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Document 31969L0349

Richtlinie 69/349/EWG des Rates vom 6. Oktober 1969 zur Änderung der Richtlinie vom 26. Juli 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

ABl. L 256 vom 11.10.1969, p. 5–14 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 431 - 439

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/02/1983; Stillschweigend aufgehoben durch 31983L0090

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/349/oj

31969L0349

Richtlinie 69/349/EWG des Rates vom 6. Oktober 1969 zur Änderung der Richtlinie vom 26. Juli 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

Amtsblatt Nr. L 256 vom 11/10/1969 S. 0005 - 0014
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0424
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0431
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 04 S. 0225


RICHTLINIE DES RATES vom 6. Oktober 1969 zur Änderung der Richtlinie vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (69/349/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (2) ist durch die Richtlinie vom 25. Oktober 1966 (3) erstmals geändert worden.

Die vorerwähnte Richtlinie enthält nur gemeinschaftliche Bestimmungen über den Handelsverkehr mit ganzen Tierkörpern bzw. mit grösseren Teilen von Tierkörpern ; es ist erforderlich, auch für Teilstücke eine Gemeinschaftsregelung vorzusehen ; die Verwirklichung der Marktorganisationen für Schweinefleisch und für Rindfleisch wird so lange nicht die erwartete Wirkung haben, als der innergemeinschaftliche Handelsverkehr durch die derzeitigen Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten für zerlegtes Fleisch geltenden Gesundheitsvorschriften behindert wird ; zur Beseitigung dieser Unterschiede sind diese Vorschriften einander anzugleichen.

Diese Angleichung kann durch Ausdehnung der in der vorerwähnten Richtlinie vom 26. Juni 1964 vorgesehenen Bestimmungen auf bestimmtes zerlegtes frisches Fleisch vorgenommen werden ; im einzelnen sind die hygienischen Bedingungen in Zerlegungsbetrieben, die Vorschriften für die Lagerung und Beförderung von zerlegtem Fleisch sowie die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, durch die die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch sichergestellt werden soll, zu vereinheitlichen.

Ebenso sollte es - wie dies bereits für sonstiges frisches Fleisch der Fall ist - den Mitgliedstaaten überlassen werden, Zerlegungsbetriebe zuzulassen und für die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zu sorgen ; in diesem Sinne müssen die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben zu verbieten, daß Fleisch, welches sich als untauglich zum Genuß für Menschen erweist oder nicht den von der Gemeinschaft erlassenen gesundheitlichen Bestimmungen entspricht, in ihr Hoheitsgebiet verbracht wird.

Den Absendern von zerlegtem Fleisch sind für den Fall eines Verbots oder einer Beschränkung durch das Bestimmungsland die gleichen Garantien zu geben, die in der Richtlinie vom 26. Juni 1964 für Absender sonstigen frischen Fleischs vorgesehen sind.

Ferner konnte bei der Durchführung der sich aus der Richtlinie vom 26. Juni 1964 ergebenden Regelung festgestellt werden, daß es notwendig ist, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend den gewonnenen Erfahrungen zu ändern. (1)ABl. Nr. C 55 vom 5.6.1968, S. 28. (2)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. (3)ABl. Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3302/66.

Nach der vorerwähnten Richtlinie kann insbesondere jeder Mitgliedstaat verbieten, daß frisches Fleisch, welches aus einem Mitgliedstaat stammt, in dem eine Viehseuche ausgebrochen ist, in sein Hoheitsgebiet verbracht wird ; ein solches Verbot muß sich je nach Art und Charakter dieser Viehseuche entweder auf einen bestimmten Teil oder auf das gesamte Hoheitsgebiet des Versandlandes beziehen ; beim Auftreten einer ansteckenden Tierkrankheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sind schnell geeignete Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen ; die mit solchen Krankheiten verbundenen Gefahren und die notwendigen Abwehrmaßnahmen müssen in der gesamten Gemeinschaft in gleicher Weise beurteilt werden ; zu diesem Zweck ist es erforderlich, im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses ein gemeinschaftliches Dringlichkeitsverfahren einzuführen, nach dem die notwendigen Maßnahmen getroffen werden müssen.

