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Document 31967L0427

Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Verwendung gewisser konservierender Stoffe für die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten sowie über Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis und zur Bestimmung der konservierenden Stoffe in und auf Zitrusfrüchten

ABl. 148 vom 11.7.1967, p. 1–9 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 169 - 177

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/01/2004; Aufgehoben durch 32003L0114

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1967/427/oj

31967L0427

Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Verwendung gewisser konservierender Stoffe für die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten sowie über Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis und zur Bestimmung der konservierenden Stoffe in und auf Zitrusfrüchten

Amtsblatt Nr. 148 vom 11/07/1967 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0090
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0090
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0169 - 0177
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0120
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0039
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0039


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DER RAT RICHTLINIE DES RATES vom 27. Juni 1967 über die Verwendung gewisser konservierender Stoffe für die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten sowie über Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis und zur Bestimmung der konservierenden Stoffe in und auf Zitrusfrüchten (67/427/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments (1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie des Rates vom 14. Dezember 1966 (4), können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 1967 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, welche die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten mit Biphenyl (Diphenyl), Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat regeln.

Die Verwendung dieser Stoffe zur Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten stellt keine Gefahr für die Gesundheit dar, wenn der Rückstandsgehalt je Kilogramm ganzer Zitrusfrüchte an Biphenyl 70 mg und an Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat 12 mg, berechnet als Orthophenylphenol, nicht übersteigt. Im übrigen ist es angezeigt, die Behandlung in geeigneter Weise auf allen Handelsstufen anzugeben.

Die Zulassung der drei genannten Stoffe auf Gemeinschaftsebene macht gleichfalls den Erlaß (1) ABI. Nr. 63 vom 3.4.1967, S. 990/67. (2) ABI. Nr. 64 vom 5.4.1967, S. 1005/67. (3) ABI. Nr. 12 vom 27.1.1964, S. 161/64. (4) ABI. Nr. 233 vom 20.12.1966, S. 3947/66.

gemeinsamer Regeln für die amtliche Überwachung der behandelten Zitrusfrüchte notwendig.

Die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten kann erst nach einer Übergangszeit erfolgen ; es ist deshalb notwendig, bis zu deren Ablauf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beizubehalten, welche die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten mit den drei vorgenannten konservierenden Stoffen regeln.

Es ist nicht angebracht, einem Mitgliedstaat die Verpflichtung aufzuerlegen, die Verwendung eines konservierenden Stoffes in den auf seinem Gebiet erzeugten und verzehrten Lebensmitteln zuzulassen, wenn hierfür keine technologische Notwendigkeit besteht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz (2) wird der zweite Satz durch folgenden Text ersetzt:

"Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen jedoch die Verwendung eines der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe nur dann vollständig ausschließen, wenn keine technologische Notwendigkeit für die Verwendung in den auf seinem eigenen Gebiet erzeugten und verzehrten Lebensmitteln besteht."

2. Den in Abschnitt I der Anlage aufgeführten Stoffen werden folgende konservierende Stoffe hinzugefügt: >PIC FILE= "T0001692">

3. In Artikel 5 wird Buchstabe b) gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Probenahme und die Analysen zum Nachweis und zur Bestimmung von Biphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat in und auf Zitrusfrüchten gemäß den Vorschriften der Anlagen I, II, III und IV dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1968 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

(2) Bis zum 1. Juli 1968 können die Mitgliedstaaten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, welche die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten mit Biphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat regeln.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1967.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. VAN ELSLANDE

ANLAGE I ART UND WEISE DER PROBENAHME VON ZITRUSFRÜCHTEN FÜR DIE UNTERSUCHUNG AUF KONSERVIERENDE STOFFE

A. Probenahme

I. Die Proben werden nach wissenschaftlichen Methoden entnommen, die es gestatten, solche Proben zu erhalten, welche für die zu untersuchende Partie repräsentativ sind.

II. Die Proben müssen mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen: 1. Verpackte Ware (Kisten, Kartons und gleichartige Behältnisse) >PIC FILE= "T0001693">

2. Lose Ware >PIC FILE= "T0001694">

III. Als Partie ist anzusehen ein Teil der Sendung, der gleiche Eigenschaften, wie Sorte, Reifegrad, Art der Verpackung, aufweist.

