EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31972L0245

Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung

ABl. L 152 vom 6.7.1972, p. 15–24 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(II) S. 637 - 645

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/245/oj

31972L0245

Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung

Amtsblatt Nr. L 152 vom 06/07/1972 S. 0015 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0104
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0609
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0104
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0637 - 0645
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0250
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0117


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Juni 1972

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung

( 72/245/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Funkentstörung dieser Kraftfahrzeuge .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzliche oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Es sollten die technischen Vorschriften übernommen werden , die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 10 genehmigt worden sind ( Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Funkentstörung ) ; diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung als Anhang beigefügt ( 2 ) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit Zuendanlage , mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht mit der Begründung verweigern , daß Funkstörungen durch die elektrische Zuendanlage der Antriebsmaschine(n ) verursacht werden , wenn dieses Fahrzeug mit einer Entstöreinrichtung ausgerüstet ist , die den Vorschriften der Anhänge entspricht .

Artikel 3

Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er von jeder Änderung unterrichtet wird , die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I Punkt 2.2 betrifft . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Prototyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1972 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . P . BUCHLER

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) Dok . E/ECE/324 Add . 9 vom 17 . 12 . 1968 .

Dok . E/ECE/TRANS/505 Add . 9 vom 17 . 12 . 1968 .

ANHANG I ( 1 )

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , AUFSCHRIFTEN , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , VORSCHRIFTEN , PRÜFUNGEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

( 1 . )

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :

( 2.1 . )

2.2 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Funkentstörung " Kraftfahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein :

2.2.1 . Form oder Werkstoffe des Aufbauteils , der den Motorraum und den Teil des Führerhauses bildet , der dem Motorraum am nächsten liegt ,

2.2.2 . Motortyp ( Zwei - oder Viertakt , Anzahl und Hubraum der Zylinder , Anzahl der Vergaser , Anordnung der Ventile , Hoechstleistung und zugehörige Drehzahl usw . ) ,

2.2.3 . Anbringungsort oder Ausführung der Bestandteile der Zuendanlage ( Zuendspule , Zuendverteiler , Zuendkerzen , Abschirmungen usw . ) ,

2.2.4 . Lage von metallischen Bauteilen , die im Motorraum liegen ( z . B . Heizung , Reserverad , Luftfilter usw . ) ;

2.3 . " Begrenzung von Funkstörungen " eine wesentliche Einschränkung der Funkstörungen in den Frequenzbändern des Rundfunk - und Fernsehbereichs , und zwar auf einen solchen Pegel , daß der Betrieb von Empfangsgeräten , die sich nicht im Fahrzeug befinden , nicht wesentlich gestört wird ; diese Bedingung gilt als erfuellt , wenn der Störpegel unter den in Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen bleibt ;

2.4 . " Entstöreinrichtung " ein vollständiger Satz von Entstörmitteln , die erforderlich sind , um die von der Zuendanlage eines Kraftfahrzeugs ausgehenden Funkstörungen zu begrenzen . Dazu gehören auch Massebänder und Hochfrequenz-Abschirmungen ,

2.5 . " Entstöreinrichtungen unterschiedlicher Typen " Einrichtungen , die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen , die insbesondere folgende sein können :

2.5.1 . Einrichtungen , deren Entstörmittel unterschiedliche Fabrik - oder Handelsmarken tragen ,

2.5.2 . Einrichtungen , bei denen die " Hochfrequenz " -Eigenschaften eines Entstörmittels unterschiedlich sind oder deren Entstörmittel sich in Form oder Grösse unterscheiden ,

2.5.3 . Einrichtungen , bei denen das Arbeitsprinzip wenigstens eines Entstörmittels unterschiedlich ist ,

2.5.4 . Einrichtungen , bei denen die Zusammenstellung der Entstörmittel unterschiedlich ist ;

