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Document 31968R0802
Regulation (EEC) No 802/68 of the Council of 27 June 1968 on the common definition of the concept of the origin of goods
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung
ABl. L 148 vom 28.6.1968, p. 1–5
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 165 - 169
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 31992R2913
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung
Amtsblatt Nr. L 148 vom 28/06/1968 S. 0001 - 0005
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0157
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0165
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0005
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0005
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 111, 113, 155, 227 UND 235, AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, NACH STELLUGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DEN URSPRUNG DER EINGEFÜHRTEN WAREN BESTIMMEN ODER PRÜFEN, WENN DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND DER ANDEREN MASSNAHMEN DES WARENVERKEHRS DIES ERFORDERT . DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DEN URSPRUNG DER AUSGEFÜHRTEN WAREN IN ALLEN FÄLLEN BESCHEINIGEN, IN DENEN EINE SOLCHE BESCHEINIGUNG VON DEN BEHÖRDEN DER EINFUHRLÄNDER VERLANGT WIRD, INSBESONDERE WENN EINE SOLCHE BESCHEINIGUNG MIT VORTEILEN VERBUNDEN IST . BEI DER BESTIMMUNG, KONTROLLE UND BESCHEINIGUNG DES URSPRUNGS WENDEN DIE MITGLIEDSTAATEN MANGELS EINER INTERNATIONALEN BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG GEGENWÄRTIG IHRE EIGENEN VORSCHRIFTEN AN; DIE VONEINANDER ABWEICHENDEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN KÖNNEN ZU EINER UNTERSCHIEDLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND DER ANDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN SOWIE ZU EINER UNTERSCHIEDLICHEN AUSSTELLUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN FÜR DIE NACH DRITTEN LÄNDERN AUSGEFÜHRTEN WAREN FÜHREN . ES IST DESHALB NOTWENDIG, AUF DIESEM GEBIET GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN AUSZUARBEITEN . WAREN, DIE OHNE VERWENDUNG AUS ANDEREN LÄNDERN EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE VOLLSTÄNDIG IN EINEM BESTIMMTEN LAND HERGESTELLT WORDEN SIND, SIND ALS URSPRUNGSERZEUGNISSE DIESES LANDES ANZUSEHEN . ES MUSS DAHER FESTGELEGT WERDEN, WELCHE WAREN ZU DIESER GRUPPE GEHÖREN . INFOLGE DER ENTWICKLUNG DES INTERNATIONALEN WARENVERKEHRS UND DER FORTSCHREITENDEN INTERNATIONALEN ARBEITSTEILUNG SIND IN IMMER STÄRKEREM MASSE UNTERNEHMEN VERSCHIEDENER LÄNDER NACHEINANDER AN DER HERSTELLUNG EINER WARE BETEILIGT; ES MUSS DAHER FESTGELEGT WERDEN, WELCHES LAND ALS URSPRUNGSLAND DER BETREFFENDEN WARE ANZUSEHEN IST . ES IST GERECHTFERTIGT, ALS URSPRUNGSLAND DAS LAND ANZUSEHEN, IN DEM DIE LETZTE WESENTLICHE UND WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGTE BE - ODER VERARBEITUNG VORGENOMMEN WURDE . DER BEGRIFF DES URSPRUNGS DER MINERALÖLERZEUGNISSE KANN GEGENWÄRTIG NICHT BESTIMMT WERDEN . DER URSPRUNG EINER WARE WIRD IM ALLGEMEINEN DURCH EIN URSPRUNGSZEUGNIS NACHGEWIESEN, DAS VON EINER BEHÖRDE ODER EINER ANDEREN DAZU ERMÄCHTIGTEN STELLE AUSGESTELLT WORDEN IST . ES GILT