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Document 31977R2960

    Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen

    ABl. L 348 vom 30.12.1977, p. 46–50 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2960/oj

    31977R2960

    Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen

    Amtsblatt Nr. L 348 vom 30/12/1977 S. 0046 - 0050
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0140
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0164
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0164
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0140
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0221


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2960/77 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1977 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 171/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (4), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1226/77 der Kommission vom 8. Juni 1977 (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2375/77 (6), sind die Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt worden. Damit das Öl zum Zweck der Ausfuhr verkauft werden kann, ist die genannte Verordnung zu ergänzen. Wegen der zahlreichen Änderungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1226/77 der besseren Übersichtlichkeit halber durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    Beim Verkauf von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen auf dem Markt der Gemeinschaft oder zum Zweck der Ausfuhr darf es zu keiner unterschiedlichen Behandlung der in der Gemeinschaft ansässigen Käufer kommen ; auch muß der Verkauf zu den bestmöglichen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Das Ausschreibungsverfahren ist hierfür ein geeignetes Mittel.

    In einigen besonderen Situationen dürfte es jedoch zweckmässig sein, an Stelle des Ausschreibungsverfahrens andere Verfahren anzuwenden.

    Damit der Absatz von Olivenöl bei der günstigsten Marktlage stattfindet, ist der Verkauf von einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG getroffenen Maßnahme abhängig zu machen.

    Für den Fall drohender Marktstörungen muß eine Hoechstmenge festgelegt werden können, für die ein einzelner an einer Ausschreibung teilnehmender Bieter den Zuschlag erhalten darf.

    Der Zweck der Ausschreibung besteht darin, den günstigsten Preis zu erzielen ; daher müssen diejenigen Bieter, die unter Einhaltung eines unter Berücksichtigung der Marktlage festgesetzten Mindestpreises die höchsten Preise geboten haben, den Zuschlag erhalten. Ferner sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen, daß in verschiedenen Angeboten für dieselben Mengen derselbe Preis geboten wird. Bei Verkauf zum Zweck der Ausfuhr können jedoch wegen der Entfernung des Gemeinschaftsmarktes zu den Bestimmungsländern einerseits und der besonderen Einfuhrbedingungen in einigen Bestimmungsländern andererseits in jedem Fall mehrere Mindestpreise festgesetzt werden.

    Es ist angebracht eine einheitliche Regelung bezueglich des Stadiums, auf das sich die Mindestverkaufspreise der in Intervention befindlichen Erzeugnisse beziehen, zu erstellen ; in Erwartung einer Lösung dieses Problems, sollte das im Olivenölsektor bestehende System beibehalten werden.

    In einigen Fällen wird Oliventresteröl in besonders grossen Behältern gelagert. Der Verkauf einer solchen Menge kann nur eine begrenzte Anzahl von Käufern interessieren.

    Die Umfuellung dieses Öls in andere Behälter kann technisch schwierig sein. In diesem Fall müsste das Öl in mehreren Teilmengen abgesetzt werden können.

    Im Interesse einer ordnungsgemässen Abwicklung der Verkaufsgeschäfte empfiehlt es sich, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und in jedem Angebot bestimmte Angaben zu verlangen.

    Die Einreichung eines Angebots wird erleichtert, wenn den Interessenten die Möglichkeit gegeben wird, sich über die Merkmale der zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse zu unterrichten. Es sind daher Vorkehrungen zu treffen, damit eine Beanstandung der Merkmale des Erzeugnisses, das den Interessenten eventuell zugeteilt wird, ausgeschlossen ist.

    Um sicherzustellen, daß die sich aus der Vorlage des Kaufantrags ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden, muß eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden. (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 175 vom 29.6.1973, S. 5. (3)ABl. Nr. L 130 vom 28.6.1967, S. 2600/67. (4)ABl. Nr. L 264 vom 23.11.1972, S. 1. (5)ABl. Nr. L 141 vom 9.6.1977, S. 20. (6)ABl. Nr. L 277 vom 29.10.1977, S. 29.

    Da die verkaufte Ölmenge von der tatsächlich übernommenen Menge abweichen kann, kann der endgültige Verkaufspreis erst bei Beendigung der Übernahme berechnet werden. Um eine korrekte Abwicklung des Verkaufs zu gewährleisten, ist vor der Übernahme des Öls die Zahlung eines vorläufigen Preises vorzusehen.

