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Document 31977L0313

    Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser)

    ABl. L 105 vom 28.4.1977, p. 18–36 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/313/oj

    31977L0313

    Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser)

    Amtsblatt Nr. L 105 vom 28/04/1977 S. 0018 - 0036
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0025
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0031
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0025
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0035
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0035


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 5 . April 1977

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten ( ausser Wasser )

    ( 77/313/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Grundung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) .

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) .

    in Erwägung nachstehender Grunde :

    In den Mitgliedstaaten sind der Bau und die Verfahren für die Prüfung von Messanlagen für Flüssigkeiten durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und deshalb bei diesen Messanlagen zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

    Durch die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 72/427/EWG ( 4 ) , wurde das Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung dieser Meßgeräte festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind technische Vorschriften über den Bau und die Arbeitsweise von Messanlagen für andere Flüssigkeiten als Wasser aufzussellen .

    Durch die Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) ( 5 ) und die Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12 Oktober 1971 über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) ( 6 ) wurden bereits technische Vorschriften über den Bau und die Arbeitsweise festgelegt , denen diese Geräte entsprechen müssen . In der Richtlinie 71/319/EWG ist ferner festgelegt , daß Messanlagen , die einen oder mehrere Zähler für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) enthalten , in Einzelrichtlinien zu erfassen sind -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Diese Richtlinie gilt für Messanlagen zur Messung von Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) , die mit volumetrischen Zählern , bei denen die Flüssigkeit die Bewegung von beweglichen Trennwänden von Meßkammern hervorruft , ausgerustet sind .

    Artikel 2

    Die Messanlagen , die mit den EWG-Stempeln und EWG-Zeichen versehen werden können , sind im Anhang beschrieben . Sie bedürfen , sofern dies im Anhang vorgeschrieben ist , der EWG-Bauartzulassung und unterliegen der EWG-Ersteichung nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Bedingungen .

    Unter den im Anhang festgelegten Bedingungen kann die EWG-Bauartzulassung auch für einzelne Teile oder für Baugruppen einer Messanlage erteilt werder .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Messanlagen für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) , die mit den Zeichen und Stempeln versehen sind , die in dieser Richtlinie entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 71/316/EWG vorgesehen sind , nicht aus Gründen verweigern , verbieten oder beschränken , die die messtechnischen Eigenschaften dieser Messanlagen betreffen .

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb einzelner Teile und Baugruppen einer Messanlage nicht aus Gründen verweigern , verbieten oder beschränken , die die messtechnischen Eigenschaften dieser Anlagenteile betreffen , wenn diese mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung versehen sind .

    Artikel 4

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monate * nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Luxemburg am 5 . April 1977 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D . OWEN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 125 vom 8 . 6 . 1976 , S . 43 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 131 vom 12 . 6 . 1976 , S . 53 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 156 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 32 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 239 vom 25 . 10 . 1971 , S . 9 .

    ANHANG

    1 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER MESSANLAGEN

    1.1 . Definitionen

    1.1.1 . Messanlage

    Eine Messanlage für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) umfasst ausser dem Zähler gemäß Richtlinie 71/319/EWG und den gegebenenfalls an ihn angeschlossenen Zusatzeinrichtungen gemäß Richtlinie 71/348/EWG alle notwendigen Einrichtungen , die eine richtige Messung gewährleisten oder die Meßvorgänge erleichtern , sowie alle sonstigen Vorrichtungen , die das Messergebnis in irgendeiner Weise beeinflussen können .

    Arbeiten mehrere Zähler für unterschiedliche Messungen in Verbindung mit gemeinsamen Messanlageteilen , so gilt jeder Zähler zusammen mit diesen gemeinsamen Anlageteilen als Messanlage .

    Sind mehrere Zähler für dieselbe Messung bestimmt , so gelten diese Zähler als zur selben Messanlage gehörend .

    1.1.2 . Kleinste Abgabemenge

    Die kleinste Abgabemenge einer Messanlage bestimmt sich nach den Richtlinien 71/319/EWG und 71/348/EWG sowie nach den Vorschriften dieser Richtlinie .

    Bei Messanlagen , die für die Annahme bestimmt sind , wird die geringste Flüssigkeitsmenge , deren Messung zulässig ist , als kleinste Annahmemenge bezeichnet . Die vorstehende Vorschrift über die kleinste Abgabemenge gilt sinngemäß auch für die kleinste Annahmemenge .

    1.1.3 . Gasabscheider

    Ein Gasabscheider ist ein Gerät , das dazu dient , Luft oder Gase , die gegebenenfalls in einer Flüssigkeit vorhanden sind , fortlaufend abzuscheiden und durch eine geeignete Vorrichtung zu entfernen .

    Die Vorrichtung für die Entfernung des Gases muß grundsätzlich selbsttätig wirken . Dies ist jedoch nicht erforderlich , wenn eine Vorrichtung vorhanden ist , die den Durchfluß der Flüssigkeit selbsttätig unterbricht , sobald die Möglichkeit besteht , daß Luft oder Gas in den Zähler gelangen kann . In diesem Fall darf die Messung erst dann wiederaufgenommen werden können , wenn die Luft oder das Gas durch eine selbsttätig wirkende oder von Hand zu bedienende Einrichtung entfernt worden ist .

    1.1.4 . Entlüftungseinrichtung

    Eine Entlüftungseinrichtung ist eine Einrichtung , die dazu dient , Luft oder Gase abzuführen , die sich in der Form von mit der Flüssigkeit nur wenig vermischten grösseren Luft - oder Gaseinschlüssen in den Zuführungsleitungen zum Zähler angesammelt haben .

    Die Vorschriften über die Vorrichtung zur Gasabführung durch Gasabscheider gelten auch für die Entlüftungseinrichtung .

    1.1.5 . Gasmeßverhüter

    Ein Gasmeßverhüter ist eine Einrichtung , die einerseits wie ein Gasabscheider - jedoch unter weniger strengen Betriebsbedingungen - die in einer Flüssigkeit möglicherweise vorhandene Luft - oder Gasmengen fortlaufend abscheidet und andererseits selbsttätig den Durchfluß der Flüssigkeit unterbricht , sobald Gefahr besteht , daß mit der Flüssigkeit nur wenig vermischte Luft - oder Gas volumen in den Zähler gelangen .

    1.1.6 . Kondensator

    Ein Kondensator ist ein geschlossener Behälter , der bei Messanlagen für unter Druck stehende verfluessigte Gase dazu dient , die in der zu messenden Flüssigkeit enthaltenen Gase aufzunehmen und sie vor der Messung zu kondensieren .

    1.1.7 . Gasanzeiger

    Ein Gasanzeiger ist eine Vorrichtung , die es ermöglicht , die in der strömenden Flüssigkeit möglicherweise vorhandenen Gas - oder Luftblasen leicht zu erkennen .

    1.1.8 . Kontrollschauglas

    Ein Kontrollschauglas ist eine Vorrichtung , die es ermöglicht , zu prüfen , ob die gesamte Messanlage oder Teile der Messanlage ganz mit Flüssigkeit gefuellt sind .

    1.2 . Geltungsbereich

    Die allgemeinen Vorschriften der Nummer 1 gelten für alle Messanlagen , soweit die Spezialvorschriften der Nummer 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten .

    1.3 . Zähler , Grenzwerte des Volumendurchflusses

    Für die zu einer Messanlage gehörigen Zähler einschließlich ihrer etwaigen Zusatzeinrichtungen muß die EWG-Bauartzulassung für die Messung der vorgesehenen Flüssigkeit unter normalen Betriebsbedingungen erteilt worden sein .

    Die EWG-Bauartzulassung für diese Zähler kann gesondert oder als Teil der EWG-Bauartzulassung für die Messanlage , zu der sie gehören , erteilt werden . Die Grenzwerte des Volumendurchflusses einer Messanlage ( grösster und kleinster Volumendurchfluß ) können von denjenigen des Zählers , mit dem sie versehen ist , abweichen . In diesem Fall ist zu prüfen , ob die Grenzwerte des Volumendurchflusses der Messanlage mit denjenigen des Zählers vereinbar sind . Auf jeden Fall muß der Zähler , auch wenn er als ein in eine Messanlage eingebautes Teil zugelassen ist , den Vorschriften der Richtlinie 71/319/EWG entsprechen . Sind mehrere Zähler in paralleler Anordnung in eine Messanlage eingebaut , so wird bei der Festlegung der Grenzwerte des Volumendurchflusses der Messanlage die Summe der Grenzwerte des Volumendurchflusses der einzelnen Zähler berücksichtigt , mit Ausnahme der in diesem Anhang vorgesehenen Sonderfälle . Der grösste Volumendurchfluß der Messanlage muß mindestens dem Doppelten des kleinsten Volumendurchflusses des Zählers oder dem Doppelten der Summe der kleinsten Volumendurchfluesse bei mehreren Zählern , mit denen sie versehen ist , entsprechen .

