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Document 31968R1073

Verordnung (EWG) Nr. 1073/68 der Kommission vom 24. Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der Preise frei Grenze sowie zur Festsetzung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 180 vom 26.7.1968, p. 25–27 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(II) S. 359 - 361

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/1995; Aufgehoben durch 31995R1630

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/1073/oj

31968R1073

Verordnung (EWG) Nr. 1073/68 der Kommission vom 24. Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der Preise frei Grenze sowie zur Festsetzung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 180 vom 26/07/1968 S. 0025 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0111
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0355
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0111
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0359
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0140
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0210
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0210


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1073/68 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der Preise frei Grenze sowie zur Festsetzung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rares vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7 und auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sieht die Festlegung der Einzelheiten zur Bestimmung der Preise frei Grenze vor. Gemäß Absatz 4 des genannten Artikels wird ein Preis frei Grenze der Gemeinschaft für jedes Leiterzeugnis unter Zugrundelegung der günstigsten Ankaufsmöglichkeiten zur betreffenden Gruppe gehörender Erzeugnisse im internationalen Handel - mit Ausnahme der gekoppelten Erzeugnisse, deren Abschöpfung nicht gleich der auf ihr Leiterzeugnis anwendbaren Abschöpfung ist - festgelegt.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, daß die Kommission allen Informationen, von denen sie unmittelbar oder über die Mitgliedstaaten Kenntnis erhält, Rechnung trägt. Im Interesse der Repräsentativität der Preise frei Grenze ist es notwendig, gewisse Informationen von der Berechnung auszuschließen, insbesondere wenn es sich um nur geringe Mengen oder nicht repräsentative Preise handelt.

Aus Gründen der Vergleichbarkeit müssen die Frei-Grenze-Preise für Erzeugnisse festgelegt werden, deren Merkmale denjenigen der Erzeugnisse entsprechen, für die die Schwellenpreise festgelegt werden, also für handelsübliche Erzeugnisse von guter Qualität. Daher müssen die Preise von Erzeugnissen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, berichtigt werden.

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 werden bei der Ermittlung der Preise frei Grenze etwaige Unterschiede zwischen dem Erzeugnis, für das ein Preis festgestellt wird, und dem Leiterzeugnis insoweit berücksichtigt, als sie die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses beeinflussen. Diese Unterschiede betreffen insbesondere die Zusammensetzung, die Qualität, den Reifezustand sowie die Aufmachung der Erzeugnisse. Was die Zusammensetzung angeht, ist es angebracht, um den Unterschieden Rechnung zu tragen, die Situation der Preie für die Grundstoffe im internationalen Handel zugrunde zu legen. Die übrigen Merkmale können entsprechend ihrer Beurteilung innerhalb der Gemeinschaft bewertet werden.

Es ist möglich, daß für bestimmte Erzeugnisse keine Angaben über die Preise zur Verfügung stehen. Es ist angebracht, daß in diesem Fall der Preis frei Grenze pauschal bestimmt wird.

Um zu vermeiden, daß der Markt der Gemeinschaft, durch plötzliche und beträchtliche Veränderungen der Abschöpfungen gestört wird, die nicht die tatsächlichen Preisbewegungen auf dem Markt wiedergeben, ist es angebracht vorzusehen, daß die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise für eine begrenzte Zeit einen Preis frei Grenze auf unveränderter Höhe beibehalten kann.

Die Festsetzung der Abschöpfungen sollte in regelmässigen Abständen vorgenommen werden, die einmal dem Interesse des Handels an einer gewissen Preisstabilität und andererseits der Notwendigkeit Rechnung tragen, der Preisentwicklung im internationalen Handel zu folgen. Diese Voraussetzungen sind erfuellt, wenn die Festsetzung grundsätzlich in vierzehntägigem Abstand erfolgt.

Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (2) bedarf einiger Erklärungen und erfordert die nähere Bestimmung gewisser Einzelheiten.

Die Regelung, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 eingeführt wurde, wird ab 29. Juli 1968 angewandt. Bei den Abschöpfungen für zuckerhaltige Erzeugnisse ist der der Menge des zugesetzten Zuckers Rechnung tragende Teilbetrag nach Maßgabe der Abschöpfungen für Weißzucker zu berechnen, die während der ersten zwanzig Tage desjenigen Monats gelten, der dem Monat vorausgeht, in dem die Abschöpfung für das Milcherzeugnis gilt. Die Regelung für Zucker wird erst seit dem 1. Juli (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 3.

1968 angewandt. Für die erste Festsetzung der Abschöpfungen ist es daher notwendig, Übergangsvorschriften zu erlassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch- und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für jedes Leiterzeugnis wird von der Kommission ein Preis frei Grenze festgelegt.

(2) Diese Preise gelten für handelsübliche Erzeugnisse guter Qualität.

Artikel 2

Die Preise frei Grenze werden unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten im internationalen Handel der in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer 2 und Buchstaben b) bis g) der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse festgelegt, ausgenommen gekoppelte Erzeugnisse, deren Abschöpfung nicht gleich der des Leiterzeugnisses ist.

Artikel 3

Bei der Feststellung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten im internationalen Handel werden alle Informationen über

1. die Preise frei Grenze der Gemeinschaft für Erzeugnisse aus dritten Ländern,

2. die Preise auf den Märkten von Drittländern

berücksichtigt, von denen die Kommission durch die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhält.

