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Document 31970R0270
Regulation (EEC) No 270/70 of the Commission of 6 February 1970 on the classification of goods under subheadings Nos 28.04 C V and 38.19 T of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 270/70 der Kommission vom 6. Februar 1970 zur Einreihung von Waren in die Tarifstellen 28.04 CV und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 270/70 der Kommission vom 6. Februar 1970 zur Einreihung von Waren in die Tarifstellen 28.04 CV und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 36 vom 14.2.1970, p. 1–2
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 88 - 89
No longer in force, Date of end of validity: 26/04/1995; Aufgehoben durch 31995R0902
Verordnung (EWG) Nr. 270/70 der Kommission vom 6. Februar 1970 zur Einreihung von Waren in die Tarifstellen 28.04 CV und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 036 vom 14/02/1970 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0011
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0074
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0011
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0088
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0092
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0068
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0068
VERORDNUNG (EWG) Nr. 270/70 DER KOMMISSION vom 6. Februar 1970 zur Einreihung von Waren in die Tarifstellen 28.04 C V und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, und in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Silizium (polykristallin oder monokristallin) von sehr hoher Reinheit, durch Zusatz oder selektive Reinigung dotiert, zum Herstellen von Dioden, Transistoren oder anderen ähnlichen Halbleitern. Silizium (polykristallin oder monokristallin) gehört nach der Vorschrift 1 a) zu Kapitel 28 des Gemeinsamen Zolltarifs als isoliertes chemisches Element, auch wenn es Verunreinigungen enthält, zu diesem Kapitel. Einige isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen sind jedoch von Kapitel 28 ausgeschlossen, wenn sie gewisse Bearbeitungen erfahren haben. So gehören zum Beispiel nach den Erläuterungen zu Nr. 38.19 des Brüsseler Zolltarifschemas (Seite 38.19/7, Ziffer 40) piezölektrische Kristalle, wenn sie geschnitten aber nicht montiert sind, nicht zum Kapitel 28 oder 29, sondern sind in diesem Fall der Tarifnummer 38.19 zuzuweisen. Durch Schneiden zerteiltes dotiertes Silizium kann als analoger Fall angesehen werden. Der Ausschuß für das Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat sich auf seiner 23. Tagung für die Einreihung von dotiertem Silizium: a) in Form von Zylindern, Stäben oder rohen gezogenen Formen nach Nr. 28.04, b) in Form von Scheiben, Plättchen, Rondellen und dergleichen, durch Schneiden der unter a) genannten Erzeugnisse hergestellt, auch poliert, nach Nr. 38.19 ausgesprochen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Silizium (polykristallin oder monokristallin), von sehr hoher Reinheit, durch Zusatz oder selektive Reinigung dotiert, zum Herstellen von Dioden, Transistoren oder anderen ähnlichen Halbleitern, gehört im Gemeinsamen Zolltarif: a) zu Tarifstelle 28.04: Wasserstoff ; Edelgase ; andere Nichtmetalle: C. andere Nichtmetalle: V. andere wenn es in Form von Zylindern, Stäben oder rohen gezogenen Formen gestellt wird, und b) zu Tarifstelle 38.19: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: T. andere wenn es in Form von Scheiben, Plättchen, Rondellen und dergleichen, durch Schneiden der unter a) genannten Erzeugnisse hergestellt, auch poliert, gestellt wird. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 1970 Für die Kommission Der Präsident Jean REY