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Document 31969R1629

Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968

ABl. L 209 vom 21.8.1969, p. 1–10 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 371 - 380

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1999; Aufgehoben durch 31998R2843 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/1629/oj

31969R1629

Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968

Amtsblatt Nr. L 209 vom 21/08/1969 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0082
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0344
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0082
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0371
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0120
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0149
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0149


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1629/69 DER KOMMISSION vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75, 87 und 155,

gestützt auf Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (1),

im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 ist die Kommission ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 zu erlassen.

Die Beschwerden können der Kommission die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erleichtern. Es erscheint deshalb angebracht, die Einzelheiten der Einlegung von Beschwerden in möglichst einfacher Weise zu regeln. Aus diesem Grunde ist vorzusehen, daß Beschwerden schriftlich in einfacher Ausfertigung eingelegt werden können ; die Verwendung von Formblättern wird den Beschwerdeführern freigestellt.

Da von der Einreichung der Anträge und Anmeldungen wichtige Rechtsfolgen für jedes Unternehmen abhängen können, das an einer Vereinbarung, einem Beschluß oder an Verhaltensweisen beteiligt ist, muß jedes Unternehmen für sich berechtigt sein, derartige Anträge und Anmeldungen bei der Kommission einzureichen. Andererseits ist es notwendig, daß ein Unternehmen, das von diesem Recht Gebrauch macht, die übrigen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen unterrichtet, damit diese ihre Interessen wahrnehmen können.

Es obliegt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Kommission über diejenigen Tatsachen und Verhältnisse zu unterrichten, die die Anträge nach Artikel 12 und die Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 rechtfertigen.

Es empfiehlt sich, für Anträge und Anmeldungen die Verwendung von Formblättern vorzuschreiben, um im Interesse aller Beteiligten die Prüfung durch die zuständigen Stellen zu vereinfachen und zu beschleunigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beschwerden

(1) Beschwerden nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen ; sie können unter Verwendung des als Anlage abgedruckten Formblatts I eingelegt werden.

(2) Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die Beschwerde unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

Artikel 2

Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung

(1) Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 12 und zur Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 der (1)ABl. Nr. L 175 vom 23.7.1968, S. 1.

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen.

(2) Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die in den Artikeln 12 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vorgesehenen Anträge und Anmeldungen unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

(3) Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt werden.

Artikel 3

Einreichung der Anträge und Anmeldungen

(1) Für Anträge nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 ist das als Anlage abgedruckte Formblatt II zu verwenden.

(2) Für Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 ist das als Anlage abgedruckte Formblatt III zu verwenden.

(3) Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag oder die Anmeldung ein Formblatt verwenden.

(4) Die Anträge und Anmeldungen müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.

(5) Die Anträge und Anmeldungen sowie ihre Anlagen sind bei der Kommission in achtfacher Ausfertigung einzureichen.

(6) Als Anlage beigefügte Urkunden sind im Original oder in Abschriften einzureichen. Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original ist zu bestätigen.

(7) Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen ist, ist eine Übersetzung in eine der Amtssprachen beizufügen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 1969

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

ANLAGE

FORMBLATT I

Es wird gebeten, dieses Formblatt und die Anlagen in achtfacher Ausfertigung, den Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der neben jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

An die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Wettbewerb 170, rü de la Loi Brüssel 4

Beschwerde von Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968, gerichtet auf die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 oder 8 oder zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift des Beschwerdeführers. Wenn dieser als Vertreter handelt, ausserdem Name, Vorname und Anschrift des Vertretenen ; bei Unternehmen, Unternehmens- oder Personenvereinigungen Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird die Beschwerde von mehreren oder für mehrere Personen eingereicht, sind die Angaben für alle Beschwerdeführer und Vertretenen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen, gegen die sich die Beschwerde richtet.

II. Gegenstand der Beschwerde

A. Behauptete Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8

Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach ergibt, daß eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8 vorliegt.

Geben Sie insbesondere an, 1. welche Verhaltensweisen der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder eine mißbräuchliche Ausnutzung eine beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt darstellen und

2. inwieweit sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

B. Behaupteter Mißbrauch der Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen (Artikel 4 Absatz 2)

Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach die Anwendbarkeit des Artikels 4 Absatz 2 ergibt.

Geben Sie insbesondere an, 1. gegen welche der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sich die Beschwerde richtet,

2. inwieweit die Durchführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Wirkungen hat, die mit den in Artikel 5 bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind,

3. inwieweit dies einen Mißbrauch der Freistellung von dem Verbot des Artikels 2 darstellt.