    1.4 . Abgrenzungspunkt

    1.4.1 . Bei den Messanlagen muß eine als " Abgrenzungspunkt " bezeichnete Begrenzungsstelle vorhanden sein , an der die abgegebene oder angenommene Flüssigkeitsmenge abgegrenzt wird . Dieser Abgrenzungspunkt befindet sich bei Abgabeanlagen hinter dem Zähler und bei Annahmeanlagen vor dem Zähler .

    1.4.2 . Messanlagen können entweder vom Typ " Leerschlauchanlage " oder vom Typ " Vollschlauchanlage " sein ; dabei kann der Ausdruck " Schlauch " auch eine feste Leitung bedeuten .

    1.4.2.1 . Leerschlauchanlagen sind , wenn sie für die Abgabe bestimmt sind , Messanlagen , bei denen sich der Abgrenzungspunkt vor dem Zapfschlauch befindet . Der Abgrenzungspunkt kann entweder als Überlauf mit Schauglas oder als Absperreinrichtung ausgeführt sein , wobei in beiden Fallen eine Einrichtung zur Entleerung des Zapfschlauchs nach jeder Messung vorhanden sein muß .

    1.4.2.2 . Vollschlauchanlagen sind , wenn sie für die Abgabe bestimmt sind , Messanlagen , bei denen der Abgrenzungspunkt durch ein Absperrorgan in der Abgabeleitung gebildet wird . Enthält die Abgabeleitung ein freies Ende , so ist das Absperrorgan möglichst nahe dem freien Ende anzubringen .

    1.4.2.3 . Bei Annahmeanlagen gelten die gleichen Vorschriften sinngemäß für die Annahmeleitungen vor dem Zähler .

    1.5 . Filter

    Den Zählern von Messanlagen muß ein Filter vorgeschaltet sem , der ausreichend groß bemessen und geeignet ist , feste Verunreimgungen der Flüssigkeiten zuruckzuhalten . Die Filter mussen moglichst leicht zugänglich sein .

    1.6 . Abscheidung von Luft oder Gasen

    1.6.1 . Allgemeine Vorschrift

    Die Messanlagen sind so anzuordnen , daß normalerweise vor dem Zähler weder Luft in die Flüssigkeit gelangen noch Gas in der Flüssigkeit frei werden kann . Besteht die Möglichkeit , daß die Erfullung dieser Forderung nicht gewährleistet ist , so sind die Messanlagen mit Entgasungseinrichtungen zu versehen , die eine einwandfreie Abscheidung etwa in der Flüssigkeit vorhandener nichtgelöster Gase bewirken , bevor die Flüssigkeit den Zähler durchfließt .

    Die Entgasungseinrichtungen müssen den Förderbedingungen angepasst und so konstruiert sein , daß der auf den Einfluß von Luft und Gasen zuruckzuführende zusätzliche Fehler

    - bei nicht zu Ernährungszwecken bestimmten Flüssigkeiten , deren Viskositat höchstens 1 mPa.s beträgr , 0,5 % des gemessenen Flüssigkeitsvolumens und

    - bei für Ernahrungszwecke bestimmten Flüssigkeiten sowie Flüssigkeiten , deren Viskosität über 1 mPa.s liegt , 1 % des gemessenen Flüssigkeitsvolumens nicht übersteigt .

    Der Fehler braucht jedoch nicht kleiner als 1 % der kleinsten Abgabemenge zu sein .

    1.6.2 . Betrieb mit Pumpe

    1.6.2.1 . Vorbehaltlich Nummer 1.6.6 ist ein Gasabscheider vorzusehen , wenn der Druck am Pumpeneingang auch nur kurzzeitig kleiner als der atmosphärische Druck oder als der Dampfdruck der Flüssigkeit sein kann .

    1.6.2.1.1 . Die EWG-Bauartzulassung für einen Gasabscheider , der für einen Volumendurchfluß von hochstens 100 m3/h vorgesehen ist , kann entweder gesondert oder als Teil der EWG-Bauartzulassung für die Messanlage , zu der er gehört , erteilt werden , sofern die Zulassung dieser Anlage in diesem Anhang vorgesehen ist . Was jedoch Gasabscheider , die für Volumendurchflusse von mehr als 100 m3/h vorgesehen sind , anbelangt , so können die Bauartzulassungen analog zu einer zugelassenen Bauart gleicher Konstruktion und mit kleineren Abmessungen erteilt werden . Gasahscheider , für die eine gesonderte EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist , können in den Messanlagen ohne Gasanzeiger verwendet werden .

    1.6.2.1.2 . Der Gasabscheider ist grundsätzlich auf der Druckseite der Pumpe einzubauen . Er kann auch mit der Pumpe verbunden sein .

    In allen Fällen ist er so nahe wie möglich vor dem Zähler anzuordnen , damit der Druckverlust in der Stromung zwischen diesen beiden Einrichtungen möglichs gering ist .

    1.6.2.1.3 . Die Betriebsgrenzen des Gasabscheiders sind folgende :

    a ) der grösste Durchfluß oder die grössten Durchflusse für die vorgesehene Flüssigkeit oder die vorgesehenen Flüssigkeiten ;

    b ) der mit einwandfreiem Arbeiten des Gasabscheiders zu vereinbarende Hoechst - und Mindestdruck .

    1.6.2.1.4 . Gasabscheider , die für einen Volumendurchfluß von höchstens 100 m3/h vorgesehen sind und für die eine gesonderte EWG-Bauartzulassung erteilt wurde , müssen innerhalb der unter Nummer 1.6.1 zugelassenen Fehlergrenzen die Abscheidung der in der zu messenden Flüssigkeit enthaltenen Luft oder Gase unter folgenden Prufbedingungen gewährleisten :

    a ) die Messanlage arbeitet bei maximalem Durchfluß und bei dem für den Gasabscheider vorgesehenen Mindestdruck ;

    b ) das Verhältnis des Luft - oder Gasvolumens zur Flüssigkeit ist beliebig , wenn der Gasabscheider für einen maximalen Durchfluß von bis zu einschließlich 20 m3/h vorgesehen ist ; es ist auf 30 % begrenzt , wenn der Gasabscheider für einen maximalen Durchfluß vom mehr als 20 m3/h vorgesehen ist . ( Der Luft - oder Gasa * l ist bei atmospharisehem Druck zu bestimmen . )

    Ferner muß gewahrleistet sein , daß die selbsttätig wirkende Vo * htung für die Entfernung von Gas bei dem für diese Gasabscheider festgesetzten Hoechstdruck noch einwandfrei arbeitet .

    1.6.2.1.5 . Ist die Bauartzulassung für einen Gasabscheider als Bauteil einer zugelassenen Messanlage erteilt worden , so kann Nummer 1.6.2.1.4 auf ihn angewendet werden . Im Fall ihrer Anwendung ist der Einbau eines Gasanzeigers nicht erforderlich .

    Besitzt die Messanlage einen Gasanzeiger gemaß Nummer 1.1.7 , so muß der Gasabscheider innerhalb der unter Nummer 1.6.1 zugelassenen Fehlergrenzen die Abscheidung der in der zu messenden Hussigkeit enthaltenen Luft oder Gase unter folgenden Bedingungen gewahrleisten :

    a ) die Messanlage arbeitet bei maximalem Durchfluß und bei dem fur die Messanlage vorgesehenen Mindestdruck :

    b ) das Verhaltnis des Luft - oder Gasvolumens zur Flussigkeit betragt höchstens

    - 20 % bei nicht zu Ernährungszwecken bestimmten Hussigkeiten , deren Viskosität hochstens 1 mPa * betragt ;

    - 10 % bei für Ernahrungszwecke bestimmten Hussigkeiten und anderen Flussigkeiten , deren Viskositat uber 1 mPa.s liegt ( 1 ) .

    Ist das Verhaltnis des Luft - oder Gassolumens zur Flussigkeit grosser als die oben angegebenen Prozentsatze und erfullt der Gasabscheider nicht die Vorschriften über die maximal zulassigen Fehlergrenzen , so mussen gegebenenfalls vorhandene Gas - oder Luftblasen im Gasanzeiger deutlich zu erkennen sein .

    1.6.2.2 . Ist der Druck am Pumpeneingang stets höher als der atmosphärische Druck und als der Damptdruck der Hussigkeit , so ist bei Fehlen eines Gasabscheiders eine Entluftungseinrichtung oder ein Gasmeßverhuter erfordelich , wenn zwischen Pumpe und Zähler in Betriebspausen Gasbildungen zu befürchten sind oder Luft in die Leitung eindringen kann ( beispielsweise bei vollständiger Entlecrung des Vorratsbehälters ) , durch die ein spezifischer Fehler entsteht , der grösser als 1 % der kleinsten Abgabemenge ist .

