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Document 31969L0077

Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk)

ABl. L 59 vom 10.3.1969, p. 8–9 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(I) S. 98 - 99

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/77/oj

31969L0077

Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk)

Amtsblatt Nr. L 059 vom 10/03/1969 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0090
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0090
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0098
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0116
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0112


II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES vom 4. März 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (69/77/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 66,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt V Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt VI Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (5) sind die Tätigkeiten von Optikern im Zusammenhang mit der Prüfung des Sehvermögens im Hinblick auf die Herstellung von Brillengläsern vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen ; dementsprechend ist für diese Tätigkeiten die Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf demselben Gebiet (6) ebenfalls nicht anzuwenden.

In der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (7) und in der Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf demselben Gebiet (8) sind aus dem Anwendungsbereich darüber hinaus die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung der Seh- und Hörorgane oder anderer Organe oder Teile des menschlichen Körpers ausgeschlossen, die im Hinblick auf die Anpassung und den Verkauf von Apparaten zur Berichtigung von Seh- und Hörschäden oder von orthopädischen Apparaten ausgeuebt werden ; auf Grund der in einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben sich hierbei besondere Fragen in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Da ein unterschiedlicher Anwendungsbereich der Übergangsmaßnahmen für den Einzelhandel bzw. für (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) ABl. Nr. C 17 vom 12.2.1969, S. 12. (4) ABl. Nr. C 4 vom 14.1.1969, S. 6. (5) ABl. Nr. 117 vom 23.7.1964, S. 1880/64. (6) ABl. Nr. 117 vom 23.7.1964, S. 1863/64. (7) ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 1. (8) ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 6.

Industrie und Handwerk in der praktischen Ausführung der Richtlinien zu Schwierigkeiten führen würde, ist es notwendig, insoweit die Richtlinie betreffend Übergangsmaßnahmen für Industrie und Handwerk der Richtlinie betreffend Übergangsmaßnahmen für den Einzelhandel nachträglich anzupassen ; hierbei muß jedoch der Schutz der Begünstigten, die auf Grund der Richtlinie betreffend Übergangsmaßnahmen für Industrie und Handwerk Rechte erworben haben, gewährleistet werden ; diese Rechte bleiben daher unberührt.

Für die Tätigkeiten, die aus dem Anwendungsbereich der erwähnten Richtlinien auszunehmen sind, werden gesonderte Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung der Seh- oder Hörorgane oder anderer Organe oder Teile des menschlichen Körpers, die im Hinblick auf die Herstellung, die Anpassung, die Einstellung und den Verkauf von Apparaten zur Berichtigung von Seh- und Hörschäden oder von orthopädischen Apparaten ausgeuebt werden."

Artikel 2

Soweit Begünstigte auf Grund der in Artikel 1 genannten Richtlinie bereits Rechte erworben haben, bleiben diese unberührt.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

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