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Document 31968R0316

    Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk

    ABl. L 71 vom 21.3.1968, p. 8–16 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 53 - 60

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/316/oj

    31968R0316

    Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk

    Amtsblatt Nr. L 071 vom 21/03/1968 S. 0008 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0016
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0052
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0016
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0053
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0014
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0109
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0109
    Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119
    Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119
    Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119
    Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119
    Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119
    Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119
    Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119
    Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119
    Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 3 Band 01 S. 112 - 119


    Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates

    vom 12. März 1968

    zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels [1], insbesondere auf Artikel 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in der Erwägung, daß Schnittblumen und frisches Blattwerk Gegenstand eines umfangreichen Handels in der Gemeinschaft sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern sind, sich eine qualitative Verbesserung und Vereinheitlichung der in den Handel gebrachten Erzeugnisse empfiehlt und daher gemeinsame Qualitätsnormen festzulegen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Qualitätsnormen werden festgesetzt für:

    - Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, der Tarifnummer 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs,

    - Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, der Tarifnummer 06.04 A II des Gemeinsamen Zolltarifs.

    (2) Die Qualitätsnormen werden in den Anhängen festgelegt.

    Artikel 2

    (1) Ab 1. Juli 1968 dürfen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse:

    - innerhalb der Gemeinschaft nur dann von den Händlern oder unmittelbar von den Erzeugern auf der Großhandelsstufe zum Verkauf angeboten oder verkauft werden,

    - nur dann aus dritten Ländern eingeführt werden,

    - nur dann nach dritten Ländern ausgeführt werden,

    wenn sie den Qualitätsnormen entsprechen.

    (2) Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, von Absatz 1 dritter Gedankenstrich abweichende Maßnahmen in bezug auf bestimmte Kriterien für die Qualitätsnormen zu treffen, damit die Exporteure den Handelserfordernissen bestimmter Drittländer entsprechen können.

    Die Genehmigung wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 erteilt, nach dem auch die Bedingungen festgelegt werden, von denen die Genehmigung gegebenenfalls abhängig gemacht wird.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. März 1968.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. Faure

    [1] ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1.

    --------------------------------------------------

    ANHANG I

    GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR SCHNITTBLUMEN

    I. GELTUNGSBEREICH

    Diese Normen gelten für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, der Tarifnummer 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs.

    II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

    A. Mindesteigenschaften

    Die Erzeugnisse müssen sorgfältig der Art entsprechend geschnitten oder gepflückt sein und eine angemessene Entwicklung erreicht haben.

    B. Klasseneinteilung

    i) Klasse I

    Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die Eigenschaften ihrer Art und gegebenenfalls ihrer Sorte (cultivar) aufweisen.

    Alle Teile der Schnittblumen müssen sein:

    - ganz,

    - frisch,

    - frei von tierischen und pflanzlichen Schädlingen und den durch sie verursachten Schäden,

    - frei von Resten der Schädlingsbekämpfungsmittel oder anderen fremden Stoffen, die das Aussehen der Ware beeinträchtigen,

    - frei von Quetschungen,

    - frei von Wuchsfehlern; geplatzte Nelken sind nicht als Nelken mit Wuchsfehlern zu betrachten. Jedoch müssen bei amerikanischen Nelken die geplatzten Blüten mit einem Ring zusammengeheftet sein und getrennt in homogenen Partien angeboten werden; die Verpackungen sind entsprechend zu kennzeichnen.

    Die Stiele müssen der Art (species) und Sorte (cultivar) entsprechend gerade und so kräftig sein, daß sie die Blüte(n) frei tragen.

    ii) Klasse II

    Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse, die nicht allen Anforderungen der Klasse I genügen.

    Alle Teile der Schnittblumen müssen sein:

    - ganz,

    - frisch,

    - frei von tierischen Schädlingen.

    Die Blumen dürfen jedoch folgende Mängel aufweisen:

    - leichte Mißbildungen,

    - leichte Quetschungen,

    - leichte Schäden namentlich infolge von Krankheiten oder Befall von tierischen Schädlingen,

    - Stiele, die weniger kräftig und gerade sind,

    - Spuren von Schädlingsbekämpfungsmitteln.

    Die zugelassenen Mängel dürfen die Festigkeit, das Aussehen und die Verwendbarkeit der Erzeugnisse nicht in Frage stellen.

