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Document 31979L0115

Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal

ABl. L 33 vom 8.2.1979, p. 32–32 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/115/oj

31979L0115

Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal

Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/1979 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0105
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0105
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0163
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0163


Richtlinie des Rates

vom 21. Dezember 1978

über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal

(79/115/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

in der Erwägung, daß im Interesse der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung der Meeresverschmutzung zu gewährleisten ist, daß Schiffe, die für eine Beratung in der Nordsee und im Englischen Kanal die Dienste eines Lotsen in Anspruch nehmen wollen, über genügend qualifizierte Uberseelotsen verfügen können, und daß der Einsatz dieser Lotsen an Bord von Schiffen, welche die Flagge der Mitgliedstaaten führen, gefördert werden sollte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten, die an die Nordsee oder den Englischen Kanal angrenzen, ergreifen alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Schiffen, die in der Nordsee und im Englischen Kanal die Beratung durch Überseelotsen in Anspruch nehmen, ausreichend qualifizierte Uberseelotsen zur Verfügung stehen, die eine von einer zuständigen Behörde eines dieser Mitgliedstaaten ausgestellte Bescheinigung über die Befähigung zur Beratung von Schiffen in der Nordsee und im Englischen Kanal besitzen.

(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um darauf hinzuwirken, daß Schiffe unter seiner Flagge in der Nordsee und im Englischen Kanal, wenn sie eine Beratung in Anspruch nehmen wollen, nur Überseelotsen heranziehen, die eine Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 oder eine gleichwertige, von einer zuständigen Behörde eines anderen Nordseeanliegerstaats ausgestellte Bescheinigung besitzen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1980 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen in Brüssel am 21. Dezember 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Otto Graf Lambsdorff

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