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Document 31964L0428

Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11-19)

ABl. 117 vom 23.7.1964, p. 1871–1880 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 151 - 154

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1964/428/oj

31964L0428

Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11-19)

Amtsblatt Nr. 117 vom 23/07/1964 S. 1871 - 1880
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0025
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0142
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0025
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0151
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0041
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0046
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0046


RICHTLINIE DES RATES vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11 - 19) (64/428/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3) und Artikel 63 Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe A,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen die Herstellung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bergbau und bei der Gewinnung von Steinen und Erden vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe vor. Es handelt sich in diesem Fall um die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gewinnung von Mineralien. Eine tatsächliche Liberalisierung der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten setzt die Liberalisierung des Verkaufs der Erzeugung, und zwar auch im Einzelhandel, voraus, wobei die Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel, dessen Liberalisierung Gegenstand einer späteren Richtlinie sein wird, nicht gestört werden dürfen.

Die entsprechenden Großhandelstätigkeiten wurden durch eine gesonderte Richtlinie liberalisiert, wobei allerdings der Kohlengroßhandel zunächst ausgeklammert ist.

Seit der Annahme der Allgemeinen Programme ist ein EWG-Verzeichnis der Tätigkeiten des produzierenden Gewerbes unter der Bezeichnung "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften" (NICE) aufgestellt worden. Dieses Verzeichnis, das jeweils auf die einzelstaatlichen Verzeichnisse Bezug nimmt, ist ebenso wie die "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activités économiques" (CITI) - Internationale Systematik der Wirtschaftszweige - nach dem Dezimalsystem aufgebaut, für die Zwecke der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jedoch besser geeignet. Infolgedessen sollte es für die Einteilung der zu liberalisierenden Tätigkeiten benutzt werden, wenn eine Richtlinie zahlreiche Tätigkeiten betrifft, die präzisiert werden müssen, um die Durchführung der Richtlinie zu erleichtern, sofern dadurch der in den Allgemeinen Programmen festgelegte und sich aus der Annahme der CITI ergebende Zeitplan nicht geändert wird. Im vorliegenden Fall kann die Annahme der NICE diese Wirkung nicht haben.

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl enthält keine Vorschriften über die Liberalisierung des Niederlassungsrechts oder den freien Dienstleistungsverkehr. Die Liberalisierung der in dieser Richtlinie behandelten Tätigkeiten fällt daher ohne Ausnahme unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen soweit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.

Für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr unterliegt die Gleichstellung der Gesellschaften mit den natürlichen Personen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, (1)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)AB Nr. 182 vom 12.12.1963, S. 2898/63. (4)Siehe S. 1878/64 dieses Amtsblatts.

lediglich den Bedingungen des Artikels 58 und gegebenenfalls der Bedingung einer tatsächlichen und fortdauernden Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats ; es darf daher keine zusätzliche Bedingung, insbesondere keine Sondergenehmigung, die nicht auch von den inländischen Gesellschaften für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt würde, gefordert werden, damit ihnen die Rechtsvorteile dieser Bestimmungen zugute kommen ; diese Gleichstellung steht jedoch dem Umstand nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten verlangen können, daß die Kapitalgesellschaften in ihrem Land unter der Bezeichnung auftreten, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, nach denen sie gegründet wurden, vorsehen und auf den im Aufnahmeland verwendeten Geschäftspapieren die Höhe des gezeichneten Kapitals angeben.

Die Behandlung der im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß den Artikeln 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten auf.

Artikel 2

(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die in den Hauptgruppen 11 - 19 in Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgeführten selbständigen Berufstätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden.

Diese Tätigkeiten entsprechen denjenigen, die in den Klassen 11 - 19 der "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den europäischen Gemeinschaften" (NICE), die den Besonderheiten der Struktur des europäischen Bergbaus, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden, Rechnung trägt, aufgeführt sind ; die betreffenden Tätigkeiten sind im Anhang zu dieser Richtlinie angeführt.

(2) Diese Tätigkeiten haben die Gewinnung von Mineralien zum Gegenstand, die entweder als feste oder fluessige Stoffe oder als Gase in der Natur vorkommen. Das Betreiben von Bergwerken unter oder über Tage, von Steinbrüchen und von Erdölgewinnungsanlagen sowie alle zusätzlichen Arbeitsgänge zur Aufbereitung und Anreicherung von Erzen und anderen Rohmineralien, wie Brechen, Zerkleinern, Waschen, Reinigen und Sortieren, gehören zu diesen Tätigkeiten, wenn sie von einem Unternehmen ausgeführt werden, dessen Haupttätigkeit in der Gewinnung von Mineralien besteht. Zu diesen Tätigkeiten gehören ferner das Schürfen nach Mineralien und die Vorbereitung des Terrains im Hinblick auf die Gewinnung von Mineralien.

(3) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten auch für die Verkaufstätigkeit der Hersteller, die ihre Erzeugung im Einzelhandel oder im Großhandel selbst verkaufen. Sind jedoch die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen auf Grund anderer Richtlinien nicht liberalisiert, so werden diese Tätigkeiten auf den Verkauf in einer einzigen, im Erzeugerland gelegenen Verkaufsstelle beschränkt.