    C. Bezeichnung Extra

    Erzeugnisse, welche die Eigenschaften der Klasse I aufweisen und für die keine Gütetoleranzen vorgesehen sind, können die Bezeichnung "Klasse Extra" erhalten. Bei geplatzten amerikanischen Nelken darf diese Bezeichnung jedoch nicht verwendet werden.

    III. BESONDERE BESTIMMUNGEN

    Die für einige Arten von Blumen geltenden, in Anhang I A aufgeführten besonderen Bestimmungen haben den Vorrang vor den in diesem Anhang vorgesehenen Eigenschaften.

    IV. GRÖSSENSORTIERUNG

    Für Schnittblumen muß die Größensortierung mindestens der folgenden Skala entsprechen:

    Kennzeichnung | Längenbereich |

    0 | weniger als 5 cm oder ohne Stiel vermarktet |

    5 | 5— 10 cm |

    10 | 10— 15 cm |

    15 | 15— 20 cm |

    20 | 20— 30 cm |

    30 | 30— 40 cm |

    40 | 40— 50 cm |

    50 | 50— 60 cm |

    60 | 60— 80 cm |

    80 | 80—100 cm |

    100 | 100—120 cm |

    120 | mehr als 120 cm |

    Die Länge versteht sich einschließlich der Blüte.

    Der Unterschied zwischen der Höchst- und der Mindestlänge der in einer Aufmachungseinheit (Bund, Strauß, Schachtel und ähnliches) enthaltenen Blumen darf folgende Werte nicht überschreiten:

    - 2,5 cm bei Blumen der Größenkennzeichnung 15 und darunter,

    - 5,0 cm bei Blumen der Größenkennzeichnung 20 bis 50,

    - 10,0 cm bei Blumen der Größenkennzeichnung 60 und darüber.

    Dieser Unterschied kann bei Schnittblumen, die fächerartig gebunden sind, doppelt so groß sein. Bei fächerartig gebundenen großblumigen Chrysanthemen darf dieser Unterschied bei Blumen der Größenkennzeichnung 20 bis 50 bis zu 20 cm betragen.

    Die Größenskala und die einheitliche Länge, die vorstehend vorgesehen werden, gelten nicht für Mimosen.

    Die Mindestlänge der Mimosenzweige wird auf 20 cm festgesetzt. Es können jedoch Verpackungen oder Sträuße mit durchweg kleinen Zweigen von weniger als 20 cm Länge zugelassen werden, sofern auf der Verpackung die Bezeichnung "Anstecksträußchen" oder eine entsprechende andere Bezeichnung angebracht ist.

    V. GÜTETOLERANZEN

    Gütetoleranzen sind in jeder Aufmachungseinheit für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen.

    i) Klasse I

    5 v. H. der Schnittblumen dürfen sehr leichte Fehler aufweisen, sofern die Einheitlichkeit innerhalb einer Aufmachungseinheit nicht beeinträchtigt wird.

    ii) Klasse II

    10 v. H. der Schnittblumen brauchen nicht den Anforderungen der Klasse zu genügen. Davon darf die Hälfte von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen befallen sein. Die betreffenden Fehler dürfen die Verwendung der Schnittblumen nicht beeinträchtigen.

    VI. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

    A. Aufmachung

    Eine Aufmachungseinheit (Bund, Strauß, Schachtel und ähnliches) muß 5, 10 oder ein Mehrfaches von 10 Stück enthalten. Jedoch fallen unter diese Vorschrift weder solche Blumen, die in der Regel einzeln gehandelt werden noch solche, die in der Regel nach Gewicht gehandelt werden.

    B. Gleichmäßigkeit

    Jede Aufmachungseinheit (Bund, Strauß, Schachtel und ähnliches) muß Blumen der gleichen Gattung (genus), Art (species) oder Sorte (cultivar) enthalten, die der gleichen Güteklasse angehören und eine gleichmäßige Entwicklung aufweisen.

    Mischungen von Blumen und gegebenenfalls von Blumen und Blattwerk verschiedener Gattungen (genus), Arten (species) oder Sorten (cultivar) sind jedoch zugelassen, sofern sie Erzeugnisse derselben Güteklasse enthalten und entsprechend gekennzeichnet sind.

    C. Verpackung

    Die Verpackung muß so sein, daß sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Papier oder anderes Material, das mit den Schnittblumen in unmittelbare Berührung kommt, muß neu sein.