Es empfiehlt sich ferner, für die Regelung etwaiger Streitfälle zwischen Mitgliedstaaten bezueglich der Anerkennung eines Schlachthofes oder eines Zerlegungsbetriebes eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, in der Fassung der Richtlinie vom 25. Oktober 1966, wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert.

Artikel 2

(1) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur frisches Fleisch versandt wird, das unbeschadet des Artikels 8 den nachstehenden Bedingungen entspricht: A. Sofern Tierkörper, Hälften oder Viertel versandt werden, müssen diese a) in einem nach Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen und überwachten Schlachthof gewonnen worden sein;

b) von einem Schlachttier stammen, das nach Anlage I Kapitel IV einer Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen und hierbei als geeignet zur Schlachtung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch befunden worden ist;

c) nach Anlage I Kapitel V in hygienisch einwandfreier Weise behandelt worden sein;

d) nach Anlage I Kapitel VI einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sein und dürfen keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben, mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen traumatischen Verletzungen oder von Mißbildungen oder von örtlich begrenzten Abweichungen, soweit diese Verletzungen, Mißbildungen oder Abweichungen sich nicht nachteilig auf die Genusstauglichkeit des Tierkörpers, einschließlich der dazu gehörigen Nebenprodukte der Schlachtung, auswirken oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden ; gegebenenfalls sind für die Beurteilung geeignete Untersuchungen im Laboratorium durchzuführen;

e) nach Anlage I Kapitel IX eine Kennzeichnung der Genusstauglichkeit tragen;

f) nach Anlage I Kapitel XI während des Versandes in das Bestimmungsland mit einer Genusstauglichkeitsbescheinigung versehen sein;

g) nach Anlage I Kapitel XII nach der Fleischuntersuchung in hygienisch einwandfreier Weise in nach Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben oder in zugelassenen und überwachten Kühlhäusern im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 gelagert worden sein;

h) nach Anlage I Kapitel XIII in hygienisch einwandfreier Weise in das Bestimmungsland befördert werden;

B. Sofern kleinere Stücke als Viertel oder entbeintes Fleisch versandt werden, müssen diese a) in einem nach Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen und überwachten Zerlegungsbetrieb zerlegt worden sein;

b) unter Einhaltung der Bedingungen der Anlage I Kapitel VII zerlegt und behandelt worden sein, wobei zu verwenden ist: (1)ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23. - frisches Fleisch, das von Tieren stammt, die im Mitgliedstaat geschlachtet worden sind, und das den Bedingungen von Abschnitt A, mit Ausnahme der Buchstaben f) und h), entspricht und gemäß den Bestimmungen der Anlage I Kapitel XIII befördert worden ist,

- frisches Fleisch, das aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde und das den Bedingungen von Abschnitt A entspricht,

- frisches Fleisch, das aus Drittländern gemäß den für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften eingeführt wurde;

c) unter den Bestimmungen der der Anlage I Kapitel XII entsprechenden Bedingungen gelagert worden sein;

d) gemäß den Bestimmungen der Anlage I Kapitel VIII der Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterworfen worden sein;

e) bezueglich ihrer Verpackung den Bedingungen der Anlage I Kapitel X entsprechen;

f) den in Abschnitt A Buchstaben c), e), f) und h) genannten Bedingungen genügen."

(2) In Artikel 3 ist nach Absatz 1 ein wie folgt lautender neuer Absatz einzufügen:

"(2) Wenn es das Bestimmungsland jedoch gestattet, sind die in Absatz 1 Abschnitte A und B erwähnten Bedingungen für Fleisch, das anderen Zwecken als zum Genuß für Menschen dient, nicht obligatorisch ; in diesem Fall trägt das Bestimmungsland dafür Sorge, daß das Fleisch nicht zu anderen Zwecken verwendet werden kann als zu denen es in sein Hoheitsgebiet verbracht worden ist."

(3) Absatz 2 des Artikels 3 wird zu Absatz 3, wobei der erste Unterabsatz durch folgenden Text ersetzt wird:

"Bei der in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe d) erwähnten Fleischuntersuchung und der in Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe d) vorgeschriebenen Untersuchung kann der amtliche Tierarzt sich bei rein technischen Tätigkeiten von Hilfskräften unterstützen lassen, die hierfür besonders ausgebildet worden sind."

(4) Absatz 3 des Artikels 3 wird zu Absatz 4.

