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Document 31974L0060

Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze)

ABl. L 38 vom 11.2.1974, p. 2–21 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/60/oj

31974L0060

Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 11/02/1974 S. 0002 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0187
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0168
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0187
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0142
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0142


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17 . Dezember 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge ( Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der Betätigungseinrichtungen , Dach und Schiebedach , Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze )

( 74/60/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Innenausstattung hinsichtlich des Insassenschutzes .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Innenrückspiegel sind in der Richtlinie des Rates vom 1 . März 1971 ( 4 ) enthalten . Es ist zweckmässig , auch für die Teile im Insassenraum , die Anordnung der Betätigungseinrichtungen , das Dach , die Rückenlehne und den hinteren Teil der Sitze Vorschriften festzulegen . Weitere Vorschriften über die Innenausstattung insbesondere hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte , der Verankerung der Sitze , der Kopfstutzen , des Schutzes des Fahrers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen und der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen werden später folgen .

Durch die harmonisierten Vorschriften sollen die Gefahr und die Schwere der Verletzung der Insassen der Kraftfahrzeuge verringert und dadurch die Verkehrssicherheit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erhöht werden .

Es empfiehlt sich , im wesentlichen die technischen Vorschriften zu übernehmen , die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 21 " Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung " formuliert hat . Diese Regelung ist dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 20 . März 1958 als Anhang beigefügt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 ( die in der Richtlinie vom 6 . Februar 1970 definiert ist ) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen dessen Innenausstattung hinsichtlich

- der Teile im Insassenraum , ausgenommen Innenrückspiegel ,

- der Anordnung der Betätigungseinrichtungen ,

- des Dachs oder des Schiebedachs ,

- der Rückenlehne und des hinteren Teils der Sitze

verweigern , wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen dessen Innenausstattung hinsichtlich

- der Teile im Insassenraum , ausgenommen Innenrückspiegel ,

- der Anordnung der Betätigungseinrichtungen ,

- des Dachs oder des Schiebedachs ,

- der Rückenlehne und des hinteren Teils der Sitze

verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen .

Artikel 4

Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er über jede Änderung eines der im Anhang I 2.2 genannten Teile oder Merkmale unterrichtet wird . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Fahrzeugtyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten worden sind .

Artikel 5

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 17 . Dezember 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

I . NORGAARD

( 1 ) ABl . Nr . C 112 vom 27 . 10 . 1972 , S . 14 .

( 2 ) ABl . Nr . C 123 vom 27 . 11 . 1972 , S . 32 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 68 vom 22 . 3 . 1971 , S . 1 .

ANHANG I ( 1 )

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS UND VORSCHRIFTEN

( 1 . )

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :

( 2.1 . )

2.2 . " Fahrzeugtyp " hinsichtlich der Innenausstattung ( Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der Betätigungseinrichtungen , Dach und Schiebedach , Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze ) Kraftfahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein :

2.2.1 . Form oder Werkstoffe des Teils des Aufbaus , der den Insassenraum bildet ,

2.2.2 . Anordnung der Betätigungseinrichtungen ,

2.3 . " Bezugsbereich " der Aufschlagbereich des Kopfes nach Anhang II , ausser :

2.3.1 . dem Bereich , der begrenzt wird von der Horizontalprojektion eines Kreises nach vorne , der die äussere Begrenzung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage umschreibt , erweitert durch eine 127 mm breite Kreisringfläche ; dieser Bereich ist nach unten durch die horizontale Ebene begrenzt , die den unteren Rand der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage tangiert , wenn die letztere sich in der Stellung für Geradeausfahrt befindet ,

2.3.2 . dem Teile der Oberfläche der Instrumententafel , der zwischen dem Umfang des in 2.3.1 bestimmten Bereichs und der am nächsten gelegenen inneren Seitenwand des Fahrzeugs liegt ; dieser Teil der Oberfläche ist nach unten durch eine horizontale Ebene begrenzt , die den unteren Rand der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage tangiert ,

2.3.3 . den vorderen Dachstützen ,

2.4 . " Bezugshöhe der Instrumententafel " die Linie , die durch die Berührungspunkte vertikaler Tangenten mit der Instrumententafel bestimmt ist ,

2.5 . " Dach " der obere Teil des Fahrzeugs , der sich von der Oberkante der Windschutzscheibe zur Oberkante des Rückfensters erstreckt und an den Seiten durch den oberen Rahmen der Seitenwände begrenzt wird ,

2.6 . " Gürtellinie " die von dem sichtbaren unteren Umriß der Seitenfenster des Fahrzeugs gebildete Linie ,

2.7 . " Cabriolet " ein Fahrzeug , bei dem in bestimmten Fällen oberhalb der Gürtellinie ausser den vorderen Dachstützen oder den Überrollbügeln kein starres Teil des Fahrzeugaufbaus vorhanden ist ,

2.8 . " Cabrio-Limousine " ein Fahrzeug , bei dem nur das Dach oder ein Teil desselben gefaltet oder abgenommen werden kann , wobei starre Teile des Fahrzeugaufbaus oberhalb der Gürtellinie verbleiben .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung folgendes beizufügen :

eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps nach 2.2 mit einer Fotografie oder einer Explosivdarstellung des Insassenraums . Die den Fahrzeugtyp kennzeichnenden Zahlen und/oder Symbole sind anzugeben .

3.3 . Dem technischen Dienst , der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt , ist zur Verfügung zu stellen :

3.3.1 . nach Wahl des Herstellers ein Fahrzeug , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist , oder der Teil oder die Teile des Fahrzeugs , die für die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Prüfungen als wesentlich angesehen werden ,

3.3.2 . auf Anforderung des vorgenannten technischen Dienstes bestimmte Teile oder Muster der verwendeten Werkstoffe .

