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Document 31969R2518

Verordnung (EWG) Nr. 2518/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung

ABl. L 318 vom 18.12.1969, p. 17–19 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 545 - 546

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/2518/oj

31969R2518

Verordnung (EWG) Nr. 2518/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung

Amtsblatt Nr. L 318 vom 18/12/1969 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0246
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0529
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0246
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0545
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0167
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0167


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2518/69 DES RATES vom 9. Dezember 1969 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2515/69 (2), insbesondere auf Artikel 11a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse unterliegen, sind nach bestimmten Kriterien festzusetzen, die es ermöglichen, den (1)ABl. Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3286/66. (2)Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts. Unterschied zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel auszugleichen ; hierzu ist es erforderlich, daß die Versorgungslage bei Obst und Gemüse und die Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft sowie die Preissituation im internationalen Handel beachtet werden.

Da die Preise, zu denen Obst und Gemüse angeboten werden, unterschiedlich sind, müssen zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Preisen im internationalen Handel und in der Gemeinschaft die Heranführungskosten berücksichtigt werden.

Zur Beobachtung der Preisentwicklung ist es erforderlich, daß diese Preise nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden ; in bezug auf die Preise im internationalen Handel sind zu diesem Zweck die Notierungen auf den Märkten der dritten Länder, die Preise in den Bestimmungsländern, die in den dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise und die Angebotspreise an der Grenze der Gemeinschaft zu berücksichtigen ; in bezug auf die Preise in der Gemeinschaft sind die im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise zugrunde zu legen.

Wegen der besonderen Einfuhrbedingungen in bestimmten Bestimmungsländern ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Differenzierung der Erstattungen nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet der Erzeugnisse vorzusehen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, ist es erforderlich, daß die Verwaltungsvorschriften, denen die Händler unterliegen, in der ganzen Gemeinschaft die gleichen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung und die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 23 (1) genannten Erzeugnisse.

Artikel 2

Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung - der Preise für Obst und Gemüse auf dem Markt der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen,

- der Preise im internationalen Handel;

b) niedrigste Kosten für die Vermarktung und für den Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrplätzen der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

c) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Artikel 3

(1) Die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(2) Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung a) der auf den Märkten der dritten Länder festgestellten Notierungen,

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c) der in den ausführenden Drittländern festgestellten Erzeugerpreise,

d) der Angebotspreise an der Grenze der Gemeinschaft.

Artikel 4

Für ein bestimmtes Erzeugnis kann für die Gemeinschaft die Erstattung je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

Artikel 5

(1) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse - aus der Gemeinschaft ausgeführt worden und

- gemeinschaftlichen Ursprungs sind.

(2) Bei Anwendung des Artikels 4 wird die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für welche die Erstattung festgesetzt worden war.

Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten. (1)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 965/62.

(3) Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung Nr. 23 erlassen werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. LARDINOIS

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