Artikel 3

(1) Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die zuständige Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb befindet, trägt dafür Sorge, daß die in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a) und Abschnitt B Buchstabe a) vorgesehene Zulassung nur dann erteilt wird, wenn die Bestimmungen der Anlage I Kapitel I oder II eingehalten sind und wenn dieser Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb in der Lage ist, die übrigen Bedingungen dieser Anlage zu erfuellen. Sie trägt ferner dafür Sorge, daß die Einhaltung dieser Bestimmungen von einem amtlichen Tierarzt überwacht wird und daß die Zulassung entzogen wird, wenn eine oder mehrere dieser Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden."

(2) Artikel 4 Absatz 3: a) Unterabsatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

"Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens können die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 9a ermächtigt werden, vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch, das aus dem betreffenden Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb stammt, in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen."

b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die vorgenannte Ermächtigung kann unter Berücksichtigung eines von einem oder mehreren tierärztlichen Sachverständigen erstellten neuen Gutachtens gemäß dem Verfahren des Artikels 9a zurückgezogen werden."

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen:

"In jedem Fall sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung des Fleisches ausschließen."

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) In Satz 1 werden die Worte "des Artikels 3 Absatz 3" durch die Worte "des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 9" ersetzt.

b) Abschnitt A erhält folgende Fassung:

"A. das Verbringen des nachstehend aufgeführten Fleisches in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken: a) frisches Fleisch in Stücken, deren Gewicht unter 3 kg liegt, insbesondere Hackfleisch oder ähnlich zerkleinertes Fleisch, ausgenommen ganze Rinderfilets und ganze Schultern vom Schwein mit Knochen;

b) zerlegtes und in unteilbare Handelseinheiten vorverpacktes frisches Fleisch, das für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt ist;

c) Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tierkörper abgetrennt sind, ausgenommen Rinderschwänze;

d) frisches Fleisch von Einhufern.

Das vorgenannte frische Fleisch darf nur nach Maßgabe des Artikels 3 versandt werden."

c) Abschnitt C erhält folgende Fassung:

"sich auf die Behandlung der Schlachttiere mit Stoffen beziehen, die geeignet sind, dem frischen Fleisch eine für die Gesundheit des Menschen schädliche oder bedenkliche Eigenschaft zu verleihen, und die Aufnahme solcher Stoffe durch die Schlachttiere, wie Antibiotika, östrogene und thyreostatische Stoffe, Zartmacher, Pestizide, Herbizide oder arsen- oder antimonhaltige Substanzen;"

Artikel 6

(1) In Artikel 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Jeder Mitgliedstaat hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich das Auftreten der Krankheiten im Sinne des Absatzes 2 in seinem Hoheitsgebiet sowie die von ihm getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen. Er muß sie auch umgehend vom Erlöschen der Krankheit in Kenntnis setzen."

(2) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 9a kann beschlossen werden, daß diese Maßnahmen, insbesondere um eine Koordinierung mit den von anderen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, aufgehoben oder geändert werden müssen."

(3) Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Wenn die in Absatz 2 vorgesehene Lage eintritt und es notwendig erscheint, daß auch andere Mitgliedstaaten die auf Grund des genannten Absatzes getroffenen und gegebenenfalls gemäß Absatz 3 geänderten Maßnahmen anwenden, sind nach dem Verfahren des Artikels 9a geeignete Maßnahmen zu beschließen."

Artikel 7

Nach Artikel 9 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 9a

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 9b

Artikel 9a gilt für 18 Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ausschuß erstmals auf Grund des Artikels 9a Absatz 1 oder auf Grund einer anderen entsprechenden Regelung befasst wird."