Artikel 3

Den Allgemeinen Programmen entsprechend findet diese Richtlinie bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung keine Anwendung auf die Tätigkeit des Schürfens und Bohrens, soweit sie nicht vom Inhaber der zur Gewinnung berechtigten Konzession ausgeuebt wird.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen: a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren;

c) welche auf Grund von Vorschriften oder Praktiken die Begünstigten von der Gewährung von Konzessionen oder Genehmigungen ausschließen oder sie Beschränkungen oder allein für sie geltenden Bedingungen unterwerfen;

d) welche die Begünstigten von der Ausübung einer Tätigkeit in den Berufsorganisationen ausschließen.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in der Bundesrepublik Deutschland: - durch das Erfordernis einer Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von anderen Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs (§ 55 d Gewerbeordnung ; Verordnung vom 30. November 1960);

- durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für die Zulassung ausländischer juristischer Personen zum Gewerbebetrieb im Inland (§ 12 Gewerbeordnung und § 292 Aktiengesetz);

b) in Belgien : durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Arrêté royal Nr. 62 vom 16. November 1939 und Arrêté ministériel vom 17. Dezember 1945);

c) in Frankreich: - durch das Erfordernis einer "carte d'identité d'étranger commerçant" (Décret-loi vom 12. November 1938, Décret vom 2. Februar 1939) für die Ausübung einer Tätigkeit im Bergbau, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden;

- durch das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Erteilung von Bergbaugerechtsamen für andere als feste mineralische Brennstoffe und Kalisalze: i) Bei einer Aktiengesellschaft müssen der Vorsitzende des Aufsichtsrats (Conseil d'administration), der Generaldirektor, die Rechnungsprüfer mit Aufsichtsratsaufgaben (commissaires aux comptes) und mindestens zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Franzosen sein;

ii) bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen die Geschäftsführer und zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats (Conseil de surveillance) Franzosen sein;

iii) bei einer einfachen Kommanditgesellschaft müssen die Geschäftsführer und die persönlich haftenden Gesellschafter Franzosen sein;

iv) bei einer offenen Handelsgesellschaft müssen alle Gesellschafter Franzosen sein;

v) bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats (Conseil de surveillance) Franzosen sein ; besteht kein Aufsichtsrat, so müssen alle Gesellschafter Franzosen sein;

- durch das Erfordernis, daß die für die obengenannten Gesellschaften zeichnungsberechtigten Personen die französische Staatsangehörigkeit besitzen müssen;

- durch das Erfordernis, daß jede Handelsgesellschaft, um Inhaber oder Pächter einer Lizenz sein zu können, nach französischem Recht gegründet sein muß, soweit nicht durch Dekret eine Ausnahme zugelassen ist (Dekret vom 6. Oktober 1955 - Nr. 55-1349 ; Dekret vom 17. Juli 1956 - Nr. 56-715, Artikel 25 ff. des Berggesetzes);

d) in Italien : durch das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für natürliche Personen und das Erfordernis des Sitzes in Italien für ausländische Gesellschaften, um an der Versteigerung von Ausbeutungsrechten für Erdöl und Erdgas teilnehmen zu können (Legge Nr. 6 vom 11. Januar 1957 Artikel 2).

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

Artikel 6

(1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszuges oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten, für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat.

(3) Die gemäß den Absätzen (1) und (2) ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(5) Sofern die Erteilung einer Genehmigung vom Nachweis einer technischen Leistungsfähigkeit abhängt, wird das Aufnahmeland die ausserhalb seines Hoheitsgebiets durchgeführten Arbeiten in gleicher Weise berücksichtigen wie Arbeiten in seinem Hoheitsgebiet.

Ist im Aufnahmeland ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieses Land entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 1964.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Kurt SCHMÜCKER

ANHANG Verzeichnis der durch die Richtlinie erfassten Tätigkeiten, aufgestellt unter Zugrundelegung der "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den europäischen Gemeinschaften" (NICE) (1)

>PIC FILE= "T0001516"> (1)Die deutsche Fassung dieser Liste beruht auf der Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den europäischen Gemeinschaften (NICE) - Sonderveröffentlichung in der Reihe "Industriestatistik" Brüssel, Juni 1963.

ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie über den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden" A. BITTE UM STELLUNGNAHME

Der Rat hat auf seiner 101. Tagung vom 8. bis 10. Mai 1963 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2) des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für folgendes anzuhören:

Richtlinie über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11 - 19).

Die Bitte um Stellungnahme wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, vom Präsidenten des Rates, Herrn Eugène Schaus, mit Schreiben vom 10. Mai 1963 übermittelt. Der Richtlinienentwurf wird nachstehend wiedergegeben.

Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11 bis 19 CITI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag, insbesondere auf die Artikel 54 Absätze (2) und (3), 63 Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, insbesondere dessen Abschnitt IV - A,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere dessen Abschnitt V - C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen die Herstellung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe vor. Es handelt sich in diesem Fall um die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten der Mineralproduktion. Die entsprechenden Großhandelstätigkeiten werden in einer gesonderten Richtlinie liberalisiert, die auf sämtliche Großhandelstätigkeiten Anwendung findet, wobei allerdings der Kohlengroßhandel zunächst ausgeklammert ist.

