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Document 31968S0663

Entscheidung Nr. 663/68/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1968 zur Änderung der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft

ABl. L 125 vom 5.6.1968, p. 7–7 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 124 - 124

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1968/663/oj

31968S0663

Entscheidung Nr. 663/68/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1968 zur Änderung der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 125 vom 05/06/1968 S. 0007 - 0007
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0118
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0124
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0038
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0038


ENTSCHEIDUNG Nr. 663/68/EGKS DER KOMMISSION vom 29. Mai 1968 zur Änderung der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Artikel 2 bis 5, 8, 14, 57, 71, 74, 81 und 86 und die Anlage I des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 8 vom 22. Januar 1964, S. 99/64 bis 106/64),

gestützt auf die Vorschriften des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (GATT),

gestützt auf das in Genf am 30. Juni 1967 beim Abschluß der multilateralen Verhandlungen im Rahmen des GATT unterzeichnete Protokoll,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wie aus ihrer Begründung ersichtlich, sollte die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde mit einer konstruktiven Beteiligung der Gemeinschaft an den multilateralen Zollverhandlungen im Rahmen des GATT vereinbar sein.

Die Mitgliedstaaten haben mit Unterstützung der Hohen Behörde und in engem Einvernehmen mit dieser das Genfer Protokoll vom 30. Juni 1967 ausgehandelt und abgeschlossen, aus welchem sich die Verpflichtung ergibt, zolltechnische Änderungen vorzunehmen, die unter anderem die Stahlerzeugnisse betreffen, die Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/64 sind. Infolgedessen muß die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde, soweit erforderlich, geändert werden, damit es den Mitgliedstaaten möglich ist, ihren Verpflichtungen aus dem vorgenannten Protokoll nachzukommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Absatz 1 des Artikels 2 der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 wird wie folgt geändert:

" (1) Diese Empfehlung ist insoweit nicht anzuwenden, als sie bei bestimmten Zollpositionen einzelner Mitgliedstaaten zu einer Nichtbeachtung konsolidierter Zollzugeständnisse an Vertragsstaaten des GATT führen insoweit, als sie es nicht gestatten würde, den Verpflichtungen nachzukommen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Protokolls von Genf vom 30. Juni 1967 übernommen haben."

Artikel 2

Diese Entscheidung wird den Regierungen der Mitgliedstaaten zugestellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt für jede Regierung mit der Zustellung in Kraft.

Brüssel, den 29. Mai 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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