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Document 31970L0050

Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere auf Grund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen

ABl. L 13 vom 19.1.1970, p. 29–31 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 17 - 19

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/50/oj

31970L0050

Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere auf Grund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen

Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1970 S. 0029 - 0031
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0010
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0017


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere auf Grund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (70/50/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 7, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Maßnahmen im Sinne der Artikel 30 ff. sind Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verwaltungspraktiken sowie alle Akte, die von einer öffentlichen Behörde ausgehen, einschließlich der Anregungen.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter Verwaltungspraktik jedes einheitliche und regelmässig befolgte Verhalten einer öffentlichen Behörde zu verstehen ; unter Anregungen sind zu verstehen alle Akte, die von einer öffentlichen Behörde ausgehen und die, ohne ihre Bestimmungspersonen rechtlich zu binden, diese veranlassen, ein bestimmtes Verhalten einzunehmen.

Die Formalitäten, von deren Erfuellung die Einfuhr abhängig ist, haben grundsätzlich keine Wirkung wie die von mengenmässigen Beschränkungen und sind daher von dieser Richtlinie nicht betroffen.

Einige bei Inkrafttreten des Vertrages bestehende, nicht unter andere auf Grund des Vertrages erlassene Vorschriften fallende Maßnahmen, die von anderer Art als die unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbaren Maßnahmen sind, machen die Einfuhren entweder unmöglich oder gestalten diese schwieriger oder kostspieliger als den Absatz der inländischen Erzeugung.

Unter diese Maßnahmen sind diejenigen einzuordnen, die auf jeder Handelsstufe den Zugang der eingeführten Waren zum inländischen Markt von einer Bedingung abhängig machen, die für die inländischen Waren nicht gefordert wird, oder von einer unterschiedlichen und schwieriger zu erfuellenden Bedingung als die für die inländischen Waren geforderte, so daß sich hieraus eine Belastung allein für die eingeführten Waren ergibt.

Unter diese Maßnahmen sind gleichfalls diejenigen einzuordnen, die auf jeder Handelsstufe in einer anderen Form als einer Beihilfe den inländischen Waren einen Vorzug einräumen, der auch an Bedingungen geknüpft sein kann, so daß diese ganz oder teilweise den Absatz der eingeführten Waren ausschließen.

Derartige Maßnahmen verhindern Einfuhren, die ohne diese stattfinden könnten, und bringen somit die gleiche Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen hervor.

Die Wirkungen der Maßnahmen für die Vermarktung von Waren, die ohne Unterschied auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sind, sind grundsätzlich nicht denen von mengenmässigen Beschränkungen gleich, da diese Wirkungen im Normalfall den unterschiedlichen, von den Mitgliedstaaten hierbei angewandten Vorschriften zuzuschreiben sind.

Diese Maßnahmen können jedoch einschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr ausüben, welche den Rahmen der Eigenwirkungen solcher Regelungen überschreiten.

Dies ist der Fall, wenn die Einfuhren entweder unmöglich gemacht oder schwieriger und kostspieliger gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung gestaltet werden, ohne daß dies erforderlich ist, um eine Zielsetzung zu erreichen, die im Rahmen der den Mitgliedstaaten durch den Vertrag belassenen Befugnis bleibt, Handelsregelungen zu erlassen ; dies ist insbesondere der Fall, wenn ein solches Ziel ebenso gut durch ein anderes Mittel erreicht werden kann, das den Warenaustausch am wenigsten behindert ; dies trifft auch zu, wenn die sich aus solchen Regelungen ergebenden einschränkenden Wirkungen auf den freien Warenverkehr ausser Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.

Unter diesen Voraussetzungen bringen diese Maßnahmen eine gleiche Wirkung wie die von mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen hervor.

Alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind von den Mitgliedstaaten am Ende der Übergangszeit zu beseitigen, selbst wenn sie eine Richtlinie der Kommission nicht ausdrücklich hierzu verpflichtete.

Die Vorschriften über die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten gelten sowohl für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren als auch für Waren aus Drittländern, die in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebracht wurden.

Die Maßnahmen der vorgenannten Art, die unter andere Vertragsvorschriften und insbesondere unter Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 44 des Vertrages fallen oder die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind, sind der Anwendung von Artikel 33 Absatz 7 entzogen.

Artikel 33 Absatz 7 ist auf die in Artikel 12 ff. und in Artikel 95 ff. genannten Abgaben sowie auf die in Artikel 92 genannten Beihilfen nicht anwendbar.

Die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 stehen der Anwendung insbesondere der Artikel 36 und 223 nicht entgegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Beseitigung der in Artikel 2 und 3 genannten Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags bestanden haben.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie betrifft andere als unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbare Maßnahmen, die Einfuhren verhindern, die ohne diese Maßnahmen stattfinden könnten, einschließlich derjenigen, die die Einfuhren gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung erschweren oder verteuern.

(2) Diese Richtlinie betrifft insbesondere diejenigen Maßnahmen, die die Einfuhr oder den Absatz der eingeführten Waren auf jeder Handelsstufe einer anderen Bedingung als einer Formalität unterwerfen, welche allein für eingeführte Waren gefordert wird, oder von einer unterschiedlichen Bedingung abhängig machen, die schwieriger zu erfuellen ist als die für inländische Waren geforderte. Sie betrifft gleichfalls die Maßnahmen, die die inländischen Waren begünstigen oder diesen einen anderen Vorzug als eine Beihilfe einräumen, unabhängig davon, ob dieser an Bedingungen geknüpft ist oder nicht.