Artikel 8

Anlage I Kapitel I Nummer 1 a) Der Wortlaut des Buchstabens b) wird wie folgt ergänzt:

"... diese besondere Abteilung ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Schlachtung von Schweinen und die anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten stattfindet ; in diesem Fall muß jedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und Sengen in besonderen Abteilungen vorgenommen werden, die von der Schlachtkette deutlich abgetrennt sind, und zwar durch einen freien Raum von wenigstens 5 in oder durch eine Trennwand von mindestens 3 in Höhe;"

b) Buchstabe p) erhält folgende Fassung:

"eine Anlage zur Wasserversorgung, die in ausreichender Menge ausschließlich Trinkwasser liefert, das unter Druck steht ; für die Erzeugung von Dampf ist jedoch die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, ausnahmsweise unter der Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen ; ferner ist in Ausnahmefällen die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschinen zulässig. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen rot gestrichen sein und dürfen keine Räume durchqueren, in denen sich Fleisch befindet;"

c) Buchstabe q) erhält folgende Fassung:

"eine Anlage, die in ausreichender Menge heisses Trinkwasser liefert;"

d) Buchstabe s) wird wie folgt ergänzt:

"... diese Einrichtungen müssen in grösstmöglicher Nähe der Arbeitsplätze liegen ; die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Diese Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein. Das Wasser für die Reinigung der Geräte muß eine Temperatur von mindestens + 82º C haben;"

e) Buchstabe v) erhält folgende Fassung:

"geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.)"

Artikel 9

Das Kapitel II der Anlage I erhält folgende Fassung:

"KAPITEL II

Bedingungen für die Zulassung von Zerlegungsbetrieben

2. Zerlegungsbetriebe müssen über folgendes verfügen: a) einen ausreichend grossen Kühlraum für die Aufbewahrung von Fleisch;

b) einen Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Fleisches nach Maßgabe der Nummer 46;

c) einen Raum für die Verpackung nach Maßgabe der Nummer 45 und für den Versand des Fleisches;

d) einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht;

e) einen mit entsprechendem Gerät ausgestatteten Trichinenschauraum, sofern eine Untersuchung auf Trichinen in dem Betrieb durchgeführt wird;

f) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;

g) besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse - mit dichtschließenden Deckeln, die so beschaffen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird - für die Aufnahme von Fleisch oder Fleischabfällen, die beim Zerlegen anfallen und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt sind, oder einen verschließbaren Raum für die Aufnahme dieses Fleisches und der Abfälle, wenn das auf Grund der Menge erforderlich ist oder wenn dieses Fleisch und diese Abfälle nicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt oder vernichtet werden;

h) in den unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Räumen über - Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruchsicheren Abfluessen führen;

- glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;

i) Kühlanlagen, die gewährleisten, daß die Innentemperatur des Fleisches in den unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Räumen + 7º C niemals übersteigt;

j) ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer im Zerlegungsraum;

k) Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen gestatten;

l) Einrichtungen zur ausreichenden Be- und Entlüftung in den Räumen, in denen Fleisch bearbeitet wird;

m) eine natürliche oder künstliche Farben nicht verändernde Beleuchtung in den Räumen, in denen Fleisch bearbeitet wird;

n) eine Anlage zur Wasserversorgung, die in ausreichender Menge ausschließlich Trinkwasser liefert, das unter Druck steht ; für die Erzeugung von Dampf ist jedoch die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, ausnahmsweise unter der Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen ; ferner ist ausnahmsweise die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschinen zulässig. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen rot gestrichen sein und dürfen keine Arbeitsräume und Räume für die Lagerung des Fleisches durchqueren;

o) eine Anlage, die in ausreichender Menge heisses Trinkwasser liefert;

p) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordernissen entspricht;

q) in den Räumen, in denen Fleisch bearbeitet wird, über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände, der Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die in grösstmöglicher Nähe der Arbeitsplätze liegen müssen. Die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Diese Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein. Das Wasser für die Reinigung der Geräte muß eine Temperatur von mindestens + 82º C haben;

r) eine den hygienischen Erfordernissen entsprechende Vorrichtung - für den Transport von Fleisch,

- für das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse,

die verhindert, daß das Fleisch und die Behältnisse unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen;

s) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.);

t) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie z.B. Tische, auswechselbare Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material."

Artikel 10

Anlage I Kapitel III a) unter Nummer 3 Buchstabe a) wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Text eingefügt:

"Personen, die Tiere schlachten oder Fleisch bearbeiten, haben sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren."

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"Das Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen."

c) nach der Nummer 6 werden folgende neue Nummern eingefügt:

" 7. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen ; für die Erzeugung von Dampf ist jedoch die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, ausnahmsweise unter der Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen. Ferner ist ausnahmsweise die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschinen zulässig. Die Leitungen für das Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen rot gestrichen sein und dürfen keine Arbeitsräume und Räume für die Lagerung des Fleisches durchqueren.