2.6 . " Entstörmittel " ein Bestandteil der Entstöreinrichtung .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Funkentstörung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie folgende Angaben beizufügen :

3.2.1 . eine Beschreibung des Fahrzeugtyps nach Punkt 2.2 mit einer Explosionszeichnung oder einer Photographie des Motorraums . Die Nummern und/oder Zeichen zur Charakterisierung des Motortyps und des Fahrzeugtyps sind anzugeben ;

3.2.2 . eine Liste der eindeutig bezeichneten Entstörmittel , aus denen die Entstöreinrichtung besteht ;

3.2.3 . genaue Zeichnungen aller Entstörmittel , die es ermöglichen , einfach festzustellen , um welche Teile es sich handelt und wo sie liegen ;

3.2.4 . Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und bei Wirkwiderstand-Zuendleitungen Angabe des Nennwerts des Widerstands je Meter .

3.3 . Dem Antrag ist ausserdem ein Muster der Entstöreinrichtung beizufügen .

3.4 . Ein Fahrzeug , das dem zu genehmigenden Typ entspricht , ist dem technischen Dienst zur Verfügung zu stellen , der die Prüfungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis durchführt .

4 . AUFSCHRIFTEN

4.1 . Die Entstörmittel müssen folgende Aufschriften tragen :

4.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Herstellers der Entstöreinrichtung und ihrer Entstörmittel ;

4.1.2 . die vom Hersteller angegebene Bezeichnung .

4.2 . Die Aufschriften müssen auf Entstörzuendleitungen mindestens alle 12 cm wiederholt werden .

4.3 . Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein .

5 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

( 5.1 . )

( 5.2 . )

5.3 . Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs IV beizufügen .

( 5.4 . )

( 5.5 . )

( 5.6 . )

6 . VORSCHRIFTEN

6.1 . Allgemeine Vorschriften

Die Entstörmittel müssen so beschaffen und eingebaut sein , daß das Fahrzeug bei normaler Beanspruchung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

6.2 . Vorschriften über die Entstörwirkung

6.2.1 . Meßverfahren

Die Messungen der Funkstörungen , die der von dem Hersteller zur Erteilung einer Betriebserlaubnis vorgeführte Fahrzeugtyp erzeugt , sind nach dem Verfahren des Anhangs II vorzunehmen .

6.2.2 . Bezugsgrenzen

6.2.2.1 . Die Grenzen der Störstrahlung sind bei bewerter Messung 50 mV/m im Frequenzbereich von 40-75 MHz und 50-120 mV/m im Frequenzbereich von 75-250 MHz , wobei der Grenzwert von 75 MHz an mit der Frequenz linear ansteigt .

6.2.2.2 . Werden die Messungen mit einem Gerät für Spitzenwerte vorgenommen , so sind die Messergebnisse in mV/m durch 10 zu teilen .

6.2.3 . Bei dem zur Erteilung einer Betriebserlaubnis hinsichtlich der Funkentstörung vorgeführten Fahrzeugtyp müssen die gemessenen Werte mindestens 20 % unter den Bezugsgrenzen liegen .

7 . PRÜFUNGEN

Die Prüfungen bezueglich der Einhaltung der Vorschriften des Punktes 6 sind nach dem Verfahren des Anhangs II vorzunehmen .

8 .

9 . ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

( 9.1 . )

9.2 . Bei der Nachprüfung der Übereinstimmung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs gilt die Fertigung als übereinstimmend mit dieser Richtlinie , wenn keiner der Meßwerte die in Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen um mehr als 25 % überschreitet .

9.3 . Wenn mindestens einer der Meßwerte bei dem aus der Serie entnommenen Fahrzeug um mehr als 25 % über den nach Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen liegt , darf der Hersteller verlangen , daß Messungen an einer Stichprobe von mindestens 6 der Serie entnommenen Fahrzeugen vorgenommen werden . Die Messergebnisse sind für jeden Frequenzbereich nach der statistischen Methode nach Anhang III auszuwerten .