( 4 . )

5 . VORSCHRIFTEN

5.1 . Teile , die sich vorne im Insassenraum über der Bezugshöhe der Instrumententafel und vor den H-Punkten der Vordersitze befinden , ausgenommen Seitentüren

5.1.1 . Der in 2.3 definierte Bezugsbereich darf keinerlei gefährliche Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen , die die Gefahr oder die Schwere von Verletzungen der Insassen erhöhen können . Insbesondere werden die Teile nach 5.1.2 bis 5.1.6 als zufriedenstellend angesehen , wenn sie den Vorschriften nach 5.1.2 bis 5.1.6 entsprechen .

5.1.2 . Die Fahrzeugteile im Bezugbereich müssen energieaufnehmend gemäß Anhang III gestaltet sein . Ausgenommen sind die Teile , die weniger als 10 cm von Glasflächen entfernt sind und nicht zur Instrumententafel gehören . Ausserdem werden die Teile im Bezugsbereich nicht berücksichtigt , die den beiden nachfolgenden Bedingungen entsprechen :

- Bei der Prüfung gemäß Anhang III berührt das Pendel auch Teile , die ausserhalb des Bezugsbereichs liegen , und

- die zu prüfenden Teile liegen weniger als 10 cm entfernt von den berührten Teilen ausserhalb des Bezugsbereichs . Hierbei ist der Abstand auf der Oberfläche des Bezugsbereichs zu messen .

Metallteile , die der Verstärkung dienen , dürfen keine vorspringenden Kanten haben .

5.1.3 . Der untere Rand der Instrumententafel ist , sofern er nicht den Vorschriften nach 5.1.2 entspricht , abzurunden ; der Radius darf nicht kleiner als 19 mm sein .

5.1.4 . Knöpfe , Hebel usw . aus hartem Werkstoff , die gemäß Anhang V gemessen , zwischen 3,2 mm und 9,5 mm aus der Instrumententafel herausragen , müssen eine Oberfläche von mindestens 2 cm2 , gemessen im Querschnitt 2,5 mm von dem am weitesten vorstehenden Teil und abgerundete Kanten haben , deren Radius nicht kleiner als 2,5 mm ist .

5.1.5 . Ragen diese Teile um mehr als 9,5 mm aus der Oberfläche der Instrumententafel heraus , so müssen sie so beschaffen sein , daß sie unter der Wirkung einer nach vorn gerichteten horizontalen Längskraft von 37,8 daN , die mittels eines Stempels mit ebener Druckfläche und einem Durchmesser von nicht mehr als 50 mm aufgebracht wird , in die Oberfläche der Instrumententafel so eingedrückt werden , daß sie um nicht mehr als 9,5 mm vorstehen oder sich ablösen ; im letzteren Fall dürfen keine gefährlichen Vorsprünge von mehr als 9,5 mm zurückbleiben ; ein Querschnitt im Abstand von höchstens 6,5 mm von dem am weitesten vorragenden Punkt muß eine Fläche von mindestens 6,5 cm2 haben .

5.1.6 . Bei herausragenden Teilen mit weichem Werkstoff , der eine Harte von weniger als 50 shore A hat und der auf einer harten Stutze angebracht ist , gelten die Vorschriften nach 5.1.4 und 5.1.5 nur für die harte Stütze .

5.2 . Teile , die sich vorn im Insassenraum unter der Bezugshöhe der Instrumententafel und vor den H-Punkten der Vordersitze befinden , ausgenommen Seitentüren und Pedale

5.2.1 . Mit Ausnahme der Pedale und ihrer Befestigungen sowie der Teile , die von dem Prüfkörper nach Anhang VI und nach dem dort festgelegten Verfahren nicht berührt werden können , müssen die in 5.2 genannten Teile den Vorschriften nach 5.1.4 bis 5.1.6 entsprechen .

5.2.2 . Der Handbremshebel muß , wenn er an oder unter der Instrumententafel an gebracht ist , so angeordnet sein , daß bei einem Frontalzusammenstoß keine Möglichkeit besteht , sich daran zu stossen , wenn er in der Lösestellung ist . Wird diese Vorschrift nicht erfuellt , muß die Oberfläche des Hebels den Vorschriften nach 5.3.2.3 genügen .

5.2.3 . Ablagen und ähnliche Gegenstände müssen so beschaffen sein , daß die festen Teile keine vorstehenden Kanten bilden ; sie müssen ferner mindestens einer der nachstehenden Bedingungen entsprechen :

5.2.3.1 . Der zum Fahrzeuginnern gerichtete Teil muß eine Oberfläche mit einer Höhe von mindestens 25 mm haben , deren Kanten mit einem Radius abgerundet sind , der nicht kleiner als 3,2 mm ist ; zusätzlich muß diese Oberfläche aus einem energieaufnehmenden Werkstoff nach Anhang III bestehen oder mit einem solchen überzogen sein , wobei als Aufschlagrichtung die horizontale Längsrichtung zu wählen ist .

5.2.3.2 . Ablagen und ähnliche Gegenstände müssen unter der Wirkung einer nach vorne gerichteten horizontalen Längskraft von 37,8 daN , die sich mittels eines Zylinders mit lotrechter Achse und einem Durchmesser von 110 mm aufgebracht wird , sich ablösen , brechen , sich wesentlich verformen oder ausweichen können , ohne gefährliche Teile entstehen zu lassen und ohne Bildung gefährlicher Kanten am Rande der Ablage . Diese Kraft muß auf jeden Fall auf den widerstandsfähigsten Teil der Ablage oder eines ähnlichen Gegenstands gerichtet sein .