8. Es ist untersagt, Sägemehl oder sonstige ähnliche Stoffe auf den Boden der in Nummer 1 Buchstaben b), c), d), e) und g) und der in Nummer 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Räume zu streuen.

9. Fleisch darf nur in der Menge, in der es unbedingt gebraucht wird, in den in Nummer 2 Buchstabe b) genannten Raum gebracht werden und muß dort so kurz wie möglich verbleiben.

10. Die Innentemperatur des Fleisches darf während der gesamten Dauer der Zerlegung und Entbeinung sowie bei der in den Nummern 45 und 46 vorgesehenen Umhüllung und Verpackung unbeschadet der Bestimmung in Nummer 34 Absatz 2 + 7º C nicht überschreiten.

11. Die Zerlegung des Fleisches wird so durchgeführt, daß jede Verschmutzung des Fleisches vermieden wird.

Knochensplitter und Blutgerinnsel werden entfernt. Fleisch, das bei der Zerlegung abfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, ist sofort in die in Nummer 2 Buchstabe g) vorgesehenen Behältnisse zu verbringen.

"

d) aus Nummer 7 wird Nummer 12, wobei Buchstabe e) folgende Fassung erhält:

"einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines wasserundurchlässigen Verbandes zum Schutz einer nicht eiternden Fingerwunde."

e) aus Nummer 8 wird Nummer 13.

Artikel 11

In Kapitel IV werden aus den Nummern 9 bis 12 die Nummern 14 bis 17.

Artikel 12

In Kapitel V a) werden aus den Nummern 13 bis 16 die Nummern 18 bis 21;

b) wird aus Nummer 17 Nummer 22, die wie folgt zu ergänzen ist:

"Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies zugelassen werden ; das aufgeblasene Organ muß jedoch als untauglich zum Genuß für Menschen erklärt werden."

c) werden aus den Nummern 18 bis 21 die Nummern 23 bis 26;

d) wird der Wortlaut der Nummer 22 gestrichen.

Artikel 13

In Kapitel VI werden aus den Nummern 23 bis 26 die Nummern 27 bis 30.

Artikel 14

In der Anlage I werden nach Kapitel VI folgende neue Kapitel VII und VIII eingefügt:

"KAPITEL VII

Vorschriften für Fleisch, das zerlegt werden soll

31. Das weitere Zerlegen des Fleisches als in Hälften oder Viertel und die Entbeinung sind nur in Zerlegungsbetrieben zulässig.

32. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter müssen dafür sorgen, daß eine Überwachung ohne weiteres möglich ist, und insbesondere jede für erforderlich gehaltene Maßnahme treffen und dem tierärztlichen Untersuchungsdienst die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellen ; vor allem müssen sie jederzeit dem mit der Überwachung beauftragten amtlichen Tierarzt die Herkunft des in ihren Betrieb verbrachten Fleisches nachweisen können.

33. Fleisch, das nicht den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b) entspricht, darf sich in den zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort in besonderen Abteilungen gelagert wird ; es muß an einem anderen Ort und zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das Fleisch, das diesen Bedingungen entspricht. Der amtliche Tierarzt muß jederzeit freien Zugang zu den Kühlräumen und zu allen Arbeitsräumen haben, damit die genaue Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet wird.

34. Frisches Fleisch, das zerlegt werden soll, muß vom Zeitpunkt der Einlieferung in den Zerlegungsbetrieb bis zum Zeitpunkt der Bearbeitung in dem in Nummer 2 Buchstabe a) genannten Raum gelagert werden ; dieser Raum muß so ausgestattet sein, daß die Innentemperatur von Tierkörpern und Teilstücken + 7º C nie überschreitet.

Abweichend von Nummer 49 kann das Fleisch jedoch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. In diesem Fall müssen der Schlachtraum und der Zerlegungsraum aber in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander gelegen sein, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports durch eine Erweiterung der Hängebahn vom Schlachtraum in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch muß nach dem Zerlegen und dem vorgesehenen Verpacken sofort in den Kühlraum nach Nummer 2 Buchstabe a) gebracht werden.

Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegeraum nicht höher als + 10º C sein.

