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Document 31968L0369

    Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs

    ABl. L 260 vom 22.10.1968, p. 22–24 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(II) S. 520 - 522

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/369/oj

    31968L0369

    Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs

    Amtsblatt Nr. L 260 vom 22/10/1968 S. 0022 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0086
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0510
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0086
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0520
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0111
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0107
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0107


    RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (68/369/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV,

    gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung der Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (2) und die zweite Richtlinie des Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (3),

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Abschnitt IV E des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 159 vom 2.11.1963, S. 2661/63. (3) ABl. Nr. 85 vom 19.5.1965, S. 1437/65. (4) ABl. Nr. 307 vom 18.12.1967, S. 27. (5) ABl. Nr. 302 vom 13.12.1967, S. 10. Niederlassungsfreiheit muß der gemeinsame Filmmarkt bis zum Ablauf der Übergangszeit verwirklicht sein.

    Zur schrittweisen Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit im Filmwesen ist über die beiden bereits vom Rat erlassenen Richtlinien hinaus eine weitere Richtlinie über die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs zu erlassen.

    Um eine einwandfreie Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, ist ihr Anwendungsbereich durch eine genaue Beschreibung der selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs zu bestimmen.

    Die Richtlinie vom 15. Oktober 1963 hat auf dem Gebiet des Dienstleistungsverkehrs zwar die Beschränkungen der Einfuhr von Filmen aufgehoben, jedoch nicht die Beschränkungen der Tätigkeit des Dienstleistungen erbringenden Filmverleihers ; die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs bereitet in den Mitgliedstaaten gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten ; zu deren Behebung wird geprüft, ob die Bestimmungen über die Sicherheit für Kredite durch die Einführung von Filmregistern koordiniert werden können ; es ist deshalb angezeigt, den freien Dienstleistungsverkehr vorläufig zurückzustellen und sich in dieser Richtlinie auf die Verwirklichung der Niederlassungfreiheit für diese Tätigkeiten zu beschränken.

    Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.

    Es wurden oder werden besondere auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Reise und den Aufenthalt der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III des Programms genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten.

    Artikel 2

    (1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die in Anlage IV des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit genannten selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (aus Hauptgruppe 84, aus Gruppe 841).

    Zu den Tätigkeiten des Filmverleihs gehört die Filmvermietung.

    (2) Als Tätigkeiten des Filmverleihs und der Filmvermietung gelten alle Tätigkeiten, die die Verfügung über die Rechte hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzung eines Films im Hinblick auf seine kommerzielle Verbreitung auf einem bestimmten Markt und die vorübergehende Einräumung des Rechts zur öffentlichen Vorführung zugunsten aller, die unmittelbar solche Vorführungen in dem Aufnahmeland veranstalten, einschließen.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen,

    a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen;

    b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren.

    (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien:

    durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965);

    b) in Frankreich:

    durch das Erfordernis einer "carte d'identité d'étranger commerçant" (Décret-loi vom 12 November 1938, Décret vom 2. Februar 1939, Loi vom 8. Oktober 1940, Loi vom 14. April 1954, Décret Nr. 59.852 vom 9. Juli 1959);

    c) in Luxemburg:

    durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern erteilten Genehmigungen (Gesetz vom 2. Juni 1962, Artikel 21).

    Artikel 4

    (1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

    Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten, für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat.

    (2) Die gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

    (3) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    (4) Ist im Aufnahmeland ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieses Land entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer.

    (2) Das Beitrittsrecht umfasst das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnimmt.

    (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer den Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 8

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. SEDATI

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