5.2.4 . Besteht bei den vorgenannten Gegenständen ein Teil aus einem Werkstoff , dessen Härte weniger als 50 shore A beträgt , und ist dieser auf einer harten Stütze aufgebracht , so gelten die vorgenannten Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Energieaufnahme gemäß Anhang III nur für die harte Stütze .

5.3 . Andere Teile im Insassenraum , die sich vor der Querebene befinden , in der die Bezugslinie der auf die hinteren Sitze ausgesetzten Normpuppe verläuft

5.3.1 . Anwendungsbereich

Die Vorschriften nach 5.3.2 gelten für Griffe , Hebel und Knöpfe der Betätigungseinrichtungen sowie für sonstige in 5.1 und 5.2 nicht genannte herausragende Teile .

5.3.2 . Vorschriften

Sind die unter 5.3.1 genannten Teile so angeordnet , daß die Insassen des Fahrzeugs sich daran stossen können , so müssen sie den Vorschriften nach 5.3.2.1 bis 5.3.4 entsprechen . Als Teile , an denen sich die Insassen stossen können , gelten solche , die mit einer Kugel von 165 mm Durchmesser berührt werden können und wenn sie sich über dem H-Punkt der Vordersitze , vor der Querebene , in der die Bezugslinie der auf den hinteren Sitzen aufgesetzten Normpuppe verläuft , sowie ausserhalb der in 2.3.1 und 2.3.2 definierten Bereiche befinden .

5.3.2.1 . Ihre Oberfläche muß in abgerundeten Kanten enden , deren Radien nicht kleiner als 3,2 mm sind .

5.3.2.2 . Hebel und Knöpfe von Betätigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein , daß unter der Wirkung einer nach vorne gerichteten horizontalen Längskraft von 37,8 daN der Vorsprung in der ungünstigsten Stellung auf höchstens 25 mm von der Oberfläche der Wandung aus verringert wird oder daß die genannten Teile abgelöst oder verbogen werden ; in diesen beiden Fällen dürfen keine gefährlichen Vorsprünge bestehen bleiben ; für Fensterkurbeln ist unter diesen Bedingungen ein Vorsprung von nicht mehr als 35 mm zulässig .

5.3.2.3 . Der Hebel für die Handbremse in der Lösestellung und der Getriebeschalthebel in einer einem der Vorwärtsgänge entsprechenden Stellung müssen unabhängig vom Ort ihrer Anbringung - mit Ausnahme der in 2.3.1 und 2.3.2 definierten Bereiche und des Bereichs unterhalb der durch den H-Punkt der Vordersitze verlaufenden Horizontalebene - eine Oberfläche haben , die im rechten Winkel zur horizontalen Längsrichtung und 6,5 mm von dem am weitesten hervorstehenden Teil gemessen mindestens 6,5 cm2 beträgt ; die Abrundungsradien dürfen nicht kleiner als 3,2 mm sein .

5.3.3 . Die Vorschriften nach 5.3.2.3 gelten nicht für am Boden angebrachte Handbremshebel , wenn die Höhe des Griffs in Lösestellung unter der Horizontalebene durch den H-Punkt liegt ( siehe Anhang IV ) .

5.3.4 . Sonstige in den vorstehenden Absätzen nicht genannte Ausrüstungsteile des Fahrzeugs wie Sitzgleitschienen , Verstelleinrichtungen des Sitzes oder der Rückenlehne , Retraktoren für Sicherheitsgurte usw . unterliegen keiner Vorschrift , wenn sie unterhalb der Horizontalebene durch den H-Punkt eines jeden Sitzplatzes liegen , selbst wenn dessen Benützer die fraglichen Teile berühren kann .

5.3.5 . Enthalten die genannten Ausrüstungsteile einen Teil aus einem Werkstoff mit einer Härte von weniger als 50 shore A , der auf einer starren Stütze angebracht ist , so gelten die obengenannten Vorschriften nur für die starre Stütze .

5.4 . Dach

5.4.1 . Anwendungsbereich

5.4.1.1 . Die Vorschriften nach 5.4.2 gelten für die Innenseite des Daches .

5.4.1.2 . Sie gelten jedoch nicht für die Teile des Daches , die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm nicht berührt werden können .

5.4.2 . Vorschriften

5.4.2.1 . Die Innenseite des Daches darf in dem über oder vor den Insassen gelegenen Teil keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen , die nach hinten oder nach unten gerichtet sind . Insbesondere darf die Breite der herausragenden Teile nicht kleiner sein als das senkrechte Maß des Vorsprungs und die Kanten dürfen keinen Abrundungsradius haben , der kleiner als 5 mm ist . Insbesondere die starren Versteifungen oder Rippen dürfen nach unten keinen Vorsprung von mehr als 19 mm aufweisen und müssen stromlinienförmig im Sinne des Anhangs V sein .

5.4.2.2 . Wenn die Versteifungen oder Rippen die Bedingungen nach 5.4.2.1 nicht erfuellen , müssen sie mit einem energiaufnehmenden Werkstoff nach Anhang III überzogen sein .

5.5 . Schiebedach

5.5.1 . Vorschriften

5.5.1.1 . Für das Schiebedach in geschlossener Stellung gelten die folgenden Vorschriften sowie die nach 5.4 für das Dach .