    Um den raschen Absatz des verkauften Olivenöls zu gewährleisten, ist neben dem Zeipunkt, zu dem das verkaufte Öl dem Käufer zur Verfügung zu stellen ist, auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Übernahme des Öls abgeschlossen sein muß. Ausserdem ist festzulegen, daß die Folgen einer Verzögerung bei der Übernahme zu Lasten des Käufers gehen.

    Um sicherzustellen, daß das zur Ausfuhr verkaufte Öl der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wird, ist eine Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

    Der Mindestausschreibungspreis für die Ausfuhr wird nach Maßgabe des Weltmarktpreises festgesetzt. Daher ist für das im Wege der Ausschreibung erworbene Öl keine Ausfuhrerstattung zu gewähren.

    Die Situation des auf diese Weise ausgeführten Olivenöls ist vergleichbar mit der von Öl, für das die Ausfuhrerstattung gewährt wurde. Dieses Öl kann infolgedessen unter den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (1), genannten Voraussetzungen in die Gemeinschaft nicht wiedereingeführt werden.

    Öle, die Gegenstand einer Ausschreibung für die Ausfuhr waren, sind den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 (3), zu unterwerfen.

    Um das vor der Ausfuhr zu raffinierende Öl kontrollieren zu können, muß das Verhältnis zwischen der verkauften, nicht behandelten und der ausgeführten Menge Öl festgelegt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Interventionsstellen dürfen Olivenöl aus ihren Beständen erst verkaufen, wenn über den Verkauf nach dem Verfahren in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG entschieden worden ist.

    Diese Maßnahme betrifft insbesondere: - den Verkauf von Olivenöl auf dem Markt der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr,

    - die Menge und Qualität des zu verkaufenden Öls,

    - das Verkaufsverfahren,

    - das bzw. die Daten der öffentlichen Bekanntmachung der Verkaufsausschreibung,

    - das bzw. die Verkaufsdaten,

    - gegebenenfalls die Hoechstmenge, für die einem einzelnen Bieter der Zuschlag erteilt werden kann.

    (2) Bei Verkauf zur Ausfuhr muß das Öl, spätestens fünf Monate nach dem Verkauf, in unverändertem Zustand oder nach einer der folgenden Behandlungen ausgeführt werden: a) Raffination,

    b) Abfuellung in unmittelbaren Umschließungen mit einem festzusetzenden Inhalt,

    c) Raffination und Abfuellung in unmittelbaren Umschließungen mit einem festzusetzenden Inhalt.

    Ausserdem kann das betreffende Öl mit anderen Olivenölen gemischt werden.

    Artikel 2

    (1) Der Verkauf von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstelle erfolgt im Wege der Ausschreibung. In besonderen Situationen kann der Verkauf jedoch im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgen.

    (2) Die Bedingungen der Ausschreibung oder jedes anderen Verkaufsverfahrens müssen allen Interessenten unabhängig von dem Ort ihrer Niederlassung in der Gemeinschaft gleichen Zugang und gleiche Behandlung gewährleisten.

    Artikel 3

    (1) Unter Ausschreibung ist die Aufforderung aller Interessenten zur Abgabe von Angeboten zu verstehen, wobei für jede Partie derjenige den Zuschlag erhält, der unter Berücksichtigung eines Mindestpreises den höchsten Preis bietet.

    (2) Im Falle des Verkaufs für die Ausfuhr können je nach Bestimmungsland unterschiedliche Mindestpreise festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

    (3) Der Mindestpreis wird nach dem Verfahren in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt: - entweder gleichzeitig mit der Eröffnung der Ausschreibung,

    - oder auf der Grundlage der im Rahmen der Ausschreibung erhaltenen Angebote. (1)ABl. Nr. L 89 vom 2.4.1976, S. 1. (2)ABl. Nr. L 190 vom 14.7.1976, S. 1. (3)ABl. Nr. L 285 vom 9.11.1977, S. 5.

    Wurde der Mindestpreis jedoch nicht mit der Eröffnung der Ausschreibung festgesetzt, kann nach demselben Verfahren auf Grund der erhaltenen Angebote beschlossen werden, den Verkauf nicht durchzuführen.

