This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31964R0017
Regulation No 17/64/EEC of the Council of 5 February 1964 on the conditions for granting aid from the European Agricultural Guidance and Guarantee Fund
Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rats vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rats vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
ABl. 34 vom 27.2.1964, p. 586–594
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 103 - 111
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979
Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rats vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
Amtsblatt Nr. 034 vom 27/02/1964 S. 0586 - 0594
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0096
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0103
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0093
++++ ( 1 ) AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . 30 VOM 20 . APRIL 1962, S . 991/62 . ( 2 ) AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . 157 VOM 30 . OKTOBER 1963, S . 2640/63 . VERORDNUNG NR . 17/64/EWG DES RATS VOM 5 . FEBRUAR 1964 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 25 DES RATS ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( 1 ), AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ). NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT IST ES ERFORDERLICH, DIE BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTZULEGEN; IN ANBETRACHT DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSGABEN DES FONDS ERFOLGT DIES IM RAHMEN EINER ABTEILUNG GARANTIE UND EINER ABTEILUNG AUSRICHTUNG . FÜR DIE ABTEILUNG GARANTIE MÜSSEN ALLGEMEINE REGELN FÜR DIE GESAMTE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE FESTGELEGT WERDEN, EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN MÄRKTE, DIE DER RAT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 25 EINBEZIEHEN WIRD . DIE METHODE FÜR DIE BERECHNUNG DER NETTOAUSFUHRMENGEN, DIE FÜR DIE FESTSTELLUNG DER AUSGABEN FÜR ERSTATTUNGEN BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN, MUSS NÄHER BESTIMMT WERDEN; HIERFÜR IST DIE SOGENANNTE GRUNDERZEUGNIS-METHODE AM GEEIGNETSTEN; AUSSERDEM SIND BEI DIESER BERECHNUNG BESTIMMTE ARTEN DES WARENVERKEHRS, DER IM RAHMEN BESONDERER REGELUNGEN ERFOLGT, AUSZUSCHALTEN . AM NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSBETRAG MÜSSEN BERICHTIGUNGEN VORGENOMMEN WERDEN, UM DIE INZIDENZ DER UNBEDEUTENDEN AUSFUHRMENGEN ODER DER VOM ALLGEMEINEN SYSTEM DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ABWEICHENDEN BESTIMMUNGEN AUSZUSCHALTEN . DIE FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION GELTENDEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN, UNTER DENEN AUSGABEN FÜR INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT FÜR EINE FINANZIERUNG IN BETRACHT KOMMEN, MÜSSEN NÄHER BESTIMMT WERDEN . FÜR DAS GUTE FUNKTIONIEREN DER ABTEILUNG GARANTIE IST ES ERFORDERLICH, EIN VERFAHREN FESTZULEGEN, DAS ES DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ERMÖGLICHT, EINE BETEILIGUNG DES FONDS ZU ERLANGEN, WOBEI VOR ALLEM VORZUSEHEN IST, DASS DER KOMMISSION ALLE ZUR BEGRÜNDUNG DIENENDEN UNTERLAGEN VORGELEGT WERDEN . DIE MASSNAHMEN, DIE UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER STRUKTURVERBESSERUNG FÜR DIE FINANZIERUNG DURCH DEN FONDS IN BETRACHT KOMMEN, MÜSSEN DIE ANPASSUNG UND VERBESSERUNG DER PRODUKTIONSBEDINGUNGEN IN DER LANDWIRTSCHAFT, DIE ANPASSUNG UND AUSRICHTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG, DIE ANPASSUNG UND VERBESSERUNG DER VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DIE FÖRDERUNG DES ABSATZES LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE BETREFFEN . FÜR DIE BETEILIGUNG DES FONDS MÜSSEN ALLGEMEINE UND BESONDERE KRITERIEN AUFGESTELLT WERDEN, DAMIT DIE VORHABEN MIT DEM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT IM EINKLANG STEHEN . UM DIE VERSCHIEDENEN VORHABEN AUF IHRE GEMEINSCHAFTLICHE BEDEUTUNG HIN BEURTEILEN ZU KÖNNEN, IST ES ERFORDERLICH, DASS SICH DIESE VORHABEN IN DEN RAHMEN VON GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN EINFÜGEN . IN ANBETRACHT DER FÜR DIE AUFSTELLUNG DER GEMEINSCHAFTSPROGRAMME ERFORDERLICHEN FRISTEN MUSS JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN WERDEN, VORHABEN WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON HÖCHSTENS ZWEI JAHREN AUCH DANN ZU FINANZIEREN, WENN SIE NICHT IN DEN RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSPROGRAMMS EINGEFÜGT SIND . BEI BESTIMMTEN ARTEN VON MASSNAHMEN SOLLEN BESONDERE BEMÜHUNGEN UM DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG UND DIE BERUFLICHE AUSBILDUNG UNTERNOMMEN WERDEN; FERNER MUSS AUCH DER SOZIALEN LAGE DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN MENSCHEN MIT RECHNUNG GETRAGEN WERDEN; SCHLIESSLICH MUSS DER FONDS SEINE ZUSCHÜSSE MIT VORRANG FÜR VORHABEN GEWÄHREN, DIE SICH IN EINE