5.5.1.2 . Die Öffnungs - und Betätigungseinrichtungen müssen ausserdem ;

5.5.1.2.1 . so beschaffen sein , daß die Möglichkeit einer zufälligen oder unbeabsichtigten Betätigung weitgehend ausgeschlossen ist ;

5.5.1.2.2 . wenn möglich , stromlinienförmig im Sinne des Anhangs V ausgebildet sein , und ihre Oberfläche muß in ubgerundeten Kanten enden , deren Radien nicht kleiner als 5 mm sind ;

5.5.1.2.3 . so angebracht sein , daß sie in Ruhestellung von einer Kugel-mit einem Durchmesser von 165 mm nicht berührt werden können . Wenn diese Forderung nicht erfuellt werden kann , müssen die Öffnungs - und Betätigungseinrichtungen in Ruhestellung entweder völlig versenkt oder so beschaffen sein , daß unter der Wirkung einer Kraft von 37,8 daN in der Aufschlagrichtung nach Anhang III , die durch die Tangente zur Bahn der Kopfform bestimmt ist , der Vorsprung im Sinne des Anhangs V nicht mehr als 25 mm , bezogen auf die Oberfläche , auf der die Einrichtungen angebracht sind , verringert wird oder aber diese Einrichtungen sich ablösen ; im letzteren Fall dürfen keine gefährlichen Vorsprünge zurückbleiben .

5.6 . Cabriolets und Cabrio-Limousinen

5.6.1 . Die Vorschriften nach 5.4 gelten bei Cabriolets nur für die Unterseite der oberen Teile der Überrollbügel und den oberen Teil des Windschutzscheibenrahmens .

5.6.2 . Für Cabrio-Limousinen gelten die Vorschriften nach 5.5 , die für Fahrzeuge mit Schiebedach gelten .

5.7 . Hinterer Teil der Sitze

5.7.1 . Vorschriften

5.7.1.1 . Die Oberfläche des hinteren Teils der Sitze darf keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen , die die Gefahr oder die Schwere der Verletzung der Insassen vergrössern .

5.7.1.2 . Vorbehaltlich der Vorschriften nach 5.7.1.2.1 , 5.7.1.2.2 und 5.7.1.2.3 muß der Teil der Rückenlehne des Vordersitzes , der innerhalb des Kopfaufschlagbereichs nach Anhang II liegt , energieaufnehmend entsprechend Anhang III sein . Für die Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs müssen sich die Vordersitze , falls sie verstellbar sind , in der hintersten Fahrstellung befinden , wobei die verstellbaren Rückenlehnen dieser Sitze - soweit vom Hersteller nichts anderes angegeben - so eingestellt sein müssen , daß der Neigungswinkel möglichst nahe bei 25 * liegt .

5.7.1.2.1 . Bei vorderen Einzelsitzen erstreckt sich der Aufschlagbereich des Kopfes der hinteren Insassen auf den hinteren oberen Teil der Rückenlehne über je 10 cm beiderseits der Mittellinie des Sitzes .

5.7.1.2.1 . a ) ( 2 ) Bei mit Kopfstützen ausgerüsteten Sitzen müssen die Prüfungen mit auf die tiefste Stellung eingestellten Kopfstützen und an einem Punkt durchgeführt werden , der auf der senkrechten Mittellinie der Kopfstütze liegt .

5.7.1.2.1 . b ) ( 2 ) Bei Sitzen , die für mehrere Aufbautypen vorgesehen sind , ist der Kopfaufschlagbereich bei dem Fahrzeug des Typs bestimmt , bei dem die hinterste Fahrstellung von allen betreffenden Typen zugleich die ungünstigste ist ; der so bestimmte Kopfaufschlagbereich ist für die übrigen Typen als ausreichend anzusehen .

5.7.1.2.2 . Bei vorderen Sitzbänken erstreckt sich der Kopfaufschlagbereich zwischen den senkrechten Längsebenen , die in einem Abstand von 10 cm - jeweils nach aussen - von der Mittellinie eines jeden der vorgesehenen Aussenplätze liegen . Die Achse jedes Aussensitzes einer Sitzbank ist vom Hersteller anzugeben .

5.7.1.2.3 . Im ausserhalb der in 5.7.1.2.1 bis 5.7.1.2.2 vorgesehenen Grenzen liegenden Kopfaufschlagbereich müssen die Teile des Sitzrahmens gepolstert sein , um die unmittelbare Berührung des Kopfes mit den Teilen des Rahmens , die in diesen Bereichen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm haben müssen , zu vermeiden . Diese Teile sind auch dann zulässig , wenn sie energieaufnehmend nach Anhang III sind .

5.7.2 . Diese Vorschriften gelten nicht für die hintersten Sitze , die seitwärts , die nach hinten oder die Rücken an Rücken angeordneten Sitze sowie für Klapp - oder Notsitze . Umfasst der Aufschlagbereich der Sitze , der Kopfstützen und ihrer Stützen Teile , die mit einem Werkstoff einer Härte von weniger als 50 shore A überzogen sind , so gelten die vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme derjenigen über die Energieaufnahme nach Anhang III nur für die harten Teile .

5.8 . Die Vorschriften nach 5 gelten im Sinne der Verfahren nach 5.1 bis 5.7 - je nach Anbringungsort - auch für die in den vorstehenden Absätzen nicht erwähnten Ausrüstungsteile , sofern Insassen darauf auftreffen können .

Bestehen die berührbaren Teile dieser Ausrüstungen aus einem Werkstoff mit einer Härte von weniger als 50 shore A , der auf einer harten Stütze angebracht ist , so gelten die betreffenden Vorschriften nur für die harte Stütze .

( 6 . )

( 7 . )

( 8 . )

( 9 . )

( 1 ) Der Wortlaut der Anhänge entspricht im wesentlichen dem der Regelung Nr . 21 der UN-Wirtschaftskommission für Europa , insbesondere ist die Gliederung in Absätze die gleiche ; entspricht einem Absatz der Regelung Nr . 21 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie , so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt .

( 2 ) Diese Absätze sind in der Regelung Nr . 21 nicht enthalten .