B. Verpackung und Weiterleitung der Proben

1. Die Proben werden in hermetische Behälter verpackt.

2. Die Behälter werden versiegelt.

3. Die so verpackten Proben werden auf raschestem Wege an die Untersuchungsanstalten weitergeleitet.

ANLAGE II NACHWEIS DER RÜCKSTÄNDE VON BIPHENYL, ORTHOPHENYLPHENOL UND NATRIUMORTHOPHENYLPHENOLAT IN DEN SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN

1. Zweck und Anwendungsbereich

Durch die nachstehend beschriebene Methode können Rückstände von Biphenyl, Orthophenylphenol (OPP) oder Natriumorthophenylphenolat in den Schalen von Zitrusfrüchten festgestellt werden. Die Empfindlichkeitsgrenze liegt bei 5 ¶g Biphenyl und bei 1 ¶g OPP oder Natriumorthophenylphenolat absolut, entsprechend 5 mg Biphenyl (5 ppm) und 1 mg OPP (1 ppm) in den Schalen von 1 kg Zitrusfrüchten.

Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit den oben erwähnten Erzeugnissen bewirkt, daß sich die Rückstände zum grössten Teil in den Schalen der Früchte befinden. Die Bestimmung dieser Rückstände in ganzen Früchten erweist sich daher nur in den Fällen als notwendig, in denen ihr Vorhandensein in den Schalen nachgewiesen wird.

2. Prinzip

Die Schalen werden im sauren Medium mit Dichlormethan extrahiert. Der Extrakt wird konzentriert und in dünner Schicht auf Kieselgel chromatographiert. Das Vorhandensein von Biphenyl, Orthophenylphenol oder Natriumorthophenylphenolat wird durch Fluoreszenz - und Farbanalyse nachgewiesen.

3. Reagenzien

Cyclohexan p.a.;

Dichlormethan p.a.;

25 % ige Salzsäure (G/V);

Kieselgel GF 254 Merck oder gleichwertiges Produkt;

0,5 % ige Lösung von 2, 4, 7-Trinitrofluorenon in Azeton (Fluka, B.D.H. oder gleichwertiges Produkt) (TNF);

0,1 % ige Lösung von 2, 6-Dibromo-benzo-chinon-4-chlorimid in Äthanol (Haltbarkeit höchstens 1 Woche im Kühlschrank);

konzentrierte Ammoniaklösung, d : 0,9;

Vergleichslösung 1 % reines Biphenyl in Cyclohexan;

Vergleichslösung 1 % reines Orthophenylphenol in Cyclohexan.

4. Geräte

Mixgerät;

250-ml-Schliffkolben mit Rückflußkühler;

Vakuum-Verdampfer;

Mikropipetten;

Apparat zur Dünnschicht-Chromatographie mit Platten von 20 x 20 cm;

Ultraviolett-Lampe (254 nm) ; die Intensität muß so stark sein, daß ein Fleck von 5 ¶g Biphenyl noch erkennbar ist;

Zerstäuber;

Trockenschrank.

5. Verfahren a) Vorbereitung der Probe und Extraktion

Sämtliche Früchte der für die Kontrolle entnommenen Probe werden in zwei Hälften geschnitten. Eine Hälfte jeder Frucht wird dem Nachweis von Biphenyl und (oder) Orthophenylphenol vorbehalten. Man entnimmt den anderen Hälften Schalenfragmente, um eine Probe von ca. 80 g zu erhalten. Diese Fragmente werden in Stücke geschnitten, im Mixgerät zerkleinert und in den 250-ml-Kolben gefuellt ; dann setzt man 1 ml 25 % ige Salzsäure sowie 100 ml Dichlormethan zu. Diese Mischung wird unter Rückfluß zehn Minuten lang erhitzt. Nach dem Abkühlen und Ausspülen des Kühlers mit etwa 5 ml Dichlormethan wird über ein Faltenfilter abfiltriert. Die Lösung wird im Verdampfer mit einigen Siedesteinchen versetzt und unter Vakuum bei 60º C auf ein Endvolumen von etwa 10 ml konzentriert. Wird ein Rotationsverdampfer verwendet, muß der Kolben fest stehen, um Biphenylverluste durch Filmbildung des Abdampfrückstandes auf der Kolbenwand zu vermeiden.

b) Chromatographie

30 g Kieselgel und 60 ml Wasser werden in einem Mixgerät eine Minute lang gemischt und anschließend wird die Mischung mit einer Schichtdicke von etwa 0,250 mm auf 5 Chromatographier-Platten verteilt. Diese Platten werden 15 Minuten lang einem Heißluftstrom ausgesetzt und anschließend in einen Trockenschrank gebracht, wo sie 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 110º C verbleiben.

