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Document 31976L0114

Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

ABl. L 24 vom 30.1.1976, p. 1–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/114/oj

31976L0114

Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Amtsblatt Nr. L 024 vom 30/01/1976 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0175
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0175
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0184
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0184


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 18 . Dezember 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder , vorgeschriebene Angaben , deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( 76/114/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem Schilder und vorgeschriebene Angaben , deren Lage und Anbringungsart .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge schließt ein , daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen . Ein derartiges System setzt zum einwandfreien Funktionieren voraus , daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten vom gleichen Datum an angewendet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , land - und forstwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben , deren Lage und Anbringungsart verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben , deren Lage und Anbringungsart verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Januar 1977 die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1 . Oktober 1978 an .

( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür , daß die Kommission von allen Entwürfen von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die die Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , so rechtzeitig unterrichtet wird , daß sie dazu Stellung nehmen kann .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . TOROS

( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 41 .

( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 27 . 2 . 1975 , S . 4 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

ANHANG

1 . ALLGEMEINES

1.1 . Jedes Fahrzeug muß mit einem Schild und mit Angaben nach Maßgabe der folgenden Nummern versehen sein . Diese Schilder und Angaben sind vom Hersteller oder seinem Beauftragten anzubringen .

2 . FABRIKSCHILD

2.1 . Ein Fabrikschild nach dem in der Anlage aufgeführten Muster ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen , das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht . Das Schild muß gut lesbar sein und unauslöschbar nachstehende Angaben in der folgenden Reihenfolge enthalten :

2.1.1 . Name des Herstellers

2.1.2 . Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ( 1 )

Diese Nummer besteht aus dem kleinen Buchstaben " e " , gefolgt von einer Kennziffer oder den Kennbuchstaben des Landes , das die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat ( 1 für Deutschland , 2 für Frankreich , 3 für Italien , 4 für die Niederlande , 6 für Belgien , 11 für das Vereinigte Königreich , 12 für Luxembourg , DK für Dänemark , IRL für Irland ) , und der Betriebserlaubnisnummer , die dem für diesen Fahrzeugtyp erstellten Betriebserlaubnisbogen entspricht . Zwischen den Buchstaben " e " und die Kennziffer oder die Kennbuchstaben des Landes , das die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , sowie zwischen diese Ziffer oder diese Buchstaben und die Betriebserlaubnisnummer wird ein Sternchen gesetzt .

2.1.3 . Fahrzeug-Identifizierungsnummer

2.1.4 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs

2.1.5 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird

2.1.6 . Amtlich zulässige Achslast für jede Achse ( angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten )

2.1.7 . Bei Sattelanhängern : amtlich zulässige Aufliegelast

2.1.8 . Die Nummern 2.1.4 bis 2.1.7 treten erst 12 Monate nach der Genehmigung der Richtlinie des Rates über die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in Kraft . Bis dahin können die Mitgliedstaaten jedoch verlangen , daß die in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen amtlich zulässigen Hoechstwerte auf dem Schild aller Fahrzeuge angegeben werden , die in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb genommen werden .

Liegen die technisch zulässigen Hoechstwerte über den amtlich zulässigen Hoechstwerten , so kann der betreffende Staat verlangen , daß erstere ebenfalls angegeben werden . In diesem Fall werden die Hoechstwerte wie folgt in zwei Spalten angegeben : in der linken Spalte die amtlich zulässigen Hochstwerte , in der rechten Spalte die technisch zulässigen Hoechstwerte .

2.2 . Der Hersteller kann unterhalb oder seitlich von diesen vorgeschriebenen Aufschriften , ausserhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks , in dem sich ausschließlich Angaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 befinden dürfen , zusätzliche Angaben anbringen ( siehe Anlage zu diesem Anhang ) .

3 . FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen , die jedem Fahrzeug durch den Hersteller zugewiesen wird . Sie soll es ermöglichen , daß jedes Fahrzeug - ohne daß andere Angaben herangezogen werden müssen - für die Dauer von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann . Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften :

3.1 . Sie ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil anzubringen .

3.1.1 . Sie muß aus den beiden folgenden Gruppen bestehen : Einer ersten Gruppe mit höchstens sechs Zeichen ( Buchstaben oder Ziffern ) für Angaben über die allgemeinen Eigenschaften des Fahrzeugs , insbesondere Typ und Ausführung . Einer zweiten Gruppe mit acht Zeichen ( von denen die vier ersten Buchstaben oder Ziffern sein können , die vier letzten jedoch Ziffern sein müssen ) ; sie hat den Zweck , in Verbindung mit der ersten Gruppe ein bestimmtes Fahrzeug eindeutig zu identifizieren .

3.1.2 . Sie soll nach Möglichkeit in einer Zeile dargestellt werden . In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung zulässig . Dabei ist jedoch eine Trennung innerhalb der beiden Gruppen nicht erlaubt .

Zwischen den Zeichen darf es keine Zwischenräume geben .

In der zweiten Gruppe ist an allen ungenutzten Stellen eine Null einzusetzen , damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl von acht Zeichen erreicht wird .

Jede Zeile ist vorn und hinten durch ein Symbol einzugrenzen , das nicht mit einer arabischen Ziffer oder einem lateinischen Großbuchstaben identisch ist oder damit verwechselt werden kann . Ein solches Symbol kann auch zwischen den beiden Gruppen ( Nr . 3.1.1 ) einer Zeile eingefügt werden .

3.2 . Die Identifizierungsnummer ist ferner

3.2.1 . auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem gleichwertigen Fahrzeugteil auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen ,

3.2.2 . an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle durch ein Verfahren wie Einschlagen oder Einprägen so anzubringen , daß sie nicht verwischt oder verändert werden kann .

4 . ZEICHEN

4.1 . Für alle Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 sind lateinische Buchstaben und arabische Ziffern zu verwenden . Jedoch haben die Angaben nach den Nummern 2.1.1 , 2.1.3 und 3 in Großbuchstaben zu erfolgen .

4.2 . Bei den Angaben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

4.2.1 . ist die Verwendung der Buchstaben I , O und Q sowie von Bindestrichen . Sternchen und anderen besonderen Zeichen , soweit es sich nicht um Symbole nach Nummer 3.1.2 Absatz 4 handelt , nicht zulässig ,

4.2.2 . müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhen aufweisen :

4.2.2.1 . 7,0 mm , wenn sie unmittelbar auf dem Fahrgestell , dem Rahmen oder einem gleichwertigen Fahrzeugteil angebracht sind ,

4.2.2.2 . 4,0 mm , wenn sie sich auf dem Fabrikschild befinden .

( 1 ) Solange eine EWG-Betriebserlaubnis nicht erteilt wird , kann die Nummer der EWG-Betriebserlaubnis durch die nationale Betriebserlaubnisnummer ersetzt werden .

ANLAGE

MUSTER EINES FABRIKSCHILDES

( vgl . Nummern 2.1 und 2.2 )

* STELLA MOTOR COMPANY * *

* e (*) 3 (*) 1485 * *

* - EBA46G00A47269 - * *

* 22 000 kg * *

* 38 000 kg * *

* 1 - 7 000 kg * *

* 2 - 8 000 kg * *

* 3 - 8 000 kg * *

Beispiel für ein Fahrzeug der Klasse N3 .

Die zusätzlichen Angaben gemäß Nummer 2.2 können unter oder neben die vorgeschriebenen Angaben gesetzt werden ( siehe die gestrichelt gezeichneten Rechtecke im obigen Muster ) .

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