    1.6.2.2.1 . Für die Entluftungseinrichtung oder den Gasmeßverhuter , die für einen maximalen Volumendurchfluß von hochstens 100 m3/h vorgesehen sind , kann die EWG-Bauartzulassung gesondert oder als Teil der EWG-Bauartzulassung für die Messanlage , deren Bestandteile sie sind , erteilt werden , sofern die Zulassung fur diese Messanlage im Anhang vorgesehen ist .

    Für Entluftungseinrichtungen , die für einen maximalen Volumendurchfluß von mehr als 100 m3/h vorgesehen sind , konnen die Bauartzulassungen in sinngemässer Anwendung der Vorschriften auf Grund eines zugelassenen Modells gleicher Bauart und mit kleineren Abmessungen erteilt werden .

    Entluftungseinrichtungen und Gasmeßverhuter , für die eine gesonderte EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist , können in den Messanlagen ohne Gasanzeiger verwendet werden .

    1.6.2.2.2 . Entluftungseinrichtungen oder Gasmeßverhuter mussen grundsätzlich der Pumpe nachgeschaltet sein . Sie können jedoch auch mit der Pumpe selbst verbunden sein .

    In beiden Fallen ist die Vorrichtung am höchsten Punkt der Flussigkeitsleitung möglichst dicht vor dem Zahler anzuordnen . Ist sie tiefer als der Zähler angeordnet , so muß durch ein Ruckschlagventil , das erforderlichenfalls mit einem Druckbegrenzer ausgestattet ist , verhindert werden , daß sich die Verbindungsleitung zwischen diesen beiden Anlagenteilen entleeren kann .

    Weist die Zuführungsleitung zum Zähler mehrere erhöhte Punkte auf , so können mehrere Entlüftungseinrichtungen verlangt werden .

    1.6.2.2.3 . Als Betriebsgrenzen für Entluftungseinrichtungen oder für Gasmeßverhuter gelten die unter Nummer 1.6.2.1.3 für Gasabscheider festgelegten Werte sowie ausserdem die für diese Vorrichtungen vorgesehene kleinste Abgabemenge .

    1.6.2.2.4 . Die Entluftungseinrichtung oder der Gasmeßverhuter muß bei grösstem Durchfluß der Messanlage die Beseitigung eines Gas - oder Lufteinschlusses mit einem Volumen , das bei Luftdruck gemessen mindestens der kleinsten Abgabemenge entspricht , gewährleisten , ohne daß dadurch ein zusätzlicher Fehler von mehr als 1 % der kleinsten Abgabemenge entsteht . Darüber hinaus muß ein Gasmeßverhüter in der Lage sein , ständig ein Gas - oder Luftvolumen von 5 % des Flussigkeitsvolumens bei grösstem Durchfluß abzuscheiden , ohne daß der sich dabei ergebende zusätzliche Feh * er die unter 1.6.1 festgelegten Grenzen übersteigt .

    1.6.2.3 . Die Nummern 1.6.2.1 und 1.6.2.2 stehen dem Vorhandensein von mit Hand zu betätigenden oder selbsttätigen Entlüftungseinrichtungen in grossen ortsfesten Messanlagen nicht entgegen .

    1.6.2.4 . Ist die Fördereinrichtung so ausgeführt , daß bei keiner Betriebsbedingung Gase entstehen oder während der Messung in die Zuleitung zum Zähler eindringen können , so ist keine Entgasungseinrichtung erforderlich ; dies gilt mit dem Vorbehalt , daß die in den Betriebspausen möglicherweise entstehenden Gasbildungen keinesfalls einen spezifischen Fehler von mehr als 1 % der kleinsten Abgabemenge hervorrufen dürfen .

    1.6.3 . Betrich ohne Pumpe

    1.6.3.1 . Wird ein Zähler durch Schwerkraft und nicht durch eine Pumpe betrieben , so braucht eine Entgasungseinrichtung nicht vorgesehen zu sein , wenn der Flüssigkeitsdruck in allen Teilen der zum Zähler führenden Rohrleitung und im Zähler selbst höher ist als der Dampfdruck und der atmosphärische Druck . Es muß jedoch gewährleistet sein , daß die Messanlage nach ihrer Inbetriebnahme stets vollständig gefuellt ist .

    1.6.3.2 . Ist der Flussigkeitsdruck niedriger als der Luftdruck , aber höher als der Dampfdruck , so ist durch eine zweckdienliche Vorrichtung zu gewährleisten , daß keine Luft in den Zähler eintreten kann .

    1.6.3.3 . Wird der Zahler durch die Wirkung eines unter Druck stehenden Gases betrieben , so muß eine geeignete Vorrichtung den Eintritt dieses Gases in den Zähler verhindern .

    1.6.3.4 . Der Druck zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt muß unter allen Umständen höher als der Dampfdruck der Flussigkeit sein .

    1.6.4 . Gasabführung

    In die Rohrleitung zur Abführung der Gase aus einem Gasabscheider darf kein handbetätigtes Ventil eingebaut sein , durch dessen Schließung der Gasabscheider ausser Beirieb gesetzt werden kann . Ist jedoch ein solches Absperrventil aus Sicherheitsgrunden erforderlich , so muß es in Offenstellung durch Sicherungsstempel gesichert werden können .

    1.6.5 . Strudelbrecher

    Ist die vollständige Entleerung des Vorratsbehälters einer Messanlage betriebsmässig vorgesehen , so muß die Auslauföffnung des Behälters mit einem Strudelbrecher versehen sein , sofern die Messanlage nicht mit einem Gasabscheider ausgerüstet ist .

    1.6.6 . Zähfluessige Flüssigkeiten

    Da die Wirksamkeit der Gasabscheider und Entgasungseinrichtungen mit zunehmender Zähigkeit der Flüssigkeit abnimmt , kann auf ihren Einbau bei Flüssigkeiten , deren dynamische Zahigkeit bei 20 * C grösser als 20 mPa.s ist , verzichtet werden . Die Pumpe muß so angeordnet werden , daß der Druck auf der Eintrittseite stets höher ist als der atmosphärische Druck . Besteht die Möglichkeit , daß diese Forderung nicht immer erfuellt ist , so ist eine Vorrichtung vorzusehen , die den Durchfluß der Flüssigkeit beendet , sobald der Druck auf der Eintrittseite unter den atmosphärischen Druck fällt . Zur Kontrolle dieses Drucks ist ein Manometer vorzusehen . Diese Bedingungen brauchen nicht erfullt zu sein , wenn durch entsprechende Vorrichtungen gewährleistet ist , daß in die unter Unterdruck stehenden Leitungsteile durch die Dichtungen keine Luft eindringen kann .

    In den Betriebspausen muß die Rohrleitung bis zum Abgrenzungspunkt mit Flüssigkeit gefuellt bleiben .

    1.7 . Gasanzeiger

    1.7.1 . Die Messanlagen können mit Gasanzeigern versehen sein . In den in Nummer 2 genannten Fällen können Gasanzeiger zwingend vorgeschrieben werden .

    1.7.2 . Der Gasanzeiger muß so beschaffen sein , daß er eine zufriedenstellende Anzeige des Vorhandenseins von Luft oder Gas in der Flussigkeit ermöglicht .

    1.7.3 . Der Gasanzeiger muß hinter dem Zähler angebracht sein .

    1.7.4 . Bei Messanlagen mit Leerschlauchbetrieb kann der Gasanzeiger als Überlaufschauglas ausgeführt sein und gleichzeitig der Abgrenzung der gemessenen Flüssigkeit dienen .

    1.7.5 . Der Gasanzeiger kann mit einer Entlüftungsschraube oder einer anderen Entlüftungseinrichtung versehen sein , wenn er eine höchstgelegene Stelle der Leitung bildet . An der Entlüftungseinrichtung darf keine Leitung angeschlossen sein . Es ist zulässig , in den Gasanzeiger Einrichtungen einzubauen , die die Flussigkeitsströmung sichtbar machen ( z . B . Spiralen oder Flugelrädehen ) , sofern sie die Beobachtung etwaiger Gasbildungen in der Flüssigkeit nicht beeinträchtigen .

    1.8 . Vollständige Füllung der Messanlage

    1.8.1 . Der Zähler und die Rohrleitung zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt müssen während der Messung und während der Betriebspausen selbsttätig vollständig gefuellt bleiben .

    Wird diese Bedingung nicht erfullt , insbesondere bei ortsfesten Anlagen , so muß die vollständige Fullung der Messanlage bis zum Abgrenzungspunkt während der Messung und in den Betriebspausen von Hand vorgenommen werden können und nachprufbar sein . Zur restlosen Entluttung der Messanlage mussen an geeigneten Stellen Entluftungseinrichtungen vorgesehen sein , und zwar nach Moglichkeit in Verbindung mit kleinen Schaugläsern .

    1.8.2 . In der Regel darf durch die rohrleitungen zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt auf Grund von Temperaturschwankungen kein grösserer zusätzlicher Fehler als 1 % der kleinsten Abgabemenge entstehen .

    Die technischen Voraussetzungen , die die Einhaltung dieser Vorschrift ermöglichen , sind für bestimmte Einzelfälle in Nummer 2 näher ausgeführt .