Seit der Annahme der Allgemeinen Programme wurde unter der Bezeichnung "Systematisches Verzeichnis der Industrien in den europäischen Gemeinschaften" (NICE) für die EWG eine eigene Nomenklatur der industriellen Tätigkeiten erstellt. Diese Nomenklatur, in der die entsprechenden nationalen Nomenklaturstellen aufgeführt werden, verwendet dieselbe Dezimalklassifikation wie die CITI- Nomenklatur, ist jedoch besser auf die Bedürfnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft abgestimmt. Sie sollte daher für die Klassifizierung der zu liberalisierenden Tätigkeiten übernommen werden, wenn eine Richtlinie zahlreiche Tätigkeiten betrifft, die zur leichteren Durchführung dieser Richtlinie näher bestimmt werden müssen, sofern der in dem Allgemeinen Programm festgelegte und auf der CITI-Nomenklatur aufbauende Zeitplan dadurch nicht geändert wird. Im vorliegenden Fall kann sich die Verwendung der NICE-Systematik nicht in dieser Weise auswirken.

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl enthält keine Vorschriften über die Liberalisierung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs. Die Liberalisierung der in dieser Richtlinie behandelten Tätigkeiten fällt daher ohne Ausnahme unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Der freie Dienstleistungsverkehr der in den genannten Gewerbezweigen selbständig Tätigen bedingt, sobald damit ein Ortswechsel in das Land des Empfängers verbunden ist, die Beseitigung aller Behinderungen sowohl zugunsten der Leistungserbringer selbst wie auch zugunsten ihrer Arbeitnehmer, die sie begleiten oder für ihre Rechnung tätig werden. Diese Arbeitnehmer behalten, zumindest, wenn sie sich nur vorübergehend im Lande des Leistungsempfängers aufhalten, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen mit dem Lande ihres Arbeitgebers ; sie können daher schon jetzt von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen, auch in den Ländern befreit werden, wo eine Arbeitserlaubnis noch für unselbständige Arbeitnehmer fortbesteht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in den Abschnitten I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - alle in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung von in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten auf.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die in Anlage I zum Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in den Hauptgruppen 11-19 aufgeführten selbständigen Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden.

Diese Tätigkeiten entsprechen den in den Klassen 11-19 des Systematischen Verzeichnisses der Industrien in den europäischen Gemeinschaften (NICE) aufgeführten Berufstätigkeiten. Dieses Verzeichnis berücksichtigt die strukturellen Besonderheiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden in Europa. Die Mitgliedstaaten richten sich nach diesem Schema für die Einordnung der einzelnen Tätigkeiten, ausser, wenn dies dem im Allgemeinen Programm festgelegten Zeitplan widerspricht.

(2) Diese Tätigkeiten haben die Gewinnung von Mineralien zum Gegenstand, die entweder als feste oder als fluessige Stoffe oder als Gase in der Natur vorkommen. Untertage- und Übertagebau, Steinbrüche und Erdölförderung sowie alle zusätzlichen Arbeitsgänge zur Aufbereitung und Anreicherung von Erzen und anderen Rohmineralien, wie Brechen, Zerkleinern, Waschen, Reinigen und Sortieren, gehören zu diesem Zweig, wenn sie von einem Unternehmen angeführt werden, das als Haupttätigkeit die Förderung von Mineralien betreibt. Zu diesem Zweig gehören ferner das Schürfen nach Mineralien und die Vorbereitung des Terrains zur Gewinnung von Mineralien.

Artikel 3

Gemäß den Allgemeinen Programmen findet diese Richtlinie bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung keine Anwendung auf die technische Tätigkeit des Schürfens und Bohrens, soweit sie nicht von dem Konzessionsinhaber durchgeführt wird.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten haben insbesondere die Beschränkungen zu beseitigen, a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie Inländer im Empfangsland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

b) welche darauf hinauslaufen, daß die Begünstigten auf Grund einer Verwaltungspraxis anders als Inländer behandelt werden;

c) welche die Begünstigten durch Vorschriften oder Praktiken beim Erwerb von Konzessionen oder Genehmigungen ausschließen, beschränken oder allein für sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen;

d) welche die Begünstigten daran hindern, eine Tätigkeit in Berufsverbänden auszuüben.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere solche, die in den Bestimmungen enthalten sind, durch die eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verboten oder beschränkt wird:

In Deutschland : durch das Erfordernis einer Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von anderen Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes (Gew.O. 55 d) in der Fassung vom 5. Februar 1960, Verordnung vom 30. November 1960), - durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für ausländische juristische Personen für den Erwerb von Bergwerkseigentum und selbständigen Abbaugerechtigkeiten sowie zum Betrieb von Mineralgewinnungen (Preuß. Gesetz vom 23.6.1909 - Gesetzessammlung Seite 619);

- durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung bei dem Erwerb von Grundstücken durch Ausländer auf Grund einzelner Ländergesetze;

- durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für den Gewerbebetrieb durch ausländische juristische Personen gemäß § 12 Gewerbeordnung und § 292 Aktiengesetz.

In Belgien : durch das Erfordernis einer carte professionnelle (Arrêté royal du 16 novembre 1939 [Moniteur belge des 27 et 28 novembre 1939], arrêté du Régent du 17 décembre 1945 et arrêté ministeriel du 17 décembre 1945 [Moniteur belge du 19 décembre 1945]).