DAHER FESTZULEGEN, WELCHE BEDINGUNGEN DIESES ZEUGNIS ERFÜLLEN MUSS, DAMIT ES ALS BEWEISMITTEL VERWENDET WERDEN KANN . ES IST ANGEZEIGT, DEN BEGRIFF DES URSPRUNGS IN DER GEMEINSCHAFT ZU BESTIMMEN . WENN DIE ERFORDERNISSE DES AUSFUHRHANDELS DIES VERLANGEN, KANN JEDOCH IN DEM URSPRUNGSZEUGNIS BESCHEINIGT WERDEN, DASS DIE WAREN IHREN URSPRUNG IN EINEM MITGLIEDSTAAT HABEN . ES IST WICHTIG, DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG ZU GEWÄHRLEISTEN UND EIN GEMEINSCHAFTSVERFAHREN EINZUFÜHREN, DAS ES ERMÖGLICHT, DIE NOTWENDIGEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN . ZU DIESEM ZWECK UND IM HINBLICK AUF EINE ENGE UND WIRKSAME ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN MUSS EIN AUSSCHUSS EINGESETZT WERDEN . DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG BETREFFEN SOWOHL DIE HANDELSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN ALS AUCH DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT, INSBESONDERE DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS; UNTER DEM LETZTGENANNTEN GESICHTSPUNKT VERLEIHEN DIE BETREFFENDEN ARTIKEL DES VERTRAGES DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT KEINE BEFUGNIS, VERBINDLICHE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ZU ERLASSEN; DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG MÜSSEN DAHER AUCH AUF ARTIKEL 235 GESTÜTZT WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN DIESER VERORDNUNG WIRD DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS ZU FOLGENDEN ZWECKEN BESTIMMT : A ) ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND ALLER ANDEREN MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT ODER DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN; B ) ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG ALLER MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT ODER DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE AUSFUHR VON WAREN; C ) ZUR AUSSTELLUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG LÄSST SONDERREGELUNGEN FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT ODER DEN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DEN LÄNDERN ANDERERSEITS UNBERÜHRT, DENEN GEGENÜBER DIE GEMEINSCHAFT ODER DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH ÜBEREINKOMMEN GEBUNDEN SIND, DIE ABWEICHUNGEN VON DER MEISTBEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL ENTHALTEN, INSBESONDERE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER ZOLLUNION ODER EINER FREIHANDELSZONE . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG FINDET AUF DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN MINERALÖLERZEUGNISSE KEINE ANWENDUNG . DER BEGRIFF DES URSPRUNGS DIESER ERZEUGNISSE WIRD SPÄTER BESTIMMT . ARTIKEL 4 ( 1 ) WAREN, DIE VOLLSTÄNDIG IN EINEM LAND GEWONNEN ODER HERGESTELLT WORDEN SIND, HABEN IHREN URSPRUNG IN DIESEM LAND . ( 2 ) ALS VOLLSTÄNDIG IN EINEM LAND GEWONNENE ODER HERGESTELLTE WAREN GELTEN : A ) MINERALISCHE STOFFE, DIE IM GEBIET DIESES LANDES GEWONNEN WORDEN SIND; B ) PFLANZLICHE ERZEUGNISSE, DIE IN DIESEM LAND GEERNTET WORDEN SIND; C ) LEBENDE TIERE, DIE IN DIESEM LAND GEBOREN ODER AUSGESCHLÜPFT SIND UND DIE DORT AUFGEZOGEN WORDEN SIND; D ) ERZEUGNISSE, DIE VON IN DIESEM LAND GEHALTENEN