    1.8.3 . Erforderlichenfalls ist hinter dem Zähler eine Druckhalteeinrichtung anzuordnen , die in den Entgasungseinrichtungen und im Zähler einen Druck aufrechterhält , der stets höher ist als der atmosphärische Druck und der Dampfdruck der Flüssigkeit .

    1.8.4 . Messanlagen , bei denen die Flüssigkeit nach Stillsetzen der Pumpe entgegen der normalen Strömungsrichtung fließen kann , sind mit einem Rückschlagventil zu versehen , das erforderlichenfalls mit einem Druckbegrenzer auszustatten ist .

    1.8.5 . In Leerschlauchmessanlagen muß die Rohrleitung hinter dem Zähler und erforderlichenfalls auch die Rohrleitung vor dem Zähler so hoch geführt sein , daß alle Teile der Messanlage ständig gefuellt bleiben . Die Entleerung des Zapfschlauchs gemäß 1.4.2.1 erfolgt durch Öffnen eines Belüftungsventils ; in bestimmten Fällen können an die Stelle dieses Ventils besondere Vorrichtungen zur Entleerung , z . B . eine Hilfspumpe oder ein Druckgasinjektor , treten . Bei Messanlagen fur kleinste Abgabemengen unter 10 m3 mussen diese Vorrichtungen selbsttatig arbeiten .

    1.8.6 . In Vollschlauchmessanlagen muß das freie Ende des Schlauches mit einer Einrichtung versehen sein , die das Entleeren des Schlauches während der Betriebspausen verhindert . Diese Vorschrift ist nicht auf Flüssiggase anzuwenden .

    Befindet sich hinter dieser Einrichtung ein Absperrorgan , so muß der dazwischenliegende Raum so klein wie n * lich sein , in jedem Fall aber kleiner als der für die kleinste Abgabemenge der Messanlage maximal zulässige Fehler .

    Bei Messanlagen für zähe Flüssigkeiten muß das Mundstück des Zapfventils so ausgebildet sein , daß die gegebenenfalls zurückgehaltene Flüssigkeitsmenge das 0,4fache des für die kleinste Abgabemenge der Messanlage maximal zulässigen Fehlers nicht übersteigt .

    1.8.7 . Besteht der Schaluch aus mehreren Teilen , so sind diese entweder mit besonderen Kupplungen zu verpinden , die den Schlauch gefuellt halten , oder die Verbindungen müssen durch Sicherungsstempel gesichert oder so ausgeführt sein , daß die Teile praktisch nicht ohne Spezialwerkzeug voneinander getrennt werden können .

    1.9 . Änderung des inneren Volumens von Vollschläuchen

    Bei gefullten Schläuchen einer Vollschlauchmessanlage mit Schlauchtrommel darf die Zunahme des inneren Volumens als Folge des Übergangs vom aufgerollten , nicht unter Druck stehenden Zustand in den entrollten , unter Druck - jedoch ohne Durchfluß - stehenden Zustand nicht mehr als das Doppelte des maximal zulässigen Fehlers für die kleinste Abgabemenge betragen .

    Bei Messanlagen ohne Schlauchtrommel darf die Zunahme des inneren Volumens nicht über den maximal zulässigen Fehler für die kleinste Abgabemenge hinausgehen .

    1.10 . Gabelungen

    1.10.1 . Bei Messanlagen für Abgabezwecke sind Gabelungen hinter dem Zähler nur dann zulässig , wenn sie so eingerichtet sind , daß nur aus jeweils einer Zapfstelle Flüssigkeit abgegeben werden kann . Bei Messanlagen für Annahmezwecke sind Abzweigungen vor den Zählern nur dann zulässig , wenn sie so eingerichtet sind , daß nur aus jeweils einer Leitung Flüssigkeit angenommen werden kann .

    Ausnahmen dürfen nur für Verteileranlagen , mit denen gleichzeitig nur ein Abnehmer , und für Annahmeanlagen , bei denen gleid zeitig nur ein Lieferant bedient werden kann , gewahrt werden .

    1.10.2 . Bei Messanlagen , die wahlweise als Leerschlauch - oder als Vollschlauchanlage arbeiten und die mit flexiblen Schläuchen versehen sind , muß erforderlichenfalls unmittelbar hinter dem Umsehaltorgan in die zum gefuellten Schlauch fuhrende starre Rohrleitung ein Ruckschlagventil eingebaut sein , Ausserdem darf das Umschaltorgan in keiner Stellung eine Verbindung des Schlauchs der Leerschlauchanlage mit der Leitung der Vollschlauchanlage zulassen .

    1.11 . Umgehungsleitungen

    Etwaige für Umgehungsleitungen um den Zähler vorgesehene Anschlusse mussen durch Blindflansche verschlossen sein . Sollte jedoch aus betrieblichen Gründen eine Umgehungsleitung erforderlich sein , muß sie entweder durch eine Steckscheibe oder durch eine doppelte Absnerrvorrichtung mit dazwischenliegendem Kontrollhahn verschlossen sein . Der Verschluß muß durch Sicherungsstempel gesichert werden können .

    1.12 . Schieber , Ventile , Regelorgane

    1.12.1 . Können die vorhandenen Förderleistungen zu einer Überlastung des Zählers führen , so muß eine Vorrichtung zur Begrenzung des Durchflusses vorgesehen sein . Diese Vorrichtung muß hinter dem Zähler angeordnet sein , wenn sie einen Druckabfall verursacht . Sie muß durch Sicherungsstempel gesichert werden können .

    1.12.2 . Die verschiedenen Schaltstellungen von Mehrweg-Schaltorganen müssen eindeutig erkennbar und durch Rasten , Anschläge oder andere Sicherungsvorrichtungen gesichert sein . Abweichungen von dieser Vorschrift sind zulässig , wenn benachbarte Schaltstellungen des Schaltorgans einen Winkel von wenigstens 90 * bilden .

    1.12.3 . Rückschlagventile und Absperrorgane , die nicht zur Abgrenzung der gemessenen Menge dienen , müssen erforderlichenfalls Überdruck ventile enthalten , um etwa in der Messanlage auftretende besonders hohe Durecke abzubauen .

    1.13 . Anordnung der Messanlagen

    Die Messanlagen sind so zu installieren , daß das Zählwerk unter den üblichen Betriebsbedingungen gut sichtbar ist . Das Zählwerk und , sofern vorhanden , der Gasanzeiger mussen nach Möglichkeit vom gleichen Standort aus beobachtet werden können . Die Stempelstellen müssen leicht zugänglich , die Schilder unverrückbar befestigt und die vorgeschriebenen Aufschriften gut lesbar und beständig sein .

    1.14 . Vorrichtungen für die Prüfung am Betribsort

    Der Aufbau muß die unter Nummer 3.2 vorgesehene Eichung ermöglichen . Erforderlichenfalls ist eine Leitung zur Zurückfuhrung der gemessenen Flüssigkeitsmenge in einen Vorratsbehälter vorzusehen . Gegebenenfalls sind Meßstellen für Temperatur und Druck vorzusehen , und zwar insbesondere dann , wenn diese Grössen für die Benutzung der Messanlage oder die Eichung bekannt sein mussen .

    1.15 . Kenndaten einer Messanlage

    Eine Messanlage ist durch folgende Kenndaten charakterisiert :

    - maximaler Durchfluß und minimaler Durchfluß ,

    - Hoechstbetriebsdruck ,

    - erforderlichenfalls Mindestbetriebsdruck ,

    - Meßflussigkeit oder -flussigkeiten und Grenzen der kinematischen oder dynamischen Viskosität , falls die Meßgutbezeichnung allem die Viskositat nicht hinreichend charakterisiert ,

    - kleinste Abgabemenge ,

    - Temperaturbereich , falls das Meßgut bei einer Temperatur gemessen werden soll , die ausserhalb des Bereichs von - 10 * C bis + 50 * C liegt .

    1.16 . Bezeichnungen

    Eine Messanlage , Teile einer Messanlage oder Baugruppen hiervon , für die die EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist , mussen in der Nähe der Skale des Zahlwerks oder auf einem besonderen Schild deutlich lesbar und unauslöschbar folgende Aufschriften tragen :

    a ) das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung ,

    b ) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers ,

    c ) gegebenenfalls eine besondere Typenbezeichnung des Herstellers ,

    d ) die Seriennummer und das Jahr der Herstellung ,

    e ) die unter Nummer 1.15 festgelegten Kenndaten der Messanlage ,

    f ) jede in der Bescheinigung uber die EWG-Bauartzulassung festgelegte zusätzliche Angabe .

    Arbeiten mehrere Zahler in der gleichen Messanlage unter Inanspruchnahme gemeinsamer Anlageteile , so konnen die fur jeden Anlageteil vorgeschriebenen Angaben auf einem gemeinsamen Schild zusammengefasst werden .

