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Document 31978L0549

    Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

    ABl. L 168 vom 26.6.1978, p. 45–50 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/549/oj

    31978L0549

    Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

    Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1978 S. 0045 - 0050
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0145
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0130
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0145
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0195
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0195


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 12 . Juni 1978

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

    ( 78/549/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Radabdekkungen der Kraftfahrzeuge .

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit insbesondere das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) in der Fassung der Richtlinie 78/547/EWG ( 4 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewendet werden kann .

    Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge gehört auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der in Anhang I der Richtlinie Nr . 70/156/EWG definierten Klasse M1 mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Radabdeckungen verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Radabdeckungen verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen .

    Artikel 4

    Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Luxemburg am 12 . Juni 1978 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K . OLESEN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 6 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ( 4 ) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts .

    ANHANG I

    1 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    1.1 . Kraftfahrzeuge müssen mit Radabdeckungen ( Karosserieteile , Kotfluegel usw . ) ausgerüstet sein .

    1.2 . Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein , daß sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen , Schmutz , Eis , Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern , die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben .

    2 . BESONDERE VORSCHRIFTEN

    2.1 . Bei fahrbereitem Fahrzeug ( vgl . 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG ) und bei Geradeausstellung der Räder müssen die Radabdeckungen folgende Bedingungen erfuellen :

    2.1.1 . In dem Teil , der durch die Radialebenen 30 * vor und 50 * hinter der Radmitte gebildet wird ( siehe Abbildung 1 ) , muß die Gesamtbreite ( q ) der Radabdeckungen mindestens ausreichen , um die Breite ( b ) des Reifens unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad , wie sie vom Hersteller und in 5.2 der Bescheinigung gemäß Anhang II angegeben sind , abzudecken . Im Falle von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite ( t ) der beiden Räder zu berücksichtigen .

    2.1.1.1 . Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften , die Verzierungen , die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt .

    2.1.2 . Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden , die 150 mm über der Radmitte liegt ( gemessen an der durch die Radmitte verlaufenden Achse ) , und der Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene ( Punkt A der Abbildung 1 ) muß ausserhalb der Längsmittelebene des Reifens oder im Falle von Zwillingsrädern ausserhalb der Längsmittelebene des äusseren Rades liegen .

    2.1.3 . Umriß und Lage der Radabdeckungen müssen so sein , daß sie möglichst nahe am Reifen liegen . Vor allem innerhalb des Teils , der durch die in 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird , müssen folgende Bedingungen erfuellt sein :

    2.1.3.1 . Die Projektion - in der vertikalen Axialebene des Reifens - der Tiefe ( p ) der Aussenkanten der Radabdeckungen , die an der durch die Reifenmitte verlaufenden Längsmittelebene gemessen wird , muß mindestens 30 mm betragen . Diese Tiefe ( p ) darf bis zu den Radialebenen nach 2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden ;

    2.1.3.2 . der Abstand ( c ) zwischen den Unterkanten der Radabdeckungen der durch die Radmitte verlaufenden Achse darf 2 mal r nicht übersteigen , wobei " r " der statische Radius des Reifens ist .

    2.1.4 . Bei Fahrzeugen mit verstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten Bedingungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfuellt werden .

    2.2 . Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen , sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Lücken sind .

    2.3 . Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein . Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein .

    3 . VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN

    3.1 . Der Hersteller muß bestätigen , daß das Fahrzeug derart beschaffen ist , daß zumindest auf einem der für die angetriebenen Räder des Fahrzeugtyps genehmigten Reifentypen mindestens ein Typ einer Schneekette verwendet werden kann . Eine Kombination von Schneeketten - und Reifentypen , die auf das jeweilige Fahrzeug passen , muß vom Hersteller angegeben und unter 5.1 der Bescheinigung gemäß Anhang II aufgeführt werden .

    4 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

    4.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Radabdeckungen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

    4.2 . Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung folgende Unterlagen nebst den aufgeführten Angaben beizufügen :

    4.2.1 . - eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen ;

    4.2.2 . - eine Zusammenstellungszeichnung der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug .

    4.3 . Dem mit der Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis beauftragten Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen , daß für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist .

    Abbildung 1 : siehe ABl .

    ( 1 ) b ist oben am Reifen zu bestimmen .

    ANHANG II

    MUSTER

    ( Grösstes Format : A4 ( 210 mm mal 297 mm ) )

    Name der Behörde

    ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER RADABDECKUNGEN

    ( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

    Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ...

    1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Fahrzeugs ...

    2 . Fahrzeugtyp ...

    3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

    4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

    5 . Zusammenfassende Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen ...

    5.1 . Vom Hersteller angegebene Kombination Schneekette/Reifen , die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp passt ...

    5.2 . Vom Hersteller angegebene Kombination Reifen/Rad ...

    6 . Datum der Vorführung des Fahrzeugs zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis ...

    7 . Technischer Dienst ...

    8 . Datum des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

    9 . Nummer des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

    10 . Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Radabdeckungen wird erteilt/versagt ( 1 )

    11 . Ort ...

    12 . Datum ...

    13 . Unterschrift ...

    14 . Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen beigefügt , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen : eine ausführliche Beschreibung und eine Zusammenstellungszeichnung der Radabdeckungen sowie anderer Fahrzeugteile , die für die Durchführung dieser Richtlinie von Bedeutung sind .

    15 . Bemerkungen ...

    ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

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