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Document 31972L0275

Richtlinie 72/275/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinie über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

ABl. L 171 vom 29.7.1972, p. 39–39 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(III) S. 765 - 765

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/275/oj

31972L0275

Richtlinie 72/275/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinie über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

Amtsblatt Nr. L 171 vom 29/07/1972 S. 0039 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0229
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0726
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0229
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0765
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0093
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0054
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0054


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinie über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (72/275/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (1) ist vorgesehen, daß das in Artikel 3 der genannten Richtlinie für diese Einführung festgelegte Verfahren für 18 Monate von dem Zeitpunkt an gilt, zu dem der Ständige Futtermittelausschuß erstmals entweder auf Grund des Artikels 3 Absatz 1 oder auf Grund ähnlicher Vorschriften befasst wird.

Dieser Ausschuß ist auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 1970 erstmalig mit zwei Richtlinienentwürfen der Kommission befasst worden ; mithin wäre das betreffende Verfahren vom 16. Juni 1972 an nicht mehr anwendbar.

Bisher hat es sich jedoch in jeder Hinsicht bewährt ; es ist daher angebracht, dieses Verfahren über den vorgesehenen Zeitraum hinaus beizubehalten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 ist mit Wirkung vom 16. Juni 1972 an aufgehoben.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP (1)ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 2.

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