35. Ausser im Falle der Warmzerlegung muß das Fleisch bei der Zerlegung eine Innentemperatur von höchstens + 7º C besitzen. Im Augenblick der Zerlegung muß der pH-Wert des Fleisches zwischen 5,6 und 6,1 liegen ; diese Prüfung muß am grossen Rückenmuskel in Höhe der dreizehnten Rippe vorgenommen werden.

36. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie das Aufblasen sind verboten. Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies zugelassen werden ; das aufgeblasene Organ muß jedoch als untauglich zum Genuß für Menschen erklärt werden.

KAPITEL VIII

Untersuchung des zerlegten Fleisches

37. Die Zerlegungsbetriebe sind einer durch einen amtlichen Tierarzt auszuübenden Überwachung zu unterwerfen ; der amtliche Tierarzt muß rechtzeitig benachrichtigt werden, bevor Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist, zerlegt wird.

38. Die Überwachung durch den amtlichen Tierarzt umfasst folgende Aufgaben: - Überwachung des Eingangsverzeichnisses für frisches Fleisch und des Ausgangsverzeichnisses für zerlegtes Fleisch,

- Untersuchung des im Betrieb vorhandenen frischen Fleisches, das für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist,

- Untersuchung des frischen Fleisches, das für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist, vor der Zerlegung und beim Ausgang aus dem Betrieb,

- Abfassung und Ausstellung der Dokumente, mit denen die in der Nummer 45 Buchstabe c) und in der Nummer 48 vorgesehene Kontrolle des zerlegten Fleisches bescheinigt wird,

- Überwachung der Sauberkeit der Räume, der Einrichtungen und der Arbeitsgeräte gemäß Kapitel III sowie der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal,

- Entnahme aller Proben, die zur Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen notwendig sind, mit denen zum Beispiel das Vorhandensein von Krankheitskeimen, Zusätzen oder anderen nicht zulässigen chemischen Stoffen festgestellt werden soll. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in ein Verzeichnis eingetragen,

- jede sonstige Überwachung, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie für nützlich hält."

Artikel 15

In Anlage I wird aus Kapitel VII Kapitel IX, und in der Überschrift wird das Wort "Stempelung" durch die Worte "Kennzeichnung der Genusstauglichkeit" ersetzt.

Aus Nummer 27 wird Nummer 39, wobei der Wortlaut durch folgenden Text ersetzt wird:

"Für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem Zweck besitzt und verwahrt er: a) die für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit des Fleisches bestimmten Geräte, die er dem Hilfspersonal erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit übergeben darf;

b) die in Kapitel X genannten Etiketten, soweit sie bereits mit dem in diesem Kapitel erwähnten Stempelabdruck versehen sind.

Diese Etiketten werden dem Hilfspersonal zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anzubringen sind, in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl übergeben."

Aus Nummer 28 wird Nummer 40, und in der ersten Zeile wird das Wort "Stempelung" durch die Worte "Kennzeichnung der Genusstauglichkeit" ersetzt. Diese Nummer wird wie folgt ergänzt:

"Der Stempel kann einen Hinweis enthalten, auf Grund dessen sich ermitteln lässt, welcher Tierarzt das Fleisch untersucht hat."

Aus Nummer 29 wird Nummer 41, und Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel nach Nummer 40 zu kennzeichnen."

Aus Nummer 30 wird Nummer 42, und die beiden in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise auf die Nummer 28 werden durch einen Verweis auf die Nummer 40 ersetzt.

Aus Nummer 31 wird Nummer 43, die folgende Fassung erhält:

"Teilstücke, ausser Talg, Flomen, Schwanz, Ohren und Gliedmassenenden, die in Zerlegungsbetrieben von ordnungsgemäß gekennzeichneten Tierkörpern gewonnen worden sind, müssen, sofern sie keinen Stempelabdruck tragen, mit einem Farb- oder Brennstempel gekennzeichnet werden, der den Vorschriften der Nummer 40 entspricht und an Stelle der Veterinärkontrollnummer des Schlachthofes die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält.

Speckstücke oder Bauchstücke, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, können zu höchstens fünf Stücken gebündelt werden ; jedes Bündel oder gegebenenfalls jedes Stück ist unter amtlicher Aufsicht zu plombieren und mit einem Etikett zu versehen, das den Vorschriften von Nummer 45 Buchstabe c) entspricht.

