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Document 31971R1411

Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse

ABl. L 148 vom 3.7.1971, pp. 4–7 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 412 - 415

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Aufgehoben durch 31997R2597 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1411/oj

31971R1411

Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 148 vom 03/07/1971 S. 0004 - 0007
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0363
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0412
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0214
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0203
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0209
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0209


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1411/71 DES RATES vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1410/71 (2), hat die Erzeugnisse der Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs von bestimmten Vorschriften ausgenommen, da die Marktlage dieser Erzeugnisse sich von der der anderen Milcherzeugnisse wesentlich unterscheidet und daher besonderer Maßnahmen bedarf.

Die Erzeugnisse der Tarifnummer 04.01 stellen eine wesentliche Einkommensquelle der Landwirte dar ; sie zeichnen sich im Gegensatz zu anderen Milcherzeugnissen insbesondere dadurch aus, daß sie auf der Verbraucherstufe nur schwer durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können ; ihr Absatz bildet daher eine dauerhafte Einkommensgrundlage für die Milcherzeuger.

Gleichzeitig sind die Erzeugnisse der Tarifnummer 04.01 ein wichtiges Grundnahrungsmittel für die gesamte Bevölkerung, an dessen Qualität besondere Anforderungen gestellt werden.

Es liegt daher sowohl im Interesse der Milcherzeuger als auch der Verbraucher, eine Regelung vorzusehen, die es zulässt, den Markt für diese Erzeugnisse so weit wie möglich zu entwickeln.

Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, daß Erzeugnisse, deren Qualität gewährleistet ist, in einer den Bedürfnissen und Wünschen der Verbraucher entsprechenden Form angeboten werden ; hierzu ist es erforderlich, unbeschadet der anderweitig zu erlassenden gesundheitlichen Vorschriften hohe Anforderungen an Herstellung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse zu stellen ; diese Vorschriften müssen indessen auch besonderen Fällen Rechnung tragen ; hinsichtlich der Anreicherung entrahmter und teilentrahmter Milch mit Bestandteilen der fettfreien Milchtrockenmasse erweist sich augenblicklich eine Harmonisierung der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften als noch nicht möglich, so daß es den Mitgliedstaaten zu gestatten ist, diese weiterhin anzuwenden.

Um das obengenannte Ziel auf dem Weg über ein hochwertiges Angebot zu erreichen, ist es andererseits notwendig, für die Anlieferung einwandfreier Rohmilch an die Milchbearbeitungsbetriebe zu sorgen ; diesem Zweck dient unter anderem die vorgesehene Bezahlung der an die Milchbearbeitungsbetriebe gelieferten und für die Zubereitung von Konsummilch bestimmten Milch nach ihrer Qualität.

Der Übergang von den einzelstaatlichen Regelungen zum System dieser Verordnung muß möglichst reibungslos erfolgen ; es ist daher zweckmässigerweise vorzusehen, daß Übergangsmaßnahmen getroffen werden können.

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sieht unter anderem vor, daß die Italienische Republik die Maßnahmen zur Regelung der Versorgung bestimmter Gebiete mit Trinkmilch bis zum 31. März 1970 beibehalten kann.

Der italienische Konsummilchmarkt weist die Besonderheit auf, daß einige Gemeinden auf Grund einer staatlichen Genehmigung Milchzentralen errichtet haben, die ausschließlich die Versorgung des betreffenden Gemeindegebiets mit Konsummilch sicherstellen und bestimmte soziale Aufgaben erfuellen ; diese Milchzentralen sind in der Regel nicht befugt, Milch zu anderen Milcherzeugnissen als Konsummilch zu verarbeiten ; die von ihnen verkaufte Milch stellt im übrigen nur einen kleinen Teil der Milch dar, die in Italien zum unmittelbaren Verbrauch abgesetzt wird.

Italien hat mit der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Änderung der Struktur dieser Milchzentralen begonnen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Produktionsprogramm zu erweitern ; damit diese Umstrukturierung nicht gefährdet wird, ist es angebracht, die Italienische Republik zu ermächtigen, die am 31. März 1970 für Milchzentralen geltenden Vorschriften für diejenigen Milchzentralen, die am (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

31. März 1970 im Rahmen der genannten Vorschriften in Betrieb waren, während eines befristeten Zeitraums beizubehalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für nachstehende Erzeugnisse: >PIC FILE= "T0002781">

Artikel 2

(1) Die gemeinsame Politik für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse wird so geführt, daß möglichst viel Milch in Form dieser Erzeugnisse verbraucht wird.

(2) Diese Verordnung wird so angewandt, daß a) jederzeit in allen Gebieten der Gemeinschaft ein Angebot an den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen gewährleistet ist, deren Qualität den Verbrauchern garantiert werden kann und die ihren Bedürfnissen und ihrem Geschmack entsprechen;

b) es im wirtschaftlichen Interesse aller liegt, die an der Herstellung und am Absatz der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beteiligt sind, diejenigen finanziellen Aufwendungen für Qualität und Dienstleistungen zu machen, die erforderlich sind, um die vorgenannten Ziele zu erreichen.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als a) Milch : das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

b) Konsummilch : folgende Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche an Verbraucher abgegeben zu werden: - Rohmilch : Milch, die nicht erhitzt und keiner Behandlung gleicher Wirkung unterworfen worden ist;

- Vollmilch : Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren natürlicher Fettgehalt 3,50 v.H. oder mehr beträgt oder deren Fettgehalt auf mindestens 3,50 v.H. gebracht worden ist;

- teilentrahmte (fettarme) Milch : Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 v.H. und höchstens 1,80 v.H. beträgt;

- entrahmte Milch : Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,30 v.H. beträgt.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Bezeichnungen dürfen unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen und vorbehaltlich der Vorschriften, die nach Artikel 4 erlassen werden, nur für die genannten Erzeugnisse verwendet werden.