    Die Angaben am Zählwerk einer Messanlage durfen mit den Angaben auf dem Schild der Messanlage nicht in Widerspruch stehen .

    Kann eine Messanlage unzerlegt befördert werden , so durfen die fur jedes Teil vorgeschriebenen Aufschriften gleichfalls auf einem gemeinsamen Schild zusammengefasst werden .

    1.17 . Stempelung

    Die Stempel mussen vorzugsweise eingeschlagene Bleistempel sein . Jedoch kann in bestimmten Fällen bei zerbrechlichen Geraten oder wenn diese Stempel gegen jegliche zufällige Beschädigung ausreichend geschutzt sind , die Stempelung mit einer Plombenzange vorgenommen werden .

    In allen Fällen müssen die Stempel leicht zugänglich sein .

    Auf sämtlichen Teilen der Messanlagen , die nicht auf andere Weise gegen Änderungen , die sich auf die Genauigkeit der Messung auswirken können , geschutzt werden können , sind Stellen zur Anbringung der Stempel vorzusehen . Davon kann bei Verbindungsstellen und Anschlüssen abgesehen werden , die so ausgebildet sind , daß sie nur mit Werkzeug gelöst werden können .

    Die Stempelstellen müssen so ausgefuhrt sein , daß die EWG-Teilersteichungsstempel angebracht werden können .

    Das unter Nummer 3.3.2.1 des Anhangs II der Richtlinie 71/316/EWG vorgesehene Stempelschild muß auf der Halterung der Messanlage angebracht werden können . Es kann mit dem Messanlagenschild gemäß Nummer 1.16 kombiniert sein .

    Um das zur Reinigung der Anlage erforderliche Auseinandernehmen zu ermöglichen , darf bei Messanlagen für Flussigkeiten , die für Ernährungszwecke bestimmt sind , die Stempelung nicht angewandt werden .

    2 . BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ARTEN VON MESSANLAGEN

    2.1 . Strassenzapfsäulen ( 2 )

    2.1.1 . Strassenzapfsäulen sind Messanlagen zur Abgabe fluessiger Kraftstoffe an zum Strassenverkehr zugelassene Fahrzeuge .

    Messanlagen für die Kraftstoffversorgung von Motorbooten und Kleinflugzeugen sind Strassenzapfsäulen gleichgestellt .

    Sie können aus einem eigenen Versorgungssystem gespeist werden oder zum Anschluß an ein zentrales Versorgungssystem eingerichtet sein .

    Bei diesen Messanlagen muß das Verhältnis zwischen dem grössten und dem kleinsten Durchfluß mindestens gleich 10 sein .

    2.1.2 . Verfügt die Messanlage uber ein eigenes Versorgungssystem , so muß , wenn möglien , unmittelbar vor dem Zahler ein Gasabscheider angeordnet sein .

    Dieser Gasabscheider muß den Vorschriften der Nummern 1.6.2.1.4 bzw . 1.6.2.1.5 entsprechen ( 3 ) .

    In letzterem Fall ist die unter Nummer 1.7.5 vorgesehene Entlüftungseinrichtung am Gasanzeiger nicht zulässig .

    2.1.3 . Ist die Messanlage für den Anschluß an ein zentrales Versorgungssystem oder für Fernversorgung vorgesehen , so gelten die allgemeinen Vorschriften der Nummer 1.6 .

    2.1.4 . Strassenzapfsäulen mussen mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Volumenanzeige gemaß den Nummern 1.1 , 1.2 , 1.3 und 1.5 des Anhangs zur Richtlinie 71/348/EWG sowie einem Summierzählwerk für das Volumen ausgestattet sein .

    Sind diese Anlagen ausserdem mit einem Preisanzeiger ausgerüstet , so muß auch dieser mit einer Nullstelleinrichtung versehen sein .

    Die Nullstelleinrichtungen für den Preisanzeiger und die Volumenanzeige müssen so ausgefuhrt sein , daß die Nullstellung einer der beiden Anzeigen selbsttätig auch die Nullstellung der anderen bewirkt .

    2.1.5 . Besitzt eine Strassenzapfsäule ein von einem Elektromotor angetriebenes eigenes Versorgungssystem , so muß nach dem Abstellen des Motors eine Sperrvorrichtung jede neue Zapfung verhindern , solange die Nullstelleinrichtung nicht betätigt worden ist .

    Während der Kraftstoffabgabe darf eine Nullstellung auf keinen Fall möglich sein .

    2.1.6 . Das unter Nummer 1.8.4 vorgesehene Rückschlagventil ist zwingend vorgeschrieben . Es ist zwischen dem Gasabscheider und dem Zähler anzubringen . In Fällen , woder Gasabscheider höher als der Zähler angeordnet ist , kann es unmittelbar hinter dem Zähler angebracht werden . In letzterem Fall kann es mit der unter Nummer 1.8.3 beschriebenen Vorrichtung kombiniert werden . Ist das Rückschlagventil zwischen dem Zähler und dem Gasabscheider angeordnet , so muß der von ihm verursachte Druckverlust so gering sein , daß er vernachlässigt werden kann .

    2.1.7 . Bei Vollschlauchmessanlagen müssen die Schlauchleitungen mit einer von Hand zu betätigenden Absperrvorrichtung gemäß Nummer 1.8.6 versehen sein . Daneben kann eine selbsttätige Absperrvorrichtung vorhanden sein .

    Bei Vollschlauchmessanlagen , die nur mittels einer Handpumpe versorgt werden , ist nur die Absperrvorrichtung gemäß Nummer 1.8.6 gefordert .

    2.1.8 . Messanlagen für einen maximalen Volumendurchfluß von 60 l/min oder weniger müssen für eine kleinste Abgabe von höchstens 5 l eingerichtet sein .

    2.1.9 . Ist der Zähler mit einem Druckwerk versehen , so muß es mit der Nullstelleinrichtung der Anzeige verbunden sein . Diese Einrichtung muß es ermöglichen , nach dem Abdruck eine Kontrolle des Druckbelegs durch Vergleich mit der Zählwerksanzeige vorzunehmen .

    2.1.10 . Gemäß Nummer 3.2 wird die Ersteichung von Strassenzapfsäulen in einer oder in zwei Stufen durchgefuhrt , je nachdem ob diese Messanlagen über ein eigenes Versorgungssystem verfügen oder an ein zentrales Versorgungssystem angeschlossen werden .

    2.2 . Messanlagen an Tankwagen für den Strassentransport und die Abgabe von Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität ( Viskosität * 20 mPa.s ) , die bei atmosphärischen Druck gelagert sind ( ausgenommen Flussigkeiten für Ernährungszwecke ) .

    2.2.1 . Die Vorschriften der Nummer 2.2 gelten für Messanlagen an Tankwagen oder abnehmbaren Transportbehältern .

    Messanlagen können an Behältern mit einer oder mehreren Kammern angebaut sein , von denen jede mit einer ( von Hand zu betätigenden oder selbsttätigen ) Absperrvorrichtung versehen sein muß .

    2.2.2 . In Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Benutzungsvorschriften muß jede Messanlage für ein bestimmtes Erzeugnis oder für eine Klaß * von Erzeugnissen bestimmt sein , für die der Zähler die EWG-Bauartzulassung erhalten hat .

    Die Rohrleitungen sind so anzuordnen , daß eine Vermischung der Erzeugnisse in der Messanlage leicht vermieden werden kann .

    2.2.3 . Sind die Tanks oder Behälter auf Anhängern oder Sattelaufliegern fest aufgebaut , so können die Messanlagen entweder auf dem Zugwagen oder auf dem Anhänger bzw . Auflieger angebracht sein .

    2.2.4 . Auf Tankwagen angebrachte Messanlagen dürfen als Vollschlauch - oder als Leerschlauchanlagen ausgeführt sein . Sie dürfen auch entweder einen Vollschlauch und einen Leerschlauch oder zwei Vollschläuche mit verschiedenen Abmessungen besitzen , die wahlweise in Betrieb genommen werden können .

    Während der Abgabe darf die Uinschaltung von einem auf den anderen Schlauch nicht möglich sein .

    2.2.5 . Ist der Zähler mit einem Belegdrucker versehen , so muß die Ausgabe des Belegs mit der Nullstellung des Volumenzählwerks verbunden sein .

    2.2.6 . Messanlagen an Tankwagen dürfen so eingerichtet sein , daß sie entweder ausschließlich durch eine Pumpe oder ausschließlich durch Gefälle oder wahlweise durch Gefälle oder Pumpe oder ausschließlich durch Gasdruck betrieben werden .

    2.2.6.1 . Messanlagen für alleinigen Pumpenbetrich dürfen nach dem Leerschlauch - oder dem Vollschlauchprinzip arbeiten .

