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Document 31968R0565

Verordnung (EWG) Nr. 565/68 der Kommission vom 24. April 1968 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Hühner, Enten und Gänse aus Polen

ABl. L 107 vom 8.5.1968, p. 7–8 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 110 - 111

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/565/oj

31968R0565

Verordnung (EWG) Nr. 565/68 der Kommission vom 24. April 1968 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Hühner, Enten und Gänse aus Polen

Amtsblatt Nr. L 107 vom 08/05/1968 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0044
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0044
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0110
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0052
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0134


VERORDNUNG (EWG) Nr. 565/68 DER KOMMISSION vom 24. April 1968 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Hühner, Enten und Gänse aus Polen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern (2), insbesondere auf Artikel 4, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist.

Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber den dritten Ländern angewandt, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Die Regierung der Volksrepublik Polen hat sich durch Schreiben vom 24. April 1968 bereit erklärt, diese Garantie für Ausfuhren von geschlachteten Hühnern, Enten und Gänsen in die Gemeinschaft zu übernehmen. Sie wird dafür Sorge tragen, daß diese Ausfuhren allein von der staatlichen Aussenhandelszentrale "Animex" durchgeführt werden. Sie wird weiter dafür Sorge tragen, daß die genannten Erzeugnisse nicht zu Preisen geliefert werden, die frei Grenze der Gemeinschaft unter dem am Tag der Verzollung gültigen Einschleusungspreis liegen. Zu diesem Zweck wird sie die staatliche Aussenhandelszentrale "Animex" veranlassen, insbesondere solche Maßnahmen zu vermeiden, die zu einer mittelbaren Unterschreitung der Einschleusungspreise führen könnten, wie Übernahme von Vermarktungsoder Transportkosten, Gewährung von Preisnachlässen, Abschluß von Koppelungsgeschäften oder Maßnahmen ähnlicher Wirkung.

Die Regierung der Volksrepublik Polen hat sich darüber hinaus bereit erklärt, der Kommission regelmässig durch die staatliche Aussenhandelszentrale "Animex" die Einzelheiten über die Ausfuhren geschlachteter Hühner, Enten und Gänse in die Gemeinschaft mitzuteilen und der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen laufend zu überwachen.

Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung verbundenen Fragen sind mit Vertretern der Volksrepublik Polen ausführlich besprochen worden. Danach kann davon ausgegangen werden, daß die Volksrepublik Polen in der Lage ist, ihre Garantieerklärung einzuhalten. Für Einfuhren der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Polen ist daher ein Zusatzbetrag nicht zu erheben.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 123/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren folgender Erzeugnisse der Tarifnummer ex 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Polen werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht: a) Hühner, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt "Hühner 83 v.H.";

b) Hühner, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 70 v.H.";

c) Hühner, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 v.H.";

d) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, auch entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt "Enten 85 v.H."; (1) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2301/67. (2) ABl. Nr. 129 vom 28.6.1967, S. 2577/67.

e) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 70 v.H.";

f) Gänse, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt "Gänse 82 v.H.";

g) Gänse, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt "Gänse 75 v.H.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 24. April 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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