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Document 31976L0763

Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

ABl. L 262 vom 27.9.1976, p. 135–138 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/763/oj

31976L0763

Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0135 - 0138
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0164
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0164
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0174


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

( 76/763/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Beifahrersitze .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Deshalb ist es notwendig , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können .

Diese Richtlinie hat zum Ziel , die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Bau und die Anbringung der Beifahrersitze von landwirtschaftlichen Zugmaschinen zu harmonisieren , nicht aber die Vorschriften darüber anzugleichen , ob Beifahrersitze auf den landwirtschaftlichen Zugmaschinen zwingend anzubringen sind oder nicht . Sie harmonisiert auch nicht die Vorschriften , die die Möglichkeit der Anbringung von mindestens einem Beifahrersitz auf Zugmaschinen vorsehen . Die noch nicht geregelten Probleme hinsichtlich des Bauteils Beifahrersitz im Betriebserlaubnisbogen müssen möglichst bald durch eine Ergänzung dieser Richtlinie gelöst werden , damit die Voraussetzung für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis auch hinsichtlich des Beifahrersitzes geschaffen wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Als ( land - oder forstwirtschaftliche ) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen , einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h und mit einer Spurweite von mindestens 1 250 mm .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen deren Beifahrersitze verweigern , wenn die Vorschriften des Anhangs erfuellt sind .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Beifahrersitze verweigern bzw . verbieten , wenn die Vorschriften des Anhangs erfuellt sind .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . van der STÖL

( 1 ) ABl . Nr . 28 vom 17 . 2 . 1967 , S . 462/67 .

( 2 ) ABl . Nr . 42 vom 7 . 3 . 1967 , S . 620/67 .

( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

ANHANG

I . ALLGEMEINE BAU - UND ANBRINGUNGSVORSCHRIFTEN

1 . Beifahrersitze müssen so angebracht sein , daß der oder die Beifahrer nicht gefährdet sind und das Fahren der Zugmaschine nicht beeinträchtigt wird .

2 . Beifahrersitze müssen je nach Art der Zugmaschine mit einem Bauelement der Zugmaschine ( Rahmen , Umsturzschutzvorrichtung , Ladepritsche usw . ) genügend fest in geeigneter Weise verbunden sein .

3 . Dieses Bauelement muß so widerstandsfähig sein , daß es den besetzten Beifahrersitz tragen kann .

II . BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN

1 . Die Sitzbreire muß mindestens 400 mm , die Sitztiefe mindestens 300 mm betragen .

2 . Die Sitze müssen mit Rückenlehnen von mindestens 200 mm und höchstens 250 mm Höhe versehen sein und seitlichen Halt bieten ; das Maß für die Höhe der Rückenlehne gilt nicht für den Fall einer geschlossenen Wand im Rücken des Beifahrers . Die Sitzfläche des Sitzes muß gepolstert oder gefedert sein .

3 . Eine geeignete Aufstützmöglichkeit für die Füsse des Beifahrers muß vorhanden sein .

4 . Die lichte Höhe über der Sitzfläche muß mindestens 920 mm betragen . Wenn jedoch der Aufbau einer Zugmaschine , die den Erfordernissen hinsichtlich des Fahrersitzes und des Schutzes des Fahrers entspricht , diese lichte Höhe über der Sitzfläche des Beifahrers nicht einzuhalten gestattet , kann diese auf 800 mm verringert werden , vorausgesetzt , daß das Dach über dem Beifahrersitz ausreichend gepolstert ist .

Der obere Teil des Freiraumes für den Beifahrer darf nach hinten nur mit einem Radius von höchstens 300 mm begrenzt sein ( siehe Abb . in der Anlage ) . Die Scheitelhöhe ist das lichte senkrechte Maß zwischen Sitzvorderkante und Dach .

5 . Die Beifahrersitze dürfen die Breite der Zugmaschine über alles nicht vergrössern .

6 . Befindet sich der Beifahrersitz über dem Kotfluegel , so darf nicht mehr als ein Sitz je Kotfluegel vorgesehen werden .

Anlage : siehe ABl .

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