In Frankreich : durch das Erfordernis einer carte d'identité d'étranger commerçant (Décret-loi du 12.11.1938, Décret du 2.2.1939) für die Ausübung des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden,

- durch das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Erteilung von Bergbaugerechtsamen für andere als feste mineralische Brennstoffe und Kalisalze: a) Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, so müssen der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Generaldirektor, die commissaires aux comptes (Rechnungsprüfer mit Aufsichtsratsaufgaben) und mindestens zwei Drittel der Verwaltungsratsmitglieder Franzosen sein.

b) Handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so müssen die Geschäftsführer und zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Franzosen sein.

c) Handelt es sich um eine einfache Kommanditgesellschaft, so müssen die Geschäftsführer und die persönlich haftenden Gesellschafter Franzosen sein.

d) Handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft, so müssen alle Gesellschafter Franzosen sein.

e) Handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats Franzosen sein. Besteht kein Aufsichtsrat, so müssen alle Gesellschafter Franzosen sein;

- durch das Erfordernis, daß die für die obengenannten Gesellschaften zeichnungsberechtigten Personen die französische Staatsangehörigkeit besitzen müssen,

- durch das Erfordernis, daß jede Handelsgesellschaft, um Inhaber oder Pächter einer Lizenz sein zu können, nach französischem Recht gegründet sein muß, soweit nicht gegebenenfalls durch besonderes Dekret eine Ausnahme zugelassen wird (Dekret vom 6.10.1955 - Nr. 55-1349 ; Dekret vom 17.7.1956 - Nr. 56-715 ; Artikel 25 und folgende des Berggesetzes).

In Italien durch das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für natürliche Personen und das Erfordernis des Sitzes in Italien für Gesellschaften, um an der Versteigerung von Ausbeutungsrechten nach Erdöl und Erdgas teilnehmen zu können (Gesetz Nr. 6 vom 11.1.1957).

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gewähren keine Beihilfen an ihre Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, sofern durch diese Beihilfen die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 ff. des Vertrages.

Artikel 6

(1) Wird in dem Aufnahmeland für den Berufszugang ein Zuverlässigkeitsnachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt, so nimmt dieser Staat von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszuges oder eines gleichwertigen Dokuments entgegen.

Sofern von den Inländern gefordert wird, daß sie nicht in Konkurs geraten sind, genügt für die Begünstigten die Vorlage eines gleichwertigen Dokuments.

Diese von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellten Bescheinigungen werden anerkannt, wenn bei Vorlage nicht mehr als drei Monate nach Ausstellungsdatum verstrichen sind.

(2) Sofern die Erteilung einer Genehmigung vom Nachweis einer technischen Leistungsfähigkeit abhängt, wird das Aufnahmeland die Bescheinigung über im Herkunftsland ausgeführte Arbeiten als gleichwertig mit den im eigenen Lande ausgestellten Bescheinigungen ansehen.

Das gleiche gilt für Bestätigungen öffentlicher Bankinstitute des Herkunftslandes über die finanzielle Leistungsfähigkeit, soweit diese im Aufnahmeland nachzuweisen ist.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat befreit die Arbeitnehmer von jeder Arbeitserlaubnis, die ihren ständigen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat haben und für Rechnung ihres durch diese Richtlinie begünstigten Arbeitgebers vorübergehend Dienstleistungen im Empfangsland erbringen.

Er beseitigt ferner auch für sie zur Erbringung der Dienstleistungen diejenigen Behinderungen, die durch diese Richtlinie zugunsten ihrer Arbeitgeber aufgehoben werden.

(2) Bei Anwendung des Absatzes (1) ist eine Tätigkeit des Arbeitnehmers vorübergehend, wenn sie einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten oder eine Gesamtdauer von 120 Tagen innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht a) die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffend die anerkannten Kohle- und Stahlfacharbeiter;

b) die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet und die Vorschriften zur Durchführung dieser Verträge.

(4) Absatz (1) gilt jedoch für die in Absatz (3) genannten Arbeitnehmergruppen, soweit deren Rechtsstellung in den genannten Verträgen oder Vorschriften nicht geregelt ist.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihre Verwaltungspraktiken mit dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1964 in Übereinstimmung zu bringen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat während seiner 31. Sitzungsperiode am 24./25. September 1963 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11 bis 19 CITI)"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 10. Mai 1963 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem "Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11 bis 19 CITI)";

gestützt auf Artikel 54 Absatz (2) und 63 Absatz (2) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit" (Dok. CES 20/61 vom 2. Februar 1961);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs" (Dok. CES 19/61 vom 2. Februar 1961);

gestützt auf Artikel 23 seiner Geschäftsordnung;

gestützt auf den Bericht, den der Berichterstatter, Herr Gingembre, der fachlichen Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen vorgelegt hat, und die Beratungen dieser fachlichen Gruppe in der Sitzung am 26. Juni 1963;

gestützt auf seine Beratungen anläßlich der XXXI. Sitzungsperiode (Sitzung am 25. September 1963);

in Erwägung, daß die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit für den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden angesichts der wichtigen Rolle, die diese Sektoren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten spielen, von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrages ist;