Artikel 4

Bei Feststellung der günstigsten Ankaufsmöglichkeiten im internationalen Handel werden die Informationen nicht berücksichtigt,

1. die eine geringe Menge betreffen, die für den Warenverkehr mit dem betreffenden Erzeugnis nicht repräsentativ ist,

2. bei denen die allgemeine Preisentwicklung oder ihr vorliegende Informationen der Kommission Anlaß geben anzunehmen, daß der betreffende Preis nicht repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes ist.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 3 genannten Preise, die nicht

a) frei Grenze der Gemeinschaft,

b) für handelsübliche Erzeugnisse guter Qualität gelten, werden berichtigt.

(2) Die in Artikel 3 genannten und für ein gekoppeltes Erzeugnis, für das die Abschöpfung der auf sein Leiterzeugnis anwendbaren Abschöpfung gleich ist, geltenden Preise werden berichtigt, indem insbesondere die Unterschiede

a) der Zusammensetzung,

b) des Reifezustands,

c) der Qualität,

d) der Aufmachung

zwischen dem betreffenden gekoppelten Erzeugnis und seinem Leiterzeugnis berücksichtigt werden.

Die Berichtigungen für die Zusammensetzung werden berechnet, indem der Unterschied zwischen dem Gehalt an Milchbestandteilen des Leiterzeugnisses und dem des betreffenden gekoppelten Erzeugnisses mit dem Wert multipliziert wird, der einer Gewichtseinheit des betreffenden Milchbestandteils im internationalen Handel beigemessen wird.

Die übrigen Berichtigungen werden berechnet unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Wert, der einem jeden der einzelnen Merkmale des Leiterzeugnisses auf dem Markt der Gemeinschaft beigemessen wird, und dem Wert, der dem entsprechenden Merkmal des betreffenden gekoppelten Erzeugnisses auf diesem Markt beigemessen wird.

Artikel 6

Falls keine Preisinformationen zur Verfügung stehen, kann der Preis frei Grenze ausnahmsweise auf Grund

1. des Wertes der in dem betreffenden Leiterzeugnis enthaltenen Rohstoffe, errechnet auf Grund der Preise von Milcherzeugnissen, für die Preise vorliegen,

2. der durchschnittlichen Verarbeitungskosten und

3. der durchschnittlichen Ausbeuten

ermittelt werden.

Artikel 7

Ausnahmsweise kann für eine begrenzte Zeit ein Preis frei Grenze auf unveränderter Höhe beibehalten werden,

1. wenn der Preis für eine bestimmte Qualität oder für eine bestimmte Herkunft, der als Grundlage für die vorangegangene Ermittlung des Preises frei Grenze gedient hat, bei der Ermittlung des darauf folgenden Preises frei Grenze nicht zur Kenntnis der Kommission gelangt ist,

und

2. wenn die vorliegenden Preise, die nach Ansicht der Kommission für die tatsächliche Markttendenz nicht genügend repräsentativ sind, zu plötzlichen und beträchtlichen Schwankungen des Preises frei Grenze führen würden.

Artikel 8

(1) Die Abschöpfungen werden jeweils für einen Zeitraum von 15 Tagen festgesetzt. Falls es sich als notwendig erweist, werden sie jedoch in der Zwischenzeit abgeändert.

Als Zeitraum von 15 Tagen im Sinne dieses Artikels gelten die Zeiträume vom 1. bis 15. bzw. vom 16. bis zum letzten Tag eines Monats.

(2) Die für ein Erzeugnis festgesetzte Abschöpfung bleibt gültig, bis eine andere Abschöpfung für das betreffende Erzeugnis anwendbar ist.

(3) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Ausnahme werden die Abschöpfungen in Rechnungseinheiten je 100 kg festgesetzt.

Artikel 9

(1) Bei den Erzeugnissen der Tarifstelle 04.02 B I b) 2 wird der Teilbetrag der Abschöpfung, der unter Verwendung eines Koeffizienten festgesetzt wird, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht des im ganzen Erzeugnis enthaltenen Milchpulver und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt, durch Multiplikation des Grundbetrags mit der in dem Erzeugnis enthaltenen Milchpulvermenge berechnet.

Der festzusetzende Grundbetrag ist gleich einem Hundertstel der Abschöpfung

a) für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2, wenn es sich um Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B I b) 2 aa) handelt;

b) für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3, wenn es sich um Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B I b) 2 bb) handelt;

c) die gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 berechnet wird, wenn es sich um Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B I b) 2 cc) handelt.

(2) Bei den Erzeugnissen der Tarifstelle 04.02 B II b) wird der Teilbetrag der Abschöpfung, der unter Verwendung eines Koeffizienten festgesetzt wird, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der im ganzen Erzeugnis enthaltenen Milchbestandteile und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt, durch Multiplikation des Grundbetrags mit der in dem Erzeugnis enthaltenen Menge an Milchbestandteilen berechnet.

Der festzusetzende Grundbetrag ist gleich einem Hundertstel der Abschöpfung,

a) die gemäß Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 berechnet wird, wenn es sich um Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B II b) 1 handelt;

b) die gemäß Nummer 3 des genannten Artikels berechnet wird, wenn es sich um Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B II b) 2 handelt.

Artikel 10

(1) Die ersten Abschöpfungen werden abweichend von Artikel 8 Absatz 1 für die Zeit vom 29. Juli bis 15. August 1968 festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung der Abschöpfungen für diesen Zeitraum sind die Abschöpfungen für Weißzucker, die nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zu berücksichtigen sind, diejenigen, die für die ersten 20 Tage des Monats Juli 1968 gelten.

Artikel 11

Die in dieser Verordnung genannten Leiterzeugnisse und gekoppelten Erzeugnisse sind die, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 aufgeführt sind.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 1968 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 24. Juli 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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