ANHANG II

BESTIMMUNG DES AUFSCHLAGBEREICHS DES KOPFES

1 . Der Aufschlagbereich des Kopfes umfasst alle nicht verglasten Flächen des Fahrzeuginnern , die in statischem Kontakt mit einem kugelförmigen Kopf mit einem Durchmesser von 165 mm kommen können , der einen Bestandteil einer Prüfeinrichtung bildet , bei der das Maß vom Anlenkungspunkt der Hüfte bis zum Scheitelpunkt des Kopfes zwischen 736 mm und 840 mm stufenlos einstellbar ist .

2 . Der genannte Bereicht ist durch das folgende Verfahren oder eine gleichwertige graphische Darstellung zu bestimmen :

2.1 . Der Anlenkungspunkt der Prüfeinrichtung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Sitzplatz wie folgt anzuordnen :

2.1.1 . bei längsverstellbaren Sitzen ;

2.1.1.1 . im H-Punkt ( siehe Anhang IV ) und

2.1.1.2 . an einem Punkt , der 127 mm horizontal vor dem H-Punkt und in einer Höhe liegt , die sich aus der Änderung der Höhe des H-Punktes ergibt , die durch eine Vorwärtsverschiebung von 127 mm verursacht wird oder in einer Höhe von 19 mm liegt ;

2.1.2 . bei nicht längsverstellbaren Sitzen im H-Punkt des betreffenden Sitzes .

2.2 . Für jeden Wert des Abstands vom Anlenkungspunkt bis zum Scheitelpunkt des Kopfes , den die Prüfeinrichtung und die Innenmasse des Fahrzeugs gemeinsam zulassen , sind alle unter dem unteren Rand der Windschutzscheibe und vor dem H-Punkt gelegenen Berührungspunkte zu bestimmen .

2.3 . Gibt es bei einer Einstellung innerhalb der obengenannten Grenzen keinen Berührungspunkt , sind bei senkrecht stehender Prüfeinrichtung mögliche Berührungspunkte zu bestimmen , indem die Prüfeinrichtung nach vorne und nach unten durch alle Bogen in senkrechten Ebenen bis zu einer senkrechten Ebene schwenkt , die rechtwinklig durch die senkrechte Längsmittelebene des Fahrzeugs und durch den H-Punkt verläuft .

3 . " Berührungspunkte " sind Punkte , in denen der Kopf der Prüfeinrichtung ein Teil im Fahrzeuginnern berührt . Die Bewegung nach unten ist begrenzt durch die Stellung , in der der Kopf die waagerechte Ebene tangiert , die 25,4 mm über dem H-Punkt liegt .

ANHANG III

VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG ENERGIEAUFNEHMENDER WERKSTOFFE

1 . PRUEFANORDNUNG , PRÜFGERÄT , VERFAHREN

1.1 . Prüfanordnung

1.1.1 . Das aus einem energieaufnehmenden Werkstoff gefertigte Teil ist auf dem tragenden Bauteil , auf dem es im Fahrzeug einzubauen ist , anzubringen und zu prüfen . Die Prüfung ist nach Möglichkeit direkt am Aufbau durchzuführen . Dieses Bauteil oder der Aufbau ist am Prüfstand fest anzubringen , so daß unter der Wirkung eines Stosses keine Verschiebung eintritt .

1.1.2 . Auf Antrag des Herstellers kann das Teil jedoch auf einer Vorrichtung angebracht werden , die den Einbau im Fahrzeug simuliert , vorausgesetzt , daß die Prüfgruppe , die aus dem Teil und der Vorrichtung zusammengesetzt ist , die gleiche geometrische Anordnung wie die Baugruppe besitzt , die sich aus diesem Teil und dem tragenden Bauteil zusammensetzt , und daß sie eine nicht geringere Gestaltfestigkeit und eine nicht höhere Energieaufnahmekapazität als die tatsachliche Baugruppe besitzt .

1.2 . Prüfgerät

1.2.1 . Dieses Gerät besteht aus einem Pendel , dessen Achse kugelgelagert ist und das eine auf den Aufschlagmittelpunkt reduzierte Masse ( 1 ) von 6,8 kg hat . Das freie Ende des Pendels besteht aus einer starren Kopfform mit einem Durchmesser von 165 mm , dessen Mittelpunkt mit dem Aufschlagmittelpunkt des Pendels zusammenfällt .

1.2.2 . Die Kopfform ist mit zwei Beschleunigungs - und einem Geschwindigkeitsgeber auszurüsten , die Werte in der Aufschlagrichtung messen können .

1.3 . Registrierinstrumente

Die zu benutzenden Registrierinstrumente müssen Messungen mit folgender Meßgenauigkeit zulassen :

1.3.1 . Beschleunigung :

- Genauigkeit : mehr oder weniger 5 % des tatsächlichen Wertes ,

- Frequenzgang : bis zu 1 000 Hz ,

- Querempfindlichkeit : < 5 % des niedrigsten Skalenwerts ;

1.3.2 . Geschwindigkeit :

- Genauigkeit : mehr oder weniger 2,5 % des tatsächlichen Wertes ,

- Empfindlichkeit : 0,5 km/h ;

1.3.3 . Eindringtiefe des Kopfes in das zu prüfende Teil :

- Genauigkeit : mehr oder weniger 5 % des tatsächlichen Wertes ,

- Empfindlichkeit : 1 mm ;

1.3.4 . Zeitmessung :

- die Instrumente müssen die Aufzeichnung des gesamten Vorgangs und eine Ablesegenauigkeit von 1/1000 Sekunde zulassen ;

- der Beginn des Aufschlags im Augenblick des ersten Kontaktes zwischen der Kopfform und dem zu prüfenden Teil muß auf den Aufzeichnungen für die Auswertung der Prüfung wiedergegeben werden .

1.4 . Prüfverfahren

1.4.1 . Die Aufschlagrichtung für jeden Aufschlagpunkt auf der zu prüfenden Oberfläche ist durch die Tangente zur Bahn der Kopfform der Prüfeinrichtung nach Anhang II bestimmt .