LEBENDEN TIEREN GEWONNEN WORDEN SIND; E ) JAGDBEUTE UND FISCHFÄNGE, DIE IN DIESEM LAND ERZIELT WORDEN SIND; F ) ERZEUGNISSE DER SEEFISCHEREI UND ANDERE MEERESERZEUGNISSE, DIE VON SCHIFFEN AUS GEFANGEN WORDEN SIND, DIE IN DIESEM LAND INS SCHIFFSREGISTER EINGETRAGEN ODER ANGEMELDET SIND UND DIE DIE FLAGGE DIESES LANDES FÜHREN; G ) WAREN, DIE AN BORD VON FABRIKSCHIFFEN AUS UNTER BUCHSTABE F ) GENANNTEN ERZEUGNISSEN HERGESTELLT WORDEN SIND, DIE IHREN URSPRUNG IN DIESEM LAND HABEN, SOFERN DIE FABRIKSCHIFFE IN DIESEM LAND INS SCHIFFSREGISTER EINGETRAGEN ODER ANGEMELDET SIND UND DIE FLAGGE DIESES LANDES FÜHREN; H ) ERZEUGNISSE, DIE AUS DEM MEERESBODEN AUSSERHALB DER HOHEITSGEWÄSSER GEWONNEN WORDEN SIND, SOFERN DIESES LAND ZUM ZWECK DER NUTZBARMACHUNG AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHTE ÜBER DIESEN TEIL DES MEERESBODENS AUSÜBT; I ) AUSSCHUSS UND ABFÄLLE, DIE BEI EINER PRODUKTIONSTÄTIGKEIT ANFALLEN, UND ALTWAREN, WENN SIE IN DIESEM LAND GESAMMELT WORDEN SIND UND NUR ZUR GEWINNUNG VON ROHSTOFFEN VERWENDET WERDEN KÖNNEN; J ) WAREN, DIE IN DIESEM LAND AUSSCHLIESSLICH AUS DEN UNTER DEN BUCHSTABEN A ) BIS I ) GENANNTEN WAREN ODER IHREN FOLGEERZEUGNISSEN JEGLICHER HERSTELLUNGSSTUFE HERGESTELLT WORDEN SIND . ARTIKEL 5 EINE WARE, AN DEREN HERSTELLUNG ZWEI ODER MEHRERE LÄNDER BETEILIGT SIND, HAT IHREN URSPRUNG IN DEM LAND, IN DEM DIE LETZTE WESENTLICHE UND WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGTE BE - ODER VERARBEITUNG STATTGEFUNDEN HAT, DIE IN EINEM DAZU EINGERICHTETEN UNTERNEHMEN VORGENOMMEN WORDEN IST UND ZUR HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES GEFÜHRT HAT ODER EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLT . ARTIKEL 6 IM FALLE EINER BE - ODER VERARBEITUNG, BEI DER FESTGESTELLT WORDEN IST ODER BEI DER DIE FESTGESTELLTEN TATSACHEN DIE VERMUTUNG RECHTFERTIGEN, DASS SIE NUR DIE UMGEHUNG VON BESTIMMUNGEN BEZWECKT, DIE IN DER GEMEINSCHAFT ODER IN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR WAREN BESTIMMTER LÄNDER GELTEN, KANN DEN SO GEWONNENEN WAREN NICHT IM SINNE VON ARTIKEL 5 DIE EIGENSCHAFT VON URSPRUNGSERZEUGNISSE DES BE - ODER VERARBEITUNGSLANDES ZUERKANNT WERDEN . ARTIKEL 7 ZUBEHÖR UND ERSATZTEILE SOWIE WERKZEUGAUSSTATTUNGEN, DIE GLEICHZEITIG MIT GERÄTEN, MASCHINEN, APPARATEN ODER FAHRZEUGEN GELIEFERT WERDEN, ZU DEREN NORMALER AUSRÜSTUNG SIE GEHÖREN, HABEN DEN URSPRUNG DER BETREFFENDEN GERÄTE, MASCHINEN, APPARATE ODER FAHRZEUGE . DIE BEDINGUNGEN, UNTER DENEN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE VERMUTUNG DES URSPRUNGS AUCH FÜR WESENTLICHE ERSATZTEILE FÜR BEREITS FRÜHER GELIEFERTE GERÄTE, MASCHINEN, APPARATE ODER FAHRZEUGE GILT, WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 FESTGELEGT . ARTIKEL 8 FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 4 BIS 7 GELTEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALS EINHEITLICHES GEBIET . ARTIKEL 9 ( 1 ) IST DER URSPRUNG VON WAREN BEI DER EINFUHR DURCH EIN URSPRUNGSZEUGNIS NACHZUWEISEN, SO MUSS DIESES ZEUGNIS FOLGENDE BEDINGUNGEN ERFÜLLEN : A ) ES MUSS VON EINER BEHÖRDE ODER EINER ANDEREN VOM AUSSTELLUNGSLAND DAZU ERMÄCHTIGTEN UND ZUVERLÄSSIGEN STELLE AUSGESTELLT SEIN; B ) ES MUS ALLE ANGABEN ENTHALTEN, DIE ZUR FESTSTELLUNG