Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31969R0955

    Verordnung (EWG) Nr. 955/69 der Kommission vom 23. Mai 1969 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 74.19 des Gemeinsamen Zolltarifs

    ABl. L 124 vom 24.5.1969, p. 20–21 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(I) S. 228 - 228

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2005; Aufgehoben durch 32005R0705

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/955/oj

    31969R0955

    Verordnung (EWG) Nr. 955/69 der Kommission vom 23. Mai 1969 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 74.19 des Gemeinsamen Zolltarifs

    Amtsblatt Nr. L 124 vom 24/05/1969 S. 0020 - 0021
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0010
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0214
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0010
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0228
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0063
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0040
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0040


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 955/69 DER KOMMISSION vom 23. Mai 1969 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 74.19 des Gemeinsamen Zolltarifs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, und

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Sprühköpfen für Einrichtungen zur Brandbekämpfung, die aus einem Messinggehäuse bestehen, das mit einem rohrförmigen Stutzen zum Aufschrauben der Sprühköpfe auf Wasserleitungsrohre versehen ist, abgedichtet (verschlossen) mit einer Metallkapsel, die festgehalten wird durch eine Halterung aus einer eutektischen Legierung, die beim Schmelzen unter Hitzeeinwirkung die Kapsel abfallen lässt, so daß das Wasser auf ein am unteren Teil des Sprühkopfes befestigtes Verteilerblech trifft und dadurch versprüht wird.

    Diese Sprühköpfe weisen keine mechanische Vorrichtung auf und sind mit einer einfachen Kapsel abgedichtet (verschlossen), die abfällt, sobald die Halterung aus eutektischem Metall schmilzt ; sie stellen deshalb als solche keine mechanischen Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern der Tarifnummer 84.21 dar und können auch nicht als Teile von diesen Apparaten betrachtet werden ; sie gehören auch nicht zu Tarifnummer 84.61, die Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter erfasst. Tatsächlich gehören zu dieser Tarifnummer nach den Erläuterungen des Brüsseler Zolltarifschemas dazu nur Apparate mit einem Mechanismus ; die betreffenden Sprühköpfe sind keine Maschinen, Apparate und mechanischen Geräte der Tarifnummer 84.59 im Sinne der Bedeutung, die nach den Erläuterungen des Brüsseler Zolltarifschemas dem Warenbereich dieser Tarifnummer beizumessen ist.

    Die Sprühköpfe müssen infolgedessen nach ihrer stofflichen Beschaffenheit tarifiert werden. Da es sich um Waren aus Messing handelt, gehören sie zu Tarifnummer 74.19.

    Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat sich für die Einreihung der genannten Waren in diese Tarifnummer ausgesprochen.

    Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - (1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Sprühköpfe für Einrichtungen zur Brandbekämpfung, die aus einem Messinggehäuse bestehen, das mit einem rohrförmigen Stutzen zum Aufschrauben der Sprühköpfe auf Wasserleitungsrohre versehen ist, abgedichtet (verschlossen) mit einer Metallkapsel, die festgehalten wird durch eine Halterung aus einer eutektischen Legierung, welche beim Schmelzen unter Hitzeeinwirkung die Kapsel abfallen lässt, so daß das Wasser auf ein am unteren Teil des Sprühkopfes befestigtes Verteilerblech trifft und dadurch versprüht wird, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifnummer:

    74.19 - Andere Waren aus Kupfer.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Mai 1969

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean REY

    Top