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Document 31968R0766

    Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor

    ABl. L 143 vom 25.6.1968, p. 6–10 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 155 - 159

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/766/oj

    31968R0766

    Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor

    Amtsblatt Nr. L 143 vom 25/06/1968 S. 0006 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0046
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0147
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0046
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0155
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0061
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0136
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0136


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 766/68 DES RATES vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 2 und 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Absätze 2 und 3 des Artikels 17 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG sehen vor, daß der Rat die Grundregeln für Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse erlässt.

    Um zu verhindern, daß für denselben Zucker eine Denaturierungsprämie und eine Erstattung gewährt werden, ist es angebracht, denaturierten Zucker von der Erstattung bei der Ausfuhr auszuschließen.

    Gemäß Artikel 17 Absatz 2 letzter Unterabsatz der genannten Verordnung ist die Erstattung in regelmässigen Zeitabständen festzusetzen. Es ist notwendig, diese Abstände nach den Gegebenheiten des Marktes für das betreffende Erzeugnis und unter Berücksichtigung des Interesses des Handels an einer gewissen Stabilität der Erstattung zu bestimmen. Es ist im Hinblick auf dieses Interesse ferner angebracht, Mindestmargen für die Änderung der Erstattung vorzusehen.

    Eine periodische Festsetzung braucht jedoch nur dann zu erfolgen, wenn Zucker zur Ausfuhr verfügbar ist.

    Bei der Bemessung der Höhe der Erstattungen ist dem Unterschied zwischen dem Preisniveau der Gemeinschaft und den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich, als Preis in der Gemeinschaft für Weißzucker den Interventionspreis im Hauptüberschußgebiet und für Rohzucker den Interventionspreis in dem für die Ausfuhr als repräsentativ angesehenen Gebiet heranzuziehen. Um eine Ausfuhr zu ermöglichen, ist es notwendig, alle wesentlichen Kosten, die bei der Ausfuhr entstehen, zu berücksichtigen.

    Im Sinne einer einheitlichen Handhabung der Ausschreibungen durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ist es unerläßlich, die Bedingungen der Ausschreibung nach dem Verfahren des Artikels 40 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG festzusetzen.

    Um die Dispositionen des Handels zu erleichtern, ist es geboten, innerhalb einer kurzen Zeitspanne über die Angebote eine Entscheidung zu treffen.

    Es entspricht dem Zweck der Ausschreibung, auf der Grundlage der eingegangenen Angebote unter Berücksichtigung gewisser Kriterien einen Hoechstbetrag der Erstattung zu ermitteln sowie gegebenenfalls eine Hoechstmenge der Ausfuhr festzusetzen und vorzusehen, daß Angebote, die diesen Hoechstbetrag überschreiten, abzulehnen sind.

    Der besondere Charakter des Ausschreibungsverfahrens ermöglicht es, die Erstattungen in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

    Für besondere Fälle, in denen eine Zuckerausfuhr im Rahmen von Vorzugsbedingungen erfolgen kann, ist es angebracht, eine spezielle Ausschreibung zu ermöglichen, für die ein besonderer Hoechstbetrag der Erstattung bereits bei der Bekanntmachung und eine unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten vorgesehen werden.

    Im Hinblick auf die Durchführung der Ausfuhr ist es wichtig, die Rücknahme eines im Ausschreibungsverfahren eingereichten Angebots zu verhindern ; daher ist es angebracht vorzusehen, daß die Beteiligung an der Ausschreibung von der Stellung einer Kaution abhängt.

    Es ist angebracht, die Erstattung für Rohzucker für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzuebergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker (2) genannte Standardqualität festzusetzen. Die Erstattung für diesen Rohzucker darf gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG 92 v.H. der jeweils (1) ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 3.

    gültigen oder in Form eines Hoechstbetrags im Rahmen einer normalen Ausschreibung festgesetzten Erstattung für Weißzucker nicht überschreiten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es geboten, die Erstattung für Rohzucker, der ein anderes Rendement als 92 v.H. aufweist, entsprechend dem Rendement zu berichtigen.

    Da in der Gemeinschaft keine repräsentativen Preisnotierungen für Melasse vorhanden sind, empfiehlt es sich, als Ausgangspunkt für die Bemessung der Erstattung für dieses Erzeugnis den Melassepreis heranzuziehen, der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG zugrunde gelegt worden ist. Um die Melasse auf dem Weltmarkt absetzen zu können, ist es notwendig, bei der Bemessung der Erstattung die Preis- und Absatzlage in der Gemeinschaft und auf den Märkten der dritten Länder zu berücksichtigen.

    Im Hinblick auf die regional sehr unterschiedliche Versorgungslage in der Gemeinschaft ist es angebracht, für Melasse die Möglichkeit vorzusehen, die Erstattung für bestimmte Mengen und bestimmte Gebiete im Wege der Ausschreibung festzusetzen.