1.4.2 . Beträgt der Winkel zwischen der Aufschlagrichtung und der Senkrechten zur Fläche im Aufschlagpunkt weniger als 5 * , ist die Prüfung so durchzuführen , daß die Tangente zur Bahn des Aufschlagmittelpunkts des Pendels mit der in 1.4.1 definierten Richtung zusammenfällt . Die Kopfform muß auf das zu prüfende Teil mit einer Geschwindigkeit von 24.1 km/h aufschlagen ; diese Geschwindigkeit ist durch einen Antriebsstoß allein oder durch Verwendung eines zusätzlichen Antriebs zu erzielen .

1.4.3 . Beträgt der Winkel zwischen der Aufschlagrichtung und der Senkrechten zur Fläche im Aufschlagpunkt mehr als 5 * , darf die Prüfung in der Weise durchgeführt werden , daß die Tangente zur Bahn des Aufschlagmittelpunkts des Pendels mit der Senkrechten im Aufschlagpunkt zusammenfällt . Die Prüfgeschwindigkeit ist dann auf den Wert der in 1.4.2 spezifizierten normalen Geschwindigkeitskomponente zu verringern .

2 . ERGEBNISSE

Bei den Prüfungen , die nach den vorgenannten Verfahren durchgeführt werden , darf die Verzögerung der Kopfform 80 g für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 Millisekunden nicht überschreiten . Der festzuhaltende Verzögerungswert ist das Mittel aus den Ablesungen der beiden Verzögerungsmesser .

3 . GLEICHWERTIGE VERFAHREN

3.1 . Gleichwertige Prüfverfahren sind zulässig unter der Bedingung , daß die in 2 geforderten Ergebnisse gewonnen werden können .

3.2 . Der Nachweis der Gleichwertigkeit eines anderen als dem in 1 beschriebenen Verfahren obliegt demjenigen , der das Verfahren anwendet .

( 1 ) Anmerkung : Das Verhältnis der reduzierten Masse " m r " des Pendels in einem Abstand " a " zwischen dem Aufschlagmittelpunkt und der Achse zur Gesamtmasse des Pendels " m " in einem Abstand " l " zwischen dem Schwerpunkt und der Achse wird durch die Formel

m r = m l/a dargestellt .

ANHANG IV

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND ZUR ÜBERPRÜFUNG DER RELATIVEN LAGE DES H-PUNKTES UND DES R-PUNKTES

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG

1.1 . Der H-Punkt , der im Insassenraum die Stellung einer sitzenden Person bezeichnet , ist der Punkt in einer vertikalen Längsebene , durch den die theoretische Drehachse zwischen dem Bein und dem Rumpf eines durch eine Normpuppe dargestellten menschlichen Körpers verläuft .

1.2 . Der R-Punkt ist der Bezugspunkt des Sitzes und der vom Hersteller bezeichnete Konstruktionsbezugspunkt ,

1.2.1 . der der vom Hersteller in einem Fahrzeug vorgesehenen hintersten Stellung eines jeden Sitzes bei üblicher Benützung entspricht .

1.2.2 . dessen Koordinaten auf die tragenden Teile des Aufbaus des untersuchten Fahrzeugs bezogen sind , und

1.2.3 . der die Lage des Mittelpunkts des Gelenks zwischen dem Rumpf und den Schenkeln eines Insassen ( H-Punkt ) darstellt .

2 . BESTIMMUNG DER H-PUNKTE

2.1 . Ein H-Punkt ist für jeden vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Sitzplatz zu bestimmen . Wenn die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden können ( Sitzbänke , übereinstimmende Sitze usw . ) , ist nur ein H-Punkt für jede Sitzreihe zu bestimmen , wobei die in 3 beschriebene Normpuppe auf einen Platz zu bringen ist , der als typisch für die Reihe anzusehen ist . Dieser Platz ist

2.1.1 . der Führersitz für die vordere Reihe ,

2.1.2 . ein äusserer Sitz für die hinteren Reihen .

2.2 . Zur Bestimmung des H-Punktes ist der betreffende Sitz stets in die hinterste vom Hersteller für eine übliche Benützung vorgesehene Stellung zu bringen ; eine in der Neigung verstellbare Rückenlehne ist - falls vom Hersteller nicht anders angegeben ist - in einer Stellung zu verriegeln , die einer Rückwärtsneigung der Bezugslinie der Normpuppe nach 3 entspricht , die gegenüber der Senkrechten möglichst nahe bei 25 * liegt .

3 . BESCHREIBUNG DER NORMPUPPE

3.1 . Es ist eine dreidimensionale Normpuppe zu benutzen , deren Gewicht und Form einer männlichen erwachsenen Person von mittlerer Grösse entsprechen . Die Normpuppe ist in den Abbildungen 1 und 2 der Anlage zu diesem Anhang dargestellt .

3.2 . Die Normpuppe besteht aus :

3.2.1 . zwei Teilen , von denen der eine den Rücken und der andere die Sitzfläche des Körpers darstellt , die durch eine Achse gelenkig miteinander verbunden sind , die * Drehachse zwischen Rumpf und Schenkel bildet . Die Projektion dieser Achse auf die Flanke der Normpuppe ist ihr H-Punkt ;

3.2.2 . zwei Teilen , die die Beine bilden und die mit den Teilen , die die Sitzfläche darstellen , gelenkig verbunden sind ;

3.2.3 . zwei Teilen , die die Füsse bilden und die mit den Beinen durch Gelenke verbunden sind , die die Knöchel darstellen ;

3.2.4 . ausserdem ist der Teil , der die Sitzfläche darstellt , mit einer Libelle für die Einstellung der Querneigung versehen .

