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Document 31968D0183

68/183/EWG: Beschluß der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen

ABl. L 89 vom 10.4.1968, p. 13–14 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 72 - 73

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1968/183/oj

31968D0183

68/183/EWG: Beschluß der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen

Amtsblatt Nr. L 089 vom 10/04/1968 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0028
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0069
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0028
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0072


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (68/183/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen funktionieren, ist es erforderlich, daß eine grosse Zahl dringender Verwaltungsmaßnahmen erlassen wird, bei denen eine Vielzahl von Daten berücksichtigt und komplizierte Berechnungen angestellt werden müssen.

So sind insbesondere die Abschöpfungen bei der Einfuhr und die Erstattungen bei der Ausfuhr in den Sektoren Fette, Getreide und Reis für jedes der zahlreichen Marktorganisationserzeugnisse in kurzen Abständen (bei vielen Erzeugnissen an jedem Arbeitstag oder wöchentlich) und ohne Aufschub festzusetzen, da diese Maßnahmen den ständigen Schwankungen der Weltmarktpreise folgen müssen und der. Zeitpunkt, zu dem letztere festgestellt werden, so dicht wie möglich bei dem Zeitpunkt liegen muß, zu dem die Abschöpfungen und Erstattungen angewendet werden.

Bei den meisten Erzeugnissen der betreffenden Sektoren können die Abschöpfungen und Erstattungen auf Antrag der Importeure und Exporteure für Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäfte, die während der mehrere Monate umfassenden Geltungsdauer der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz durchzuführen sind, auf der Grundlage der am Tage der Beantragung der Lizenz anwendbaren Abschöpfung bzw. Erstattung im voraus festgesetzt werden. Diese Möglichkeit der Vorausfestsetzung könnte jedesmal dann, wenn anläßlich der normalen Fälligkeit der Festsetzung oder ausserhalb dieser normalen Fälligkeit im Zuge einer Änderung der Marktverhältnisse eine Änderung der Abschöpfung bzw. der Erstattung zu erwarten ist, beträchtlichen Spekulationen Vorschub leisten, wenn nicht binnen kürzester Frist eine Entscheidung ergeht.

Damit dieses System funktionieren kann, muß der Vorsitzende der Gruppe für Landwirtschaftsfragen oder - bei Verhinderung, in der angegebenen Reihenfolge - ein anderes Mitglied dieser Gruppe, ein anderes Mitglied der Kommission oder ein hoher Beamter der Generaldirektion Landwirtschaft ermächtigt werden, diese Maßnahmen im Namen und unter der Verantwortung der Kommission zu treffen.

Die Ermächtigung wird unter Aufsicht der Kommission ausgeuebt ; die betreffenden Rechtsakte werden gemäß den geltenden Regeln und den von der Kommission mit diesem Beschluß erteilten allgemeinen Weisungen sowie künftigen zusätzlichen Weisungen erlassen.

Der Kommission wird in regelmässigen Abständen über den von der Ermächtigung gemachten Gebrauch Bericht erstattet.

Die Ermächtigung schließt nicht aus, daß die Kommission, falls sie es für erforderlich erachtet, kollegial

entscheidet - (1)ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1.

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Kommission ermächtigt den Vorsitzenden der Gruppe für Landwirtschaftsfragen, im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung folgendes festzusetzen und zu ändern: a) im Fettsektor - die Abschöpfungen im Sinne der Artikel 13, 14, 15 und 18 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1) und der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (2),

- die Beihilfen für Ölsaaten im Sinne des Artikels 27 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

- die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne des Artikels 28 der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

b) im Getreidesektor - die Abschöpfungen und Prämiensätze im Sinne der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3),

- die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern einschließlich der Berichtigungsbeträge im Sinne des Artikels 16 der Verordnung Nr. 120/67/EWG;

c) im Reissektor - die Abschöpfungen und Prämiensätze im Sinne der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (4),

- die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern einschließlich der Berichtigungsbeträge im Sinne des Artikels 17 der Verordnung Nr. 359/67/EWG.

(2) Die in Absatz 1 genannte Ermächtigung wird im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden der Gruppe für Landwirtschaftsfragen a) durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder ein Mitglied dieser Gruppe und bei deren Verhinderung

b) durch ein anderes Mitglied der Kommission und bei deren Verhinderung

c) durch den Generaldirektor, den stellvertretenden Generaldirektor oder den Direktor der Direktion B der Generaldirektion Landwirtschaft ausgeuebt.

Artikel 2

Die Kommission prüft die Berichte, die der Vorsitzende der Gruppe für Landwirtschaftsfragen ihr in regelmässigen Abständen über den von der Ermächtigung im Sinne von Artikel 1 gemachten Gebrauch sowie über die aufgetretenen Schwierigkeiten vorlegt. Die Kommission erteilt den ermächtigten Personen gegebenenfalls zusätzliche Weisungen.

Artikel 3

Es werden aufgehoben: 1. der Beschluß der Kommission vom 5. Juli 1967 über die Ermächtigung zur Festsetzung und Änderung der Erstattungen bei der Ausfuhr in den Sektoren Fette, Getreide, Schweinefleisch, Eier und Gefluegelfleisch (5) in der geänderten Fassung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juli 1967 (6);

2. der Beschluß der Kommission vom 5. Juli 1967 über die Ermächtigung zur Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten und der Abschöpfungen für Olivenöl und Getreide (7) in der geänderten Fassung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juli 1967;

3. der Beschluß der Kommission vom 28. Juli 1967 über die Ermächtigung zur Festsetzung und Änderung der Abschöpfungen und Erstattungen im Reissektor (8).

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 10. April 1968 in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 3. April 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY (1)ABl. Nr. 122 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3393/66. (3)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (4)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (5)ABl. Nr. 146 vom 8.7.1967, S. 12. (6)ABl. Nr. 179 vom 3.8.1967, S. 7. (7)ABl. Nr. 146 vom 8.7.1967, S. 13. (8)ABl. Nr. 187 vom 8.8.1967, S. 7.

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