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Document 31978L1035

Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

ABl. L 366 vom 28.12.1978, p. 34–35 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2006; Aufgehoben durch 32006L0079

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/1035/oj

31978L1035

Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 366 vom 28/12/1978 S. 0034 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0077
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0077
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0109
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0109


RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (78/1035/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 74/651/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft (4) in der Fassung der Richtlinie 78/1034/EWG (5) ist festgelegt, in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen diese Sendungen von der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls von anderen Verbrauchsteuern befreit werden können.

Es empfiehlt sich, eine Gemeinschaftsregelung auch für die Befreiung von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr von Kleinsendungen gleicher Art mit Herkunft aus Drittländern zu treffen.

Aus praktischen Gründen müssen für eine solche Steuerbefreiung soweit wie möglich die gleichen Begrenzungen gelten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 3060/78 (6) für die Zollbefreiung vorgesehen sind.

Ausserdem erscheint es notwendig, für bestimmte Erzeugnisse, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten hoch besteuert werden, besondere Begrenzungen vorzuschreiben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland als Kleinsendungen nichtkommerzieller Art von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem Mitgliedstaat versandt werden, wird von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern befreit.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als "Kleinsendungen nichtkommerzieller Art" Sendungen, - die gelegentlich erfolgen und

- die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlaß geben dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

- bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen sie sich zusammensetzen, 30 ERE nicht überschreitet, und

- die der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung vom Absender zugesandt erhält.

Artikel 2

(1) Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmässigen Begrenzungen: a) Tabakwaren:

50 Zigaretten

oder 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

oder 10 Zigarren

oder 50 Gramm Rauchtabak;

b) alkoholische Getränke: - destillierte Getränke und Spirituosen, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22º : 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter)

oder

- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitife aus Wein oder Alkohol, mit einem Alkoholgehalt von 22º oder weniger ; Schaumweine, Likörweine : 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter)

oder

- nichtschäumende Weine : 2 Liter;

c) Parfüms:

50 Gramm

oder

Toilettenwasser 1/4 Liter oder 8 Unzen; (1)ABl. Nr. C 18 vom 25.1.1975, S. 6, und ABl. Nr. C 213 vom 7.9.1978, S. 11. (2)ABl. Nr. C 261 vom 6.11.1978, S. 46. (3)Stellungnahme vom 19.10.1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl Nr. L 354 vom 30.12.1974, S. 57. (5)Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts. (6)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

d) Kaffee:

500 Gramm

oder

Kaffee-Extrakte und -Essenzen : 200 Gramm;

e) Tee:

100 Gramm

oder

Tee-Extrakte und -Essenzen : 40 Gramm.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.

(3) Die Steuerbefreiungen für Kleinsendungen aus Drittländern dürfen keinesfalls höher sein als die Steuerbefreiungen für Kleinsendungen innerhalb der Gemeinschaft.

Artikel 3

Die in Artikel 2 aufgeführten Waren sind, wenn eine Kleinsendung nichtkommerzieller Art davon mehr als die in dem genannten Artikel festgelegten Mengen enthält, von der Zollbefreiung vollständig ausgeschlossen.

Artikel 4

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die "Europäische Rechnungseinheit" (ERE) gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (1) definiert.

(2) Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende ERE-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten ERE-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 ERE nicht überschritten werden.

(4) Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in ERE ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz 3 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1979 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den Vorschriften, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-D. GENSCHER (1)ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

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