GESAMTHEIT VON MASSNAHMEN DER REGIONALEN WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG EINGLIEDERN LASSEN, UM DEN OPTIMALEN EINSATZ ALLER FAKTOREN VON STRUKTURELLER INZIDENZ IN DER GESAMTWIRTSCHAFT ZU ERMÖGLICHEN . DIE RENTABILITÄT DER LANDWIRTSCHAFT IST OFT NICHT AUSREICHEND, UM DIE VERBESSERUNG DER AGRARSTRUKTUREN ZU FINANZIEREN, SO DASS DIE LANDWIRTE EINEN ANREIZ BEKOMMEN MÜSSEN, IHRE PRODUKTIVITÄT ZU ERHÖHEN; ES ERSCHEINT DESHALB WÜNSCHENSWERT, AUS MITTELN DES FONDS EINMALIG ODER ZU WIEDERHOLTEN MALEN ZU ZAHLENDE KAPITALZUSCHÜSSE ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN . DIE BETEILIGUNG DES FONDS DARF NICHT ZUR FOLGE HABEN, DASS DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE IN EINER WEISE VERÄNDERT WERDEN, DIE MIT DEN IM VERTRAG ENTHALTENEN GRUNDSÄTZEN UNVEREINBAR IST . UM DIE MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN AUFEINANDER ABZUSTIMMEN, ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG, DASS DIE AUS DEM FONDS ZU FINANZIERENDEN VORHABEN DIE ZUSTIMMUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS FINDEN UND DIESER SICH AN DER FINANZIERUNG BETEILIGT . DAMIT GEWÄHRLEISTET WIRD, DASS DIE BEGÜNSTIGTEN DIE BEI DER GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN AUS DEM FONDS GESTELLTEN BEDINGUNGEN ERFÜLLEN, MUSS EIN WIRKSAMES KONTROLLVERFAHREN SOWIE DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN WERDEN, DIE ZUSCHÜSSE DES FONDS AUSZUSETZEN, EINZUSCHRÄNKEN ODER EINZUSTELLEN . DIE BERECHNUNGSMETHODE FÜR DEN TEIL ,,NETTÖINFUHREN'' DER IN ARTIKEL 7 ABSATZ ( 1 ) DER VERORDNUNG NR . 25 VORGESEHENEN BEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN IST NÄHER ZU BESTIMMEN, WOBEI VORZUSEHEN IST, DASS DIE BERECHNUNG GETRENNT FÜR JEDEN SEKTOR DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGENOMMEN WIRD . DAMIT DIE ALLGEMEINE TÄTIGKEIT DES FONDS ERLEICHTERT WIRD, IST EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION IM RAHMEN EINES AUSSCHUSSES DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT VORZUSEHEN . BEI BETEILIGUNG DES FONDS IM RAHMEN DER ABTEILUNG GARANTIE MUSS DIE AUFGABE, ZU DEN GRUNDSÄTZLICHEN FRAGEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN FINANZIERUNG STELLUNG ZU NEHMEN, DEM FONDSAUSSCHUSS VORBEHALTEN SEIN, WOBEI ES JEDOCH DEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSEN FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE ÜBERLASSEN BLEIBT, ZU GEWISSEN BESTIMMUNGEN, DIE UNMITTELBAR MIT DEM FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ZUSAMMENHÄNGEN, STELLUNG ZU NEHMEN . BEI BETEILIGUNG DES FONDS IM RAHMEN DER ABTEILUNG AUSRICHTUNG MUSS DIE ABGABE VON STELLUNGNAHMEN DEM STÄNDIGEN AGRARSTRUKTURAUSSCHUSS ÜBERTRAGEN WERDEN, DER EINGESETZT WURDE, UM DIE KOORDINIERUNG DER AGRARSTRUKTURPOLITIK ZU FÖRDERN; DER FONDSAUSSCHUSS MUSS AUSSERDEM ZU DEN FINANZIELLEN ASPEKTEN DER BETEILIGUNG DES FONDS GEHÖRT WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DER NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 25 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GESCHAFFENE EUROPÄISCHE AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, IM FOLGENDEN ,,FONDS'' GENANNT, UMFASST ZWEI ABTEILUNGEN : - DIE ABTEILUNG GARANTIE, - DIE ABTEILUNG AUSRICHTUNG . ( 2 ) DIE ABTEILUNG GARANTIE UMFASST DIE VOM FONDS FINANZIERTEN AUSGABEN FÜR ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR IN DRITTLÄNDER UND FÜR INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT . ( 3 ) DIE ABTEILUNG AUSRICHTUNG UMFASST DIE VOM FONDS FINANZIERTEN AUSGABEN FÜR GEMEINSAME MASSNAHMEN, DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABE A ) DES VERTRAGES BESCHLOSSEN WERDEN, EINSCHLIESSLICH DER INFOLGE DER ENTWICKLUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ERFORDERLICH WERDENDEN ODER FÜR SEIN FUNKTIONIEREN NOTWENDIGEN STRUKTURÄNDERUNGEN . ( 4 ) DIE AUFWENDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER DURCH BEIHILFEN AUS DEM FONDS BEGÜNSTIGTEN FÜR VERWALTUNGS - UND PERSONALKOSTEN WERDEN VOM FONDS NICHT GETRAGEN . ERSTER TEIL ABTEILUNG GARANTIE I . AUSGABEN FÜR ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE MENGEN DER NETTOAUSFUHREN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN DRITTE LÄNDER, DIE ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE RÜCKVERGÜTUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG NR . 