Die Kennzeichnung kann auch mit Hilfe einer Stempelplakette erfolgen. Diese ist an jedem Teilstück anzubringen und muß derart beschaffen sein, daß ihre Wiederverwendung unmöglich gemacht wird ; sie muß aus widerstandsfähigem Material bestehen und sämtlichen Hygieneanforderungen entsprechen. Die Stempelplakette muß folgende deutlich lesbare Angaben enthalten: - im oberen Teil den Namen des Versandlandes mit zwei Großbuchstaben;

- in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes;

- im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen : EWG, EEG, CEE.

Die Buchstaben und die Ziffern müssen 0,2 cm hoch sein.

Die Stempelplakette kann einen Hinweis enthalten, auf Grund dessen sich ermitteln lässt, welcher Tierarzt das Fleisch untersucht hat."

Der Wortlaut der Nummer 32 wird gestrichen.

Der Wortlaut der Nummer 33 wird Nummer 44.

Artikel 16

In Anlage I wird nach Kapitel IX das folgende neue Kapitel X eingefügt:

"KAPITEL X

Verpackung und Umhüllung des zerlegten Fleisches

45. a) Das Verpackungsmaterial (z.B. Kisten, Kartons) muß den hygienischen Bedingungen entsprechen, insbesondere: - darf es die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern,

- darf es nicht für den Menschen schädliche Stoffe auf das Fleisch übertragen,

- muß es ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Fleisches während des Transports und der weiteren Behandlung zu gewährleisten.

b) Das Verpackungsmaterial darf zur Verpakkung von Fleisch nicht wiederverwendet werden, es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.

c) Die Verpackung muß mit einem Etikett versehen sein, das gut sichtbar ist und auf dem eine gut leserliche Kennzeichnung enthalten ist, die eine Nachbildung einer der in den Nummern 40 und 43 vorgesehenen Kennzeichnungen ist. Dieses Etikett ist so anzubringen, daß es bei Öffnung der Verpackung zerstört wird. Es muß ausserdem eine laufende Nummer enthalten.

46. Wenn zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung vor der Verpackung von Schutzhüllen (z.B. Plastikfolien) umgeben werden, muß dies sogleich nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen.

Mit Ausnahme von Speckstücken und Bauchstücken muß zerlegtes Fleisch in allen Fällen von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern es nicht hängend befördert wird.

Diese Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein und ferner den in Nummer 45 Buchstabe a) gestellten Anforderungen entsprechen ; sie dürfen kein zweites Mal für die Verpackung von Fleisch verwendet werden.

47. Die in den Nummern 45 und 46 genannte Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten."

Artikel 17

Aus den Kapiteln VIII und IX der Anlage I werden die Kapitel XI bzw. XII, und aus den Nummern 34 und 35 werden die Nummern 48 bzw. 49.

Aus Kapitel X der Anlage I wird Kapitel XIII.

Aus den Nummern 36 bis 42 werden die Nummern 50 bis 56.

Nummer 50 lautet wie folgt:

"Frisches Fleisch muß in verplombten Transportmitteln befördert werden, die so gebaut und ausgestattet sind, daß die in Kapitel XII vorgesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

Soweit das Fleisch von einem Schlachthof in einen in demselben Mitgliedstaat liegenden Zerlegungsbetrieb befördert wird, ist die Plombierung nicht erforderlich."

In Nummer 51 Buchstabe c) werden nach den Worten "-hälften und -vierteln" die Worte : "sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch" eingefügt.

Nummer 54 lautet wie folgt:

"Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Transportmitteln befördert werden."

In der Nummer 55 wird Satz 3 wie folgt ergänzt:

"... und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen handelt, den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen."

Artikel 18

Im Muster der Anlage II

a) ist nach dem Vermerk "Nr ..." unter dem Titel der Bescheinigung folgender Fußnotenvermerk (2) anzubringen ; die Fußnote lautet:

"(2) Fakultativ";

b) wird in Abschnitt I im französischen Text das Wort "vivandes" durch das Wort "viandes" ersetzt;

c) aus den Fußnoten (2) und (3) werden die Fußnoten (3) und (4)

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 1970 nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.J. WITTEVEEN

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