ist, stellt die Interventionsstelle für den endgültigen Betrag des Verkaufspreises eine Rechnung aus. Der endgültige Verkaufspreis wird durch Multiplikation der tatsächlich übernommenen Menge nach Abzug des Gewichtes von Wasser und Fremdbestandteilen, die 0,2 % für naturreines Olivenöl und 0,5 % für Oliventresteröl überschreiten, mit dem für die betreffende Partie gebotenen Preis berechnet. Die Bestimmung des Gewichtes von Wasser und Fremdbestandteilen wird zum Zeitpunkt der Lieferung durch Analyse eines Mengenmusters vorgenommen."

8. Der zweite Unterabsatz von Artikel 21 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

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