in Erwägung, daß die ständig zunehmende Spezialisierung in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, die eine Folge des freien Austausches der Produktionsverfahren ist, voraussichtlich zu einer Steigerung des Dienstleistungsverkehrs führen wird;

in Erwägung, daß die Liberalisierung der von der Richtlinie erfassten Tätigkeiten eindeutig unter den EWG-Vertrag fällt, da der EGKS-Vertrag keine Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr enthält ;

in Erwägung, daß die Möglichkeit gegeben sein muß, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auf diesem Gebiet zu verwirklichen, ohne in einem vorhergehenden Zeitraum Übergangsmaßnahmen zu erlassen, da die Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie durch andere Maßnahmen ergänzt werden, die Erleichterungen beispielsweise für die Einreise und den Aufenthalt, für die Koordinierung der von den Gesellschaften geforderten Garantien sowie hinsichtlich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft schaffen -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Dem "Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11 bis 19 CITI)" wird vorbehaltlich nachstehender Bemerkungen, Anregungen und Änderungsvorschläge zugestimmt: 1. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die volle Freizuegigkeit nicht allein durch die Beseitigung der Ausländerdiskriminierungen erreicht werden kann. Auch unterschiedliche Zulassungsvorschriften können die Freizuegigkeit de facto behindern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Er zollt daher allen Bestrebungen der Kommission um eine Koordinierung der Zulassungsvorschriften für die von der Richtlinie erfassten Tätigkeiten Anerkennung.

2. Zu den nachstehend aufgeführten Erwägungen und Artikeln schlägt der Ausschuß folgendes vor:

Zweite Erwägung

Der Ausschuß erklärt sich grundsätzlich mit der Annahme der Liste der Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einverstanden, die in der NICE-Nomenklatur für die Klassifizierung der zu liberalisierenden Tätigkeiten enthalten ist. Er äussert jedoch Bedenken im Hinblick auf etwaige Änderungen der NICE-Nomenklatur, die noch nicht als vollständig angesehen werden kann.

Artikel 2 Absatz (2)

Zu diesem Absatz schlägt der Ausschuß folgende Änderungen vor:

Satz 2

Im deutschen Text ist zunächst das Wort "Erdölförderung" zu Beginn der vierten Zeile zu ersetzen durch "Rohölgewinnung".

Dieser Begriff ist sodann wie folgt zu erweitern : "Rohöl- und Erdgasgewinnung".

Am Ende des zweiten Satzes ist folgende Änderung vorzunehmen:

".. wenn sie von einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft ausgeführt werden, die als Haupttätigkeit die Förderung von Mineralien betreibt."

Satz 3

Der Satz ist um folgende Bestimmung zu erweitern : "vorbehaltlich Artikel 3".

Anlage zu Artikel 2 Absatz (1) Unterabsatz 2

Der deutsche Text ist wie folgt zu berichtigen : "ex 130 : Rohöl- und Erdgasgewinnung (unter Ausschluß des Schürfens und Bohrens)".

Artikel 3

Der Ausschuß regt an, Artikel 3 um folgenden Absatz (2) zu erweitern:

"Diese Richtlinie findet jedoch Anwendung auf die von den Inhabern der betreffenden Genehmigungen oder Konzessionen mit der Tätigkeit des Schürfens und Bohrens beauftragten Unternehmen (contractors)."

Artikel 6 Absatz (1)

Der Ausschuß schlägt vor, in Absatz (1) Unterabsatz 1 und 2 der französischen, niederländischen und italienischen Fassung das "gleichwertige Dokument" wie folgt wiederzugeben : "document équivalent", "gelijkwaardig document" bzw. "documento equivalente".

Artikel 6 Absatz (2)

Der Ausschuß regt an, Unterabsatz 1 wie folgt zu ändern:

"... wird das Aufnahmeland die von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung über ausgeführte Arbeiten als gleichwertig..."

Artikel 8

Der Ausschuß hält es für unmöglich, die in diesem Artikel vorgesehene Frist (1. Januar 1964) einzuhalten.

Er schlägt daher vor, den Artikel wie folgt zu fassen:

"Die Mitgliedstaaten treffen spätestens sechs Monate nach Notifizierung dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihre Verwaltungspraktiken mit ihr in Übereinstimmung zu bringen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis."

Beschlossen zu Brüssel am 25. September 1963.

Der Präsident

des Wirtschafts- und

Sozialausschusses

Émile ROCHE

ANHANG Verzeichnis der durch die Richtlinie erfassten Tätigkeiten, aufgestellt unter Zugrundelegung der "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den europäischen Gemeinschaften" (NICE) (1)

>PIC FILE= "T0001516"> (1)Die deutsche Fassung dieser Liste beruht auf der Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den europäischen Gemeinschaften (NICE) - Sonderveröffentlichung in der Reihe "Industriestatistik" Brüssel, Juni 1963.

ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie über den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden" A. BITTE UM STELLUNGNAHME

Der Rat hat auf seiner 101. Tagung vom 8. bis 10. Mai 1963 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2) des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für folgendes anzuhören:

Richtlinie über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11 - 19).