    VII. KENNZEICHNUNG

    Die Ware muß von folgenden Angaben begleitet sein:

    A. Identifizierung

    Absender | Name und Anschrift oder symbolische Identifizierung. |

    oder |

    Verpacker |

    B. Art des Erzeugnisses

    - Gattung (genus),

    - Art (species) oder Sorte (cultivar) oder Blütenfarbe,

    - gegebenenfalls die Angabe "Mischung" (oder entsprechendes Wort).

    C. Ursprung des Erzeugnisses (fakultativ)

    Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmale

    - Klasse,

    - Größensortierung (Größenkennzeichnung) oder Mindest- und Höchstlänge,

    - Anzahl oder Nettogewicht.

    E. Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ).

    --------------------------------------------------

    ANHANG I A

    GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR FRISCHE SCHNITTBLUMEN

    SONDERVORSCHRIFTEN FÜR MIMOSEN

    Mimosen müssen zumindest die qualitativen Merkmale der Klasse I aufweisen.

    Jedoch braucht bei dieser Gattung der Begriff "gerade" in bezug auf das obere Ende der Triebe nicht berücksichtigt zu werden. Das untere Ende der Triebe darf nicht zu holzig sein.

    Mimosen müssen überdies noch folgende qualitative Merkmale aufweisen:

    - der Trieb muß reich mit Blüten versehen sein;

    - Trieb mit Spitze. Jedoch sind auch Triebe ohne Spitze zugelassen, sofern der Durchmesser der oberen Schnittfläche weniger als 2 mm beträgt.

    Mimosen dürfen sowohl in aufgeblühtem Zustand als auch in noch nicht aufgeblühtem Zustand angeboten werden.

    Bei aufgeblühten Mimosen müssen die Blüten für die jeweilige Sorte normal sein; die Zahl der grünen, noch nicht entwickelten Blütenköpfchen darf folgende Hundertsätze nicht überschreiten:

    - 60 v. H. bei floribunda,

    - 20 v. H. bei den anderen Arten und Sorten.

    Ferner müssen die entwickelten Blütenköpfchen die für sie typische Farbe aufweisen; sie dürfen keine Flecken aufweisen und müssen fest am Blütenstand sitzen.

    Bei nicht aufgeblühten Mimosen müssen 80 v. H. der Blütenköpfchen gelb sein (Kelchblätter etwas geöffnet).

    Aufmachung

    Die Mimosentriebe müssen als flache Sträußchen oder Bunde mit folgendem Gewicht angeboten werden:

    - 150, 250 Gramm sowie das Vielfache von 250 Gramm.

    Die nicht aufgeblühten Mimosen müssen in einer Tüte aus Polyäthylen oder einem ähnlichen Stoff verpackt sein.

    Jede Aufmachungseinheit — auch lose angeboten — muß eine einheitliche Zusammensetzung aufweisen und darf nur Triebe der gleichen Art und der gleichen Sorte enthalten.

    Kennzeichnung

    Jedes Packstück muß als Kennzeichnung außer der Angabe des Verpackers oder des Absenders folgende Angaben aufweisen:

    - Gattung: Mimosa,

    - Art oder Sorte (cultivar),

    - Bezeichnung "aufgeblüht" oder "nicht aufgeblüht",

    - gegebenenfalls Bezeichnung "Ansteckstrauß" oder ähnliches,

    - Nettogewicht oder Anzahl der Sträuße und ihr Stückgewicht.

    --------------------------------------------------

    ANHANG II

    GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR FRISCHES BLATTWERK

    I. GELTUNGSBEREICH

    Diese Normen gelten für Blattwerk, Blüten, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, der Tarifnummer 06.04 A II des Gemeinsamen Zolltarifs.

    II. MINDESTEIGENSCHAFTEN

    Die Erzeugnisse müssen sein:

    - von frischem Aussehen,

    - frei von Resten von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder anderen fremden Stoffen, die das Aussehen der Ware beeinträchtigen,

    - frei von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen und den durch sie verursachten Schäden, die das allgemeine Aussehen der Ware beeinträchtigen,

    - frei von Mängeln wie Quetschungen oder Welke, die das allgemeine Aussehen der Ware beeinträchtigen,

    - frei von übermäßiger Feuchtigkeit,

    - von art- oder sortentypischer Färbung.

    Die Erzeugnisse müssen sorgfältig geschnitten sein und eine ausreichende Entwicklung erreicht haben.