    2.2.6.1.1 . Besteht die Möglichkeit , daß die Bedingung der Nummer 1.6.2.4 nicht erfuellt wird , so muß dem Zähler eine Entgasungseinrichtung vorgeschaltet werden , z . B .

    a ) ein geeigneter Gasabscheider ;

    der Gasabscheider muß entweder den Vorschriften der Nummer 1.6.2.1.4 oder der Nummer 1.6.2.1.5 entsprechen ( 4 ) ;

    b ) eine Entlüftungseinrichtung ;

    c ) ein Gasmeßverhuter .

    Kann die Messanlage mit einem unter dem atmosphärischen , aber über dem Dampfdruck der zu messenden Flüssigkeit liegenden Druck arbeiten , so müssen diese Einrichtungen zur Verhinderung des Mitmessens von Luft durch den Zähler mit einer selbsttätigen Einrichtung zur Drosselung und Absperrung des Durchflusses versehen sein .

    Eine solche Einrichtung ist jedoch nicht erforderlich , wenn die Möglichkeit ausgeschlossen ist , daß der Druck am Zählerausgang niedriger als der atmosphärische Druck sein kann ( dies ist insbesondere bei Vollschlau * anlagen der Fall ) .

    2.2.6.1.2 . Der Gasmeßverhuter mit selbsttätiger Absperrvorrichtung muß mit einem Schauglas gemäß Nummer 1.1.8 versehen sein .

    2.2.6.1.3 . Die Kammern der Tankwagen müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet sein , ausser wenn die Messanlage einen Gasabscheider gemäß Nummer 1.6.2.1.4 enthält .

    2.2.6.2 . Messanlagen , die ausschließlich durch Gefälle arbeiten , mussen folgenden Bedingungen entsprechen :

    2.2.6.2.1 . Der Aufbau muß so vorgenommen sein , daß der gesamte Inhalt der Kammer(n ) , bei einem Durchfluß , der gleich oder grösser ist als der minimale Durchfluß des Zählers , gemessen werden kann .

    2.2.6.2.2 . Besteht eine Verbindung mit dem Gasraum der Kammer , so muß das Eintreten von Gas in den Zähler durch zweckdienliche Vorrichtungen unterbunden werden .

    2.2.6.2.3 . Die Kammern des Behälters müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerustet sein .

    2.2.6.2.4 . Es gelten die Nummern 1.6.3.1 , 1.6.3.2 und 1.6.3.4 . Hinter dem Zähler kann eine Nachlaufpumpe angeordnet sein , wenn die vorstehenden Bedingungen ausreichend erfuellt bleiben . Diese Pumpe darf keinen Unterdruck im Zähler erzeugen können .

    2.2.6.2.5 . Bei bestimmten Messanlagen , insbesondere solchen mit Gasmeßverhütern und selbsttätiger Absperrvorrichtung , sowie bei Messanlagen , die unmittelbar hinter dem Abgrenzungspunkt eine ständige Verbindung mit der Aussenluft haben , ist der Einbau eines Gasanzeigers nicht erforderlich .

    Dagegen ist bei Messanlagen , die unmittelbar hinter dem Abgrenzungspunkt eine von Hand zu betätigende Verbindung mit der Aussenluft aufweisen , bei Gasanzeiger erforderlich , ausser in den Fallen , in denen der Druck nicht niedriger sein kann als der atmosphärische Druck .

    2.2.6.3 . Messanlagen , die wahlweise durch Gefälle oder mit einer Pumpe arbeiten , mussen den Nummern 2.2.6.1 und 2.2.6.2 entsprechen .

    2.2.6.4 . Messanlagen , in denen die Förderung durch Gasdruck erfolgt , dürfen als Leerschlauch - oder Vollschlauchanlage arbeiten . Die Verbindungsleitung zwischen der unter Nummer 1.6.3.3 vorgesehenen Einrichtung zur Verhinderung des Eindringens von Gas in den Zähler und dem Zähler darf keinerlei Einschnürung oder sonstige Drosselstelle aufweisen , durch die ein Druckverlust erzeugt wird , der durch Ausgasungen aus der Flüssigkeit zu Gasbildungen führen kann .

    Die Messanlagen mussen mit einem Manometer ausgerüstet sein , das den Druck im Behälter anzeigt . Die Manometerskala muß den Bereich der zulässigen Drücke angeben .

    2.3 . Annahme-Messanlagen für die Entladung von Tankschiffen , Kesselwagen und Tankwagen .

    2.3.1 . Messanlagen für die Messung von beim Entladen von Tankschiffen , Kesselwagen und Tankwagen entnommenen Flussigkeitsmengen mussen mit einem Zwischenbehalter versehen sein , dessen Flussigkeitsspiegel den Abgrenzungspunkt für die gemessene Menge darstellt .

    Dieser Zwischenbehälter kann so gestaltet sein , daß er gleichzeitig die Entgasung ubernimmt .

    2.3.1.1 . Bei Tankwagen und Kesselwagen muß der Zwischenbehälter bei Beginn und Ende der Messung selbsttatig einen konstanten , ables - oder einstellbaren Flussigkeitsspiegel gewährleisten . Die zulässigen Schwankungen des Flüssigkeitsspiegelse müssen einem Volumen entsprechen , das höchstens gleich dem maximal zulässigen Fehler für die kleinste Annahmemenge ist .

    2.3.1.2 . Bei Tankschiffen braucht der Flussigkeitsspiegel nicht selbsttätig konstant gehalten zu werden . In diesem Falle mussen die Schwankungen des Behälterinhalts meßbar sein .

    Erfolgt die Entladung des Tankschiffes mit Hilfe von Pumpen , die auf dem Boden des Tankschiffes angeordnet sind , so braucht der Zwischenbehälter nur zu Beginn und am Ende des Annahmevorgangs verwendet werden .

    2.3.1.3 . Der Querschnitt des Behälters muß in den beiden unter Nummer 2.3.1.1 und Nummer 2.3.1.2 genannten Fallen so sein , daß dem maximal zulassigen Fehler für die kleinste Annahmemenge eine Differenz in der Hohe des Flussigkeitsspiegels von mindestens 2 mm entspricht .

    2.4 . Ortsfeste oder auf Tankwagen aufgebaute Messanlagen für unter Druck verfluessigte Gase ( ausgenommen kryogene Flussigketten ) .

    2.4.1 . Die Messanlagen mussen mit ihren Vorratsbehältern dauern uber starre Rohrleitungen in Verbindung stehen . Zwischen den Vorratsbehältern und dem Zähler muß ein Ruckschlagventil eingebaut sein .

    2.4.2 . Eine hinter dem Zähler angebrachte Druckhalteeinrichtung muß gewährleisten , daß sich das Meßgut während der Messung im Zähler in fluessigem Zustand befindet . Der hierfur erforderliche Druck kann entweder auf einen festen oder auf einen den Meßbedingungen angepassten Wert eingestellt werden .

    2.4.2.1 . Wird der Druck auf einen festen Wert eingestellt , so muß er mindestens dem Dampfdruck des Meßgutes bei einer Temperatur entsprechen , die um 15 * C über der höchstmöglichen Betriebstemperatur liegt . Die Einstellung der Druckhalteeinrichtung muß durch Stempelung gesichert werden können .

    2.4.2.2 . Wird der Druck den Meßbedingungen angepasst , so muß er um mindestens 100 kPa ( 1 bar ) den Dampfdruck der Flussigkeit während der Messung übersteigen . Diese Einstellung muß selbsttätig erfolgen .

    2.4.2.3 . Bei ortsfesten Messanlagen für industrielle Zwecke kann die für das Meßwesen zuständige Behörde von Hand zu betätigende Druckregeleinrichtungen zulassen . In diesem Fall muß der Druck am Zählerausgang mindestens so hoch sein wie der Dampfdruck des Meßgutes bei einer Temperatur , die die Messtemperatur um 15 * C übersteigt . In diesem Fall ist an der Messanlage ein Diagramm anzubringen , aus dem der Dampfdruck der gemessenen Flüssigkeit in Abhängigkeit von der Temperatur ersichtlich ist . Wenn vorgesehen ist , daß diese Messanlagen längere Zeit hindurch ohne Kontrolle arbeiten , müssen Temperatur und Druck ständig durch Registriereinrichtungen aufgezeichnet werden .

    2.4.3 . Vor dem Zähler muß eine Entgasungseinrichtung angebracht sein , die entweder als Gasabscheider oder als Kondensator ausgeführt ist .

    2.4.3.1 . Der Gasabscheider muß für verfluessigtes Gas selbst oder für Flüssigkeiten höherer Viskosität den allgemeinen Vorschriften der Nummer 1 entsprechen .

    Wegen der mit der Kontrolle verbundenen Schwierigkeiten darf jedoch ein Gasabscheider zugelassen werden , dessen Nutzvolumen mindestens gleich 1,5 % des bei grösstem Durchfluß in einer Minute abgegebenen Volumens ist , wenn die Leitung , die den Zähler mit dem Vorratsbehälter verbindet , eine Länge von nicht mehr als 25 m hat . Übersteigt die Länge dieser Leitung 25 m , so muß das Nutzvolumen des Gasabscheiders mindestens gleich 3 % des in einer Minute bei grösstem Durchfluß abgegebenen Volumens sein .