Nach dem Abkühlen wird die Beschichtung jeder Platte durch parallele Striche, die bis zur Glasoberfläche reichen, in Streifen von 2 cm Breite geteilt. Auf jeden Streifen werden in einer Entfernung von etwa 1,5 cm vom Rande 50 ¶l des zu untersuchenden Extraktes in einer Reihe nebeneinanderliegender Tropfen aufgetragen. Auf mindestens einen Streifen wird die Vergleichsprobe, die aus einem Gemisch von je 1 ¶l (d.h. 10 ¶g) der Biphenyl- und Orthophenylphenol-Vergleichslösungen besteht, aufgetragen.

Anschließend werden die Platten mit einer Mischung aus Cyclohexan und Dichlormethan (25 : 95) in zuvor mit einem Papierfilter ausgelegten Kammern entwickelt.

c) Feststellung und Identifizierung

Das Vorhandensein von Biphenyl und Orthophenylphenol wird durch auftretende Flecken im ultravioletten Licht (254 nm) deutlich. Nachdem das Natriumorthophenylphenolat bei der Extraktion im sauren Medium in Orthophenylphenol umgewandelt worden ist, unterscheidet es sich nicht vom Orthophenylphenol. Die Produkte werden folgendermassen kenntlich gemacht: i) das Biphenyl ergibt bei Tageslicht einen gelben Fleck durch Besprühen mit der TNF-Lösung;

ii) das Orthophenylphenol ergibt einen blauen Fleck durch Besprühen mit der Lösung aus 2, 6-Dibromo-benzo-chinon-4-chlorimid und anschließendes kurzes Nachbehandeln in einem Heißluftstrom sowie in einer mit Ammoniak gesättigten Atmosphäre.

ANLAGE III BESTIMMUNG VON BIPHENYLRÜCKSTÄNDEN IN ZITRUSFRÜCHTEN

1. Zweck und Anwendungsbereich

Die nachstehend beschriebene Methode erlaubt die Bestimmung von Biphenylrückständen in Zitrusfrüchten (ganze Früchte). Die Fehlerbreite für Biphenylgehalte über 10 mg je kg Früchte (10 ppm) beträgt etwa ± 10 %.

2. Prinzip

Nach Destillation im sauren Medium und anschließender Extraktion mit Cyclohexan wird der Extrakt in dünner Schicht auf Kieselgel chromatographiert. Das Chromatogramm wird entwickelt, das Biphenyl wird eluiert und spektralphotometrisch bei 248 nm bestimmt.

3. Reagenzien

Konzentrierte Schwefelsäure;

Antischaumemulsion auf Silikonbasis;

Cyclohexan p.a.;

Hexan p.a.;

Äthanol p.a.;

wasserfreies Natriumsulfat;

Kieselgel GF 254 Merck oder gleichwertiges Produkt;

1 % ige Stammlösung von reinem Biphenyl in Cyclohexan : mit Cyclohexan verdünnen, um folgende drei Lösungen zu erhalten : (a) 0,6 ¶g/¶l ; (b) 1 ¶g/¶l ; (c) 1,4 ¶g/¶l.

4. Geräte

1-1-Mixgerät;

2-1-Destillierkolben mit Abscheider (modifiziertem Clevenger-Typ) (1) und Rückflußkühler;

10-ml-Meßkolben;

50-¶l-Mikropipetten;

Apparat für die Dünnschicht-Chromatographie mit Platten von 20 X 20 cm;

Trockenschrank;

Zentrifuge mit konischen Röhren von 15 ml;

Spektralphotometer für Messungen im UV.