    Für die Berechnung der Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse empfiehlt es sich, als Berechnungselemente den Interventionspreis für Weißzucker im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft und die Weißzuckernotierung der Pariser Börse heranzuziehen. Es erscheint im Hinblick auf die unterschiedlichen Saccharosegehalte zweckmässig, für diese Erzeugnisse die Erstattung als Grundbetrag je 1 v.H. Saccharosegehalt festzusetzen.

    Da für Sorbose auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 765/68 des Rates vom 18. Juni 1968 betreffend allgemeine Regeln für die Erstattung bei der Erzeugung für in der chemischen Industrie verwendeten Zucker (1) eine Erstattung bei der Erzeugung gewährt wird, ist es geboten, bei der Berechnung der Ausfuhrerstattung für Sorbose von einem Weißzuckerpreis auszugehen, der um die Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung gekürzt ist.

    Um den Gepflogenheiten des Zuckerhandels zu entsprechen, ist es notwendig, mit Hilfe der Erstattungen sowohl Geschäfte, die mit der am Tage der Ausfuhr gültigen Erstattung durchgeführt werden, als auch solche Geschäfte zu ermöglichen, die mit im voraus festgesetzter Erstattung während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz abgewickelt werden.

    Es erscheint wirtschaftlich notwendig, eine Berichtigung vorzusehen, wenn sich bei den für die Berechnung der Erstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse herangezogenen Interventionspreisen und dem oben genannten Melassepreis Änderungen ergeben, die in dem Zeitraum zwischen der Festsetzung der Erstattung und der Durchführung der Ausfuhr eintreten.

    Um eine kontinuierliche Ausfuhr zu ermöglichen, ist es geboten, die Möglichkeit vorzusehen, unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

    Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Händlern der Gemeinschaft zu verhindern, ist es erforderlich, daß die Verwaltungsbedingungen, denen sie unterliegen, in der ganzen Gemeinschaft gleich sind.

    Bei der Überschußlage der Gemeinschaft auf dem Zuckersektor ist es angebracht, für Zucker und Melasse, die aus Rohstoffen hergestellt wurden, welche aus dritten Ländern eingeführt worden sind, sowie für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse, die aus dritten Ländern eingeführt wurden, keine Erstattung zu gewähren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten nicht denaturierten Erzeugnisse, die in dem dort genannten Zustand ausgeführt werden.

    Artikel 2

    (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 alle zwei Wochen festgesetzt.

    (2) Die periodische Festsetzung kann nach dem Verfahren des Artikels 40 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft kein Überschuß an Zucker besteht, der auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Fall wird unbeschadet Artikel 11 Absatz 2 keine Erstattung gewährt.

    Artikel 3

    Die Festsetzung der Erstattung für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse erfolgt unter (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, wobei insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden: a) der im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis für Weißzucker oder der Interventionspreis für Rohzucker, der in dem für die Ausfuhr von Rohzucker als repräsentativ angesehenen Gebiet der Gemeinschaft gilt,

    b) die Kosten, die mit der Verbringung des Zuckers von den unter Buchstabe a) genannten Gebieten zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft verbunden sind,

    c) die mit der Vermarktung des Zuckers auf dem Weltmarkt verbundenen Handels- sowie gegebenenfalls die Umschlags-, die Transport- und die Verpackungskosten,

    d) die für Zucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise,

    e) der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

    Artikel 4

    (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse kann die Erstattung auf Grund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

    (2) Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auf Grund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.

    (3) In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Werktagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote nach dem Verfahren des Artikels 40 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG ein Hoechstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Hoechstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.

    Nach demselben Verfahren kann eine Hoechstmenge festgesetzt werden.

    (4) In dem Fall, in dem die Ausfuhr mit einer niedrigeren Erstattung durchgeführt werden kann, als der, die sich aus der Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ergibt, sowie in dem Fall, in dem eine besondere Bestimmung für die Ausfuhr vorgesehen ist, kann vorgeschrieben werden, daß die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine spezielle Ausschreibung durchführen, deren Bedingungen

    a) die unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten bis zur Aufhebung der Ausschreibung vorsehen und

    b) einen auf Grund der Erfordernisse für die betreffende Ausfuhr berechneten Hoechstbetrag der Erstattung enthalten.

    (5) Liegt die im Angebot genannte Erstattung über dem Hoechstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt.

    Liegt die im Angebot genannte Erstattung nicht über dem Hoechstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung.

    Artikel 5

    (1) Die Erstattung für Rohzucker wird für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 genannte Standardqualität festgesetzt.

    (2) Die nach Artikel 3 festgesetzte Erstattung für Rohzucker darf 92 v.H. der für denselben Zeitraum festgesetzten Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Der Hoechstbetrag für Rohzucker nach Artikel 4 Absatz 3 darf 92 v.H. des nach demselben Absatz zur gleichen Zeit festgesetzten Hoechstbetrags für Weißzucker nicht übersteigen.