    Bei Messanlagen für verfluessigtes Gas braucht weder ein Gasanzeiger noch ein Kontrollschauglas angebracht zu sein .

    Die Rohrleitung zur Abführung der Gase kann an den Gasraum des Vorratsbehälters oder an eine unabhängige Druckregeleinrichtung angeschlossen sein , die auf einen Druck eingestellt ist , der um 50 bis 100 kPa ( 0,5 bis 1 bar ) unter dem Austrittsdruck des Zählers liegt . In diese Leitung darf ein Absperrventil eingebaut sein , jedoch darf dieses während der Messung nicht geschlossen werden können .

    2.4.3.2 . Das Volumen des Kondensators richtet sich nach dem Volumen der Rohrleitungen zwischen dem Absperrventil des Vorratsbehälters und dem Druckhalteventil hinter dem Zähler . Es beträgt mindestens das Doppelte der Volumenverminderung der Flüssigkeit , die bei einer vereinbarten Temperatursenkung von 10 * C bei oberirdischen Leitungen bzw . 2 * C bei unterirdischen oder isolierten Leitungen zu erwarten ist . Zur Ermittlung dieses Volumens benutzt man an Stelle des genauen Wertes des Wärmeausdehnungsköffizienten für Propan und Propylen den Wert von 3 * 10 -3 pro Grad Celsius und für Butan und Butadien den Wert von 2 * 10 -3 pro Grad Celsius . Für sonstige Produkte mit hohem Dampfdruck wird die Grösse des anzuwendenden Koeffizienten von der für das Meßwesen zuständigen Behörde festgelegt .

    Der Kondensator muß eine von Hand zu betätigende Entlüftungseinrichtung besitzen .

    In einer Messanlage muß er am höchsten Punkt der Rohrleitung angebracht sein .

    Das aus der vorstehenden Berechnung resultierende Volumen kann auf mehrere Kondensatoren verteilt werden , die sich an höchsten Stellen der Rohrleitung befinden .

    2.4.4 . In unmittelbarer Nähe des Zählers muß eine Temperaturmesstasche vorgesehen sein . Das Thermometer muß einen Skalenwert von nicht mehr als 0,5 * C haben und geeicht sein .

    Zwischen dem Zähler und dem Druckregelventil ist ein Manometer einzubauen .

    Bei Messanlagen an Tankwagen genügt ein Manometeranschluß .

    2.4.5 . Erfolgt die Messung mit einer auf einen Tankwagen aufgebauten Messanlage , so darf zwischen dem Gasraum des Vorratsbehälters und dem des Aufnahmebehälters keine Verbindung bestehen .

    2.4.6 . Zur Vermeidung übermässiger Drucksteigerungen in den Messanlagen dürfen Sicherheitsventile eingebaut sein . Befinden sich diese hinter dem Zähler , so müssen sie entweder frei ausblasen oder an den zu fuellenden Behälter angeschlossen sein .

    Auf keinen Fall dürfen vor dem Zähler angebrachte Sicherheitsventile über Umgehungsleitungen mit den Ventilen hinter dem Zähler in Verbindung stehen .

    2.4.7 . Erfordern die Betriebsbedingungen die Benutzung abnehmbarer Schläuche , so müssen diese gefuellt bleiben , wenn ihr Volumen grösser ist als der maximal zulässige Fehler für die kleinste Abgabemenge .

    Gefuellte abnehmbare Schläuche müssen mit besonderen Anschlüssen für Vollschlauchbetrieb - sogenannten Vollschlauchkupplungen - versehen sein . An den Enden dieser Schläuche müssen erforderlichenfalls von Hand zu betätigende Entlüftungseinrichtungen angebracht sein .

    2.4.8 . Der unter Nummer 1.11 für eine etwaige Umgehungsleitung vorgeschriebene Kontrollhahn für die doppelte Absperreinrichtung darf aus Sicherheitsgründen geschlossen gehalten werden . In diesem Fall muß die Dichtigkeit mittels eines Manometers zwischen den beiden Absperrorganen oder durch eine gleichwertige Einrichtung überwacht werden können .

    2.5 . Messanlagen für Milch

    2.5.1 . Die unter Nummer 2.5 genannten Vorschriften gelten für transportable Messanlagen für die Annahme von Milch durch Sammeltankwagen , für ortsfeste Messanlagen für die Annahme sowie für ortsfeste oder transportable Messanlagen für die Abgabe von Milch .

    2.5.2 . In Annahmeanlagen gilt als Abgrenzungspunkt ein konstanter Flüssigkeitsspiegel in einem vor dem Zähler angeordneten Behälter . Dieser konstante Flüssigkeitsspiegel muß vor und nach jedem Meßvorgang wiederhergestellt werden können . Er muß sich selbsttätig einstellen .

    2.5.2.1 . Wird der Zähler durch eine Pumpe betrieben , so kann der Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel vor der Pumpe oder zwischen Pumpe und Zähler angeordnet sein .

    2.5.2.1.1 . Im ersten Fall kann der Behälter selbst durch Gefälle , durch Auffuellen aus anderen Behältern , mittels einer Hiltspumpe oder eines Unterdrucksystems gefuellt werden .

    Wird die Milch in den Behälter mittels einer Pumpe oder eines Unterdrucksystems gefördert , so ist eine Entgasungseinrichtung erforderlich . Diese Einrichtung kann mit dem Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel kombiniert sein .

    2.5.2.1.2 . Im zweiten Fall muß der Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel die Entgasung gewährleisten .

    2.5.2.2 . Abweichend von Nummer 1.8.3 kann der Zähler auch durch ein Unterdrucksystem betrieben werden . In diesem Fall ist der Druck in der Verbindungsleitung zwischen dem Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel und dem Zähler niedriger als der atmosphärfsche Druck ; die Anschlüsse dieser Verbindung müssen deshalb einwandfrei dicht sein . Die Dichtheit muß überwacht werden können .

    2.5.2.3 . In allen Fällen eines Annahmevorgangs müssen sich die vor dem konstanten Flüssigkeitsspiegel angeordneten Leitungen unter den üblichen Betriebsbedingungen selbsttätig völlig entleeren .

    2.5.2.4 . Die Kontrolle des konstanten Flüssigkeitsspiegels erfolgt mit Hilfe eines Schauglases oder eines Standanzeigers . Der Flüssigkeitsspiegel wird als konstant angesehen , wenn er sich innerhalb eines durch zwei Marken abgegrenzten Höhenunterschieds hält , der einem Volumenunterschied von höchstens dem Doppelten des maximal zulässigen Fehlers der kleinsten Abgabemenge entspricht . Der Abstand zwischen den beiden Marken muß mindestens 15 mm betragen .

    2.5.2.5 . Wenn zur Erfuellung der unter der Nummer 2.5.2.4 genannten Bedingungen in die Messanlage Drosseleinrichtungen eingebaut sind , muß der Durchfluß während der Drosselung mindestens gleich dem minimalen Durchfluß des Zählers bleiben .

    2.5.2.6 . Wird in Annahmeanlagen die gemessene Flüssigkeit in einen unterhalb des Zählers liegenden Behälter gefördert , so muß eine Vorrichtung am Zählerausgang selbsttätig einen über dem atmosphärischen Druck liegenden Druck gewährleisten .

    2.5.3 . Messanlagen für die Abgabe von Milch müssen den Vorschriften der Nummer 1 entsprechen .

    2.5.4 . Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 über die Abscheidung von Luft und Gasen brauchen die Entgasungseinrichtungen den Bestimmungen der Nummer 1.6.1 nur unter Betriebsbedingungen zu genügen , d . h . mit Luftzutritt zu Beginn und am Ende jedes Meßvorgangs .

    Bei Annahmeanlagen muß das Bedienungspersonal die Möglichkeit haben , sich über die ausreichende Dichtheit der Verbindungen Gewißheit zu verschaffen , d . h . daß vor dem Zähler während der Messung keine Luft eintreten kann . Bei Abgabeanlagen muß der Zusammenbau so durchgeführt sein , daß der Flüssigkeitsdruck am Vorratsbehälter und an allen Verbindungsstellen innerhalb der Messanlage höher als der atmosphärische Druck bleibt .

    3 . EWG-BAUARTZULASSUNG UND EWG-ERSTEICHUNG

    3.1 . EWG-Bauartzulassung

    3.1.1 . Folgende Messanlagen bedürfen der EWG-Bauartzulassung :

    - Strassenzapfsäulen im Sinne von Nummer 2.1 . Sind diese Messanlagen für den Anschluß an ein zentrales Versorgungssystem vorgesehen , so ist die Bauartzulassung durch eine oder mehrere Zeichnungen zu ergänzen , die den Zusammenbau der Anlage am Betriebsort darstellen ,

    - Messanlagen an Tankwagen für den Strassentransport für die * ieferung von Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität ( Viskosität * 20 mPa.s . ) , die bei atmosphärischem Druck gelagert sind ( ausgenommen für Ernährungszwecke bestimmte Flüssigkeiten ) im Sinne von Nummer 2.2 ,

    - auf Tankwagen aufgebaute Messanlagen für unter Druck verfluessigte Gase im Sinne von Nummer 2.4 ,

    - Messanlagen für die Annahme von Milch im Sinne von Nummer 2.5 .