5. Verfahren a) Vorbereitung der Probe und Extraktion

Sämtliche Früchte der für die Kontrolle entnommenen Probe werden in zwei Hälften geschnitten. Eine Hälfte jeder Frucht wird dem Nachweis der Diphenyl-, Orthophenylphenol- bzw. Natriumorthophenylphenolat-Rückstände vorbehalten. Die anderen Hälften werden zusammengegeben, in einer Mühle zerhackt oder zermahlen, bis man eine homogene Mischung erhält. Davon werden mindestens zwei Einzelproben von 200 g entnommen, die man nach dem nachstehenden Verfahren untersucht. Jede Einzelprobe wird in ein Mixgerät mit 100 ml Wasser gegeben und einige Sekunden lang bei geringer Geschwindigkeit zermahlen. Es wird Wasser hinzugefügt, bis das Volumen der Mischung drei Viertel des Inhalts des Mixgeräts beträgt. Anschließend wird fünf Minuten lang bei hoher Geschwindigkeit fein zermahlen. Der auf diese Weise gewonnene Brei wird in den 2-1-Destillierkolben umgefuellt. Das Mixgerät wird mit Wasser ausgespült und das Spülwasser wird dem Kolbeninhalt zugefügt (die für das Zerkleinern und Spülen zu verwendende Wassermenge beträgt insgesamt 1 l). Dieser Mischung werden 2 ml Schwefelsäure, 1 ml Antischaumemulsion sowie einige Siedesteine zugesetzt. Der Abscheider und der Kühler werden auf den Kolben aufgesetzt. In den Abscheider wird destilliertes Wasser eingefuellt, bis sein Niveau die untere Abzweigung des seitlichen Rückflußrohres deutlich übersteigt ; anschließend werden 7 ml Cyclohexan zugesetzt. Dann wird etwa 2 Stunden lang destilliert. Der Inhalt des Abscheiders wird in den 10-ml-Meßkolben übergeführt, der Abscheider wird mit etwa 1,5 ml Cyclohexan gespült, die Spüllösung wird dem Kolbeninhalt zugesetzt und der Kolben wird mit Cyclohexan zur Marke aufgefuellt. Zum Abschluß setzt man eine kleine Menge wasserfreies Natriumsulfat zu und schüttelt.

b) Chromatographie

30 g Kieselgel und 60 ml Wasser werden in einem Mixgerät eine Minute lang gemischt ; anschließend wird die Mischung mit einer Schichtdicke von etwa 0,250 mm auf 5 Chromatographier-Platten verteilt. Die so beschichteten Platten werden 15 (1) Siehe Abbildung auf Seite 9 dieses Amtsblatts. Minuten lang einem Heißluftstrom ausgesetzt und anschließend in einen Trockenschrank gestellt, in dem sie 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 110º C verbleiben. Nach dem Abkühlen wird die Schicht jeder Platte durch parallele Trennungsstriche, welche bis zur Oberfläche der Glasplatte durchdringen, in 4 Streifen von 4,5 cm Breite geteilt. 50 ¶l des zu untersuchenden Extraktes werden in Reihen nebeneinander auf einen der Streifen getropft, und zwar in einer Entfernung von etwa 1,5 cm vom Rande der Platte entfernt ; auf die drei übrigen Streifen werden je 50 ¶l der Vergleichslösungen (a), (b) und (c) getropft, was einer Biphenylmenge von jeweils 30, 50 und 70 ¶g entspricht.

Bei Reihenuntersuchungen kann auf das Auftragen der Vergleichslösungen auf jede Platte verzichtet werden ; in diesem Fall kann für die Eichkurve der Durchschnitt derjenigen Werte zugrunde gelegt werden, die auf mindestens 5 Platten mit den gleichen Vergleichsmengen erzielt wurden.

c) Entwicklung der Chromatogramme und Auflösung

Die Chromatogramme werden mit Hexan in Kammern, die innen zuvor mit einem Papierfilter ausgelegt worden sind, auf eine Höhe von 17 cm entwickelt. Die Platten werden an der Luft getrocknet. Die Zonen, in denen sich das Biphenyl lokalisiert, werden im UV-Licht bei 254 nm markiert und in flächengleiche Rechtecke abgegrenzt.