DER NÄMLICHKEIT DER WAREN ERFORDERLICH SIND, AUF DIE ES SICH BEZIEHT, INSBESONDERE - ZAHL, ART, ZEICHEN UND NUMMERN DER PACKSTÜCKE, - ART, ROH - UND REINGEWICHT DER WAREN, - NAME DES ABSENDERS; C ) ES MUSS EINDEUTIG BESCHEINIGEN, DASS DIE DARIN AUFGEFÜHRTEN WAREN IHREN URSPRUNG IN EINEM BESTIMMTEN LAND HABEN . ( 2 ) AUCH BEI VORLAGE EINES URSPRUNGSZEUGNISSES, DAS DIE BEDINGUNGEN DES ABSATZES 1 ERFÜLLT, KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, WENN ERNSTHAFTE ZWEIFEL BESTEHEN, WEITERE BEWEISMITTEL VERLANGEN, UM SICHERZUSTELLEN, DASS DIE ANGABE DES URSPRUNGS DEN REGELN DIESER VERORDNUNG ODER DEN DAZU ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ENTSPRICHT . ARTIKEL 10 ( 1 ) URSPRUNGSZEUGNISSE FÜR WAREN, DIE IHREN URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT HABEN UND AUSGEFÜHRT WERDEN, MÜSSEN DIE BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ) UND B ) ERFÜLLEN . ( 2 ) IN DIESEN URSPRUNGSZEUGNISSEN WIRD BESCHEINIGT, DASS DIE WAREN IHREN URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT HABEN . FALLS DIES FÜR DEN AUSFUHRHANDEL NOTWENDIG IST, KANN DARIN JEDOCH BESCHEINIGT WERDEN, DASS DIE WAREN IHREN URSPRUNG IN EINEM MITGLIEDSTAAT HABEN . SIND DIE BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 5 NUR DURCH MEHRERE IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRTE BE - ODER VERARBEITUNGSVORGÄNGE ERFÜLLT WORDEN, SO DARF NUR DER URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT BESCHEINIGT WERDEN . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN GEEIGNETE MASSNAHMEN, DAMIT DIE VON IHREN BEHÖRDEN ODER DEN DAZU ERMÄCHTIGTEN STELLEN AUSGESTELLTEN URSPRUNGSZEUGNISSE SPÄTESTENS AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES ANHANGS II AUSGESTELLT WERDEN, SOWEIT DIE ERFORDERNISSE DES AUSFUHRHANDELS DEM NICHT ENTGEGENSTEHEN . ARTIKEL 11 JEDER MITGLIEDSTAAT UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE MASSNAHMEN, DIE ER AUF OBERSTER VERWALTUNGSEBENE ZUR ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG TRIFFT, SOWIE ÜBER DIE PROBLEME, DIE SICH BEI DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERGEBEN . DIE KOMMISSION TEILT DIESE ANGABEN UNVERZUEGLICH DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT . ARTIKEL 12 ( 1 ) ES WIRD EIN AUSSCHUSS FÜR URSPRUNGSFRAGEN - IM FOLGENDEN ,, AUSSCHUSS '' GENANNT - EINGESETZT, DER AUS VERTRETERN DER MITGLIEDSTAATEN BESTEHT UND IN DEM EIN VERTRETER DER KOMMISSION DEN VORSITZ FÜHRT . ( 2 ) DER AUSSCHUSS GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG . ARTIKEL 13 DER AUSSCHUSS KANN ALLE DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG BETREFFENDEN FRAGEN PRÜFEN, DIE IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS UNTERBREITET . ARTIKEL 14 ( 1 ) DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 4 BIS 7, 9 UND 10 ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN WERDEN NACH DEM VERFAHREN DER ABSÄTZE 2 UND 3 ERLASSEN . ( 2 ) DER VERTRETER DER KOMMISSION UNTERBREITET DEM AUSSCHUSS EINEN ENTWURF DER ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN . DER AUSSCHUSS NIMMT ZU DIESEM ENTWURF INNERHALB EINER FRIST STELLUNG, DIE DER VORSITZENDE NACH DER DRINGLICHKEIT DER BETREFFENDEN FRAGE BESTIMMEN KANN . DIE