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Document 31970R2047

Verordnung (EWG) Nr. 2047/70 des Rates vom 13. Oktober 1970 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Spanien

ABl. L 228 vom 15.10.1970, p. 2–3 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 689 - 690

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1970/2047/oj

31970R2047

Verordnung (EWG) Nr. 2047/70 des Rates vom 13. Oktober 1970 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Spanien

Amtsblatt Nr. L 228 vom 15/10/1970 S. 0002 - 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0615
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0689
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0024


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2047/70 DES RATES vom 13. Oktober 1970 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Spanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien sieht für die Einfuhr bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Spanien in die Gemeinschaft eine Zollsenkung vor ; im Zeitraum der Anwendung der Referenzpreise hängt diese Zollsenkung von einem auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft festgelegten Preis ab ; für die Durchführung dieser Regelung ist der Erlaß von Durchführungsbestimmungen erforderlich.

Die geplante Regelung muß sich in den Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse einfügen ; die Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2512/69 (2), und ihre Durchführungsbestimmungen sind daher zu berücksichtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen zu der Präferenzregelung fest, die in Artikel 7 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in Spanien vorgesehen ist:

ex 08.02 A : Orangen, frisch

ex 08.02 B : Mandarinen und Satsumas, frisch ; Clementinen, Tangerinen und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

ex 08.02 C : Zitronen, frisch.

Artikel 2

(1) Damit die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 des Anhangs I des obengenannten Abkommens erfuellt sind, müssen die auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft auf der Stufe Importeur/Großhändler festgestellten oder auf diese Stufe umgerechneten Notierungen unter Berücksichtigung der für die Berechnung des in der Verordnung Nr. 23 genannten Einfuhrpreises vorgesehenen Anpassungsköffizienten und nach Abzug der zum gleichen Zweck vorgesehenen Transportkosten und anderen Eingangsabgaben als Zölle für ein bestimmtes Erzeugnis - gegebenenfalls nach Umrechnung auf die Güteklasse I gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 7 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 23 - mindestens so hoch bleiben wie der in Artikel 3 festgelegte Preis.

(2) Ist bei den der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Preisen die Inzidenz der anderen Eingangsabgaben als Zölle bereits berücksichtigt, so wird beim Abzug dieser Abgaben der abzuziehende Betrag von der Kommission so berechnet, daß die sich gegebenenfalls aus der Inzidenz dieser Abgaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergebenden Nachteile vermieden werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung eine mittlere Inzidenz berücksichtigt, die dem arithmetischen Mittel der niedrigsten und der höchsten Inzidenz entspricht.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 13 der Verordnung Nr. 23 vorgesehenen Verfahren erlassen.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Märkte der Gemeinschaft repräsentativ, die für die Feststellung der Notierungen zur Berechnung des in der Verordnung Nr. 23 genannten Einfuhrpreises vorgesehen sind.

Artikel 3

Der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Preis ist gleich dem in dem betreffenden Zeitraum geltenden Referenzpreis zuzueglich der Inzidenz des Gemeinsamen Zolltarifs auf diesen Preis sowie zuzueglich eines Pauschalbetrags von 1,2 Rechnungseinheiten/100 Kilogramm.

Artikel 4

Bleiben für eines der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Notierungen - unter Berücksichtigung der (1)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 965/62. (2)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 4. Anpassungsköffizienten und nach Abzug der Transportkosten und der anderen Eingangsabgaben als Zölle - auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft mit den niedrigsten Notierungen an drei aufeinanderfolgenden Markttagen unter dem in Artikel 3 festgelegten Preis, so wird für das betreffende Erzeugnis der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltende Satz des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt.

Diese Regelung bleibt in Kraft, bis die genannten Notierungen auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft mit den niedrigsten Notierungen an drei aufeinanderfolgenden Markttagen mindestens so hoch bleiben wie der in Artikel 3 festgelegte Preis.

Artikel 5

Auf der Grundlage der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und von den Mitgliedstaaten übermittelten Notierungen verfolgt die Kommission regelmässig die Preisentwicklung und trifft die in Artikel 4 genannten Feststellungen.

Die notwendigen Maßnahmen werden nach dem in der Verordnung Nr. 23 für die Anwendung der Ausgleichsabgaben für Obst und Gemüse vorgesehenen Verfahren erlassen.

Artikel 6

Artikel 11 der Verordnung Nr. 23 bleibt anwendbar.

Artikel 7

Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung gilt ab Inkrafttreten des obengenannten Abkommens für die Zeit seiner Anwendung.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LEUSSINK

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