Aus den so abgegrenzten Flächen wird sofort mittels eines Spatels die Beschichtung in ihrer gesamten Stärke abgekratzt. Hieraus wird das Biphenyl mit 10 ml Äthanol durch 10 Minuten langes Einwirken unter mehrmaligem Umschütteln extrahiert. Anschließend fuellt man in die Zentrifugierrohre und zentrifugiert 5 Minuten lang bei 2500 Umdrehungen pro Minute.

In gleicher Weise entnimmt man eine Blindprobe der gleichen Abmessungen. Bei Serienanalysen entnimmt man diese Fläche einem nicht benutzten Streifen der Platte, bei Einzelanalysen einem mit einer Vergleichsprobe versehenen Streifen unterhalb der Zone, die das Biphenyl enthält.

d) Spektralphotometrische Bestimmung

Man dekantiert die überstehende klare Flüssigkeit in die Kuevette des Spektralphotometers und bestimmt die Extinktion bei 248 nm im Vergleich zum Blindwert aus einer biphenylfreien Zone des Chromatogramms.

6. Berechnung der Ergebnisse

Es wird eine Eichkurve aufgestellt, indem als Koordination die Biphenylmengen von 30, 50 und 70 ¶g sowie die entsprechenden, im Spektralphotometer bestimmten Extinktionswerte aufgetragen werden. Die auf diese Weise erzielte Kurve ist eine Gerade, die durch den Nullpunkt geht. Damit erlaubt diese Eichkurve die direkte Ablesung der Biphenylgehalte der Proben in ppm aus der Extinktion ihrer Extrakte.

ANLAGE IV BESTIMMUNG VON ORTHOPHENYLPHENOL UND NATRIUMORTHOPHENYLPHENOLAT IN ZITRUSFRÜCHTEN

1. Zweck und Anwendungsbereich

Die nachstehend beschriebene Methode erlaubt die Bestimmung von Orthophenylphenol (OPP) und Natriumorthophenylphenolat in Zitrusfrüchten (ganze Früchte). Sie ergibt bei einem Gehalt an OPP oder Natriumorthophenylphenolat von etwa 12 ppm mittlere Abweichungen nach unten zwischen 10 und 20 %.

2. Prinzip

Nach Destillation aus dem sauren Medium und anschließender Extraktion mit Di-Isopentyläther wird der Extrakt gereinigt und mit einer 1-Phenyl-2, 3-dimethyl-4-aminopyrazolon (5) (= 4-Aminoantipyrin)-Lösung behandelt. Es entsteht eine Rotfärbung, deren Intensität spektralphotometrisch bei 510 nm gemessen wird.

3. Reagenzien

70 % ige Phosphorsäure;

Antischaumemulsion auf Silikon-Basis;

Di-Isopentyläther p.a.;

gereinigtes Cyclohexan : dreimal mit 4 % iger Natriumhydroxydlösung ausschütteln und dreimal mit destilliertem Wasser auswaschen;

4 % ige Natriumhydroxydlösung;

Pufferlösung pH 10,4 : 6,64 g Borsäure, 8,00 g Kaliumchlorid und 93,1 ml 1 N-Natriumhydroxydlösung werden in einen 2-1-Meßkolben gegeben, gemischt und bis zur Marke mit destilliertem Wasser aufgefuellt;

Reagenz I : 1,0 g 1-Phenyl-2, 3-dimethyl-4-aminopyrazolon (5) (= 4-Aminoantipyrin) werden in destilliertem Wasser zu 100 ml gelöst;

Reagenz II : 2,0 g Kaliumhexacyanoferrat-(III) werden in destilliertem Wasser zu 100 ml gelöst. Reagenzien I und II sind in dunkler Flasche aufzubewahren und etwa 14 Tage haltbar;

Kieselgur;

Eichlösung : 10 mg reines OPP in 1 ml 0,1 N NaOH lösen und mit 0,2 m Na-Borat-Lösung auf 100 ml auffuellen (1 ml = 100 ¶g). Für die Eichkurve 1 : 10 verdünnen mit Pufferlösung.

4. Geräte

Fleischwolf oder Mühle;

Mixgerät;

1-1-Destillierkolben mit Abscheider (modifizierter Clevenger-Typ) (1) und Rückflußkühler;

Infrarotbad;

200-ml-Scheidetrichter;

25- und 100-ml-Meßzylinder;

25- und 100-ml-Meßkolben;

Pipetten 1-10 ml;

Messpipetten 0,5 ml;

Spektralphotometer mit 5-cm-Kuevetten.

