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Document 31975R2782
Regulation (EEC) No 2782/75 of the Council of 29 October 1975 on the production and marketing of eggs for hatching and of farmyard poultry chicks
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
ABl. L 282 vom 1.11.1975, p. 100–103
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1975 S. 0100 - 0103
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0232
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0232
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0170
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0170
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2782/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Um die Ziele des Artikels 39 des Vertrages im Bereich der Gefluegelwirtschaft zu verwirklichen, sehen die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 Maßnahmen vor, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die die Aufstellung kurz- oder langfristiger Vorhersagen auf Grund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen, aber auch Vermarktungsnormen, die unter anderem die Verpackung, die Beförderung und die Kennzeichnung betreffen können. Eine zuverlässige Kenntnis der Zahl der eingelegten Bruteier und der ausgeschlüpften Küken - aufgegliedert nach Gefluegelart, -kategorie und- sorte - erlaubt es, die Entwicklung des Marktes für Erzeugnisse der Gefluegelwirtschaft vorauszuberechnen ; hierzu ist ferner vorzusehen, daß nötigenfalls statistische Angaben über den Bestand an Zucht- und Vermehrungsgefluegel gesammelt werden können. Um die Marktentwicklung möglichst genau und frühzeitig vorhersehen zu können, empfiehlt es sich, in regelmässigen Zeitabständen die Angaben über die eingelegten Bruteier und die ausgeschlüpften und vermarkteten Küken zu erfassen. Darüber hinaus ist es erforderlich, die in der Gemeinschaft erzeugten Bruteier in einer Weise kenntlich zu machen, daß sie von den Eiern unterschieden werden können, die der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier (4), unterliegen ; in der Gemeinschaft müssen die Bruteier zu diesem Zweck durch einzelne Kennzeichnung ausgewiesen werden. Jedoch ist vorzusehen, daß diese Form der Unterscheidung in den Mitgliedstaaten, in denen sie gestattet wird, besonderen Verpackungsvorschriften unterliegt. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß aus dem Brutschrank wieder herausgenommene Eier ohne besondere Kennzeichnung in den Handel gebracht werden können. Für Bruteier und andere Eier bestehen unterschiedliche Einschleusungspreise und Abschöpfungen ; darum empfiehlt es sich, die Möglichkeit zur eindeutigen Unterscheidung dieser Erzeugnisse durch Kennzeichnung der Bruteier zu schaffen. Dies gilt, insbesondere wegen der Möglichkeit der Gewährung von Erstattungen, auch bei der Ausfuhr. Jedoch ist etwa bestehenden Kennzeichnungsvorschriften dritter Länder so weit wie möglich Rechnung zu tragen, um den Handel mit diesen Ländern nicht zu beeinträchtigen. Eine jedem Betrieb erteilte und auf den Bruteiern oder den Verpackungen mit Bruteiern oder Küken angebrachte Kennummer kann die Vermarktung dieser Erzeugnisse und die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung vereinfachen. Für den Handel und für die Kontrolle ist es gleichermassen angebracht, in den Begleitpapieren Angaben namentlich über die Art und die Herkunft der Partie Bruteier oder Küken zu machen ; zu diesem Zweck müssen einige dieser Angaben auf den Verpackungen angebracht werden. (1)Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts. (2)Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. C 128 vom 9.6.1975, S. 39. (4)Siehe Seite 56 dieses Amtsblatts. Die Betriebe müssen die Gewähr haben, daß die sie betreffenden Einzelauskünfte anonym bleiben und der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Es ist angebracht, diejenigen Betriebe von der Anwendung dieser Verordnung freizustellen, die wegen ihres geringen Geschäftsumfangs weder auf die statistischen Gesamtergebnisse noch auf die Marktentwicklung einen nennenswerten Einfluß nehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung sind 1. "Bruteier" : Eier von Hausgefluegel (Tarifstelle 04.05 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs), die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Sorte unterschieden und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind; 2. "Küken" : lebendes Hausgefluegel mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm (Tarifstelle 01.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs) der folgenden Kategorien: a) "Gebrauchsküken" : Küken einer der folgenden Sorten: i) "Schlachtküken" : Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden, ii) "Legeküken" : Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind, iii) "Küken gemischter Verwendbarkeit" : Küken entweder für das Legen oder für das Schlachten; b) "Vermehrungsküken" : Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken; c) "Zuchtküken" : Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken; 3. "Betrieb" : Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte jedes einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche: a) "Zuchtbetrieb" : Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht; b) "Vermehrungsbetrieb" : Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht; c) "Brüterei" : Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen und Bebrüten von Bruteiern sowie in der Lieferung von Küken besteht; 4. "Fassungsvermögen" : die grösstmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann. Artikel 2 (1) In Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur nach dieser Verordnung Bruteier und Küken vermarktet und befördert sowie Bruteier eingelegt werden. (2) Zuchtbetriebe und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Bruteiern sind jedoch von der Anwendung dieser Verordnung freigestellt. Artikel 3 Jeder Betrieb wird auf Antrag bei der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle eingetragen und erhält eine Kennummer. Die Kennummer kann jedem Betrieb entzogen werden, der den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommt. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung die Liste der in seinem Gebiet liegenden Betriebe, in der die Kennummer, die Bezeichnung und die Anschrift jedes Betriebes aufgeführt sind. Jede Änderung dieser Liste wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres mitgeteilt. Artikel 5 (1) Bruteier werden einzeln gekennzeichnet. In dieser Weise werden sie durch den Erzeugerbetrieb ausgewiesen, der seine Kennummer auf die Bruteier stempelt. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch den Erzeugerbetrieben erlauben, die Bruteier mit einer Banderole, die auf der Packung angebracht und bei deren Öffnung unbrauchbar wird, auszuweisen. Diese Bauderole trägt mindestens die Angabe der Gefluegelart, von der die Eier stammen, sowie die Kennummer des Erzeugerbetriebs. Wenn ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und teilt ihnen die zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen mit. Die so ausgewiesenen Bruteier können nur in den Mitgliedstaaten befördert, gehandelt oder eingelegt werden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. (3) Bruteier werden in vollkommen sauberen Pakkungen befördert, die nur Bruteier einer Gefluegelart, -kategorie und- sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und mindestens folgende Angabe tragen : "Bruteier", "öufs à couver", "uova da cova", "brödeieren", "eggs for hatching" oder "rugeäg". (4) Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht zu Verwechslungen mit diesen sowie den in der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben Anlaß geben. Artikel 6 Bruteier mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und den Aufdruck "Brutei", "à couver", "cova", "brödei", "hatching" oder "rugeäg" tragen. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Gefluegelart, -kategorie und- sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: a) die auf den Eiern stehenden Angaben, b) Gefluegelart, von der die Eier stammen, c) Name oder Firma und Anschrift des Versenders. Artikel 7 Jede Brüterei führt ein oder mehrere Register, worin die folgenden Angaben, aufgegliedert nach Art, Kategorie (Zucht-, Vermehrungs- oder Gebrauchsküken) und Sorte (Schlacht- oder Legeküken bzw. Küken gemischter Verwendbarkeit), eingetragen werden: a) das Datum der Einlegung in den Brutschrank, die Anzahl der eingelegten Bruteier, die Kennumer des Betriebes, in dem die Bruteier erzeugt wurden, und die Anzahl der nicht gekennzeichneten, aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier; b) das Schlupfdatum, die Anzahl der ausgeschlüpften Küken sowie die Anzahl der Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind. Artikel 8 Vor der Einlegung in den Brutschrank nicht gekennzeichnete und aus dem Brutschrank wieder herausgenommene Bruteier werden vernichtet oder erhalten, soweit sie als "Industrieeier" im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 gehandelt werden, ein noch festzulegendes Kennzeichen. Artikel 9 (1) Monatlich übermittelt jede Brüterei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die folgenden Angaben, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Sorte : Anzahl der eingelegten Bruteier, Anzahl der ausgeschlüpften Küken und Anzahl der Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind. (2) Statistische Angaben über den Bestand an Zucht : und Vermehrungsgefluegel werden, soweit erforderlich, bei den nicht in Ansatz 1 genannten Betrieben nach den Modalitäten und unter den Bedingungen angefordert, die nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden. Artikel 10 (1) Monatlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzueglich nach Eingang und Erfassung der in Artikel 9 bezeichneten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird. Die Aufstellung des Mitgliedstaats gibt ferner die Anzahl der im gleichen Monat eingeführten und ausgeführten Küken an, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Sorte. (2) Die Kommission stellt die Daten der Aufstellungen zusammen und wertet sie aus. Sie unterrichtet davon die Mitgliedstaaten. Artikel 11 (1) Küken werden nach Gefluegelart, -sorte und- kategorie getrennt verpackt. (2) Die Kartons enthalten ausschließlich Küken einer Brüterei und tragen mindestens die Kennummer der Brüterei. Artikel 12 Küken mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie nach Artikel 11 Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: a) Name des Ursprungslandes, b) Gefluegelart, der die Küken angehören, c) Name oder Firma und Anschrift des Versenders. Artikel 13 (1) Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält: a) Name oder Firma sowie Anschrift und Kennummer des Betriebes, b) Anzahl der Bruteier oder Küken nach Gefluegelart, -kategorie und- sorte, c) Versanddatum, d) Name und Anschrift des Empfängers. (2) Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus dritten Ländern ist an Stelle der Kennummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben. Artikel 14 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben werden deutlich lesbar angebracht. Für diese Angaben sowie für das Ausfuellen der Begleitpapiere ist zumindest eine Sprache der Gemeinschaften zu verwenden. Artikel 15 Um den Vorschriften in bestimmten einführenden dritten Ländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht zu Verwechslungen mit diesen Angaben führen können. Artikel 16 Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht. Das Verzeichnis dieser Stellen wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung übermittelt. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Artikel 17 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 bzw. des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erlassen. Artikel 18 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Anonymität und den vertraulichen Charakter der nach Artikel 9 erteilten Angaben zu gewährleisten. (2) Die in den Registern aufgezeichneten Angaben dürfen nur von den mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Stellen verwendet werden. Artikel 19 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates vom 27. Juni 1972 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 225/73 (2), wird aufgehoben. (2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 20 Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975. Im Namen des Rates Der Präsident G. MARCORA (1)ABl. Nr. L 148 vom 30.6.1972, S. 7. (2)ABl. Nr. L 27 vom 1.2.1973, S. 16.