    Artikel 4

    Wird beschlossen, daß der Verkauf durch Ausschreibung stattfindet, so fordert die Interventionsstelle zur Abgabe von Angeboten auf. Diese Aufforderung zur Abgabe von Angeboten wird der Kommission unverzueglich mitgeteilt.

    Die öffentliche Bekanntmachung dieser Aufforderung erfolgt insbesondere durch Aushang am Sitz der Interventionsstelle.

    Artikel 5

    (1) Die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten enthält alle Ausschreibungsbedingungen, insbesondere: a) die Ölmenge jeder Partie,

    b) den Namen des Lagers und den Einlagerungsort jeder Partie sowie die entsprechende Partiennummer,

    c) die Ölqualität jeder Partie,

    d) gegebenenfalls den einzuhaltenden Mindestpreis,

    e) Frist und Ort für die Einreichung der Angebote,

    f) das bzw. die Verkaufsdaten,

    g) den Betrag der in Artikel 8 genannten Kaution,

    h) bei Verkauf zur Ausfuhr den Betrag der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Kaution.

    (2) Eine Partie im Sinne dieser Verordnung ist eine Menge Olivenöl, die in einem Behälter enthalten ist.

    Bei Oliventresteröl kann die betreffende Interventionsstelle ermächtigt werden, nur einen Teil dieses Öls auszuschreiben, wenn das in einem Behälter enthaltene Öl eine noch festzusetzende Menge überschreitet.

    (3) Der Mindestpreis versteht sich ohne Abgaben und gilt jeweils für 100 kg Öl, in Fässern des Käufers, verladen auf ein Fahrzeug des Käufers ab Tor des Lagers oder in Tankwagen des Käufers ab Tor des Lagers.

    Artikel 6

    Interessenten können das zum Verkauf angebotene Öl in den Lagern prüfen und sich gegen Zahlung eines Preises, der sich jeweils nach dem bei der Ausschreibung festgesetzten Mindestpreis oder dem Preis richtet, zu dem das betreffende Öl von der Interventionsstelle angekauft wurde, eine Probe in von ihnen zu diesem Zweck bereitzustellenden Behältern geben lassen.

    Diese Probe wird jeweils in zwei gekennzeichneten Fläschchen aufgeteilt, die in Gegenwart des Lagerhalters und des Interessenten oder dessen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters versiegelt werden. Ein Fläschchen erhält der Interessent, das zweite der Einlagerer des Öls, damit im Falle eines Verkaufs des Öls an den Interessenten festgestellt werden kann, ob das angebotene und das gelieferte Öl übereinstimmen. Die Vorschriften des Artikels 14 Absatz 1 letzter Satz bleiben unberührt.

    Artikel 7

    (1) Die Interessenten nehmen an der Ausschreibung entweder durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch ein an die Interventionsstelle zu richtendes Fernschreiben, Einschreiben oder Telegramm teil.

    (2) Das Angebot enthält insbesondere folgende Angaben: a) Name und vollständige Postanschrift des Bieters,

    b) die Nummer der betreffenden Partie bzw. Partien, den Namen des Lagers sowie des Einlagerungsorts,

    c) den Angebotspreis je 100 Kilogramm.

    (3) Angebote, die nicht mindestens dem für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis entsprechen, werden abgelehnt.

    (4) Jedes Angebot muß mindestens auf die in einer Partie enthaltene Menge Öl lauten.

    (5) Die Angebote sind unwiderruflich.

    (6) Das Angebot ist nur gültig, wenn gleichzeitig a) eine Ausschreibungskaution gestellt wird,

    b) eine Erklärung des Bieters beiliegt, in der er auf jede Anfechtung der Richtigkeit der Bezeichnung, unter der das betreffende Öl angeboten wird, verzichtet.

    Artikel 8

    (1) Die Kaution wird in bar oder in Form einer von einem Kreditinstitut geleisteten Bürgschaft gestellt ; das betreffende Kreditinstitut muß den von dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, festgelegten Kriterien entsprechen.

    (2) Die Kaution wird freigestellt, wenn der Verkauf nicht mit dem betreffenden Bieter abgeschlossen wurde. Die Kaution wird ebenfalls freigestellt, wenn der Käufer den unter Artikel 14 genannten endgültigen Preis gezahlt hat.