Die Bitte um Stellungnahme wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, vom Präsidenten des Rates, Herrn Eugène Schaus, mit Schreiben vom 10. Mai 1963 übermittelt. Der Richtlinienentwurf wird nachstehend wiedergegeben.

Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11 bis 19 CITI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag, insbesondere auf die Artikel 54 Absätze (2) und (3), 63 Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, insbesondere dessen Abschnitt IV - A,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere dessen Abschnitt V - C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen die Herstellung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe vor. Es handelt sich in diesem Fall um die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten der Mineralproduktion. Die entsprechenden Großhandelstätigkeiten werden in einer gesonderten Richtlinie liberalisiert, die auf sämtliche Großhandelstätigkeiten Anwendung findet, wobei allerdings der Kohlengroßhandel zunächst ausgeklammert ist.

Seit der Annahme der Allgemeinen Programme wurde unter der Bezeichnung "Systematisches Verzeichnis der Industrien in den europäischen Gemeinschaften" (NICE) für die EWG eine eigene Nomenklatur der industriellen Tätigkeiten erstellt. Diese Nomenklatur, in der die entsprechenden nationalen Nomenklaturstellen aufgeführt werden, verwendet dieselbe Dezimalklassifikation wie die CITI- Nomenklatur, ist jedoch besser auf die Bedürfnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft abgestimmt. Sie sollte daher für die Klassifizierung der zu liberalisierenden Tätigkeiten übernommen werden, wenn eine Richtlinie zahlreiche Tätigkeiten betrifft, die zur leichteren Durchführung dieser Richtlinie näher bestimmt werden müssen, sofern der in dem Allgemeinen Programm festgelegte und auf der CITI-Nomenklatur aufbauende Zeitplan dadurch nicht geändert wird. Im vorliegenden Fall kann sich die Verwendung der NICE-Systematik nicht in dieser Weise auswirken.

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl enthält keine Vorschriften über die Liberalisierung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs. Die Liberalisierung der in dieser Richtlinie behandelten Tätigkeiten fällt daher ohne Ausnahme unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Der freie Dienstleistungsverkehr der in den genannten Gewerbezweigen selbständig Tätigen bedingt, sobald damit ein Ortswechsel in das Land des Empfängers verbunden ist, die Beseitigung aller Behinderungen sowohl zugunsten der Leistungserbringer selbst wie auch zugunsten ihrer Arbeitnehmer, die sie begleiten oder für ihre Rechnung tätig werden. Diese Arbeitnehmer behalten, zumindest, wenn sie sich nur vorübergehend im Lande des Leistungsempfängers aufhalten, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen mit dem Lande ihres Arbeitgebers ; sie können daher schon jetzt von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen, auch in den Ländern befreit werden, wo eine Arbeitserlaubnis noch für unselbständige Arbeitnehmer fortbesteht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in den Abschnitten I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - alle in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung von in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten auf.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die in Anlage I zum Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in den Hauptgruppen 11-19 aufgeführten selbständigen Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden.

Diese Tätigkeiten entsprechen den in den Klassen 11-19 des Systematischen Verzeichnisses der Industrien in den europäischen Gemeinschaften (NICE) aufgeführten Berufstätigkeiten. Dieses Verzeichnis berücksichtigt die strukturellen Besonderheiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden in Europa. Die Mitgliedstaaten richten sich nach diesem Schema für die Einordnung der einzelnen Tätigkeiten, ausser, wenn dies dem im Allgemeinen Programm festgelegten Zeitplan widerspricht.

(2) Diese Tätigkeiten haben die Gewinnung von Mineralien zum Gegenstand, die entweder als feste oder als fluessige Stoffe oder als Gase in der Natur vorkommen. Untertage- und Übertagebau, Steinbrüche und Erdölförderung sowie alle zusätzlichen Arbeitsgänge zur Aufbereitung und Anreicherung von Erzen und anderen Rohmineralien, wie Brechen, Zerkleinern, Waschen, Reinigen und Sortieren, gehören zu diesem Zweig, wenn sie von einem Unternehmen angeführt werden, das als Haupttätigkeit die Förderung von Mineralien betreibt. Zu diesem Zweig gehören ferner das Schürfen nach Mineralien und die Vorbereitung des Terrains zur Gewinnung von Mineralien.

Artikel 3

Gemäß den Allgemeinen Programmen findet diese Richtlinie bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung keine Anwendung auf die technische Tätigkeit des Schürfens und Bohrens, soweit sie nicht von dem Konzessionsinhaber durchgeführt wird.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten haben insbesondere die Beschränkungen zu beseitigen, a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie Inländer im Empfangsland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

b) welche darauf hinauslaufen, daß die Begünstigten auf Grund einer Verwaltungspraxis anders als Inländer behandelt werden;

c) welche die Begünstigten durch Vorschriften oder Praktiken beim Erwerb von Konzessionen oder Genehmigungen ausschließen, beschränken oder allein für sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen;

d) welche die Begünstigten daran hindern, eine Tätigkeit in Berufsverbänden auszuüben.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere solche, die in den Bestimmungen enthalten sind, durch die eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verboten oder beschränkt wird:

In Deutschland : durch das Erfordernis einer Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von anderen Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes (Gew.O. 55 d) in der Fassung vom 5. Februar 1960, Verordnung vom 30. November 1960), - durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für ausländische juristische Personen für den Erwerb von Bergwerkseigentum und selbständigen Abbaugerechtigkeiten sowie zum Betrieb von Mineralgewinnungen (Preuß. Gesetz vom 23.6.1909 - Gesetzessammlung Seite 619);

- durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung bei dem Erwerb von Grundstücken durch Ausländer auf Grund einzelner Ländergesetze;

- durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für den Gewerbebetrieb durch ausländische juristische Personen gemäß § 12 Gewerbeordnung und § 292 Aktiengesetz.

