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Document 31972D0268

    72/268/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/26.760 - GEMA) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 166 vom 24.7.1972, p. 22–23 (DE, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1972/268/oj

    31972D0268

    72/268/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/26.760 - GEMA) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 166 vom 24/07/1972 S. 0022 - 0023


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juli 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/26.760 - GEMA) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (72/268/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1),

    im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 (2),

    im Hinblick auf den Antrag der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) in Berlin, Artikel 1 Ziffer 7 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 zu ergänzen,

    im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 21. März 1972 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebenen Stellungnahme,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    Die GEMA hat beantragt, Artikel 1 Ziffer 7 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 derart zu ergänzen, daß sie den darin festgestellten Mißbrauch der nicht notwendigen und nicht gerechtfertigten Bindung der Mitglieder auch auf eine andere Weise als durch Gewährung einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit und einer Aufspaltung der Urheberrechte nach sieben Sparten abstellen kann. Aus wirtschaftlichen Gründen erstrebt sie eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Jahren. Nach ihrem Vortrag ermöglicht ihr diese Dauer auch die Abwehr eines gegebenenfalls von starken Musikverbrauchern (Rundfunkanstalten, Schallplattenherstellern) auf ihre Mitglieder ausgeuebten Drucks, die Urheberrechte unmittelbar unter Umgehung der GEMA auf diese Verbraucher zu übertragen.

    II 1. Die in Artikel 1 Ziffer 7 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 vorgesehene Frist von einem Jahr für das Ausscheiden eines Mitglieds aus der GEMA mit allen oder mit einem Teil seiner Urheberrechte ist in Hinblick auf die der GEMA dort eingeräumte Möglichkeit festgesetzt worden, sich die in den Punkten 1 bis 7 aufgeführten sieben Sparten ausschließlich übertragen zu lassen.

    2. Die Beurteilung der Länge der zeitlichen Bindung eines Mitglieds und die Festsetzung einer Frist, jenseits derer eine längere Bindung mißbräuchlich wäre, hängt von ihrer Schwere ab. Wenn die GEMA die Dauer der Mindestmitgliedschaft auf drei Jahre verlängert, so bleibt das Gleichgewicht zwischen Dauer und Schwere der Mitgliedschaft erhalten, wenn sie ihren Mitgliedern eine grössere Freiheit in der Verfügung über die einzelnen Nutzungsarten der Urheberrechte in jedem einzelnen Land der ganzen Welt gewährt, als Artikel 1 Ziffer 7 dies durch die Gestaltung der dort aufgezählten sieben Sparten vorsieht. Dabei ist sicherzustellen, daß Mitgliedschaft und Rechtsübertragung zeitlich koordiniert werden, so daß beide gleichzeitig zum Ende des Kalenderjahres auslaufen, in das das Ende der Dreijahresfrist fällt, und daß im Interesse der bisherigen Mitglieder ein fester erster Kündigungstermin für alle am 8. Juni 1971, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 2. Juni 1971, bestehenden Berechtigungsverträge zum 31. Dezember 1973 festgelegt wird.

    3. Nutzungsarten im Sinne dieser Entscheidung sind alle wirtschaftlich trennbaren Formen der Ausübung des Urheberrechts unter Berücksichtigung der Unterschiede der nationalen Gesetzgebungen über das Urheberrecht. Solche wirtschaftlich trennbaren Formen der Ausübung des Urheberrechts sind beispielsweise a) das allgemeine Aufführungsrecht,

    b) das Senderecht für Rundfunk,

    c) das Wiedergaberecht von im Rundfunk gesendeten Werken,

    d) das Senderecht für Fernsehen,

    e) das Wiedergaberecht von im Fernsehen gesendeten Werken,

    f) das Filmaufführungsrecht,

    g) das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1971, S. 15.

    h) das Wiedergaberecht mechanisch vervielfältigter Werke,

    i) das Filmherstellungsrecht,

    j) das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Trägern für Bildaufzeichnungsgeräte,

    k) das Recht zur Wiedergabe von Trägern für Bildaufzeichnungsgeräte,

    l) die Rechte zu Benutzungshandlungen, die durch die technische Entwicklung oder eine Änderung der Gesetzgebung in Zukunft entstehen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Ziffer 7 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 erhält folgende Fassung:

    7. § 3 Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung und § 1 des Berechtigungsvertrags, soweit diese den Mitgliedern nicht die freie Wahl lassen A. entweder, a) ob sie ihre Rechte für Länder, in denen die GEMA nicht unmittelbar tätig ist, ganz oder teilweise der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft übertragen,

    b) ob sie für Länder, in denen die GEMA unmittelbar tätig ist, ihre Rechte insgesamt auf die GEMA übertragen oder nach Sparten auf mehrere Gesellschaften aufteilen,

    c) ob sie die Verwaltung einzelner Sparten nach ordnungsgemässer Kündigung zum Ende eines jeden Jahres der GEMA entziehen,

    ohne dadurch die ordentliche Mitgliedschaft oder Leistungen aus den Wertungsverfahren oder der Sozialkasse einzubüssen. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abschnitt A der Satzung über das Erfordernis eines Mindestaufkommens für den Erwerb oder die Erhaltung der ordentlichen Mitgliedschaft und das Recht der GEMA, innerhalb einer Sparte die Übertragung aller Werke einschließlich der zukünftigen eines Mitglieds zu verlangen, bleiben unberührt.

    Sparten im Sinne dieser Entscheidung sind: 1. das allgemeine Aufführungsrecht,

    2. das Senderecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe,

    3. das Filmaufführungsrecht,

    4. das mechanische Vervielfältigungs- und Verarbeitungsrecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe,

    5. Das Filmherstellungsrecht,

    6. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung,. Verbreitung und Wiedergabe von Trägern für Bildaufzeichnungsgeräte,

    7. die Rechte zu Benutzungshandlungen, die durch die technische Entwicklung oder eine Änderung der Gesetzgebung in Zukunft entstehen;

    B. oder, a) ob sie ihre Rechte für jedes Land der ganzen Welt insgesamt auf die GEMA übertragen oder nach Nutzungsarten und Ländern auf mehrere Gesellschaften aufteilen,

    b) ob sie die Verwaltung einzelner Nutzungsarten nach ordnungsgemässer Kündigung zum Ende der Frist von höchstens drei Jahren der GEMA entziehen,

    ohne dadurch die ordentliche Mitgliedschaft oder Leistungen aus den Wertungsverfahren oder der Sozialkasse einzubüssen. Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrags folgenden 1. Januar. Alle am 8. Juni 1971 bestehenden Berechtigungsverträge sind ganz oder teilweise zum 31. Dezember 1973 kündbar.

    Die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abschnitt A der Satzung über das Erfordernis eines Mindestaufkommens für den Erwerb oder die Erhaltung der ordentlichen Mitgliedschaft und das Recht der GEMA, innerhalb einer Nutzungsart die Übertragung aller Werke einschließlich der zukünftigen eines Mitglieds zu verlangen, bleiben unberührt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), D 1 Berlin 30, Bayreuther Strasse 37/38, gerichtet.

    Brüssel, den 6. Juli 1972

    Für die Kommission

    Der Präsident

    S.L. MANSHOLT

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