    Artikel 9

    Der Verkauf des in einer Partie enthaltenen Öls erfolgt zugunsten des Bieters, der für dieses Öl ein Angebot mit dem höchsten Preis eingereicht hat. Bei gleichen Hoechstangeboten wird der Käufer bei der betreffenden Interventionsstelle durch das Los bestimmt.

    Artikel 10

    Die Interventionsstelle setzt jeden Bieter unmittelbar durch Einschreiben von dem Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung in Kenntnis.

    Artikel 11

    (1) Unmittelbar nachdem der Käufer das in Artikel 10 genannte Ergebnis erhalten hat, werden der bzw. die Behälter, die ausgeschrieben wurden, in Anwesenheit der Beteiligten verplombt. Der bzw. die Behälter bleiben bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Öls durch den Käufer verplombt.

    (2) Ausserdem wird für Jungfern-Lampant-Öl und Oliventresteröl vor dem Verplomben gemäß Absatz 1 eine Säureanalyse in Anwesenheit der Beteiligten vorgenommen. Entspricht der Säuregrad des Öls nicht dem Säuregrad des Öls, für das der Mindestpreis festgesetzt wurde, so wird der Verkaufspreis durch Anwendung von zu bestimmenden Zu- bzw. Abschlägen angepasst.

    (3) Wird der bzw. werden die Behälter nicht binnen 20 Tagen nach Absendung des in Artikel 10 genannten Ergebnisses in Anwesenheit der Beteiligten verplombt, so veranlasst die Interventionsstelle unverzueglich die Verplombung des bzw. der Behälter. Handelt es sich bei dem verkauften Öl um Jungfern-Lampant-Öl oder Oliventresteröl, so wird vor der Verplombung von der Interventionsstelle eine Analyse des Säuregehalts dieses Öls vorgenommen.

    Artikel 12

    (1) Der Käufer hat der Interventionsstelle vor Übernahme des Öls, spätestens aber am 30. Tag nach Erhalt des in Artikel 10 genannten Ergebnisses, den vorläufigen Verkaufspreis zu entrichten. Unbeschadet geltender inländischer Abgaben wird dieser Betrag durch Multiplikation der als in der Partie enthalten angegebenen Menge mit dem Angebotspreis für die Partie berechnet.

    (2) Wird der vorläufige Verkaufspreis nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist an die Interventionsstelle gezahlt, so kann diese Stelle ohne weiteres formlos und ohne richterliche Erklärung den Verkauf als hinfällig betrachten. In diesem Fall verfällt die in Artikel 8 erwähnte Kaution.

    (3) Bei Verkauf zur Ausfuhr stellt der Käufer vor Übernahme des Öls eine Kaution, mit der sichergestellt wird, daß die Ausfuhr gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgt.

    Artikel 13

    (1) Der Käufer übernimmt die Gesamtmenge der Partie, für die der Zuschlag erteilt wurde. Die Übernahme kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der in Artikel 12 Absatz 1 genannte vorläufige Betrag gezahlt wurde, und bei Verkauf zur Ausfuhr ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Kaution gezahlt wurde. Die Übernahme wird spätestens am 40. Tag nach dem Verkauf abgeschlossen.

    (2) Die dem Käufer ausgelieferte Ölmenge kann von der Menge der Partien, für die ein Angebot gemacht wurde, je nach der tatsächlich zum Zeitpunkt der Lieferung in dem Behälter enthaltenen Ölmenge abweichen.

    Artikel 14

    (1) Nach Beendigung der Übernahme des Öls stellt die Interventionsstelle eine Rechnung über den endgültigen Verkaufspreis aus. Unbeschadet geltender inländischer Abgaben wird der endgültige Verkaufspreis durch Multiplikation der tatsächlich übernommenen Menge nach Abzug des Gewichtes von Wasser und Unreinheiten, die 0,2 % für naturreines Olivenöl und 0,5 % für Oliventresteröl überschreiten, mit dem für die betreffende Partie gebotenen Preis berechnet. Die Bestimmung der Säure sowie des Gewichtes von Wasser und Unreinheiten wird zum Zeitpunkt der Lieferung durch Analyse eines Mengenmusters vorgenommen.

    (2) Die Rechnung weist den Soll- bzw. Habensaldo aus ; dieser entspricht dem Unterschied zwischen - dem vorläufigen Verkaufspreis,

    - dem endgültigen Verkaufspreis, gegebenenfalls erhöht um das in Artikel 15 Buchstabe b) genannte Lagergeld.