25 VORGESEHENEN ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR IN DRITTE LÄNDER DIENEN, WERDEN NACH DER SOGENANNTEN GRUNDERZEUGNIS-METHODE ERRECHNET; DABEI WERDEN DIE FOLGEERZEUGNISSE IN EINE GLEICHWERTIGE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES UMGERECHNET . DIE LISTE DER GRUNDERZEUGNISSE WIRD DIE FÜR DIE EINZELNEN SEKTOREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT FESTGELEGT . BEI DER AUFSTELLUNG DIESER LISTE GEHT DER RAT DAVON AUS, DASS UNTER GRUNDERZEUGNIS GRUNDSÄTZLICH EIN ERZEUGNIS ZU VERSTEHEN IST, DESSEN EINFUHRBELASTUNG NACH EIGENEN KRITERIEN UND NICHT IN ANLEHNUNG AN DIE EINFUHRBELASTUNG EINES ANDEREN ERZEUGNISSES ERRECHNET WIRD . ( 2 ) DIE FOLGEERZEUGNISSE WERDEN IN EINE GLEICHWERTIGE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES UMGERECHNET, WOBEI DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FESTGELEGTEN KÖFFIZIENTEN VERWENDET WERDEN . ( 3 ) PAUSCHALKÖFFIZIENTEN KÖNNEN JEDOCH FESTGELEGT WERDEN, WENN A ) IN DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR EIN FOLGEERZEUGNIS WEGEN SEINER ZUSAMMENSETZUNG ODER SEINER HERRICHTUNG MEHRERE KÖFFIZIENTEN VORGESEHEN SIND; B ) EIN FOLGEERZEUGNIS AUS MEHREREN GRUNDERZEUGNISSEN HERGESTELLT WIRD; C ) ERZEUGNISSE, DIE VERSCHIEDENE MERKMALE AUFWEISEN, ABER UNTER DERSELBEN TARIFNUMMER ERFASST SIND, AUS DEMSELBEN GRUNDERZEUGNIS HERGESTELLT WERDEN; D ) DIE STATISTISCHEN ANGABEN ES NICHT ZULASSEN, EIN FOLGEERZEUGNIS GETRENNT VON EINER GRUPPE VON ERZEUGNISSEN ZU BETRACHTEN . FERNER KÖNNEN FÜR DIE WIRTSCHAFTSJAHRE 1962/1963 UND 1963/1964 SPEZIFISCHE KÖFFIZIENTEN FESTGELEGT WERDEN, WENN MEHRERE FOLGEERZEUGNISSE AUS DEMSELBEN GRUNDERZEUGNIS HERGESTELLT WERDEN . DIE LISTE DER IN DIESEM ABSATZ GENANNTEN KÖFFIZIENTEN WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 7 FESTGELEGT . ( 4 ) BEI DER BERECHNUNG DER NETTOAUSFUHRMENGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN WERDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT A ) DER WARENVERKEHR, DER UNTER AUSSETZUNG DER ABGABEN BEI DER EINFUHR ABGEWICKELT WIRD; B ) DER WARENVERKEHR, DER NACH EINER REGELUNG ABGEWICKELT WIRD, DEREN WIRTSCHAFTLICHE WIRKUNG DER DER IM BUCHSTABEN A ) GENANNTEN REGELUNG GLEICHZUSTELLEN IST UND BEI DER GLEICHWERTIGE VERWALTUNGSGARANTIEN GEBOTEN SIND; C ) DER WARENVERKEHR, BEI DEM AUF GRUND VON AUSNAHMEN IN DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION BEI DER EINFUHR KEINE ABGABEN ERHOBEN UND BEI DER AUSFUHR KEINE ERSTATTUNGEN GEWÄHRT WERDEN . DIE EINZELHEITEN DER ANWENDUNG DIESES ABSATZES WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 FESTGELEGT . DIE DURCH DIE REGELUNG IM SINNE DES BUCHSTABEN B ) GEBOTENEN GARANTIEN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE WIRKUNG DIESER REGELUNG WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 7 BEURTEILT . ARTIKEL 3 ( 1 ) ZUR ERMITTLUNG DES IN ARTIKEL 3 ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG NR . 25 VORGESEHENEN ERSTATTUNGSSATZES ERRECHNET JEDER MITGLIEDSTAAT FÜR JEDES GRUNDERZEUGNIS EINMAL JÄHRLICH DEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSBETRAG FÜR DEN VERBUCHUNGSZEITRAUM DER ABTEILUNG GARANTIE, IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER DEN FONDS BETREFFENDEN HAUSHALTSORDNUNG . ( 2 ) DIE BERECHNUNG WIRD FÜR JEDES GRUNDERZEUGNIS IN DER WEISE VORGENOMMEN, DASS DER GESAMTBETRAG DER BEI DIESEM GRUNDERZEUGNIS UND DEN FOLGEERZEUGNISSEN GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN DURCH DIE BRUTTOMENGE DIESES IN DIE DRITTLÄNDER AUSGEFÜHRTEN GRUNDERZEUGNISSES UND DER IN DIE DRITTLÄNDER AUSGEFÜHRTEN, IN EINE GLEICHWERTIGE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES UMGERECHNETEN FOLGEERZEUGNISSE GETEILT WIRD . DIE BRUTTOAUSFUHRMENGEN WERDEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ ( 4 ) BERECHNET . HINSICHTLICH DES RINDFLEISCHSEKTORS IST JEDOCH GEFRIERFLEISCH VON DER BERECHNUNG DES NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSSATZES AUSZUSCHLIESSEN . FÜR AUSFUHREN IM RAHMEN EINER ÜBERGANGSREGELUNG, DIE IN DEN VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FESTGELEGT IST, WERDEN SONDERBESTIMMUNGEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 ERLASSEN . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION INNERHALB DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ ( 1 ) VORGESEHENEN FRISTEN DEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSSATZ FÜR DIE EINZELNEN GRUNDERZEUGNISSE, DIE ZU DESSEN BERECHNUNG BENÜTZTEN UNTERLAGEN SOWIE DIE UNTERLAGEN DIE FÜR ETWAIGE BERICHTIGUNGEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ ( 3 ) ERFORDERLICH SIND . ARTIKEL 4 ( 1 ) AUF GRUND DER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ ( 3 ) ÜBERMITTELTEN ANGABEN WERDEN DIE FÜR DIE GEMEINSCHAFT INSGESAMT FESTZULEGENDEN NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSBETRAEGE NACH EINEM VERGLEICH DER VON DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRTEN DURCHSCHNITTLICHEN JÄHRLICHEN ERSTATTUNGSBETRAEGE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 BESTIMMT . BEI DIESEM VERGLEICH SIND GEGEBENENFALLS : - DIE DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSBETRAEGE FÜR UNBEDEUTENDE MENGEN IM SINNE DES ABSATZES ( 2 ) AUSZUSCHALTEN; - BERICHTIGUNGEN IM SINNE DES ABSATZES ( 3 ) VORZUNEHMEN . ( 2 ) UNTER UNBEDEUTENDEN MENGEN SIND DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ ( 4 ) BERECHNETEN BRUTTOAUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN ZU VERSTEHEN, WENN