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Document 31967L0654
Council Directive 67/654/EEC of 24 October 1967 laying down detailed provisions for the attainment of freedom of establishment and freedom to provide services in respect of activities of self-employed persons in forestry and logging
Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung
Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung
ABl. 263 vom 30.10.1967, p. 6–10
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 287 - 291
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042
Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung
Amtsblatt Nr. 263 vom 30/10/1967 S. 0006 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0057
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0264
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0057
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0287
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0075
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0079
RICHTLINIE DES RATES vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (67/654/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3) und Artikel 63 Absätze (2) und (3), gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV E, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V C, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach dem Zeitplan der Allgemeinen Programme ist die Aufhebung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden diskriminierenden Behandlung auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (Hauptgruppe 02 - CITI) (5) für den Zeitraum zwischen dem Ablauf des zweiten Jahres der dritten Stufe und dem Ende der Übergangszeit vorgesehen. Zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung gehört auch der Verkauf der Erzeugnisse des Betriebes durch den Erzeuger. Die Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf den Verkauf im Reisegewerbe. Sie findet ebenfalls keine Anwendung auf den Einzelhandelsverkauf durch Erzeuger, die sich nicht im Aufnahmeland niedergelassen haben. Auf einige forstwirtschaftliche Tätigkeiten oder andere Tätigkeiten, die von Personen, die in der Forstwirtschaft tätig sind, als Nebentätigkeiten ausgeuebt werden, findet diese Richtlinie keine Anwendung, da diese Tätigkeiten zu anderen Rubriken der CITI gehören und deshalb in anderen Richtlinien des Rates behandelt werden. Aus der Definition der Gruppe 400 der CITI geht jedoch hervor, daß die als Nebentätigkeit ausgeuebten Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten nicht zu dieser Gruppe, sondern zu der Gruppe gehören, die die Haupttätigkeit betrifft, wenn sie durch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit zu einer anderen Gruppe gehört, für eigene Rechnung ausgeführt werden. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört. Im freien Dienstleistungsverkehr darf dem Leistungserbringer, der seine Leistung im Staat des Leistungsempfängers erbringt, nicht die Verpflichtung auferlegt werden, die Bedingungen zu erfuellen, denen die Personen, die sich in diesem Staat niedergelassen haben, lediglich auf Grund des ortsgebundenen und dauernden Charakters ihrer Tätigkeit in diesem Staat genügen, wie es die Eintragung im Handelsregister oder der Beitritt zu bestimmten Berufsorganisationen in einigen Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen sein können. Die Behandlung der im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß den Artikeln 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt. Die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für alle Begünstigten der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs waren (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)ABl. Nr. 96 vom 28.5.1966, S. 1509/66. (4)ABl. Nr. 205 vom 7.12.1965, S. 3064/65. (5)Nach der Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, Études statistiques, Serie M, Nr. 4, rev. 1, New York 1958. Gegenstand zweier vom Rat am 25. Februar 1964 erlassener Richtlinien (1). Besondere Bedeutung für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und Holzgewinnung hat die Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. November 1962 (2), nach der "Werkzeuge, Instrumente und Geräte, die ... von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Verwendung bei der Ausführung von Arbeiten aller Art vorübergehend eingeführt werden ... zur Zollgutverwendung abgefertigt (werden), wenn ihre Aufenthaltsdauer im einführenden Mitgliedstaat 6 Monate nicht überschreitet". Schließlich soll die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, besonders hinsichtlich der technischen Hilfe und des Umgangs mit Giften oder anderen gefährlichen Stoffen durch die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die Koordinierung bestimmter einzelstaatlicher Regelungen erleichtert werden. Zu diesem Zweck müssen weitere Richtlinien erlassen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten. Artikel 2 (1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die unter Hauptgruppe 02, Gruppen 021 und 022 der Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique (3) in Anlage IV des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgeführten selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und Holzgewinnung. (2) Eine Einzelaufstellung der verschiedenen, unter die in Absatz (1) genannten Gruppen fallenden Tätigkeiten ist in der Anlage zu dieser Richtlinie enthalten. (3) Als Tätigkeiten, die zu diesen Gruppen gehören, sind auch die Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten anzusehen, die als Nebentätigkeit ausgeuebt werden, weil sie für die Ausübung der Haupttätigkeit notwendig sind, insbesondere : die Errichtung von Holzrutschen und Drahtseilanlagen, der Bau, Ausbau und die Unterhaltung von Forstwegen, die Errichtung von Schutzhütten und Unterkünften für Waldarbeiter. (4) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für Verkaufstätigkeiten der Begünstigten im Reisegewerbe. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen: a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen; b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren. (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien: - durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965); - durch das Erfordernis, daß der Begünstigte die belgische Staatsangehörigkeit besitzen muß, bzw. bei einer Gesellschaft durch das Erfordernis, daß mindestens zwei Drittel des Gesellschaftskapitals belgisches Kapital sein muß, damit die Gesellschaft als zugelassenes Unternehmen anerkannt werden und somit in den Staatswäldern, den Gemeindewäldern und den Wäldern, die öffentlichen Einrichtungen gehören, staatlich subventionierte Arbeiten ausführen kann (Arrêté-loi vom 3. Februar 1947, Arrêté du Régent vom 29. März 1947, Arrêté ministériel vom 31. März 1947); b) in Frankreich: - durch das Erfordernis, daß Ausländer eine "carte professionnelle d'exploitant agricole" oder eine besondere Gewerbegenehmigung (1)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 845/64 und 850/64. (2)ABl. Nr. 125 vom 30.11.1962, S. 2767/62. (3)Statistisches Amt der Vereinten Nationen, Études statistiques, Serie M, Nr. 4, rev. 1, New York 1958. (autorisation d'exploiter) besitzen müssen (Décret Nr. 54-72 vom 20. Januar 1954, Arrêté vom 30. März 1955); - durch das Erfordernis einer "carte spéciale d'étranger" (Décret-loi vom 12. November 1938, loi vom 8. Oktober 1940); c) in Luxemburg : durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern erteilten Genehmigungen (Gesetz vom 2. Juni 1962 Artikel 21). Artikel 4 (1) Zum freien Dienstleistungsverkehr gehört, daß die Begünstigten die verschiedenen vorbereitenden Arbeiten durchführen können, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, insbesondere die Schaffung eines Kundenkreises durch Werbung, die Marktsondierung und den Abschluß von Verträgen. (2) Zur Erbringung ihrer Leistungen im Land des Leistungsempfängers üben die Begünstigten ihre Tätigkeit, ohne sich niederzulassen, während eines der Art der Leistung entsprechenden Zeitraums zeitweilig aus, wobei der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat verbleibt. Der Leistungserbringer kann dennoch im Aufnahmeland - wie dessen eigene Staatsangehörige - bewegliche und unbewegliche Sachen, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, erwerben, mieten, in Gebrauch nehmen und veräussern, ohne daß die Gesamtheit dieser Sachen eine ortsgebundene und dauernde Einrichtung im Sinne einer Zweigniederlassung oder Agentur sein darf. (3) Der Mitgliedstaat, in dem die in den Absätzen (1) und (2) genannten Dienstleistungen erbracht werden, kann für diese Dienstleistungen, sofern sie einen Ortswechsel mit sich bringen, vom Leistungserbringer verlangen, daß er Unterlagen zum Nachweis des Zeitpunktes beibringt, zu dem er seine Tätigkeit in diesem Land aufgenommen hat. Erbringt der Leistungserbringer Leistungen für mehrere Leistungsempfänger, so muß jede Dienstleistung oder jede Dienstleistungsgruppe einzeln angegeben werden. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Inländer den Berufsorganisationen beitreten und im Handelsregister eingetragen werden können. (2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt. (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer und zur Handwerkskammer den Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane. (4) Bei der Erbringung von Dienstleistungen kann von den Begünstigten der in Absatz (1) erwähnte Beitritt oder die darin erwähnte Eintragung nur verlangt werden, wenn die Erbringung der Dienstleistung oder einer Reihe von Dienstleistungen länger als neunzig Tage je Kalenderjahr dauert. Artikel 6 (1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme und Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind. (2) Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten, für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat. (3) Die gemäß den Absätzen (1) und (2) ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1967. Im Namen des Rates Der Präsident K. SCHILLER ANLAGE Tätigkeiten, die unter die in Artikel 2 Absatz (1) genannten Gruppen fallen (1) a) Erwerb, Inbesitznahme und Nutzung von Waldstücken oder forstwirtschaftlichen Böden einschließlich der Wohn- und Betriebsgebäude sowie der sonstigen Betriebsanlagen. b) Ernte, Vorbereitung für den Verkauf und Verkauf von Saatgut, Stecklingen und Pfropfreisern: Alle von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die mit der Ernte und der Behandlung des Saatgutes, der Stecklinge und der Pfropfreiser von Baumarten zusammenhängen, die zur Vermehrung bestimmt sind, und zwar bis zur Vermarktungsstufe. c) Baumschularbeiten, Vorbereitung für den Verkauf und Verkauf von Pflanzgut: Alle von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die mit dem Anbau forstwirtschaftlichen Pflanzgutes der Baumarten zusammenhängen, und zwar bis zur Vermarktungsstufe. d) Arbeiten zur Aufforstung und Wiederaufforstung: Alle von Hand oder mit mechanischen oder chemischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die mit der Bodenvorbereitung für natürliche Regenerierung, Aufforstung, künstliche Wiederaufforstung oder Pflanzungen ausserhalb des Waldverbandes zusammenhängen; alle von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die mit dem Einsäen von Saatgut oder dem Einpflanzen von Pflanzgut zur Aufforstung, Wiederaufforstung oder für Pflanzungen ausserhalb des Waldverbandes zusammenhängen; alle von Hand oder mit mechanischen oder chemischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die mit der Pflege der Ansaaten oder Pflanzungen im Waldverband oder ausserhalb des Waldverbandes während der ersten Jahre zusammenhängen. e) Arbeiten zur Pflege und zum Schutz des Waldes: Alle laufenden Arbeiten zur Pflege des Waldes, insbesondere : Aufhieb von Waldschneisen, Beseitigung schwächeren Materials und Gestrüpps, Auflockerung sowie Entnahme von unverkäuflichem Material, Ästung; alle von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln, von Land- oder Luftfahrzeugen aus ausgeführten Pflanzenschutzbehandlungen zur Bekämpfung der Schädlinge des Saat- und Pflanzgutes, der Bäume und sonstigen Waldpflanzen sowie der im Boden, im Wasser, in der Luft, in den Betriebsgebäuden oder auf den gelagerten forstwirtschaftlichen Produkten auftretenden Schädlinge und zur Verhinderung der Schäden durch diese Schädlinge; (1)Die Tätigkeiten, die nicht namentlich in dieser Klassifizierung enthalten sind, sind in die Rubrik einzuordnen, welche die nächstverwandten Tätigkeiten umfasst, wobei die wirtschaftlichen Gegegebenheiten innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere die technische Entwicklung zu berücksichtigen sind. alle von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln, von Land- oder von Luftfahrzeugen aus ausgeführten Arbeiten zur Verhütung oder Bekämpfung von Waldbränden; alle von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten zum Schutz des Waldes vor Schäden, die von Menschen und von Tieren verursacht werden, insbesondere Errichtung und Instandhaltung von Zäunen und Warnschildern. f) Ernte, Vorbereitung für den Verkauf und Verkauf der Erzeugnisse des Waldes ausser dem Holz selbst, dem Saat- und Pflanzgut: Alle von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die mit der Ernte, der Lagerung, der Aufmachung und dem Verkauf der Erzeugnisse des Waldes ausser dem Holz selbst, dem Saat- und dem Pflanzgut zusammenhängen, insbesondere von Harz, Kork, Waldfrüchten und -pilzen, Zierzweigen und Zierzapfen, Zierfrüchten und -moosen, Streu, Farnkräutern, Heidekraut, Weidenruten. g) Holzkohlenherstellung im Wald, in Meilern oder Öfen, Sortieren allgemein oder nach Grössenklassen, Verpacken, Verladen und Vermarktung. h) Gewinnung, Vorbereitung für den Verkauf und Verkauf von Holz: Alle von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die mit der Gewinnung, der Vorbereitung für den Verkauf und dem Verkauf von Holz zusammenhängen, insbesondere: - Markierung der Schläge, - Ausmessen, Schätzen und Verkauf von ungeschlagenem Holz, - Fällen, Ausästen und Entrinden, - Ausmessen und Verkauf von geschlagenem, unbehauenem Holz, - Behauen und Schichten nach Raummetern, Sonderbehandlung der Furnierblöcke, Behauen von Masten, Pfählen, Eisenbahnschwellen, Grubenholz, - Ausmessen, Sortieren nach Grössenklassen, Abfuhr mit Pferden, Zugmaschinen, Schwebebahnen oder Schlitten, Flössen, Verkauf von sortiertem oder unsortiertem rohen Holz, - Verladen, Lagerung, Versand, - Fällen, Sortieren nach Grössenklassen und Verkauf von Weihnachtsbäumen. i) Technische Hilfe und forstwirtschaftliche Gutachten, insbesondere auf folgenden Gebieten: - forstwirtschaftliche Produktions- und Betriebstechnik, - Verwaltung von Forsten und forstwirtschaftliche Betriebsführung, Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und Forstkarten, - Nutzung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Vorbereitung für den Verkauf, - Betriebsorganisation, forstwirtschaftliches Rechnungswesen, - Flurbereinigung, Bildung von Zusammenschlüssen, Verbänden und Genossenschaften, - Verschiedene Gutachten (Arbeiten, Schläge, Schäden usw.).