3.3 . Die Belastungsgewichte , die dem Gewicht jedes Körperteils entsprechen , sind an den Stellen , die die jeweiligen Schwerpunkte bilden , anzubringen , so daß das Gesamtgewicht der Normpuppe etwa 75,6 kg beträgt . Ausführliche Angaben über die Gewichte sind in der Tabelle der Abbildung 2 der Anlage zu diesem Anhang enthalten .

4 . AUFSETZEN DER NORMPUPPE

Die dreidimensionale Normpuppe ist in der folgenden Weise aufzusetzen :

4.1 . Das Fahrzeug ist horizontal auszurichten , die Sitzen sind nach 2.2 einzustellen .

4.2 . Der zu prüfende Sitz ist mit einem Stück Stoff zu bedecken , um das richtige Aufsetzen der Normpuppe zu erleichtern .

4.3 . Die Normpuppe ist so auf den betreffenden Sitz zu setzen , daß die Gelenkachse senkrecht zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs liegt .

4.4 . Die Füsse der Normpuppe sind in der folgenden Weise anzuordnen :

4.4.1 . Handelt es sich um die vorderen Sitze , so sind die Füsse so anzuordnen , daß die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche der Normpuppe wieder waagerecht ist .

4.4.2 . Handelt es sich um die hinteren Sitze , so müssen die Füsse , soweit möglich , die Vordersitze berühren . Wenn die Füsse dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens stehen , so dient der Fuß , der den Vordersitz zuerst berührt , als Bezugspunkt und der andere Fuß ist so anzuordnen , daß die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche der Normpuppe wieder waagerecht ist .

4.4.3 . Wird der H-Punkt für einen mittleren Sitz bestimmt , ist je ein Fuß rechts und links vom Tunnel anzuordnen .

4.5 . Nach dem Aufbringen der Belastungsgewichte auf die Schenkel ist die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche waagerecht zu stellen , sodann sind die Belastungsgewichte auf den Teil aufzubringen , der die Sitzfläche darstellt .

4.6 . Die Normpuppe ist mittels der Achse der Kniegelenke von der Rückenlehne zu entfernen , der Rücken ist vorwärts zu neigen . Die Normpuppe ist wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen , indem man ihre Sitzfläche so weit nach hinten verschiebt , bis sie auf Widerstand stösst ; sodann ist der Rücken der Normpuppe wieder gegen die Rückenlehne zu kippen .

4.7 . Eine Kraft von 10 mehr oder weniger 1 daN ist zweimal in horizontaler Richtung auf die Puppe aufzubringen . Richtung und Angriffspunkt der Kraft sind durch einen schwarzen Pfeil in der Abbildung 2 der Anlage dargestellt .

4.8 . Nach dem Anbringen der Belastungsgewichte an der rechten und der linken Seite sind die Belastungsgewichte für den Rumpf anzubringen . Die Libelle für die Querneigung der Normpuppe muß waagerecht bleiben .

4.9 . Während die Libelle für die Querneigung der Normpuppe waagerecht gehalten wird , ist der Rücken nach vorne zu neigen , bis die Belastungsgewichte des Rumpfes über dem H-Punkt liegen , um jegliche Reibung mit der Rückenlehne zu beseitigen .

4.10 . Der Rücken der Normpuppe ist vorsichtig in seine urspüngliche Stellung zurückzubringen , um das Aufsetzen zu vollenden ; die Libelle für die Querneigung der Normpuppe muß waagerecht sein . Ist dies nicht der Fall , muß das oben beschriebene Verfahren wiederholt werden .

5 . ERGEBNISSE

5.1 . Der H-Punkt eines Sitzes ist der an einer Normpuppe angegebene H-Punkt , wenn die Normpuppe nach 4 aufgesetzt worden ist .

5.2 . Jede der Koordinaten des H-Punktes ist mit der grösstmöglichen Genauigkeit zu messen . Das gilt auch für die Koordinaten bestimmter Punkte des Insassenraumes . Die Projektionen dieser Punkte auf eine senkrechte Längsebene sind auf ein Merkblatt zu übertragen .

6 . ÜBERPRÜFUNG DER RELATIVEN LAGE DES H - UND DES R-PUNKTES

6.1 . Die Ergebnisse der Messungen nach 5.2 für den H-Punkt müssen mit den vom Fahrzeughersteller für den R-Punkt angegebenen Koordinaten übereinstimmen .

6.2 . Die Überprüfung der relativen Lage der beiden Punkte zueinander gilt für die betreffende Sitzstellung als befriedigend , wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem längsgerichteten Rechteck liegen , dessen horizontale Seiten 30 mm und dessen vertikale Seiten 20 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden . Ist dies der Fall , so ist für die Prüfung der R-Punkt zu benutzen und erforderlichenfalls die Normpuppe so auszurichten , daß der H-Punkt mit dem R-Punkt zusammenfällt .

6.3 . Wenn der H-Punkt nicht in dem Rechteck nach 6.2 liegt , sind 2 weitere Bestimmungen des H-Punktes ( insgesamt 3 ) vorzunehmen . Liegen zwei der drei auf diese Weise bestimmten Punkte in dem Rechteck , so gilt das Ergebnis der Prüfung als befriedigend .

6.4 . Liegen wenigstens zwei der drei auf diese Weise bestimmten Punkte ausserhalb des Rechtecks , so gilt das Ergebnis der Prüfung als nicht befriedigend .

6.5 . In einem Fall nach 6.4 oder wenn die Prüfung in Ermangelung der vom Fahrzeughersteller zu liefernden Angaben über die Lage des R-Punktes nicht durchgeführt werden kann , darf das Mittel der Ergebnisse aus 3 Bestimmungen des H-Punktes jeweils an Stelle des R-Punktes benützt werden , wo dieser in dieser Richtlinie genannt ist .