(3) Unter die vorgenannten Maßnahmen sind unter anderem diejenigen einzureihen, a) die allein für die eingeführten Waren Mindest- oder Hoechstpreise festlegen, unter denen bzw. über denen Einfuhren verboten, eingeschränkt oder Bedingungen unterworfen sind, welche die Einfuhr behindern können;

b) die für die eingeführten Waren weniger vorteilhafte Preise als für die inländischen Waren festlegen;

c) die nur für eingeführte Waren Gewinnspannen oder jeden sonstigen Preisbestandteil oder diese unterschiedlich für inländische und eingeführte Waren zum Nachteil der letzteren festlegen;

d) die eine etwaige Preiserhöhung für die eingeführten Waren entsprechend den mit der Einfuhr verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen unmöglich machen;

e) die die Preise für Waren in Abhängigkeit vom Gestehungspreis oder der Qualität der inländischen Waren allein in einer solchen Höhe festlegen, daß sich hieraus ein Einfuhrhindernis ergibt;

f) die eine eingeführte Ware in ihrem Wert herabsetzen und dadurch ihren Eigenwert vermindern oder ihre Verteuerung bewirken;

g) die den Zugang zum Inlandsmarkt für eingeführte Waren von der Bedingung abhängig machen, daß auf dem Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats eine verantwortliche Person oder ein Vertreter bestellt ist;

h) die nur für eingeführte Waren Zahlungsbedingungen fordern oder für diese von den für die inländischen Waren geforderten abweichende und schwieriger zu erfuellende Bedingungen festlegen;

i) die nur die Einfuhr von der Hinterlegung einer Sicherheit oder einer Anzahlung abhängig machen;

j) die nur für eingeführte Waren Bedingungen, insbesondere über die Form, die Ausmasse, das Gewicht, die Zusammensetzung, die Aufmachung, die Identifizierung, die Aufbereitung oder für diese Waren unterschiedliche und schwieriger zu erfuellende Bedingungen als für inländische Waren fordern;

k) die den Erwerb allein von eingeführten Waren durch Privatpersonen behindern oder zum Kauf von nur inländischen Waren anspornen oder diesen einen Vorzug einräumen oder zu einem solchen Erwerb verpflichten;

l) die ganz oder teilweise nur die eingeführten Waren von der Möglichkeit ausschließen, von inländischen Einrichtungen oder Ausrüstungen Gebrauch zu machen, oder die Benutzung dieser Einrichtungen oder Ausrüstungen ganz oder teilweise nur den inländischen Waren vorbehalten;

m) die Werbemöglichkeiten nur für eingeführte Waren untersagen oder beschränken oder ganz oder teilweise diese Möglichkeiten nur den inländischen Waren vorbehalten;

n) die nur für eingeführte Waren die Anlage von Vorräten untersagen, beschränken oder vorschreiben ; die ganz oder teilweise die Lagermöglichkeiten nur den inländischen Waren vorbehalten oder die Anlage von Vorräten unterschiedlichen und schwieriger zu erfuellenden Bedingungen unterwerfen als die für inländische Waren geforderten;

o) die die Einfuhr von der Bedingung abhängig machen, daß durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten die Gegenseitigkeit verbürgt ist;

p) die vorschreiben, daß die eingeführten Waren ganz oder teilweise einer anderen Vorschrift als der des Einfuhrmitgliedstaats entsprechen müssen;

q) die für eingeführte Waren ungenügende oder übermässig lange Fristen im Verhältnis zur normalen Abwicklung der verschiedenen Verrichtungen festlegen, auf die sich diese Fristen beziehen;

r) die für eingeführte Waren andere Kontrollen als die zu den Verzollungsverfahren gehörenden vorschreiben, denen die inländische Erzeugung nicht unterworfen ist, oder die für eingeführte Waren strenger als für die inländische Erzeugung ausgeuebt werden, ohne daß dies für die Gewähr eines gleichwertigen Schutzes erforderlich ist;

s) die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind.

Artikel 3

Diese Richtlinie betrifft weiterhin die Maßnahmen über die Vermarktung von Waren, insbesondere betreffend die Form, die Ausmasse, das Gewicht, die Zusammensetzung, die Aufmachung, die Identifizierung, die Aufbereitung, welche unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sind und deren beschränkende Wirkungen auf den Warenverkehr den Rahmen der solchen Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen überschreiten.

Dies ist insbesondere der Fall, - wenn die den freien Warenverkehr beschränkende Wirkung ausser Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht;

- wenn das gleiche Ziel durch ein anderes Mittel erreicht werden kann, das den Warenaustausch am wenigsten behindert.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für diejenigen Waren zu beseitigen, die nach Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zugelassen werden müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, welche sie in Anwendung dieser Richtlinie getroffen haben.

Artikel 5

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, a) die unter Artikel 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen;

b) die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind, die noch nicht durch eine gemeinsame Marktorganisation ersetzt worden ist, oder die in Artikel 44 des EWG-Vertrags genannt sind.

(2) Die Anwendung insbesondere der Artikel 36 und 223 des EWG-Vertrags wird durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1969

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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