III. Darlegung eines berechtigten Interesses

Geben Sie - gegebenenfalls in der Anlage - eine Darstellung, aus der sich ergibt, daß Sie an der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 10 durch die Kommission ein berechtigtes Interesse haben.

IV. Beweismittel

Geben Sie an: 1. Name, Vorname und Anschrift der Personen, die den dargestellten Sachverhalt bestätigen können, insbesondere auch der Personen, die durch die behauptete Zuwiderhandlung oder den behaupteten Mißbrauch betroffen werden.

2. Reichen Sie alle schriftlichen Unterlagen ein, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen oder mit ihm in Verbindung stehen (z.B. Texte von Vereinbarungen, Verhandlungs- oder Versammlungsprotokolle, Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen, Unterlagen über Beförderungsentgelte, Geschäftsbriefe, Rundschreiben).

3. Reichen Sie statistisches oder anderes Material ein, das sich auf den dargestellten Sachverhalt bezieht (z.B. über Preisentwicklung, Preisgestaltung, Veränderungen des Angebots von oder der Nachfrage nach Beförderungsleistungen, Beförderungsoder Geschäftsbedingungen, Boykott, Diskriminierungen).

4. Erläutern Sie gegebenenfalls technische Besonderheiten oder benennen Sie hierfür Sachverständige.

5. Geben Sie alle anderen Beweismittel an, die für die Feststellung der behaupteten Zuwiderhandlung oder des behaupteten Mißbrauchs verfügbar sind.

V. Geben Sie alle Schritte und Maßnahmen an, die Sie oder eine andere von dem beschriebenen Verhalten betroffene Person vor der Beschwerde mit dem Ziel der Abstellung der behaupteten Zuwiderhandlung oder des behaupteten Mißbrauchs unternommen haben (Verfahren vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden unter Angabe insbesondere des Aktenzeichens und des Ergebnisses der Verfahren). >PIC FILE= "T0001957">

FORMBLATT II

Dieses Formblatt und die Anlagen sind in achtfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der neben jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

An die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Wettbewerb

170, rü de la Loi Brüssel 4

Antrag nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968, gerichtet auf die Abgabe einer Erklärung über die Nichtanwendbarkeit des Verbots des Artikels 2 auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 5 dieser Verordnung

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der den Antrag stellt. Wenn dieser als Vertreter handelt, ausserdem Name und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen eingereicht, so sind die Angaben für alle Personen und Unternehmen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (soweit nicht schon unter I. 1. angegeben).

Wenn nicht alle beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, geben Sie an, in welcher Weise die übrigen beteiligten Unternehmen von der Antragstellung unterrichtet worden sind.

Diese Angaben entfallen bei Musterverträgen (siehe unten unter II. 2 b).

3. Wenn durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Gesellschaft oder eine gemeinsame Stelle gegründet wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

4. Wenn die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Stelle übertragen wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

5. Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen : Name und Anschrift der Vereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

6. Bei Unternehmen, die den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Sitz ausserhalb des Gebietes der Gemeinschaft (Artikel 227 Absätze 1 und 2 des EWG-Vertrags) haben : Name und Anschrift eines innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft ansässigen Vertreters oder Zweigunternehmens.

II. Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

1. Beziehen sich die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den - Eisenbahnverkehr,

- Strassenverkehr,

- Binnenschiffsverkehr

oder auf entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes?

2. Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei, wenn nicht unter a) und b) etwas anderes bestimmt ist. a) Handelt es sich dabei lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß?

Wenn ja, fügen Sie als Anlage auch Abschriften der vollständigen Texte der einzelnen Vereinbarungen und Ausführungsmaßnahmen bei.

b) Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, d.h. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmässig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt?

Wenn ja, genügt es, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen.

3. Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist, geben Sie ihn nebenstehend wieder.

4. Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an: a) Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung oder des Beschlusses oder der Abstimmung der Verhaltensweisen,

b) Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls vorgesehene Gültigkeitsdauer,

c) Gegenstand : genaue Beschreibung der betreffenden Beförderungsleistung(en) oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

d) Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

e) Bedingungen für Beitritt, Kündigung, Rücktritt und Austritt,

f) Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.).

III. Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen

1. Geben Sie an, ob und inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen: - die Einhaltung bestimmter Beförderungspreise oder -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

- die Einschränkung oder Kontrolle des Beförderungsangebots, der technischen Entwicklung oder der Investitionen,

- die Aufteilung der Verkehrsmärkte,

- die Einschränkung der Freiheit zum Abschluß von Beförderungsverträgen mit Dritten (Ausschließlichkeitsverträge),

- die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen.