SIE BEI JEDEM MITGLIEDSTAAT UND JEDEM GRUNDERZEUGNIS EINSCHLIESSLICH DER IN EINE GLEICHWERTIGE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES UMGERECHNETEN FOLGEERZEUGNISSE WENIGER ALS 5 V.H . DER GESAMTEN BRUTTOAUSFUHR DER GEMEINSCHAFT IN DIE DRITTLÄNDER DARSTELLEN . DIE AUSZUSCHALTENDEN UNBEDEUTENDEN MENGEN KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 AUF 4 V.H . GESENKT ODER AUF 6 V.H . ERHÖHT WERDEN, UM INSBESONDERE DER STABILEN BZW . UNSTABILEN LAGE DES AUSFUHRHANDELS BEI DEM BETREFFENDEN ERZEUGNIS RECHNUNG ZU TRAGEN . BEI DER BEURTEILUNG DIESER LAGE WERDEN DIE ANGABEN ÜBER DIE AUSFUHREN WÄHREND EINES ZEITRAUMS GEPRÜFT, DER MINDESTENS DIE ZWEI VORANGEGANGENEN JAHRE UMFASST . ( 3 ) DIE DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSBETRAEGE DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 BERICHTIGT, SOFERN SIE DURCH MASSNAHMEN BEEINFLUSST WERDEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION GETROFFEN WERDEN UND AUF FOLGENDES ABZIELEN : A ) ABWEICHUNG VON DER FÜR DIE GEMEINSCHAFT GELTENDEN UNTEREN PREISGRENZE, B ) SENKUNG DER ABSCHÖPFUNGEN GEGENÜBER DRITTLÄNDERN, DIE FÜR MEHR ALS DREI MONATE GENEHMIGT IST, C ) GEWÄHRUNG VON ERZEUGERERSTATTUNGEN, D ) GEWÄHRUNG VON ERZEUGERBEIHILFEN, DIE ZUR ERREICHUNG EINES RICHTPREISES NOTWENDIG WERDEN, FÜR MILCHERZEUGNISSE . DIE BERICHTIGUNGEN ENTSPRECHEN DER INZIDENZ DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDTEN MASSNAHMEN UND WERDEN GEMÄSS DEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FESTGELEGTEN BESTIMMUNGEN BERECHNET . IST DER FÜR EINEN NETTOAUSFUHR-MITGLIEDSTAAT AUF DIESE WEISE BERICHTIGTE NIEDRIGSTE DURCHSCHNITTLICHE ERSTATTUNGSSATZ HÖHER ALS DER TATSÄCHLICHE DURCHSCHNITTLICHE ERSTATTUNGSSATZ, DANN WIRD LETZTERER ZUR BERECHNUNG DER RÜCKVERGÜTUNG HERANGEZOGEN . FÜR EINEN NETTOAUSFUHR-MITGLIEDSTAAT, DER GEMÄSS DEM BUCHSTABEN D ) IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR DEN SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ERZEUGERBEIHILFEN GEWÄHRT, WIRD JEDOCH DIESER TATSÄCHLICHE DURCHSCHNITTLICHE SATZ UM DIE INZIDENZ DIESER BEIHILFEN ERHÖHT . II . AUSGABEN FÜR INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT ARTIKEL 5 ( 1 ) UNTER INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT, DIE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG NR . 25 DEN GLEICHEN ZWECK UND DIE GLEICHE WIRKUNG HABEN WIE DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN, SIND ALLE MASSNAHMEN ZU VERSTEHEN, DIE GEMEINSCHAFTSREGELN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN UND DEREN ZWECK ES IST, DIE ERZEUGNISMENGEN VOM MARKT FERNZUHALTEN, DIE SEINE AUFNAHMEMÖGLICHKEITEN ÜBERSCHREITEN, SOFERN DIESEN ERZEUGNISSEN AUF DEM BINNENMARKT EIN ANDERER ALS IHR GEWÖHNLICHER ABSATZMARKT DURCH GEEIGNETE MASSNAHMEN SICHERGESTELLT WIRD, UM DIESER ÜBERSCHUSSLAGE ZU BEGEGNEN . ( 2 ) FÜR JEDEN SEKTOR DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION STELLT DER RAT FEST, OB DIESE MASSNAHMEN DEN GLEICHEN ZWECK UND DIE GLEICHE WIRKUNG HABEN WIE DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN, UND LEGT DIE EINZELHEITEN FÜR DIE BETEILIGUNG DES FONDS FEST; DER RAT BESCHLIESST DABEI WÄHREND DER ZWEITEN STUFE EINSTIMMIG UND DANACH MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION . ARTIKEL 6 ( 1 ) UNTER SONSTIGEN INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG NR . 25 IST JEDE MASSNAHME AUF DEM BINNENMARKT ZU VERSTEHEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION NACH GEMEINSCHAFTSREGELN DURCHGEFÜHRT WIRD, SOFERN ES SICH UM EINE OBLIGATORISCHE MASSNAHME ODER UM EINE MASSNAHME HANDELT, DURCH DIE EINE OBLIGATORISCHE MASSNAHME GANZ ODER TEILWEISE VERMIEDEN WERDEN SOLL . IN LETZTEREM FALL DARF DIE FÜR DIE FINANZIERUNG IN BETRACHT KOMMENDE AUSGABE NICHT DIEJENIGE ÜBERSCHREITEN, DIE FÜR DIE VERMIEDENE MASSNAHME IN FRAGE GEKOMMEN WÄRE . ( 2 ) DIE BEDINGUNGEN, UNTER DENEN DIE BETREFFENDEN AUSGABEN FÜR DIE FINANZIERUNG IN BETRACHT KOMMEN, WERDEN FÜR JEDEN SEKTOR DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VOM RAT FESTGELEGT, DER WÄHREND DER ZWEITEN STUFE EINSTIMMIG UND DANACH MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION BESCHLIESST . III . VERFAHREN FÜR DIE ABTEILUNG GARANTIE ARTIKEL 7 IN DEN FÄLLEN, IN DENEN AUF DIESEN ARTIKEL BEZUG GENOMMEN WIRD, IST DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG NR . 