    Der Saldo ist binnen 30 Tagen nach Beendigung der Übernahme des Öls zu begleichen.

    Artikel 15

    Ist das Öl bis zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht vollständig übernommen worden, so a) bleibt es auf Rechnung und Gefahr des Käufers weiter eingelagert;

    b) zahlt der Käufer der Interventionsstelle ein Lagergeld, das nach der zu übernehmenden Menge und einem noch festzusetzenden Betrag für jeden vollen oder angefangenen Zeitraum von 30 Tagen zusätzlicher Lagerung berechnet wird.

    Artikel 16

    (1) Im Falle des Verkaufs zur Ausfuhr wird für die ausgeführten Öle die gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 171/67/EWG festgesetzte Ausfuhrerstattung nicht gewährt. Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 gelten diese Öle jedoch als Waren, die vom Zeitpunkt der Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten an die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung erfuellt haben.

    (2) Der Antrag auf die im Rahmen der Ausschreibung für die Ausfuhr auszustellende Bescheinigung und die Bescheinigung selbst enthalten in Feld 12 einen der nachstehenden Vermerke : "Ausfuhr im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77";

    "Exportation dans le cadre du règlement (CEE) nº 2960/77";

    "Esportazione nell'ambito del regolamento (CEE) n. 2960/77";

    "Uitvör in het kader van Verordening (EEG) nr. 2960/77";

    "Export under Regulation (EEC) No 2960/77";

    "Udförsel i henhold til forordning (EÖF) nr. 2960/77".

    Artikel 17

    (1) Im Fall der Raffination muß die nicht behandelte Menge Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs, die zur Ausfuhr verkauft wurde, einer bestimmten Ausfuhrmenge anderen als nicht behandelten Olivenöls entsprechen. Diese Entsprechungsbedingung ist erfuellt, wenn der Unterschied zwischen diesen Mengen höchstens gleich der Menge ist, die sich durch Umrechnung mit einer der nachstehenden Formeln ergibt: a) Umrechnung von Olivenöl der Tarifstellen 15.07 A I a) und b) in Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II a):

    2 (a - 1) + 2 = x

    b) Umrechnung von Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I c) in Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II b):

    2a + 2 = x

    In diesen Formeln ist - "a" der Säuregrad des nicht behandelten Öls,

    - "x" der Verlust in Kilogramm im Verhältnis zu 100 Kilogramm nicht behandelten Öls.

    (2) Bei Ausfuhr von reinem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II a) oder von raffiniertem Oliventresteröl und Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II b) überprüfen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Zusammensetzung des jeweiligen Erzeugnisses.

    (3) Die Raffinationsrückstände dürfen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden.

    Artikel 18

    (1) Die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Kaution wird unverzueglich freigegeben, sobald der Käufer die in der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 vorgesehenen Nachweise sowie den Nachweis erbracht hat, daß bei der Ausfuhr die gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgestellte Bescheinigung verwendet worden ist.

    Ferner wird, - falls die Schweiz oder Österreich das Bestimmungsland sind, oder wenn die Ware diese Länder durchquert, um das Bestimmungsland zu erreichen, und

    - falls im Rahmen einer Ausschreibung, ohne besondere Angabe der Bestimmung ernste Zweifel bezueglich der tatsächlichen Bestimmung der Ware bestehen,

    die Kaution erst freigegeben, wenn die Einfuhr der Ware in ein Drittland vorbehaltlich ihrer Vernichtung während des Transports infolge höherer Gewalt nachgewiesen ist.

    Dieser Nachweis wird wie im Fall der Ausfuhrerstattung erbracht.

    (2) Werden die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht binnen sechs Monaten ab dem Tag erbracht, an dem der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Zeitraum endet, dann verfällt ausser im Fall höherer Gewalt die Kaution.

    Artikel 19

    Verfällt die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Kaution, so wird sie von den Erstattungsausgaben für Olivenöl abgezogen. Die betreffenden Beträge und Mengen werden getrennt verbucht.

    Artikel 20

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1226/77 wird aufgehoben.

    Artikel 21

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5 Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 1978 anwendbar.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 1977

    Für die Kommission

    Der Vizepräsident

    Finn GUNDELACH

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