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Document 31970L0222

Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

ABl. L 76 vom 6.4.1970, p. 25–26 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 194 - 195

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/222/oj

31970L0222

Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Amtsblatt Nr. L 076 vom 06/04/1970 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0137
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0137
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0194 - 0195
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0091
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0219
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0219


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . März 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( 70/222/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechstvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einführen zu können ( 1 ) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit oder ohne Aufbau , mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht aus Gründen der Anbringungsstellen und der Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite verweigern , wenn sie den Vorschriften des Anhangs entspricht .

Artikel 3

Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen des Anhangs dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . März 1970 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . HARMEL

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

ANHANG

1 . FORM UND ABMESSUNGEN DER ANBRINGUNGSSTELLEN FÜR DIE AMTLICHEN KENNZEICHEN AN DER RÜCKSEITE

Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche , die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist :

Länge 520 mm

Höhe 120 mm

oder

Länge 340 mm

Höhe 240 mm

2 . LAGE DER ANBRINGUNGSSTELLEN UND ANBRINGUNG DER KENNZEICHEN

Die Anbringungsstellen sind so zu gestalten , daß sachgemäß angebrachte Kennzeichen folgende Merkmale aufweisen :

2.1 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längsachse

Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs liegen .

Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht links von der senkrecht und parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene durch den Punkt liegen , an dem der Fahrzeugquerschnitt , Breite über alles , die grösste Ausdehnung erreicht .

2.2 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs

Das Kennzeichen steht senkrecht oder fast senkrecht zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs .

2.3 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Senkrechten

Das Kennzeichen steht senkrecht ; Abweichungen bis zu 5 * sind zulässig . Soweit es auf Grund der Fahrzeugform erforderlich ist , kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein , und zwar :

2.3.1 . um höchstens 30 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt .

2.3.2 . um höchstens 15 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn mehr als 1,20 m beträgt .

2.4 . Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn

Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m ; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen . Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden , so darf der Abstand grösser sein als 1,20 m ; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen , wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist , und darf keinesfalls 2 m überschreiten .

2.5 . Geometrische Sichtbedingungen

Es muß möglich sein , das Kennzeichen in dem gesamten Raum zu erkennen , der von folgenden vier Ebenen begrenzt wird : zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens , die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30 * nach aussen bilden , einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens , die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 * nach oben bildet , und einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens ( liegt jedoch der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,20 m über der Fahrbahn , so muß die letztgenannte Ebene mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 * nach unten bilden ) .

2.6 . Bestimmung des Abstands des Kennzeichens von der Fahrbahn

Die unter 2.3 , 2.4 und 2.5 genannten Abstände werden am leeren Fahrzeug gemessen .

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