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Document 31975R0154

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten

ABl. L 19 vom 24.1.1975, p. 1–2 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005; Aufgehoben durch 32004R0865

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/154/oj

31975R0154

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 019 vom 24/01/1975 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0042
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0158
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0042
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0072
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0072


VERORDNUNG (EWG) Nr. 154/75 DES RATES vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die notwendigen Angaben über das Produktionspotential an Oliven und Olivenöl in der Gemeinschaft zu erhalten und eine bessere Durchführung der Beihilferegelung der Gemeinschaft für Olivenöl zu erreichen, erscheint es erforderlich, daß die Erzeugermitgliedstaaten eine Ölkartei anlegen.

Um diese Ölkartei in den betreffenden Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten, sind die Mindestangaben festzulegen, die darin enthalten sein müssen.

Um die Anlage der Kartei zu erleichtern, empfiehlt es sich, daß ein Teil der Beihilfe für die Erzeuger, die in der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 (2), vorgesehen ist, zur Finanzierung der für die Anlage der Kartei erforderlichen Maßnahmen zweckgebunden wird. Zu dem gleichen Zweck sollte sich die Durchführung der betreffenden Maßnahmen in Etappen vollziehen. Ausserdem erscheint eine Beteiligung von Vertretern der einschlägigen berufsständischen Gruppen an diesen Maßnahmen zweckmässig -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten legen nach Maßgabe dieser Verordnung eine Ölkartei über alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Olivenanbaubetriebe an.

(2) Die Ölkartei ermöglicht für jeden einzelnen Betrieb: a) binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens die Feststellung - der gesamten Olivenanbaufläche mit Grundbuchangaben für die einzelnen Parzellen,

- der Gesamtzahl der Olivenbäume;

b) binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Feststellung insbesondere - der Namen der Eigentümer der einzelnen Parzellen,

- der Aufteilung nach reiner und gemischter Olivenanbaufläche,

- der Aufteilung nach Olivenbaumsorten,

- der Art der Aufzucht von Olivenbäumen,

- des Alters der Olivenbäume, des Standes der Kultur und der Erzeugung,

- der Anzahl der Olivenbäume in bewässerten Kulturen.

(3) Die Ölkartei wird regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 2

Vertreter der einschlägigen berufsständischen Gruppen können an den Arbeiten der zur Anlage der Ölkartei bestimmten Stellen beteiligt werden.

Artikel 3

(1) Die mit der Auszahlung der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Beihilfe beauftragten zuständigen Stellen der Erzeugermitgliedstaaten vermindern diese Beihilfe bei Auszahlung (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 175 vom 29.6.1973, S. 5. a) um 1 % im Fall der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1973/1974,

b) um 5 % im Fall der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1974/1975.

(2) Die nach Absatz 1 einbehaltenen Beträge dienen der Finanzierung der Anlage der Ölkartei. Die Finanzierung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei den Ausgaben nach Artikel 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (2).

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der gleichen Verordnung erlassen.

Artikel 4

Die Erzeugermitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig über den Stand der Arbeiten zur Anlage der Ölkartei sowie über den jeweils neuesten Stand der Kartei.

Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.A. CLINTON (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1.

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