( 10 . )

( 11 . )

( 1 ) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr . 10 der UN-Wirtschaftskommission für Europa i insbesondere ist die Gliederung in Absätze die gleiche i entspricht einem Absatz der Regelung Nr . 10 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie , so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt .

ANHANG II

MESSVERFAHREN FÜR FUNKSTÖRUNGEN , DIE VON ZUENDANLAGEN AUSGEHEN

1 . MESSGERÄTE

Die Messeinrichtungen müssen den Bedingungen des Internationalen Sonderausschusses für Funkstörungen ( CISPR ) , Veröffentlichung Nr . 2 ( 1 . Ausgabe 1961 ) , oder den Bediagungen für Spitzenspannungsmeßgeräte nach CISPR , Veröffentlichung Nr . 5 ( 1 . Ausgabe 1967 ) , entsprechen .

Anmerkung : Wenn die vorhandenen Messeinrichtungen den CISPR-Bedingungen nicht voll entsprechen , müssen die Unterschiede genau angegeben werden .

2 . MESSERGEBNISSE

Die Messergebnisse müssen in mV/m für 120 kHz Bandbreite angegeben werden . Für die statistische Auswertung ist die logarithmische Einheit dB ( mV/m ) zu verwenden . Wenn bei bestimmten Frequenzen die tatsächliche Bandbreite B ( in kHz ) des Meßgeräts von 120 kHz geringfügig abweicht , sind die Meßwerte auf 120 kHz Bandbreite durch Multiplikation mit dem Faktor 120/B umzurechnen .

3 . MESSPLATZ

Die Messungen müssen auf ebenem Gelände vorgenommen werden , das innerhalb einer Ellipse mit einer grossen Achse von 20 m und einer kleinen Achse von 17,3 m frei von nennenswert reflektierenden Flächen ist . Die Antenne und die Mitte des Motors müssen sich auf der grossen Ellipsenachse befinden , wobei die Längsmittelebene des Fahrzeugs parallel zur kleinen Achse liegen muß . Die Antenne und der Schnittpunkt der der Antenne am nächsten gelegenen Motorseite mit der grossen Achse müssen sich in je einem der Brennpunkte der Ellipse befinden . Das Meßgerät oder die Meßkabine oder das Meßfahrzeug , in dem die Meßgeräte untergebracht sind , darf sich innerhalb der Ellipse befinden , jedoch in keinem geringeren Horizontalabstand als 3 m von der Antenne und auf der dem zu prüfenden Fahrzeug abgewendeten Seite der Antenne . Um sicherzustellen , daß kein Fremdgeräusch oder Fremdsignal mit einfällt , das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte , sind bei stillstehendem Motor vor und nach der Messung Überprüfungen vorzunehmen . Die Messung ist gültig , wenn der Meßwert den bei den vorherigen und nachherigen Überprüfungen festgestellten Hoechstwert um mindestens 10 dB überschreitet .

4 . FAHRZEUG

4.1 . Bei den Messungen dürfen nur die elektrischen Geräte eingeschaltet sein , die für den Betrieb des Motors notwendig sind .

4.2 . Der Motor muß seine normale Betriebstemperatur haben . Bei jeder Messung muß die Motordrehzahl betragen :

Anzahl der Zylinder * Meßverfahren *

* Spitzenwerte * Bewertete Messung *

eins * mehr als Leerlaufdrehzahl * 2 500 U/min *

zwei oder mehr * mehr als Leerlaufdrehzahl * 1 500 U/min *

4.3 . Regnet es auf das Fahrzeug , so dürfen keine Messungen vorgenommen werden , ebenfalls nicht innerhalb 10 Minuten nach Aufhören des Regens .

5 . ANTENNE

5.1 . Höhe

Der Mittelpunkt des Dipols muß sich 3 m über dem Boden befinden .