    3.1.2 . Prüfungen

    3.1.2.1 . Bei der Durchführung der Prüfungen müssen die Gebrauchsnormale so ausgeführt sein und so angewandt werden , daß die Messunsicherheit der gewählten Prüfmethode nicht mehr als ein Fünftel des maximal zulässigen Fehlers der geprüften Messanlage beträgt .

    3.1.2.2 . Prüfung des Zählers

    Es ist zunächst die Form der Fehlerkurve zu ermitteln , d . h . die Fehler in Abhängigkeit vom Volumendurchfluß , und zwar bei einer genügend grossen Zahr von Messpunkten zwischen dem kleinsten und dem grössten Durchfluß . Insbesondere ist die vom Zähler beanspruchte Fehlerspanne im Durchflußbereich zu ermitteln , wobei die Lage der Fehlerkurve in bezug auf die Nullinie von geringerer Bedeutung ist .

    Es kann sich ausserdem als erforderlich erweisen , Prüfungen ausserhalb des zulässigen Durchflußbereichs durchzuführen .

    Ausserdem sind nach Möglichkeit Prüfungen unter den betrieblichen Grenzbedingungen durchzufuhren , d . h . bei den vorgesehenen Temperatur - und Viskositätsgrenzen sowie mit der kleinsten Abgabemenge .

    Ausser bei der Prüfung mit der kleinsten Abgabemenge ist das Prüfvolumen genügend groß zu wählen , damit der Skalenwert des Zählwerks zu keinem Zeitpunkt grösser ist als ein Drittel des maximal zulässigen Fehlers .

    Ist für den Zähler und seine etwaigen Hilfsvorrichtungen bereits eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden , so muß geprüft werden , ob die Kenndaten des Zählers und diejenigen der Messanlage in hinreichendem Maß übereinstimmen . Ist das der Fall , so erübrigt sich eine weitere Prüfung des Zählers . Es muß jedoch gemäß Nummer 4.2 des Kapitels I des Anhangs zur Richtlinie 71/319/EWG die kleinste Abgabemenge der Messanlage bestimmt werden .

    Stimmen die Kenndaten des Zählers nicht mit denjenigen der Messanlage überein , oder ist für den Zähler ( und seine etwaigen Hilfsvorrichtungen ) keine EWG-Bauartzulassung erteilt worden , so ist die Messanlage als Ganzes einer Prüfung gemäß dieser Richtlinie und den Richtlinien 71/319/EWG und 71/348/EWG zu unterziehen .

    3.1.2.3 . Prüfung der Abscheidung von Luft oder Gas .

    Die Prüfungen müssen ergeben , daß die Vorrichtungen für die Luft - bzw . Gasabscheidung den Vorschriften der Nummer 1.6.2.1.4 , 1.6.2.1.5 und 1.6.2.2.4 genügen .

    Bei Gasabscheidern und Gasmeßverhütern muß die kontinuierliche Abscheidung durch Vergleich der Messergebnisse eines geeigneten Volumenzählers , der hinter dem Abscheider ( oder Gasmeßverhüter ) eingebaut ist , mit und ohne Zumischung von Luft oder Gas geprüft werden .

    Bei Gasmeßverhütern sind ausserdem Prüfungen mit vollständiger Entleerung des Vorratsbehälters auszuführen . Soweit möglich , sind die Prüfungen mit der ( messtechnisch ) ungünstigsten Flüssigkeit durchzuführen . Bei Prüfungen an Mustern oder Modellen , die nicht im Maßstab 1 : 1 gehalten sind , müssen die Ähnlichkeitsgesetze für die Viskosität ( Reynolds ) , der Schwerkraft ( Froude ) und der Oberflächenspannung ( Weber ) berücksichtigt werden . Grundsätzlich sind derartige Modellversuche nur in besonders begründeten Fällen durchzuführen .

    3.1.2.4 . Prüfung besonderer Messanlagen

    3.1.2.4.1 . Strassenzapfsäulen

    Die Prüfungen müssen sich erstrecken auf

    a ) die Prüfung des Zählers und der Zusatzeinrichtungen einschließlich des Einflusses dieser Zusatzeinrichtungen ( Preisanzeiger , Druckwerk , Mengeneinstellwerk usw . ) ;

    b ) die Prüfung des Gasabscheiders ;

    c ) die Prüfung der Volumenbeständigkeit des Schlauchs ;

    d ) eine besondere Prüfung des einwandfreien Fortschreitens des Preisanzeigers ( ein unregelmässiges Fortschreiten des ersten Zählglieds des Preisanzeigers kann insbesondere durch ein plötzliches Schließen des Zapfventils hervorgerufen werden ) .

    3.1.2.4.2 . Messanlagen für verfluessigte Gase

    Die Prüfungen müssen sich erstrecken auf

    a ) die Prüfung - an Hand einer Zeichnung - des Gasabscheiders in bezug auf Wirkungsbereich und Einbau ;

    b ) eine Funktionsprüfung der gegebenenfalls in den Gasabscheider eingebauten Entlüftungseinrichtung ( Niveauregler ) .

    Die Druckhalteeinrichtung ist ebenfalls an Hand einer Zeichnung zu prüfen . In besonderen Fällen kann die prüfende Behörde eine Bauartprüfung verlangen .

    3.2 . EWG-Ersteichung

    3.2.1 . Allgemeines

    3.2.1.1 . Die EWG-Ersteichung einer Messanlage erfolgt in einer oder zwei Phasen .

    3.2.1.1.1 . Sie wird in einer einzigen Phase durchgeführt , wenn die Messanlage vollständig von einem Hersteller hergestellt wird , wenn die Messanlage ohne Zerlegung transportiert werden kann und wenn sie unter den Bedingungen geeicht wird , die für den praktischen Betrieb vorgesehen sind .

    3.2.1.1.2 . In allen übrigen Fällen wird sie in zwei Phasen durchgeführt .

    Die erste Phase erstr * sich auf den Zähler allein oder einschließlich der vorgesehenen Zusatzeinrichtungen , wobei die Teile gegebenenfalls zu einer Baugruppe der Messanlage gehören .

    Die Prüfungen der ersten Phase können auf einem Prüfstand ( gegebenenfalls am Herstellungsort ) oder an der am Einbauort aufgestellten Messanlage durchgeführt werden . Hierbei können die messtechnischen Prüfungen auch mit anderen Flüssigkeiten als den für die Anlage vorgesehenen durchgeführt werden .

    Die zweite Phase erstreckt sich auf die Messanlage in betriebsbereitem Zustand . Sie wird am Einbauort unter Betriebsbedingungen mit der für die Messanlage bestimmten Flüssigkeit durchgeführt .

    Die zweite Phase kann jedoch an einem von der für das Meßwesen zuständigen Behörde ausgewählten Ort durchgeführt werden , wenn die Messanlage ohne Zerlegung transportiert werden kann und die Prüfungen unter den für die Messanlage vorgesehenen Betriebsbedingungen durchgeführt werden können .

    3.2.2 . Prüfungen

    3.2.2.1 . Bei Durchführung der EWG-Ersteichung in einer einzigen Phase müssen alle unter Nummer 3.2.2.2 genannten Prüfungen durchgeführt werden .

    3.2.2.2 . Werden die Prüfungen in zwei Phasen durchgeführt , so ist wie folgt zu verfahren :

    Erste Phase :

    - Beschaffenheitsprufung des Zählers einschließlich der vorgesehenen Zusatzeinrichtungen ( Übereinstimmung mit der Bauart ) ;

    - messtechnische Prüfung des Zählers einschließlich der ausgeschlossenen Zusatzeinrichtungen .

    Zweite Phase :

    - Beschaffenheitsprüfung der Messanlage einschließlich des Zählers und der Zusatzeinrichtungen ;

    - messtechnische Prüfung des Zählers und der Zusatzeinrichtungen in der Messanlage ;

    - Funktionsprüfung des etwa vorhandenen Gasabscheiders , ohne daß geprüft zu werden braucht , ob die unter Nummer 1.6 genannten maximal zulässigen Fehlergrenzen dieser Vorrichtung eingehalten werden ;

    - Überprüfung der Einstellung der vorgeschriebenen Druckhalteeinrichtungen ;

    - Schlauchausdehnungsprüfung bei Vollschlauchanlagen ;

    - bei Leerschlauchanlagen Feststellung der im Leerschlauch zurückbleibenden Restmenge ;

    ( 1 ) , ( 2 ) , ( 3 ) und ( 4 ) : siehe ABl .

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