6.6 . Für die Überprüfung der relativen Lage der R - und H-Punkte bei einem Fahrzeug aus der Serie ist das Rechteck nach 6.2 durch ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm zu ersetzen .

Anlage : siehe ABl .

ANHANG V

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER VORSPRÜNGE

1 . Um den Vorsprung eines länglichen Teils auf der Wandung , auf der es angebracht ist , zu bestimmen , lässt man eine Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in ständiger Tangentialberührung mit der Wandung und dem betreffenden Teil abrollen .

Maßgeblich ist der Gradient , der gebildet wird aus dem Verhältnis der

- Veränderung " y " des Abstands des Mittelpunkts der Kugel senkrecht zur Fläche ,

- zur Veränderung " x " der Verschiebung des gleichen Mittelpunkts parallel zur Fläche .

Eine Form ist als stromlinienförmig anzusehen , wenn der Gradient , der der waagerechten Längsrichtung dieser Richtungen entspricht , kleiner als 1 ist .

Ist der Gradient gleich 1 oder grösser , so liegt ein Vorsprung vor , der durch den Wert für " y " bestimmt ist .

Sind die Wandungen , Teile usw . mit Werkstoffen mit einer Härte von weniger als 50 shore A überzogen , so sind diese vor Durchführung des oben beschriebenen Verfahrens zur Bestimmung der Formen und Vorsprünge zu entfernen .

2 . Der Wert des Vorsprungs , um den Knöpfe . Hebel usw . , die sich innerhalb des Bezugsbereichs befinden , herausragen , ist mit dem nachstehend beschriebenen Gerät nach dem nachstehenden Verfahren zu messen :

2.1 . Gerät

2.1.1 . Das Gerät zum Messen des Vorsprungs besteht aus einer halbk * förmigen Kopfform mit einem Durchmesser von 165 mm , in dem sich ein Gleitzapfen mit einem Durchmesser von 50 mm befindet .

2.1.2 . Die relativen Stellungen der flachen Vorderseite des Zapfens und des Randes der Kopfform werden auf eine Skala übertragen , auf der ein Zeiger den gemessenen Hoechstwert festhält , wenn dieses Gerät vom Prüfgegenstand entfernt wird . Die Meßkapazität muß mindestens 30 mm betragen ; die Meßskala muß eine Unterteilung in halbe Millimeter haben ; Werte der Bezugsvorsprünge können darauf gegebenenfalls angezeigt werden .

2.1.3 . Kalibrierung :

2.1.3.1 . Das Gerät ist so auf eine ebene Oberfläche zu drücken , daß die Achse des Gerats senkrecht dazu verläuft .

Wenn die flache Vorderseite des Zapfens die Oberfläche berührt , ist die Skala auf N * zu stellen .

2.1.3.2 . Zwischen die flache Vorderseite des Zapfens und die Aufdruckfläche wird ein Abstandsstück von 10 mm gelegt ; es ist zu überprüfen , ob der Zeiger diesen Wert anzeigt .

2.1.4 . Abbildung 1 zeigt ein Muster des Geräts zum Messen der Vorsprünge .

2.2 . Prüfverfahren

2.2.1 . Der Zapfen ist so weit zurückzuschieben , daß in der Koppform ein Hohlraum entsteht ; der Zeiger ist mit dem Zapfen in Berührung zu bringen .

2.2.2 . Das Gerät ist mit einer Kraft von höchstens 2 daN so auf den zu messenden Vorsprung zu setzen , daß die Kopfform einen möglichst grossen Teil der Oberfläche des umgebenden Materials berührt .

2.2.3 . Der Zapfen ist so weit nach vorn zu bewegen , bis er den zu messenden Vorsprung berührt . Der Wert des Vorsprungs ist auf der Skala abzulesen .

2.2.4 . Die Kopfform ist so auszurichten , daß der grösste Vorsprung erreicht wird . Der Wert dieses Vorsprungs ist festzustellen .

2.2.5 . Liegen zwei oder mehrere Betätigungseinrichtungen so dicht nebeneinander , daß der Zapfen oder die Kopfform sie gleichzeitig berühren können , so ist wie folgt vorzugehen :

2.2.5.1 . Mehrteilige Betätigungseinrichtungen können gleichzeitig in den Hohlraum in der Kopfform eingeführt und wie ein einziger Vorsprung behandelt werden .

2.2.5.2 . Wird eine normale Prüfung durch die Berührung anderer Betätigungseinrichtungen mit der Kopfform verhindert , so sind diese zu entfernen , und die Prüfung ist ohne sie durchzuführen . Danach sind sie wieder anzubringen und nacheinander zu prüfen , woher gegebenenfalls andere Betätigungseinrichtungen entfernt werden , um den Prüfvorgang zu erleichtern .

Anlage : siehe ABl .

ANHANG VI

PRÜFKÖRPER UND VERFAHREN ZU 5.2.1 ANHANG I

Als Teile ( Knöpfe , Hebel usw . ) , an denen die Insassen mit den Knien anstossen können , gelten die Teile , die von dem nachstehend beschriebenen Prüfkörper nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren berührt werden können .

1 . Prüfkörper

Die Form des Prüfkörpers ist folgendem Schema zu entnehmen : siehe ABl .

2 . Verfahren

Der Prüfkörper darf alle Stellungen einnehmen , die unterhalb der Bezugshöhe der Instrumententafel liegen , wobei

- die Ebene XX' parallel zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs bleibt .

- Die Achse X beiderseits der Waagerechten in einem Winkel von nicht mehr als 30 * geneigt werden darf .

3 . Vor Durchführung dieser Prüfung sind alle Werkstoffe mit einer Härte von weniger als 50 shore A zu entfernen .

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