In Belgien : durch das Erfordernis einer carte professionnelle (Arrêté royal du 16 novembre 1939 [Moniteur belge des 27 et 28 novembre 1939], arrêté du Régent du 17 décembre 1945 et arrêté ministeriel du 17 décembre 1945 [Moniteur belge du 19 décembre 1945]).

In Frankreich : durch das Erfordernis einer carte d'identité d'étranger commerçant (Décret-loi du 12.11.1938, Décret du 2.2.1939) für die Ausübung des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden,

- durch das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Erteilung von Bergbaugerechtsamen für andere als feste mineralische Brennstoffe und Kalisalze: a) Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, so müssen der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Generaldirektor, die commissaires aux comptes (Rechnungsprüfer mit Aufsichtsratsaufgaben) und mindestens zwei Drittel der Verwaltungsratsmitglieder Franzosen sein.

b) Handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so müssen die Geschäftsführer und zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Franzosen sein.

c) Handelt es sich um eine einfache Kommanditgesellschaft, so müssen die Geschäftsführer und die persönlich haftenden Gesellschafter Franzosen sein.

d) Handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft, so müssen alle Gesellschafter Franzosen sein.

e) Handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats Franzosen sein. Besteht kein Aufsichtsrat, so müssen alle Gesellschafter Franzosen sein;

- durch das Erfordernis, daß die für die obengenannten Gesellschaften zeichnungsberechtigten Personen die französische Staatsangehörigkeit besitzen müssen,

- durch das Erfordernis, daß jede Handelsgesellschaft, um Inhaber oder Pächter einer Lizenz sein zu können, nach französischem Recht gegründet sein muß, soweit nicht gegebenenfalls durch besonderes Dekret eine Ausnahme zugelassen wird (Dekret vom 6.10.1955 - Nr. 55-1349 ; Dekret vom 17.7.1956 - Nr. 56-715 ; Artikel 25 und folgende des Berggesetzes).

In Italien durch das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für natürliche Personen und das Erfordernis des Sitzes in Italien für Gesellschaften, um an der Versteigerung von Ausbeutungsrechten nach Erdöl und Erdgas teilnehmen zu können (Gesetz Nr. 6 vom 11.1.1957).

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gewähren keine Beihilfen an ihre Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, sofern durch diese Beihilfen die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 ff. des Vertrages.

Artikel 6

(1) Wird in dem Aufnahmeland für den Berufszugang ein Zuverlässigkeitsnachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt, so nimmt dieser Staat von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszuges oder eines gleichwertigen Dokuments entgegen.

Sofern von den Inländern gefordert wird, daß sie nicht in Konkurs geraten sind, genügt für die Begünstigten die Vorlage eines gleichwertigen Dokuments.

Diese von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellten Bescheinigungen werden anerkannt, wenn bei Vorlage nicht mehr als drei Monate nach Ausstellungsdatum verstrichen sind.

(2) Sofern die Erteilung einer Genehmigung vom Nachweis einer technischen Leistungsfähigkeit abhängt, wird das Aufnahmeland die Bescheinigung über im Herkunftsland ausgeführte Arbeiten als gleichwertig mit den im eigenen Lande ausgestellten Bescheinigungen ansehen.

Das gleiche gilt für Bestätigungen öffentlicher Bankinstitute des Herkunftslandes über die finanzielle Leistungsfähigkeit, soweit diese im Aufnahmeland nachzuweisen ist.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat befreit die Arbeitnehmer von jeder Arbeitserlaubnis, die ihren ständigen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat haben und für Rechnung ihres durch diese Richtlinie begünstigten Arbeitgebers vorübergehend Dienstleistungen im Empfangsland erbringen.

Er beseitigt ferner auch für sie zur Erbringung der Dienstleistungen diejenigen Behinderungen, die durch diese Richtlinie zugunsten ihrer Arbeitgeber aufgehoben werden.

(2) Bei Anwendung des Absatzes (1) ist eine Tätigkeit des Arbeitnehmers vorübergehend, wenn sie einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten oder eine Gesamtdauer von 120 Tagen innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht a) die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffend die anerkannten Kohle- und Stahlfacharbeiter;

b) die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet und die Vorschriften zur Durchführung dieser Verträge.