19 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ODER JE NACH DEM IN BETRACHT KOMMENDEN SEKTOR DAS GLEICHE VERFAHREN ANWENDBAR, DAS IN DEN ENTSPRECHENDEN ARTIKELN ANDERER VERORDNUNGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGESEHEN IST . ARTIKEL 8 DIE MITGLIEDSTAATEN LEITEN DER KOMMISSION FÜR JEDES VIERTELJAHR INNERHALB EINER FRIST VON HÖCHSTENS 3 MONATEN EINE AUFSTELLUNG MIT FOLGENDEN ANGABEN ZU : A ) ANGABEN NACH MENGE UND WERT ÜBER DIE BRUTTOAUSFUHREN NACH DRITTLÄNDERN UND DIE BRUTTÖINFUHREN AUS DIESEN LÄNDERN FÜR JEDES ERZEUGNIS EINSCHLIESSLICH DER NACH ARTIKEL 2 IN EINE GLEICHWERTIGE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES UMGERECHNETEN FOLGEERZEUGNISSE SOWIE ÜBER DEN BETRAG DER FÜR DIESE ERZEUGNISSE BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN; B ) FÜR JEDE GRUPPE VON ERZEUGNISSEN ANGABEN ÜBER DIE MENGEN, AUF DIE SICH DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 VORGESEHENEN INTERVENTIONEN BEZOGEN HABEN, SOWIE ÜBER DIE ENTSPRECHENDEN AUSGABEN . ARTIKEL 9 ( 1 ) DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN LEGEN DER KOMMISSION EINMAL JÄHRLICH BIS ZUM 1 . OKTOBER FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI BIS ZUM 30 . JUNI EINEN ANTRAG AUF RÜCKVERGÜTUNG DER AUSGABEN FÜR ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN UND FÜR INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT VOR, DIE VON DER ABTEILUNG GARANTIE DES FONDS ZU ÜBERNEHMEN SIND . FÜR DIE ZEIT VOM 30 . JULI 1962 BIS ZUM 30 . JUNI 1963 LEGEN DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE ANTRAEGE DREI MONATE NACH INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG VOR . ( 2 ) DIE ANGABEN, WELCHE DIE RÜCKVERGÜTUNGSANTRAEGE DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ENTHALTEN MÜSSEN, UND DIE FORM IN WELCHER SIE ZU STELLEN SIND, WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 BESTIMMT . ARTIKEL 10 DIE KOMMISSION ENTSCHEIDET EINMAL JÄHRLICH AUF GRUND DER NACH ARTIKEL 9 ABSATZ ( 1 ) EINGEREICHTEN ANTRAEGE NACH ANHÖRUNG DES FONDSZUSCHUSSES ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS . ZWEITER TEIL ABTEILUNG AUSRICHTUNG I . ANWENDUNGSBEREICH ARTIKEL 11 ( 1 ) DIE MASSNAHMEN DER ABTEILUNG AUSRICHTUNG BETREFFEN : A ) DIE ANPASSUNG UND VERBESSERUNG DER PRODUKTIONSBEDINGUNGEN IN DER LANDWIRTSCHAFT; B ) DIE ANPASSUNG UND AUSRICHTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG; C ) DIE ANPASSUNG UND VERBESSERUNG DER VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE; D ) DIE FÖRDERUNG DES ABSATZES LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE . ( 2 ) DIE IN ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABEN A ) UND B ) BESTIMMTEN MASSNAHMEN KÖNNEN DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFEN; DIE IN ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABEN C ) UND D ) BESTIMMTEN MASSNAHMEN KÖNNEN DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE BETREFFEN, SOBALD DIESE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN . ARTIKEL 12 ( 1 ) UNTER ANPASSUNG UND VERBESSERUNG DER PRODUKTIONSBEDINGUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) IST DIE FÖRDERUNG DES LEISTUNGSSTARKEN ZUSAMMENSPIELS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTIONSFAKTOREN DURCH MASSNAHMEN INNERHALB DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ODER AUSSERHALB DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE IM HINBLICK AUF DEN OPTIMALEN EINSATZ DIESER FAKTOREN IM RAHMEN DER GESAMTWIRTSCHAFT ZU VERSTEHEN . ( 2 ) UNTER ANPASSUNG UND AUSRICHTUNG DER ERZEUGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) IST ZU VERSTEHEN : A ) DIE MENGENMÄSSIGE ANPASSUNG DER ERZEUGUNG AN DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN; B ) VERBESSERUNGEN DER QUALITÄT DER ERZEUGNISSE . ( 3 ) UNTER ANPASSUNG UND VERBESSERUNG DER VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE IM SINNE VON ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) SIND VERMARKTUNGSEINRICHTUNGEN INNERHALB DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE, IM RAHMEN MEHRERER LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE ODER AUSSERHALB DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE AUF FOLGENDEN SEKTOREN ZU VERSTEHEN : A ) VERBESSERUNG DER LAGERUNG UND DER KONSERVIERUNG; B ) VERWERTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE; C ) VERBESSERUNG DER VERMARKTUNGSWEGE; D ) GENAUERE KENNTNIS DER FÜR DIE PREISBILDUNG AUF DEN AGRARMÄRKTEN MASSGEBENDEN FAKTOREN . ( 4 ) UNTER FÖRDERUNG DES ABSATZES LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE IM SINNE VON ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) SIND ALLE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR STEIGERUNG DES VERBRAUCHS BESTIMMTER AGRARERZEUGNISSE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GEMÄSS ARTIKEL 41 BUCHSTABE B ) DES VERTRAGES ZU VERSTEHEN . II . ALLGEMEINE UND BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DES FONDS ARTIKEL 13 ( 1 ) ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS WERDEN FÜR VORHABEN GEWÄHRT, FÜR DIE BEI DER KOMMISSION NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 20 ANTRAEGE EINGEREICHT WORDEN SIND . ( 2 ) VORHABEN IM SINNE DIESER VERORDNUNG SIND ALLE VORGESEHENEN ÖFFENTLICHEN, HALBÖFFENTLICHEN ODER PRIVATEN VORHABEN, DIE AUSSCHLIESSLICH ODER TEILWEISE DIE VERBESSERUNG DER AGRARSTRUKTUR IM SINNE VON ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) ZUM ZIELE HABEN . ( 3 ) DIE ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS WERDEN FÜR DEN TEIL DES VORHABENS GEWÄHRT, DER DIE VERBESSERUNG DER AGRARSTRUKTUR IM SINNE VON ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) BETRIFFT . ARTIKEL 14 ( 1 ) DAMIT FÜR EIN VORHABEN ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN, MUSS ES ALLEN NACHSTEHEND GENANNTEN ALLGEMEINEN KRITERIEN ENTSPRECHEN : A ) ES MUSS SICH IN DEN RAHMEN EINES GEMÄSS ARTIKEL 16 AUFGESTELLTEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMS EINFÜGEN; B ) ES MUSS AUF EINE ANPASSUNG ODER AUSRICHTUNG DER LANDWIRTSCHAFT ABZIELEN, DIE AUF GRUND DER WIRTSCHAFTLICHEN FOLGEN DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK NOTWENDIG WIRD ODER DEN BEDÜRFNISSEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ENTSPRECHEN SOLL; C ) ES MUSS HINREICHENDE SICHERHEIT FÜR DIE DAUERHAFTIGKEIT DER WIRTSCHAFLTLICHEN WIRKUNG DER DURCHGEFÜHRTEN STRUKTURVERBESSERUNG BIETEN . AUCH WENN ES KEIN GEMEINSCHAFTSPROGRAMM GIBT, DAS EINE BESTIMMTE MASSNAHME UMFASST, KANN SICH DER FONDS WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON ZWEI JAHREN NACH INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG AN VORHABEN FÜR EINE SOLCHE MASSNAHME BETEILIGEN, BIS EIN ENTSPRECHENDES PROGRAMM FESTGELEGT WIRD . ( 2 ) BEI DEN MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABEN A ) UND B ) MUSS JEDES VORHABEN AUSSERDEM FOLGENDEN KRITERIEN ENTSPRECHEN : A ) ES MUSS DARAUF ABZIELEN, LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE WIRTSCHAFTLICH LEBENSFÄHIG ZU MACHEN ODER WIRTSCHAFTLICH LEBENSFÄHIG ZU ERHALTEN UND IHRE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT ZU ERHÖHEN; B ) ES MUSS DEN PROBLEMEN EINER BERATUNG UND BERUFSAUSBILDUNG IN DER LANDWIRTSCHAFT AUSREICHENDEN PLATZ EINRÄUMEN, DAMIT DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN INVESTITIONEN IN BESTMÖGLICHER WEISE GENUTZT WERDEN; C ) ES MUSS ZUR VERBESSERUNG DER SOZIALEN UND WIRTSCHAFTLICHEN LAGE DER IN DER LANDWIRTSCHAFT BESCHÄFTIGTEN BEITRAGEN . ARTIKEL 15 ( 1 ) FÜR DIE BETEILIGUNG DES FONDS KOMMEN SOLCHE VORHABEN MIT VORRANG IN BETRACHT, DIE ZU EINER GESAMTHEIT VON MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER HARMONISCHEN ENTWICKLUNG DER GESAMTWIRTSCHAFT DES GEBIETES GEHÖREN, IN DEM DIESE VORHABEN DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLEN . ( 2 ) DER IN ABSATZ ( 1 ) GENANNTE VORRANG KANN SICH SOWOHL IN EINER VORRANGSTELLUNG UNTER DEN DEN KRITERIEN DES ARTIKELS 14 ENTSPRECHENDEN VORHABEN ALS AUCH IN DER GEWÄHRUNG GÜNSTIGERER BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSCHÜSSE AUSWIRKEN . ARTIKEL 16 ( 1 ) VOM RAT WERDEN AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 43 DES VERTRAGES GEMEINSCHAFTSPROGRAMME ERLASSEN . BEI DEN PROGRAMMEN MÜSSEN DIE MASSNAHMEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN, DIE DER RAT GEMÄSS ARTIKEL 3 DER RATSENTSCHEIDUNG VOM 4 . DEZEMBER 1962 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER AGRARSTRUKTURPOLITIK ERLASSEN HAT . ( 2 ) JEDES GEMEINSCHAFTSPROGRAMM MUSS FESTLEGEN : A ) DAS ZU ERREICHENDE ZIEL UND DIE ART DER MASSNAHMEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) VORZUSEHEN SIND; B ) DIE SCHWERPUNKTGEBIETE; C ) DEN ODER DIE HUNDERTSÄTZE DER BETEILIGUNG DES FONDS FÜR DIE EINZELNEN ARTEN VON VORHABEN; D ) DEN FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES GEMEINSCHAFTSPROGRAMMS VORGESEHENEN GESAMTBETRAG UND DIE DAFÜR VORGESEHENE HÖCHSTDAUER . ( 3 ) DIE ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN FÜR ALLE GEMEINSCHAFTSPROGRAMME WERDEN VON DER KOMMISSION NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 19 ABSATZ ( 1 ) FESTGELEGT; SIE ENTSCHEIDET DABEI, NACHDEM SIE AUCH DEN FONDSAUSSCHUSS ZU DEN FINANZIELLEN ASPEKTEN GEHÖRT HAT . ( 4 ) ALLE GEMEINSCHAFTSPROGRAMME WERDEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT . ARTIKEL 17 ( 1 ) DIE BETEILIGUNG DES FONDS BESTEHT AUS KAPITALZUSCHÜSSEN, DIE AUF EINMAL ODER AUF MEHRERE MALE GEWÄHRT WERDEN . DIE KOMMISSION LEGT VOR DEM 30 . JUNI 1967 EINEN BERICHT ÜBER DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN VOR, DIE AUS DEN BEI DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG GEWONNENEN ERFAHRUNGEN ZU ZIEHEN SIND . SIE MACHT GEGEBENENFALLS VORSCHLAEGE IM HINBLICK AUF EINE DIVERSIFIZIERUNG DER FORMEN DER BETEILIGUNG DES FONDS . ( 2 ) DIE BETEILIGUNG DES FONDS DARF DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE MIT DEN IN DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ENTHALTENEN GRUNDSÄTZEN UNVEREINBAR IST . ( 3 ) DIE KOMMISSION SORGT FÜR EINE HARMONISIERUNG DER BETEILIGUNG DES FONDS MIT DEN INTERVENTIONEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK UND DES EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS . ARTIKEL 18 ( 1 ) IM VERHÄLTNIS ZU DEN FÜR EIN BESTIMMTES VORHABEN INVESTIERTEN MITTELN - DÜRFEN DIE VOM FONDS GEWÄHRTEN ZUSCHÜSSE 25 V.H . NICHT ÜBERSCHREITEN; - MUSS