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Document 31976R2615

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 299 vom 29.10.1976, p. 1–3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/2615/oj

31976R2615

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 299 vom 29/10/1976 S. 0001 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 000P
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0058
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0058


VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2615/76 DES RATES vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der beteiligten Organe das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2577/75 (3), ändern.

Es erscheint zweckmässig, an den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Änderungen vorzunehmen, ohne dabei die Grundsätze des Beamtenstatuts zu berühren, um eine angemessenere Anwendung der Beschäftigungsbedingungen auf das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal zu ermöglichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung gilt nur für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal und kann unter keinen Umständen einen Präzedenzfall für den europäischen öffentlichen Dienst darstellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften

Artikel 1

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften werden wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird der letzte Gedankenstrich aufgehoben.

2. Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) Der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist."

3. Artikel 4 letzter Absatz wird aufgehoben.

4. Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

"Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Bediensteten unterliegt folgenden Regeln: - Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten der Laufbahngruppe A oder B, der Aufgaben wahrzunehmen hat, für die wissentschaftliche oder technische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren begründet ; das Beschäftigungsverhältnis kann verlängert werden.

- Das Beschäftigungsverhältnis eines mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragten Bediensteten der Laufbahngruppe A oder B wird auf unbestimmte Dauer begründet.

- Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten der Laufbahngruppe C oder D wird auf unbestimmte oder bestimmte Dauer begründet."

5. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

"Für die in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Bediensteten werden jedoch die monatlichen Grundgehälter für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Tabelle festgesetzt: (1)ABl. Nr. C 100 vom 3.5.1976, S. 38. (2)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 263 vom 11.10.1975, S. 1.

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6. Dem Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Artikel 72 gilt auch für die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Bediensteten, die ein Ruhegehalt beziehen."

7. Dem Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

"Beim Tode eines ehemaligen Bediensteten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) oder d), der ein Ruhegehalt bezieht oder vor dem 60. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs."

8. Artikel 39 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat ein Bediensteter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) oder d) Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts."

9. Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als zwei Tage je Monat der abgeleisteten Dienstzeit betragen ; sie beträgt mindestens fünfzehn Tage und höchstens drei Monate. Für die in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Bediensteten darf die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat je abgeleistetes Dienstjahr betragen ; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs beginnen, soweit dieser ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Ausserdem ist der Ablauf der Kündigungsfrist während dieser Urlaubszeit in den genannten Grenzen gehemmt."

10. Die Artikel 84 bis 98 werden aufgehoben

KAPITEL II Übergangsbestimmungen

Artikel 2

(1) Atomanlagenbedienstete und örtliche Bedienstete, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienstverhältnis stehen, sind von der in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften bezeichneten Stelle zum Abschluß eines Dienstvertrags nach Maßgabe des Titels II der Beschäftigungsbedingungen aufzufordern.

Der Vertrag wird an dem genannten Tag wirksam.

(2) Der Bedienstete wird nach Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften auf einem Dienstposten verwendet.

Der Bedienstete erhält ein Grundgehalt, das so berechnet ist, daß seine Nettobezuege mindestens gleich den ihm vor Abschluß des neuen Vertrages gezahlten Nettobezuegen sind.

Zur Durchführung dieses Kapitels wird als Vergütung, auf die der Bedienstete auf der Grundlage seiner früheren Beschäftigungsbedingungen Anspruch hätte, ein Zwölftel des Gesamtbetrags der Jahresbezuege abzueglich der Gemeinschaftssteuer und der Beiträge an die einzelstaatlichen Versorgungs- und Sozialversicherungseinrichtungen zugrunde gelegt.

Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen werden die Familienzulagen berücksichtigt, die der Bedienstete nach der früheren Besoldungsregelung für den ersten Monat nach Abschluß seines neuen Vertrages erhalten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt die gleichen Lasten eines Familienvorstands wie in dem betreffenden Monat gehabt hätte.

(3) Atomanlagenbedienstete und örtliche Bedienstete, die nach Maßgabe dieses Artikels als Bedienstete im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt werden, brauchen die Probezeit nach Artikel 14 der Beschäftigungsbedingungen nicht abzuleisten.

(4) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Dienst befindlichen Atomanlagenbediensteten und örtlichen Bediensteten wird die in Artikel 77 Absatz 1 des Statuts geregelte Dienstzeit unter Berücksichtigung der Dienstjahre berechnet, die die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 eingestellten Bediensteten als Atomanlagenbedienstete oder als örtliche Bedienstete abgeleistet haben.

Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts werden jedoch allein die Dienstjahre in Betracht gezogen, die der Bedienstete als Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe d) abgeleistet hat.

(5) Kommen ein Atomanlagenbediensteter oder ein örtlicher Bediensteter der in Absatz 1 genannten Aufforderung nicht binnen sechs Monaten nach, so wird ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt. In diesem Fall hat der Bedienstete Anspruch auf die Kündigungsfrist nach Artikel 98 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beziehungsweise nach der ihn betreffenden Regelung der Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten.

KAPITEL III Schlußbestimmungen

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L.J. BRINKHORST

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