STELLUNGNAHME KOMMT MIT EINER MEHRHEIT VON ZWÖLF STIMMEN ZUSTANDE, WOBEI DIE STIMMEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 148 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GEWOGEN WERDEN; DER VORSITZENDE NIMMT AN DER ABSTIMMUNG NICHT TEIL . ( 3 ) A ) DIE KOMMISSION ERLÄSST DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN VORSCHRIFTEN, WENN SIE DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ENTSPRECHEN . B ) ENTSPRECHEN DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN VORSCHRIFTEN NICHT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ODER IST KEINE STELLUNGNAHME ERGANGEN, SO SCHLAEGT DIE KOMMISSION DEM RAT UNVERZUEGLICH DIE ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN VOR . DER RAT BESCHLIESST MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT . C ) HAT DER RAT NACH ABLAUF EINER FRIST VON DREI MONATEN, NACHDEM IHM DER VORSCHLAG ÜBERMITTELT WORDEN IST, KEINEN BESCHLUSS GEFASST, SO WERDEN DIE VORGESCHLAGENEN VORSCHRIFTEN VON DER KOMMISSION ERLASSEN . ARTIKEL 15 WERDEN DURCH DIE IN ARTIKEL 14 GENANNTEN VORSCHRIFTEN DIE VORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ÜBER DIE AUSSTELLUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN FÜR DIE AUSFUHR DERART GEÄNDERT, DASS HIERDURCH EINE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGT WIRD, SO KANN DIE KOMMISSION DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT AUF SEINEN ANTRAG ERMÄCHTIGEN, DIE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 14 GENANNTEN VORSCHRIFTEN BEI EINEM BESTIMMTEN ERZEUGNIS UM EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS EINEM JAHR NACH INKRAFTTRETEN DIESER VORSCHRIFTEN HINAUSZUSCHIEBEN . DIESER ARTIKEL GILT FÜR DIE DAUER VON FÜNF JAHREN VOM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG AN . ARTIKEL 16 DIESE VERORDNUNG GILT AUCH IN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS . ARTIKEL 17 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1968 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG, AM 27 . JUNI 1968 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT E . FAURE ANHANG I LISTE DER MINERALÖLERZEUGNISSE ( ARTIKEL 3 ) NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WARENBEZEICHNUNG EX 27.07 B I AROMATENREICHE ÖLE IM SINNE DER VORSCHRIFT 2 ZU KAPITEL 27, BEI DEREN DESTILLATION MEHR ALS 65 RAUMHUNDERTTEILE BIS 250O C ÜBERGEHEN ( EINSCHLIESSLICH BENZI-BENZOL-GEMISCHE ), ZUR VERWENDUNG ALS KRAFT - ODER HEIZSTOFFE 27.09 ERDÖL UND ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN, ROH 27.10 ERDÖL UND ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN, AUSGENOMMEN ROHE ÖLE; ZUBEREITUNGEN MIT EINEM GEHALT AN ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN VON 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR, IN DENEN DIESE ÖLE DEN CHARAKTER DER WAREN BESTIMMEN, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN 27.11 ERDGAS UND ANDERE GASFÖRMIGE KOHLENWASSERSTOFFE 27.12 VASELIN 27.13 PARAFFIN, ERDÖLWACHS, WACHS AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN, OZOKERIT, MONTANWACHS, TORFWACHS, PARAFFINISCHE RÜCKSTÄNDE ( Z . B . GATSCH, SLACK WAX ), AUCH GEFÄRBT 27.14 BITUMEN, PETROLKOKS UND ANDERE RÜCKSTÄNDE AUS ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN 27.15 NATURASPHALT; BITUMINÖSE SCHIEFER UND SANDE; ASPHALTGESTEIN 27.16 BITUMINÖSE GEMISCHE AUF DER GRUNDLAGE VON NATURASPHALT, BITUMEN, MINERALTEER ODER MINERALTEERPECH ( Z . B . ASPHALTMASTIX, VERSCHNITTBITUMEN ) 29.01 A I KOHLENWASSERSTOFFE, ACYCLISCHE, ZUR VERWENDUNG ALS KRAFT - ODER HEIZSTOFFE 29.01 B II A ) KOHLENWASSERSTOFFE, ALICYCLISCHE, AUSGENOMMEN CYCLOTERPENE, ANDERE, ZUR VERWENDUNG ALS KRAFT - ODER HEIZSTOFFE 29.01 D I A ) BENZOL, TOLUOL, XYLOLE, ZUR VERWENDUNG ALS KRAFT - ODER HEIZSTOFFE EX 34.03 A ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL MIT EINEM GEHALT AN ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN VON WENIGER ALS 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN EX 34.04 KÜNSTLICHE WACHSE, EINSCHLIESSLICH WASSERLÖSLICHE; ZUBEREITETE WACHSE, NICHT EMULGIERT UND OHNE LÖSUNGSMITTEL; AUF DER GRUNDLAGE VON PARAFFIN, ERDÖLWACHS ODER WACHS AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN, PARAFFINISCHEN RÜCKSTÄNDEN 38.14 B I A ) ANTIKLOPFMITTEL, ANTIOXYDANTIEN, ANTIGUMS, VISKOSITÄTSVERBESSERER, ANTIKORROSIVADDITIVES UND ÄHNLICHE ZUBEREITETE ADDITIVES FÜR MINERALÖLE, ANDERE, FÜR SCHMIERSTOFFE, ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN ENTHALTEND 38.19 E ALKYLENGEMISCHE ANHANG II VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN 1 . DAS URSPRUNGSZEUGNIS WIRD AUF SCHRIFTLICHEN ANTRAG DES BETEILIGTEN AUSGESTELLT . WENN DIE UMSTÄNDE ES RECHTFERTIGEN, INSBESONDERE WENN DER BETEILIGTE REGELMÄSSIG AUSFUHRGESCHÄFTE TÄTIGT, KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF EINEN ANTRAG FÜR JEDES EINZELNE AUSFUHRGESCHÄFT VERZICHTEN, SOFERN DIE BEACHTUNG DER VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG GEWÄHRLEISTET IST . 2 . DER VORDRUCK FÜR DEN ANTRAG WIRD IN DER AMTSSPRACHE ODER IN EINER ODER MEHREREN AMTSSPRACHEN DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS ABGEFASST . DER VORDRUCK FÜR DAS URSPRUNGSZEUGNIS WIRD IN EINER ODER MEHREREN AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ODER NACH DEN GEPFLOGENHEITEN UND ERFORDERNISSEN DES HANDELS IN EINER ANDEREN SPRACHE ABGEFASST . 3 . DIE VORDRUCKE FÜR ANTRAG UND URSPRUNGSZEUGNIS WERDEN IN MASCHINENSCHRIFT ODER HANDSCHRIFTLICH IN EINER AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFT ODER NACH DEN GEPFLOGENHEITEN UND ERFORDERNISSEN DES HANDELS IN EINER ANDEREN SPRACHE AUSGEFÜLLT, WOBEI AUF ÜBEREINSTIMMUNG ZU ACHTEN IST . BEI DER HANDSCHRIFTLICHEN AUSFÜLLUNG WERDEN TINTE UND DRUCKSCHRIFT VERWENDET . 4 . DER VORDRUCK FÜR DAS URSPRUNGSZEUGNIS HAT DAS FORMAT 21 X 30 CM . ES IST HOLZFREIES, GELEIMTES SCHREIBPAPIER MIT EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 64 GRAMM JE QUADRATMETER ZU VERWENDEN . ES IST MIT EINEM BRÄUNLICHEN GUILLOCHIERTEN ÜBERDRUCK ZU VERSEHEN, AUF DEM JEDE AUF MECHANISCHEM ODER CHEMISCHEM WEGE VORGENOMMENE FÄLSCHUNG SICHTBAR WIRD . $B5 . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN SICH DEN DRUCK DER VORDRUCKE FÜR DIE URSPRUNGSZEUGNISSE VORBEHALTEN ODER IHN DRUCKEREIEN ÜBERLASSEN, DIE SIE ZUGELASSEN HABEN . IM LETZTEREN FALL MUSS JEDER VORDRUCK EINEN HINWEIS AUF DIE ZULASSUNG SOWIE DAS UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER DRUCKEREI ENTHALTEN .