DIE FINANZIELLE BETEILIGUNG DESJENIGEN, DEM DIE VERBESSERUNG ZUGUTE KOMMT, MINDESTENS 30 V.H . BETRAGEN . DER MITGLIEDSTAAT, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DAS VORHABEN VERWIRKLICHT WERDEN SOLL, BETEILIGT SICH AN DER FINANZIERUNG DES VORHABENS . IST DIES JEDOCH AUF GRUND DER ZUR ZEIT IN EINEM MITGLIEDSTAAT GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ZULÄSSIG, SO WIRD DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG GEGENÜBER DIESEM MITGLIEDSTAAT WÄHREND DER BEIDEN ERSTEN JAHRE NACH INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG AUSGESETZT . ( 2 ) DIE KOMMISSION LEGT VOR DEM 30 . JUNI 1967 EINEN BERICHT ÜBER DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN VOR, DIE AUS DEN BEI DER ANWENDUNG DER VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN GESAMMELTEN ERFAHRUNGEN ZU ZIEHEN SIND . SIE MACHT GEGEBENENFALLS VORSCHLAEGE FÜR EINE ÄNDERUNG DIESER BESTIMMUNGEN, FÜR IHRE ANPASSUNG AN DIE SPEZIFISCHEN ERFORDERNISSE DER FINANZIERUNG DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ ( 1 ) UND FÜR DIE HARMONISIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN VERFAHREN ZUR FÖRDERUNG SOLCHER INVESTITIONEN . III . VERFAHREN FÜR DIE ABTEILUNG AUSRICHTUNG ARTIKEL 19 ( 1 ) WIRD AUF DIESEN ARTIKEL BEZUG GENOMMEN, SO GIBT DER DURCH ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG DES RATS VOM 4 . DEZEMBER 1962 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER AGRARSTRUKTURPOLITIK EINGESETZTE STÄNDIGE AGRARSTRUKTURAUSSCHUSS EINE STELLUNGNAHME ENTSPRECHEND DER IN ARTIKEL 148 ABSATZ ( 2 ) UNTERABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN WAEGUNG DER STIMMEN DER MITGLIEDSTAATEN AB . IN DIESEM FALL FINDET DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 26 ANWENDUNG . ( 2 ) FERNER KANN DER STÄNDIGE AGRARSTRUKTURAUSSCHUSS VON SEINEM VORSITZENDEN ZU ALLEN FRAGEN VON ALLGEMEINER BEDEUTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER ABTEILUNG AUSRICHTUNG DES FONDS GEHÖRT WERDEN . ( 3 ) IN DEN IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN FÄLLEN IST JEDER MITGLIEDSTAAT IM STÄNDIGEN AGRARSTRUKTURAUSSCHUSS DURCH HÖCHSTENS FÜNF BEAMTE VERTRETEN . ARTIKEL 20 ( 1 ) DIE ANTRAEGE AUF GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN AUS DEM FONDS MÜSSEN DER KOMMISSION ALLJÄHRLICH BIS ZUM 1 . OKTOBER VORGELEGT WERDEN . DIE KOMMISSION MUSS BIS ZUM 31 . DEZEMBER DES FOLGENDEN JAHRES EINE ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE SELBST TREFFEN . ANTRAEGE AUF ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS FÜR DAS JAHR 1964 KÖNNEN JEDOCH BEI DER KOMMISSION BIS ZUM 1 . JULI 1964 EINGEREICHT WERDEN . ( 2)DIE ANTRAEGE AUF ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS MÜSSEN ÜBER DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEREICHT WERDEN . ( 3 ) DAMIT FÜR EIN VORHABEN ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN, MUSS ES VON DEM MITGLIEDSTAAT BEFÜRWORTET WERDEN, AUF DESSEN HOHEITSGEBIET DIESES VORHABEN AUSGEFÜHRT WERDEN SOLL . ( 4 ) WIRD EIN ANTRAG VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NICHT BEFÜRWORTET, SO KANN DIESER MITGLIEDSTAAT DEN ANTRAG DER KOMMISSION ZUR UNTERRICHTUNG ÜBERMITTELN . ( 5 ) DIE ANGABEN, DIE JEDER ANTRAG ENTHALTEN MUSS UND DIE FORM, IN DER ER ZU STELLEN IST, WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 19 ABSATZ ( 1 ) FESTGELEGT . ARTIKEL 21 ( 1 ) DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN AUS DEM FONDS WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 19 ABSATZ ( 1 ) BESCHLOSSEN; DIE KOMMISSION ENTSCHEIDET, NACHDEM SIE DEN FONDSAUSSCHUSS ZU DEN FINANZIELLEN ASPEKTEN UND INSBESONDERE ZU DEN VERFÜGBAREN FINANZMITTELN GEHÖRT HAT . ( 2 ) DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIRD DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT UND DEN BEGÜNSTIGTEN NOTIFIZIERT . ARTIKEL 22 ( 1 ) DIE ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS WERDEN DENJENIGEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN ODER PERSONENGRUPPEN GEWÄHRT, DIE LETZTEN ENDES DIE KOSTEN FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES VORHABENS GANZ ODER TEILWEISE TRAGEN . DIE ZUSCHÜSSE WERDEN ÜBER DIE STELLE BZW . STELLEN GEWÄHRT, DIE DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT HIERFÜR BENENNT . ( 2 ) DIE HIERFÜR VOM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT BENANNTE BEHÖRDE ODER STELLE ÜBERMITTELT DER KOMMISSION AUF DEREN ANTRAG WÄHREND DER GESAMTEN DAUER DER BETEILIGUNG DES FONDS ALLE BELEGE ODER SONSTIGEN UNTERLAGEN, AUS DENEN HERVORGEHT, DASS DIE FINANZIELLEN ODER SONSTIGEN AUFLAGEN FÜR JEDES VORHABEN ERFÜLLT WERDEN . DIE KOMMISSION KANN DIE NACHPRÜFUNG ERFORDERLICHENFALLS AN ORT UND STELLE DURCHFÜHREN . FÜR DEN FALL, DASS DIESE AUFLAGEN NICHT ERFÜLLT WERDEN, KANN DIE BETEILIGUNG DES FONDS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 19 ABSATZ ( 1 ) AUSGESETZT, EINGESCHRÄNKT ODER GANZ EINGESTELLT WERDEN; DIE KOMMISSION ENTSCHEIDET NACH ANHÖRUNG DES FONDSAUSSCHUSSES ZU DEN FINANZIELLEN ASPEKTEN . DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIRD DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT UND DEN BEGÜNSTIGTEN NOTIFIZIERT . ( 3 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 FESTGELEGT . DRITTER TEIL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN I . BEITRAEGE ZUM FONDS ARTIKEL 23 DIE NETTÖINFUHREN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AUS DRITTEN LÄNDERN, DEREN HÖHE BEI DER BERECHNUNG DES ZWEITEN TEILS DER BEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DEN FONDS NACH ARTIKEL 7 ABSATZ ( 1 ) DER VERORDNUNG NR . 