5.2 . Messentfernung

Die horizontale Entfernung der Antenne vom nächstgelegenen Metallteil des Fahrzeugs muß 10 m betragen .

5.3 . Lage der Antenne zum Fahrzeug

Die Antenne ist nacheinander auf der linken und rechten Fahrzeugseite in 2 Messpunkten aufzustellen , wobei sie sich parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und auf Höhe der Motormitte befinden muß ( siehe Anlage zu diesem Anhang ) .

5.4 . Richtung der Antenne

Für jeden Messpunkt sind Messungen , einmal mit waagerechtem und einmal mit senkrechtem Dipol , auszuführen ( siehe Anlage zum Anhang ) .

5.5 . Meßwerte

Der Hoechstwert von vier Meßwerten ist bei der Frequenz , bei der die Messungen gemacht wurden , als maßgebend festzuhalten .

6 . FREQUENZEN

Die Messungen sind im Frequenzbereich von 40 bis 250 MHz vorzunehmen . Ein Fahrzeug gilt als den Forderungen auf Funkentstörung im ganzen Frequenzbereich genügend , wenn es bei den Grenzwerten für die folgenden Frequenzen genügt : 45 , 65 , 90 , 150 , 180 und 220 MHz ( mehr oder weniger 5 MHz ) . ( Diese Toleranz gilt für alle 6 gewählten Frequenzen ; sie ermöglicht es , Störungen von Sendern auszuweichen , die gegebenenfalls auf den Nennfrequenzen arbeiten . )

Anlage : siehe ABl .

ANHANG III

STATISTISCHES VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER FUNKENTSTÖRUNG

Die folgende Bedingung muß erfuellt sein , um sicherzustellen , daß 80 % der Fahrzeuge mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % dem vorgeschriebenen Grenzwert L entsprechen .

x + kS n * L

Dabei ist :

x = arithmetisches Mittel der Messergebnisse bei n Fahrzeugen ,

k = statistischer Korrekturfaktor , der von n abhängt und aus nachstehender Tabelle zu entnehmen ist :

n = 6 * 7 * 8 * 9 * 10 * 11 * 12 *

k = 1,42 * 1,35 * 1,30 * 1,27 * 1,24 * 1,21 * 1,20 *

S n = Standardabweichung der Messergebnisse bei n Fahrzeugen ,

S n 2 = S ( x - x)2 / ( n - 1 ) ,

x = Einzelergebnis ,

L = vorgeschriebener Grenzwert ,

S n , x , x und L sind in dB ( mV/m ) einzusetzen .

Wenn die erste * ichprobe von n Fahrzeugen den Vorschriften nicht entspricht , ist eine zweite Stichprobe von n Fahrzeugen einer Prüfung zu unterziehen . Die Auswertung erfolgt dann so , als ob die Stichprobe 2 n Fahrzeuge betragen hätte .

ANHANG IV

Bezeichnung der Verwaltung *

MUSTER

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER FUNKENTSTÖRUNG

Nummer der Betriebserlaubnis : ...

1 . Fabrik ( Firmenbezeichnung ) : ...

2 . Typ und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs : ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

5 . Zusammenfassende Beschreibung der Entstöreinrichtung des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs : ...

6 . Fahrzeug zur Betriebserlaubnis vorgeführt am ...

7 . Prüfstelle : ...

8 . Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls : ...

9 . Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls : ...

10 . Die Betriebserlaubnis wird hinsichtlich der Funkentstörung erteilt/versagt ( 1 ) .

11 . Ort : ...

12 . Datum : ...

13 . Unterschrift : ...

14 . Dieser Benachrichtigung sind folgende Unterlagen , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen , beigefügt :

... Zeichnungen , Meßblätter und Pläne des Motors und des Motorraums ,

... Photographien des Motors und des Motorraums ,

... Liste der eindeutig bezeichneten Entstörmittel , aus denen die Entstöreinrichtung besteht .

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen

Top