    III. BESONDERE BESTIMMUNGEN

    Die besonderen Bestimmungen für die Gattung Asparagus, die im Anhang II A aufgeführt sind, ergänzen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen.

    IV. GÜTETOLERANZEN

    In jeder Aufmachungseinheit sind Gütetoleranzen für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen; 10 v. H. des frischen Blattwerks brauchen nicht den unter II genannten Eigenschaften zu entsprechen.

    V. KENNZEICHNUNG

    Die Ware muß von folgenden Angaben begleitet sein:

    A. Identifizierung

    Absender | Name und Anschrift oder symbolische Identifizierung. |

    oder |

    Packer |

    B. Art des Erzeugnisses

    "Frisches Blattwerk" oder Gattung (genus) bzw. Art (species).

    --------------------------------------------------

    ANHANG II A

    GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR FRISCHES BLATTWERK

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ASPARAGUS-BLATTWERK

    I. GELTUNGSBEREICH

    Diese besonderen Bestimmungen gelten für Blattwerk von

    - Aparagus L. plumosus Bak. und

    - Asparagus L. sprengeri Rgl.

    II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

    i) Klasse I

    Asparagus-Blattwerk dieser Klasse muß sein:

    - gut entwickelt, ohne Nebentrieb (sans rajout) und mit einer Spitze versehen,

    - reichlich mit festsitzenden Flachsprossen versehen,

    - frei von Vergilbung.

    ii) Klasse II

    Diese Klasse umfaßt Asparagus-Blattwerk, das nicht den Anforderungen der Klasse I genügt, aber den Mindesteigenschaften entspricht, die für frisches Blattwerk vorgesehen sind.

    III. GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Länge wird von der Spitze bis zum Ende des Triebs gemessen.

    - Für Blattwerk von Asparagus L. plumosus Bak. muß die Größensortierung mindestens der folgenden Skala entsprechen:

    Kennzeichnung | Längenbereich |

    0 | unter 30 cm |

    30 | 30—40 cm |

    40 | 40—60 cm |

    60 | über 60 cm |

    - Für Nebentriebe muß die Größensortierung mindestens der folgenden Skala entsprechen:

    Kennzeichnung | Längenbereich |

    30 | 30—50 cm |

    50 | über 50 cm |

    - Für Blattwerk von Asparagus L. sprengeri Rgl. muß die Größensortierung mindestens der folgenden Skala entsprechen:

    Kennzeichnung | Längenbereich |

    0 | unter 30 cm |

    30 | 30—50 cm |

    50 | über 50 cm |

    Die Einheitlichkeit der Länge der im Bund angebotenen Asparagusranken muß weitgehend sichergestellt sein.

    IV. GÜTETOLERANZEN

    Gütetoleranzen sind in jeder Aufmachungseinheit für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen.

    i) Klasse I

    10 v. H. der Triebe brauchen nicht den Anforderungen der Klasse I zu entsprechen, müssen aber denen der Klasse II genügen. Für Triebe ohne Spitzen oder mit einem Nebentrieb wird keine Toleranz zugelassen.

    ii) Klasse II

    10 v. H. der Triebe brauchen nicht den Eigenschaften der Klasse zu genügen. Die eventuellen Mängel dürfen die Verwendbarkeit der Erzeugnisse nicht in Frage stellen.

    V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

    A. Aufmachung

    Asparagus plumosus wird zu je 10 Trieben oder einem Mehrfachen von 10 Trieben gebündelt; Asparagus sprengeri zu je 100 g, 250 g oder einem Mehrfachen von 250 g.

    B. Gleichmäßigkeit

    Triebe ohne Spitze und Nebentriebe sind gesondert zu bündeln. Die Triebe eines Bundes müssen einheitlich in Form und Farbe sein.

    C. Verpackung

    Die Verpackung muß so sein, daß sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Papier oder anderes Material, welches mit dem Erzeugnis unmittelbar in Berührung kommt, muß neu sein.

    VI. KENNZEICHNUNG

    Die Waren müssen von den folgenden Angaben begleitet sein:

    A. Identifizierung

    Packer | Name und Anschrift oder symbolische Identifizierung. |

    oder |

    Absender |

    B. Art des Erzeugnisses

    "Asparagus plumosus" bzw. "Asparagus sprengeri".

    C. Ursprung des Erzeugnisses (fakultativ)

    Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmale

    - Klasse,

    - Größensortierung,

    - Anzahl der Bunde oder Nettogewicht.

    E. Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ).

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