(3) Der in dieser Verordnung in einem Hundertsatz ausgedrückte Fettgehalt ist das Verhältnis von Gewichtsteilen Milchfett auf 100 Gewichtsteile der betreffenden Milch.

(4) Der bei Konsummilch vorgeschriebene Fettgehalt darf, soweit er nicht natürlich vorhanden ist, nur durch Hinzufügung oder Entnahme von Milch oder Rahm oder durch Hinzufügung von entrahmter Milch oder teilentrahmter Milch erreicht werden. Eine sonstige Änderung der Konsummilchzusammensetzung ist nicht zulässig.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der gesundheitlichen Anforderungen hinsichtlich der Eignung von Milch für die menschliche Ernährung darf als Konsummilch nur Milch in den Verkehr gebracht werden, die a) bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Qualität, einschließlich der Zusammensetzung, erfuellt und

b) bestimmten Anforderungen hinsichtlich der Vermarktung entspricht.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest.

(3) Nach dem Verfahren des Absatzes 2 werden erforderlichenfalls bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität, einschließlich der Zusammensetzung, sowie der Vermarktung für andere in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse festgelegt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der gesundheitlichen Anforderungen hinsichtlich der Eignung von Milch für die menschliche Ernährung darf Konsummilch, mit Ausnahme von Rohmilch, in der Gemeinschaft nur von Milchbearbeitungsbetrieben hergestellt werden.

Auf die für die Herstellung dieser Konsummilch verwendete Milch muß ein System der nach der Qualität differenzierten Bezahlung angewandt worden sein. Dieses System muß gewährleisten, daß die als Rohstoff für die Herstellung von Konsummilch verwendete Milch bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität, einschließlich der Zusammensetzung, erfuellt.

(2) Unbeschadet der gesundheitlichen Anforderungen hinsichtlich der Eignung von Milch für die menschliche Ernährung darf Rohmilch als Konsummilch nur vom Erzeuger auf seinem Hof an Verbraucher abgegeben werden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus andere Formen des Absatzes von Rohmilch als Konsummilch zulassen.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung des Absatzes 1 fest.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen.

Artikel 6

(1) In der Gemeinschaft darf nur die Milch zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden, die den Anforderungen an Konsummilch entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch bis zum 31. Dezember 1973 die in ihrem Hoheitsgebiet beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften über den Fettgehalt der an Verbraucher abgegebenen Vollmilch beibehalten ; im übrigen gelten für diese Milch die Vorschriften für Vollmilch.

(3) Für Gebiete, in denen der natürliche Fettgehalt der erzeugten Milch 3,50 v.H. nicht erreicht und in denen eine Erhöhung auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) für Vollmilch vorgesehenen Fettgehalt infolge eines Mangels an Milchfett geeigneter Qualität auf Schwierigkeiten stossen würde, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die in diesen Gebieten erzeugte Milch dort abweichend von den vorgenannten Vorschriften als Vollmilch abgegeben wird. Diese Milch darf jedoch nicht entrahmt worden sein ; sie muß einen Fettgehalt von wenigstens 3,20 v.H. aufweisen.

Im übrigen gelten für diese Milch die Vorschriften für Vollmilch.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, geben der Kommission die Gebiete an, für die sie diese Regelung gestattet haben.

(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden einzelstaatlichen Regelungen über die Anreicherung entrahmter und teilentrahmter Milch mit Bestandteilen der fettfreien Milchtrockenmasse weiterhin anwenden.

Die Anreicherung ist auf der Verpackung anzugeben.

(5) Für den Handel mit Drittländern können nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Sondervorschriften erlassen werden, die Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen.

Artikel 7

Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von der derzeitigen Regelung in den einzelnen Mitgliedstaaten auf die Regelung dieser Verordnung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung dieser Verordnung in bestimmten Fällen auf erhebliche Schwierigkeiten stösst, so werden derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen. Sie sind längstens bis zum 31. Dezember 1973 anwendbar.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt.

Artikel 9

(1) Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung, spätestens jedoch am 31. März 1972, aufgehoben.

(2) Die Italienische Republik wird jedoch ermächtigt, die am 31. März 1970 für Milchzentralen geltenden Vorschriften für diejenigen Milchzentralen, die am 31. März 1970 im Rahmen der genannten Vorschriften in Betrieb waren, bis zum 31. März 1973 beizubehalten, soweit diese Milchzentralen die Versorgung bestimmter Gemeinden mit Konsummilch sicherstellen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Ermächtigung gilt nur für die Milcharten, für die die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften am 31. März 1970 angewandt wurden.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung wird mit dem Tag angewandt, an dem die in Artikel 4 Absatz 2 genannten allgemeinen Regeln angewandt werden, spätestens jedoch am 31. März 1972.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. COINTAT

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