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Document 31969R0449

Verordnung (EWG) Nr. 449/69 des Rates vom 11. März 1969 über die Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugnissen von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

ABl. L 61 vom 12.3.1969, p. 2–3 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(I) S. 101 - 102

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0361

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/449/oj

31969R0449

Verordnung (EWG) Nr. 449/69 des Rates vom 11. März 1969 über die Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugnissen von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 061 vom 12/03/1969 S. 0002 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0178
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0178
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0101
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0103
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0079


VERORDNUNG (EWG) Nr. 449/69 DES RATES vom 11. März 1969 über die Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 159/66/EWG sind die Bedingungen und Einzelheiten betreffend die Rückvergütung der den Erzeugerorganisationen nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, festzulegen.

Um die Rückvergütung dieser Beihilfen unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, muß im einzelnen festgelegt werden, wie der in Artikel 2 Absatz 1 der gleichen Verordnung erwähnte Wert der von den Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen erfassten vermarkteten Produktion zu berechnen ist ; diese Berechnung muß an Hand beweiskräftiger Buchungsunterlagen erfolgen ; es ist jedoch zu berücksichtigen, daß in einigen Fällen schwerlich über diese Unterlagen verfügt werden kann ; deshalb sollte ersatzweise eine pauschale Methode angewandt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rückvergütung in Höhe von 50 v.H. der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG gewährten Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, unterliegt den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

(1) Als Zeitpunkt der Gründung einer Erzeugerorganisation gilt

- entweder der Zeitpunkt der Aufstellung des Gründungsvertrags, wenn es sich um eine neue Organisation handelt, die sich die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannten Ziele setzt, die hierfür erforderlichen Mittel vorsieht und den der Organisation beigetretenen Erzeugern die in diesem Artikel aufgeführten Verpflichtungen auferlegt;

- oder der Zeitpunkt, zu dem die Änderung ihrer Betriebsvorschriften zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine bestehende Organisation handelt, die bisher nicht die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG festgesetzten Ziele anstrebte oder den ihr beigetretenen Erzeugern nicht die dort erwähnten Verpflichtungen auferlegte ; diese Änderung soll es der Organisation ermöglichen, diese Ziele zu erreichen oder den der Organisation beigetretenen Erzeugern diese Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit dem ersten Rückvergütungsantrag eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Gründung der Erzeugerorganisation.

(3) Die Übermittlung eines Rückvergütungsantrags gilt als Bestätigung des betreffenden Mitgliedstaats, daß die Bedingungen, welche die Erzeugerorganisation gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG erfuellen muß, in dem Jahr, für das die Beihilfe gewährt wurde, eingehalten wurden. (1) ABl. Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3286/66.

Artikel 3

Als Mitglieder einer Erzeugerorganisation gelten im Sinne dieser Verordnung die Erzeuger,

- die zu dem Zeitpunkt Mitglieder dieser Erzeugerorganisation sind, zu dem sie gemäß Artikel 2 gegründet wird, und während des ganzen Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Organisation waren;

- die dieser Erzeugerorganisation nach dem Zeitpunkt ihrer Gründung beitreten und während der letzten 9 Monate des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Organisation waren.

Artikel 4

Der Wert der von einer Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion errechnet sich für jedes Erzeugnis durch Multiplikation

- der in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannten Durchschnittsproduktion, die in 100 kg netto ausgedrückt und gemäß Artikel 5 ermittelt wird, mit

- dem in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannten Durchschnittspreis, der für 100 kg netto gemäß Artikel 6 berechnet wird.

Artikel 5

Zur Berechnung der in Artikel 4 erster Gedankenstrich erwähnten Durchschnittsproduktion wird die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in jedem der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt vermarktete Produktion wie folgt ermittelt: - an Hand der verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapiere und Buchungsunterlagen oder in Ermangelung solcher Belege

- durch Multiplikation der in jedem dieser drei Jahre für den Anbau des betreffenden Erzeugnisses bestimmten Fläche mit dem von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in dem Anbaugebiet festgestellten Durchschnittsertrag in jedem der entsprechenden Jahre, wobei das so erzielte Ergebnis um 10 v.H. vermindert wird, um dem Selbstverbrauch und den nichtkaufmännischen Transaktionen des Erzeugers Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Zur Berechnung des in Artikel 4 zweiter Gedankenstrich genannten Durchschnittspreises wird der von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in jedem der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt erzielte Durchschnittspreis wie folgt ermittelt: - an Hand der verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapiere und Buchungsunterlagen oder in Ermangelung solcher Belege

- durch Berechnung der Durchschnittsnotierung für jedes Erzeugnis auf dem repräsentativsten Erzeugermarkt des Gebietes, in dem sich der Sitz der betreffenden Erzeugerorganisation befindet, wobei diese Durchschnittsnotierung das Mittel der repräsentativen Notierungen ist, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Bezugsjahr auf diesem Markt festgestellt werden ; dabei kann der jahreszeitlich bedingten Produktionsentwicklung Rechnung getragen werden.

Artikel 7

(1) Die Rückvergütungsanträge müssen sich auf die in einem Kalenderjahr von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben beziehen und der Kommission einmal jährlich vor dem 31. Dezember des folgenden Jahres vorgelegt werden.

Die Anträge auf Rückvergütung der Ausgaben des Jahres 1967 können jedoch bis zum 31. Dezember 1969 eingereicht werden.

(2) Die Kommission beschließt nach Anhörung des Fondsausschusses über diese Anträge.

(3) Die Maßnahmen in bezug auf die Angaben, welche die Rückvergütungsanträge der Mitgliedstaaten enthalten müssen, die Form, in der diese abzufassen sind, sowie in bezug auf die Belege, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (1) erlassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. BUCHLER (1) ABl. Nr. 34 vom 27.2.1964, S. 586/64.

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