2. Betreffen die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beförderungsleistungen: a) lediglich innerhalb eines Mitgliedstaats?

b) zwischen Mitgliedstaaten?

c) zwischen einem Mitgliedstaat und Drittstaaten?

d) zwischen Drittstaaten im Durchgangsverkehr durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten?

IV. Darlegung der Voraussetzungen für die Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem Verbot des Artikels 2

Geben Sie eine Darstellung, aus der hervorgeht, 1. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen - zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder

- zur Förderung einer stärkeren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder

- zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder

- zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen,

2. inwieweit die Interessen der Verkehrsnutzer in angemessener Weise berücksichtigt werden,

3. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für die Verwirklichung der unter 1. angegebenen Ziele unerläßlich sind

und

4. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb ausschalten.

V. Geben Sie an, ob und gegebenenfalls zu welchen Punkten Sie die Begründung ergänzen werden.

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FORMBLATT III

Dieses Formblatt und die Anlagen sind in achtfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der neben jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

An die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Wettbewerb

170, rü de la Loi Brüssel 4

Anmeldung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968, gerichtet auf die Abgabe einer Erklärung über die Nichtanwendbarkeit des Verbots des Artikels 2 in Krisenlagen nach Artikel 6 dieser Verordnung.

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der die Anmeldung einreicht. Wenn dieser als Vertreter handelt, ausserdem Name und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen eingereicht, so sind die Angaben für alle Personen und Unternehmen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (soweit nicht schon unter I. 1. angegeben).

Wenn nicht alle beteiligten Unternehmen die Anmeldung vornehmen, geben Sie an, in welcher Weise die übrigen beteiligten Unternehmen von der Anmeldung unterrichtet worden sind.

Diese Angaben entfallen bei Musterverträgen (siehe unten unter II. 2 b).

3. Wenn durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Gesellschaft oder eine gemeinsame Stelle gegründet wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

4. Wenn die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Stelle übertragen wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

5. Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen : Name und Anschrift der Vereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter. Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

6. Bei Unternehmen, die den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Sitz ausserhalb des Gebietes der Gemeinschaft (Artikel 227 Absätze 1 und 2 des EWG-Vertrags) haben : Name und Anschrift eines innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft ansässigen Vertreters oder Zweigunternehmens.

II. Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

1. Beziehen sich die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den - Eisenbahnverkehr,

- Strassenverkehr,

- Binnenschiffsverkehr

oder auf entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes?

2. Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei, wenn nicht unter a) und b) etwas anderes bestimmt ist. a) Handelt es sich dabei lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß?

Wenn ja, fügen Sie als Anlage auch Abschriften der vollständigen Texte der einzelnen Vereinbarungen und Ausführungsmaßnahmen bei.

b) Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, d.h. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmässig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt?

Wenn ja, genügt es, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen.

3. Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist, geben Sie ihn nebenstehend wieder.

4. Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an: a) Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung oder des Beschlusses oder der Abstimmung der Verhaltensweisen,

b) Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls vorgesehene Gültigkeitsdauer,

c) Gegenstand : genaue Beschreibung der betreffenden Beförderungsleistung(en) oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

d) Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

e) Bedingungen für Beitritt, Kündigung, Rücktritt und Austritt,

f) Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.).

III. Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen

1. Geben Sie an, ob und inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen: - die Einhaltung bestimmter Beförderungspreise oder -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

- die Einschränkung der Kontrolle des Beförderungsangebots, der technischen Entwicklung oder der Investitionen,

- die Aufteilung der Verkehrsmärkte,

- die Einschränkung der Freiheit zum Abschluß von Beförderungsverträgen mit Dritten (Ausschließlichkeitsverträge),

- die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen.

2. Betreffen die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beförderungsleistungen: a) lediglich innerhalb eines Mitgliedstaats?

b) zwischen Mitgliedstaaten?

c) zwischen einem Mitgliedstaat und Drittstaaten?

d) zwischen Drittstaaten im Durchgangsverkehr durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten?

IV. Darlegung der Voraussetzungen für die Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem Verbot des Artikels 2

Geben Sie eine Darstellung, aus der hervorgeht: 1. inwieweit eine Störung des Verkehrsmarktes vorliegt,

2. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen unerläßlich sind, um diese Störung zu verringern,

3. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb ausschalten.

V. Geben Sie an, ob und gegebenenfalls zu welchen Punkten Sie die Begründung ergänzen werden.

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