(4) Absatz (1) gilt jedoch für die in Absatz (3) genannten Arbeitnehmergruppen, soweit deren Rechtsstellung in den genannten Verträgen oder Vorschriften nicht geregelt ist.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihre Verwaltungspraktiken mit dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1964 in Übereinstimmung zu bringen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat während seiner 31. Sitzungsperiode am 24./25. September 1963 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11 bis 19 CITI)"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 10. Mai 1963 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem "Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11 bis 19 CITI)";

gestützt auf Artikel 54 Absatz (2) und 63 Absatz (2) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit" (Dok. CES 20/61 vom 2. Februar 1961);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs" (Dok. CES 19/61 vom 2. Februar 1961);

gestützt auf Artikel 23 seiner Geschäftsordnung;

gestützt auf den Bericht, den der Berichterstatter, Herr Gingembre, der fachlichen Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen vorgelegt hat, und die Beratungen dieser fachlichen Gruppe in der Sitzung am 26. Juni 1963;

gestützt auf seine Beratungen anläßlich der XXXI. Sitzungsperiode (Sitzung am 25. September 1963);

in Erwägung, daß die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit für den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden angesichts der wichtigen Rolle, die diese Sektoren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten spielen, von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrages ist;

in Erwägung, daß die ständig zunehmende Spezialisierung in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, die eine Folge des freien Austausches der Produktionsverfahren ist, voraussichtlich zu einer Steigerung des Dienstleistungsverkehrs führen wird;

in Erwägung, daß die Liberalisierung der von der Richtlinie erfassten Tätigkeiten eindeutig unter den EWG-Vertrag fällt, da der EGKS-Vertrag keine Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr enthält ;

in Erwägung, daß die Möglichkeit gegeben sein muß, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auf diesem Gebiet zu verwirklichen, ohne in einem vorhergehenden Zeitraum Übergangsmaßnahmen zu erlassen, da die Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie durch andere Maßnahmen ergänzt werden, die Erleichterungen beispielsweise für die Einreise und den Aufenthalt, für die Koordinierung der von den Gesellschaften geforderten Garantien sowie hinsichtlich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft schaffen -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Dem "Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11 bis 19 CITI)" wird vorbehaltlich nachstehender Bemerkungen, Anregungen und Änderungsvorschläge zugestimmt: 1. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die volle Freizuegigkeit nicht allein durch die Beseitigung der Ausländerdiskriminierungen erreicht werden kann. Auch unterschiedliche Zulassungsvorschriften können die Freizuegigkeit de facto behindern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Er zollt daher allen Bestrebungen der Kommission um eine Koordinierung der Zulassungsvorschriften für die von der Richtlinie erfassten Tätigkeiten Anerkennung.

2. Zu den nachstehend aufgeführten Erwägungen und Artikeln schlägt der Ausschuß folgendes vor:

Zweite Erwägung

Der Ausschuß erklärt sich grundsätzlich mit der Annahme der Liste der Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einverstanden, die in der NICE-Nomenklatur für die Klassifizierung der zu liberalisierenden Tätigkeiten enthalten ist. Er äussert jedoch Bedenken im Hinblick auf etwaige Änderungen der NICE-Nomenklatur, die noch nicht als vollständig angesehen werden kann.

Artikel 2 Absatz (2)

Zu diesem Absatz schlägt der Ausschuß folgende Änderungen vor:

Satz 2

Im deutschen Text ist zunächst das Wort "Erdölförderung" zu Beginn der vierten Zeile zu ersetzen durch "Rohölgewinnung".

Dieser Begriff ist sodann wie folgt zu erweitern : "Rohöl- und Erdgasgewinnung".

Am Ende des zweiten Satzes ist folgende Änderung vorzunehmen:

".. wenn sie von einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft ausgeführt werden, die als Haupttätigkeit die Förderung von Mineralien betreibt."

Satz 3

Der Satz ist um folgende Bestimmung zu erweitern : "vorbehaltlich Artikel 3".

Anlage zu Artikel 2 Absatz (1) Unterabsatz 2

Der deutsche Text ist wie folgt zu berichtigen : "ex 130 : Rohöl- und Erdgasgewinnung (unter Ausschluß des Schürfens und Bohrens)".

Artikel 3

Der Ausschuß regt an, Artikel 3 um folgenden Absatz (2) zu erweitern:

"Diese Richtlinie findet jedoch Anwendung auf die von den Inhabern der betreffenden Genehmigungen oder Konzessionen mit der Tätigkeit des Schürfens und Bohrens beauftragten Unternehmen (contractors)."

Artikel 6 Absatz (1)

Der Ausschuß schlägt vor, in Absatz (1) Unterabsatz 1 und 2 der französischen, niederländischen und italienischen Fassung das "gleichwertige Dokument" wie folgt wiederzugeben : "document équivalent", "gelijkwaardig document" bzw. "documento equivalente".

Artikel 6 Absatz (2)

Der Ausschuß regt an, Unterabsatz 1 wie folgt zu ändern:

"... wird das Aufnahmeland die von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung über ausgeführte Arbeiten als gleichwertig..."

Artikel 8

Der Ausschuß hält es für unmöglich, die in diesem Artikel vorgesehene Frist (1. Januar 1964) einzuhalten.

Er schlägt daher vor, den Artikel wie folgt zu fassen:

"Die Mitgliedstaaten treffen spätestens sechs Monate nach Notifizierung dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihre Verwaltungspraktiken mit ihr in Übereinstimmung zu bringen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis."

Beschlossen zu Brüssel am 25. September 1963.

Der Präsident

des Wirtschafts- und

Sozialausschusses

Émile ROCHE

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