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Document 31968L0367

Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI- Hauptgruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853)

ABl. L 260 vom 22.10.1968, p. 16–19 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(II) S. 513 - 516

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/367/oj

31968L0367

Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI- Hauptgruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853)

Amtsblatt Nr. L 260 vom 22/10/1968 S. 0016 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0080
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0504
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0080
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0513
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0104
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0101
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0101


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (68/367/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 und Artikel 63 Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe C,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen die Aufhebung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden diskriminierenden Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr im Bereich der selbständigen Tätigkeiten im Restaurations- und Schankgewerbe, im Beherbergungsgewerbe und beim Betrieb von Zeltplätzen nach Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe der Übergangszeit und vor Ablauf der zweiten Stufe vor.

Die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten können ständig, vorübergehend oder saisonweise ausgeuebt werden.

In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen nur die gewerbsmässig ausgeuebten wirtschaftlichen Tätigkeiten ; hierbei ist gleichgültig, ob der Betrieb der Öffentlichkeit oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Diese Richtlinie betrifft nicht die Vermietung von möblierten oder unmöblierten Räumen, wenn mit dieser Vermietung keine Erbringung von Dienstleistungen verbunden ist.

Diese Richtlinie findet auch keine Anwendung auf den ambulanten Verkauf, wie er in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (5) beschrieben ist. (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) ABl. Nr. 23 vom 5.2.1966, S. 354/66. (4) ABl. Nr. 205 vom 7.12.1965, S. 3069/65. (5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.

Dem Zuverlässigkeitsnachweis, dessen Vorlage von dem Betreffenden verlangt werden kann, kommt für die unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten eine besondere Bedeutung zu ; einige Mitgliedstaaten verlangen infolgedessen den Zuverlässigkeitsnachweis nicht nur von dem Betreffenden selbst, sondern auch von Familienangehörigen, die mit dem Bewerber zusammenleben oder in seinem Betrieb mitarbeiten ; diese Richtlinie soll diesen Nachweis für sämtliche Personen, von denen er verlangt werden kann, erleichtern ; die Bedeutung des Begriffs der Zuverlässigkeit für die betreffenden Berufe hat einige Mitgliedstaaten veranlasst, von ihren eigenen Staatsangehörigen weitere Zuverlässigkeitsvoraussetzungen zu verlangen, die nicht aus dem Strafregisterauszug hervorgehen ; diese Mitgliedstaaten dürfen gleiche Anforderungen auch an die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten stellen.

Die Behandlung der im Lohn- und Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß den Artikeln 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.

Es wurden oder werden besondere, auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Reise und den Aufenthalt der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen.

Ferner ist zu beachten, daß die Ausübung der meisten unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten in bestimmten Mitgliedstaaten durch Berufsaufnahmebestimmungen geregelt ist, in anderen Staaten derartige Regelungen gegebenenfalls eingeführt werden, und daß deshalb bestimmte Übergangsmaßnahmen, die dazu dienen, Aufnahme und Ausübung des Berufs durch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten zu erleichtern, in einer besonderen Richtlinie behandelt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten.

Artikel 2

(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die in Anlage II des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit genannten selbständigen Tätigkeiten im Bereich der persönlichen Dienste (CITI-Gruppen 852 und 853) (1).

(2) Eine zur Gruppe 852 (Restaurations- und Schankgewerbe) gehörende Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie übt jede natürliche Person oder Gesellschaft aus, die gewerbsmässig im eigenen Namen und für eigene Rechnung in dem von ihr geführten Betrieb oder in den von ihr geführten Betrieben zubereitete Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten auch für die Lieferung von Mahlzeiten zum Verzehr ausserhalb des Betriebes, in dem sie zubereitet werden.

(3) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für die Abgabe von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten zubereiteten Speisen oder Getränken im Wandergewerbe.

(4) Eine zur Gruppe 853 (Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe) gehörende Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie übt jede natürliche Person oder Gesellschaft aus, die gewerbsmässig im eigenen Namen und für eigene Rechnung

- in dem von ihr geführten Betrieb oder in den von ihr geführten Betrieben möblierte Wohnungen oder möblierte Zimmer oder

- auf besonders eingerichtetem Gelände Campingstandplätze und -anlagen für vorübergehenden Aufenthalt

zur Verfügung stellt und jeweils ausserdem die üblicherweise damit verbundenen Nebendienstleistungen erbringt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen, (1) Nach der "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économiques" (Statistisches Amt der Vereinten Nationen, Études statistiques, Serie M, Nr. 4 rev. 1, New York 1958).

a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien:

durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965);

b) in Deutschland:

durch die Vorschrift, daß Ausländern die Erlaubnis für den Beginn des Gaststättengewerbes nur bei Nachweis eines Bedürfnisses erteilt werden darf (§ 1 Absatz 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930);

c) in Frankreich: - durch das Erfordernis einer "carte d'identité d'étranger commerçant" (Décret-loi vom 12. November 1938, Décret vom 2. Februar 1939, Loi vom 8. Oktober 1940);

- durch den Ausschluß von dem Recht auf Verlängerung gewerblicher Mietverträge (Décret vom 30. September 1953, Artikel 38);

- durch das Verbot für Personen fremder Staatsangehörigkeit, das Gewerbe des Ausschanks von Getränken zum Genuß an Ort und Stelle auszuüben (Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme, Artikel L. 31, Décret 55-222 vom 8. Februar 1955, Ordonnance Nr. 59-107 vom 7. Januar 1959);

d) in Italien:

durch das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für die Ausübung des Gewerbes des Verwalters von Gebirgs-Schutzhütten ("gestore di rifugi alpini") (Decreto del Commissario per il Turismo vom 29. Oktober 1955, Artikel 13);

e) in Luxemburg: - durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern erteilten Genehmigungen (Gesetz vom 2. Juni 1962, Artikel 21);

- durch das Erfordernis einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Ansässigkeit im Großherzogtum Luxemburg für die Eröffnung einer Gaststätte, einer Schankwirtschaft oder irgendeines Ausschanks von alkoholischen Getränken zum Genuß an Ort und Stelle (Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 1927).

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer.

(2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnimmt.

(3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer und zur Handwerkskammer den Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Nieder lassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

Artikel 6

(1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten, für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat.

(2) Werden in einem Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen oder bestimmte mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten besondere Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bescheinigung nicht hervorgeht, so erkennt dieses Land als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justizoder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigungen geben über die bestimmten Tatsachen Auskunft, die im Aufnahmeland für die Zulassung erheblich sind.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(5) Ist im Aufnahmeland ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieses Land entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SEDATI

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