    (3) Die Erstattung für ausgeführten Rohzucker ist gleich der für die betreffende Ausfuhr geltenden Erstattung, multipliziert mit einem Berichtigungsköffizienten.

    Der Berichtigungsköffizient wird ermittelt, indem das gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 festgestellte Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.

    Artikel 6

    (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse wird die Erstattung monatlich festgesetzt unter Berücksichtigung

    a) des Melassepreises, der für das betreffende Zuckkerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG zugrunde gelegt worden ist,

    b) der Preise und Absatzmöglichkeiten auf dem Melassemarkt der Gemeinschaft,

    c) der für Melasse auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise,

    d) des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

    (2) Unter besonderen Umständen kann die Erstattung für bestimmte Mengen und bestimmte Gebiete der Gemeinschaft auf Grund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

    Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten auf Grund einer Ermächtigung, die die Bedingungen für die Ausschreibung festlegt. Diese Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.

    Artikel 7

    (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse wird monatlich ein Grundbetrag der Erstattung festgesetzt.

    (2) Der Grundbetrag für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft gilt, und dem arithmetischen Mittel der Spot-Preise für 100 Kilogramm Weißzucker, die an der Pariser Börse während der ersten zwanzig Tage des Monats notiert wurden, der dem Monat vorausgeht, für den der Grundbetrag festgesetzt wird.

    Der Grundbetrag für Sorbose ist bis zum 31. Januar 1972 gleich einem Hundertstel des Unterschieds zwischen dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 765/68 genannten, gegebenenfalls nach Absatz 2 desselben Artikels berichtigten Betrag, und dem genannten arithmetischen Mittel.

    (3) Der Grundbetrag kann jedoch insoweit abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzt werden, als es die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen

    - der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und

    - der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder

    notwendig erscheinen lässt.

    (4) Bei der monatlichen Festsetzung wird der Grundbetrag der Erstattung nur geändert, wenn der in Absatz 2 genannte Unterschied sich im Vergleich zu dem Unterschied, der bei der vorausgegangenen Festsetzung angewandt wurde, um mehr als 0,40 Rechnungseinheiten erhöht oder vermindert.

    Der Grundbetrag der Erstattung kann zwischenzeitlich nur geändert werden, wenn der Unterschied zwischen dem Interventionspreis des Absatzes 2 Unterabsatz 1 bzw. dem Betrag des Unterabsatzes 2 und dem an der Pariser Börse für 100 Kilogramm Weißzucker notierten Spot-Preis sich im Vergleich zu dem Unterschied, der bei der vorausgegangenen Festsetzung angewandt wurde, um mehr als eine Rechnungseinheit erhöht oder vermindert.

    (5) Die Gültigkeit des Grundbetrags kann auf bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse beschränkt werden.

    Artikel 8

    (1) Die Erstattung für 100 Kilogramm der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten und ausgeführten Erzeugnisse ist gleich dem Grundbetrag, der im Monat der Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses gilt, multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis festgestellten Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem, als Saccharose berechnetem Zucker.

    (2) Der Saccharosegehalt kann pauschal festgelegt werden.

    Artikel 9

    Angebote auf Grund von Ausschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn eine Kaution gestellt worden ist.

    Die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt worden sind.

    Artikel 10

    Die auf Grund der Ausschreibung festgesetzte Erstattung gilt ebensolange wie die erteilte Ausfuhrlizenz.

    Artikel 11

    (1) Wird die Erstattung nicht auf Grund von Ausschreibungen festgesetzt, so wird der am Tage der Ausfuhr geltende Erstattungsbetrag bzw. Grundbetrag der Erstattung angewandt.

    (2) Jedoch wird auf Grund eines bei der Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Betrag bzw. Grundbetrag der Erstattung, der am Tage der Vorlage des Antrags gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt wird.

    Artikel 12

    Wenn sich in dem Zeitraum zwischen der Festsetzung der Erstattung auf Grund einer Ausschreibung oder des Artikels 11 Absatz 2 und der Durchführung der Ausfuhr

    a) für Weißzucker und für Rübenrohzucker der im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis,

    b) für Rohrrohzucker der Interventionspreis,

    c) für Melasse der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Preis

    ändert, so wird die festgesetzte Erstattung nach Maßgabe der betreffenden Änderung berichtigt.

    Artikel 13

    Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen, kann die Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

    Artikel 14

    (1) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

    (2) Wird die Erstattung in unterschiedlicher Höhe nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet festgesetzt, so wird die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war.

    Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Absatzes 3 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (3) Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 40 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG erlassen werden.

    Artikel 15

    (1) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnissen wird eine Erstattung nur gewährt, wenn sie aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden sind.

    (2) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft haben, wird keine Erstattung gewährt.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie wird ab 1. Juli 1968 angewandt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1968.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. FAURE

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