25 ZUGRUNDE GELEGT WIRD, WERDEN WIE FOLGT BERECHNET : A ) FÜR ALLE ERZEUGNISSE, AUF DEREN MÄRKTE DIE VERORDNUNG NR . 25 ANWENDUNG FINDET, NACH MASSGABE DES ARTIKELS 8 DER GENANNTEN VERORDNUNG; B ) FÜR DEN ZEITRAUM, DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ ( 1 ) GENANNT IST, WOBEI DER WARENVERKEHR NACH ARTIKEL 2 ABSATZ ( 4 ) NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD; C ) UNTER ZUSAMMENRECHNUNG DES WERTS DER NETTÖINFUHREN NACH DEN EINZELNEN SEKTOREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION . II . AUSSCHUSS DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ARTIKEL 24 ( 1 ) ES WIRD EIN AUSSCHUSS DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS - IN DIESER VERORDNUNG ,,FONDSAUSSCHUSS'' GENANNT - EINGESETZT . ( 2 ) DER FONDSAUSSCHUSS UNTERSTÜTZT DIE KOMMISSION NACH MASSGABE DER ARTIKEL 25 BIS 28 DIESER VERORDNUNG BEI DER VERWALTUNG DES FONDS . ARTIKEL 25 ( 1 ) DER FONDSAUSSCHUSS SETZT SICH AUS VERTRETERN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION ZUSAMMEN . JEDER MITGLIEDSTAAT IST IM FONDSAUSSCHUSS DURCH HÖCHSTENS FÜNF BEAMTE VERTRETEN . DEN VORSITZ IM FONDSAUSSCHUSS FÜHRT EIN VERTRETER DER KOMMISSION . ( 2 ) GELANGT DAS IN ARTIKEL 26 VORGESEHENE VERFAHREN ZUR ANWENDUNG, SO WERDEN DIE STIMMEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 148 ABSATZ ( 2 ) DES VERTRAGES GEWOGEN . DER VORSITZENDE NIMMT AN DER ABSTIMMUNG NICHT TEIL . ARTIKEL 26 ( 1 ) WIRD AUF DAS IN DIESEM ARTIKEL FESTGELEGTE VERFAHREN BEZUG GENOMMEN, SO BEFASST DER VORSITZENDE ENTWEDER VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS DEN AUSSCHUSS . ( 2 ) DER VERTRETER DER KOMMISSION UNTERBREITET EINEN ENTWURF DER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN . DER AUSSCHUSS NIMMT ZU DIESEN MASSNAHMEN INNERHALB EINER FRIST, DIE DER VORSITZENDE ENTSPRECHEND DER DRINGLICHKEIT DER ZU PRÜFENDEN FRAGEN BESTIMMEN KANN, STELLUNG . DIE STELLUNGNAHME KOMMT MIT EINER MEHRHEIT VON ZWÖLF STIMMEN ZUSTANDE . ( 3 ) DIE KOMMISSION ERLÄSST MASSNAHMEN, DIE SOFORT ANWENDBAR SIND . ENTSPRECHEN JEDOCH DIESE MASSNAHMEN NICHT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES, SO WERDEN SIE DEM RAT VON DER KOMMISSION ALSBALD ÜBERMITTELT; IN DIESEM FALL KANN DIE KOMMISSION DIE ANWENDUNG DER VON IHR BESCHLOSSENEN MASSNAHMEN BIS ZUR DAUER VON HÖCHSTENS EINEM MONAT NACH DIESER MITTEILUNG AUSSETZEN . DER RAT KANN MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT BINNEN EINER FRIST VON EINEM MONAT ANDERS ENTSCHEIDEN . ARTIKEL 27 ( 1 ) DER FONDSAUSSCHUSS WIRD GEHÖRT : A ) IN ALLEN FÄLLEN, IN DENEN SEINE ANHÖRUNG VORGESEHEN IST; B ) ZU DER VORAUSSCHÄTZUNG DER MITTEL DES FONDS, DIE JÄHRLICH IN DEN HAUSHALTSVORANSCHLAG DER KOMMISSION FÜR DAS KOMMENDE HAUSHALTSJAHR UND GEGEBENENFALLS IN DIE VORANSCHLAEGE FÜR NACHTRAGSHAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN SIND; C ) ZU DEN ENTWÜRFEN DER JAHRESBERICHTE UND DES ALLGEMEINEN BERICHTS, DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ ( 3 ) UND ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 25 ZU ERSTELLEN SIND; D ) ZU DEN NACH DER VERORDNUNG NR . 25 ERSTELLTEN ENTWÜRFEN VON VORSCHLAEGEN DER KOMMISSION AN DEN RAT . ( 2 ) DER FONDSAUSSCHUSS KANN JEDE ANDERE FRAGE PRÜFEN, DIE IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS VORLEGT . DER FONDSAUSSCHUSS WIRD REGELMÄSSIG ÜBER DIE TÄTIGKEIT DES FONDS UNTERRICHTET . ARTIKEL 28 DIE SITZUNGEN DES FONDSAUSSCHUSSES WERDEN VOM VORSITZENDEN EINBERUFEN . DIE SEKRETARIATSGESCHÄFTE DES FONDSAUSSCHUSSES WERDEN VON DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION WAHRGENOMMEN . DER FONDSAUSSCHUSS GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG . III . SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 29 DIE MITGLIEDSTAATEN STELLEN DER KOMMISSION ALLE FÜR DAS REIBUNGSLOSE FUNKTIONIEREN DES FONDS ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE ZUR VERFÜGUNG UND TREFFEN ALLE MASSNAHMEN, DIE GEEIGNET SIND, ETWAIGE KONTROLLEN ZU ERLEICHTERN, DEREN DURCHFÜHRUNG DIE KOMMISSION FÜR ZWECKMÄSSIG ERACHTET, BEVOR SIE IHRE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS TRIFFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 5 . FEBRUAR 1964 . IM NAMEN DES RATS DER PRÄSIDENT H . FAYAT