5. Verfahren

Sämtliche Früchte der für die Kontrolle entnommenen Probe werden in zwei Hälften geschnitten. Eine Hälfte jeder Frucht wird dem Nachweis der Biphenyl-, Orthopenylphenol- bzw. Natriumorthopenylphenolat-Rückstände vorbehalten. Die anderen Hälften werden zusammengegeben, in einer Mühle zerhackt oder zermahlen, bis man eine homogene Mischung erhält. Davon werden mindestens zwei Einzelproben von je 250 g entnommen, die man nach dem nachstehenden Verfahren untersucht.

Jede Einzelprobe wird in ein Mixgerät mit 500 ml Wasser gegeben und zermahlen, bis man einen homogenen unfühlbar feinen Brei erhält, in dem die Ölzellen nicht mehr wahrnehmbar sind. Von dem homogenen Brei werden je nach OPP-Gehalt 150 bis 300 g abgewogen und in den 1-1-Rundkolben mit soviel Wasser überspült, daß die Gesamtmenge im Kolben jeweils 500 g beträgt. Nach Zugabe von 10 ml 70 % iger Phosphorsäure, einiger Siedesteine und 0,5 ml Antischaumemulsion werden der Abscheider und der Kühler auf den Kolben aufgesetzt. In den Abscheider werden 10 ml Di-Isopentyläther gegeben ; der Kolben wird auf dem Infrarotbad langsam angeheizt, um ein Anbacken des Breies oder Überschäumen zu vermeiden. Die Gesamtdestillationszeit beträgt etwa 6 Stunden. Nach Beendigung der Destillation gibt man den Inhalt des Abscheiders in den 200-ml-Scheidetrichter, spült Abscheider und Kühler mit 60 ml Cyclohexan und anschließend mit 60 ml Wasser aus und fügt die Spülfluessigkeiten zum (1) Siehe Abbildung auf Seite 9 dieses Amtsblatts.

Inhalt des Scheidetrichters. Dieser wird nun kräftig geschüttelt ; nach der Schichtentrennung wird die Wasserphase abgelassen und verworfen.

Zur Extraktion des OPP wird die organische Phase fünfmal je 3 Minuten mit je 10 ml 4 % iger Natriumhydroxydlösung kräftig durchgeschüttelt. Die vereinigten Laugen neutralisiert man mit Phosphorsäure gegen Phenolphthaleinpapier auf pH 9-10 und fuellt sie auf 100 ml mit destilliertem Wasser auf. Um die leicht getrübte Lösung zu klären, fügt man eine Spatelspitze Kieselgur zu, schüttelt um und filtriert durch ein trockenes engporiges Filter. Da im Bereich von 10 bis 70 ¶g OPP das Maximum der Empfindlichkeit und Genauigkeit der Farbentwicklung liegt, werden entsprechend den zu erwartenden Mengen OPP aliquote Anteile der Auffuellung von 0,5 bis 10 ml in einen 25-ml-Meßkolben pipettiert. Dazu gibt man 0,5 ml Reagenz I, 10 ml Pufferlösung und dann 0,5 ml Reagenz II, fuellt mit Pufferlösung zur Marke auf und schüttelt gründlich durch.

Nach 5 Minuten wird die Extinktion des roten Farbstoffes spektralphotometrisch bei 510 nm gegen einen ohne Probelösung angesetzten Blindwert gemessen. Die Farbintensität ändert sich innerhalb von 30 Minuten nicht. Die Auswertung erfolgt an Hand einer gleichsinnig mit der OPP-Eichlösung erstellten Eichkurve.

6. Bemerkungen

Es wird empfohlen, für jede Probeanalyse die spektralphotometrische Messung als Doppelbestimmung mit verschiedenen Volumen der neutralisierten Natronlaugeauszuege durchzuführen.

Unbehandelte Zitrusfrüchte ergeben nach dieser Methode Blindwerte bis zu 0,5 ppm bei Orangen und bis zu 0,8 ppm bei Zitronen. >PIC FILE= "T0001695">

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