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Document 31964L0224

    Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk

    ABl. 56 vom 4.4.1964, p. 869–878 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 126 - 130

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1964/224/oj

    31964L0224

    Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk

    Amtsblatt Nr. 056 vom 04/04/1964 S. 0869 - 0878
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0016
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0118
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0016
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0126
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0031
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0033
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0033


    RICHTLINIE DES RATS vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (64/224/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3) und Artikel 63 Absätze (2) und (3),

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV A,

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V C,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Allgemeinen Programme sehen die Abschaffung einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe vor.

    Von dieser Richtlinie werden gewisse Vermittlertätigkeiten nicht erfasst, sei es, weil sie zu Tätigkeitsbereichen gehören, für die besondere Richtlinien erlassen werden, sei es, weil sie nach den Bestimmungen der Allgemeinen Programme erst zu einem späteren Zeitpunkt liberalisiert werden müssen.

    Diese Richtlinie findet auch auf die Vermittlertätigkeiten im Großhandel, in der Industrie und im Handwerk auf dem Gebiet von Giftstoffen und Krankheitserregern keine Anwendung ; es hat sich herausgestellt, daß sich bei diesen Tätigkeiten auf Grund der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Fragen in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit ergeben.

    Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.

    Die Behandlung der im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß Artikel 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt. (1) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) AB Nr. 33 vom 4.3.1963, S. 468/63. (4) Vgl. S. 876/64 dieses Amtsblatts.

    Doch sollen die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs mit dieser Richtlinie für die unselbständigen Vermittler aufgehoben werden, die im Dienst eines oder mehrerer Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Handwerks stehen ; die Tätigkeit der unselbständigen Vermittler ist nämlich nicht immer eindeutig von der Tätigkeit der selbständigen Handelsvertreter zu unterscheiden, weil die rechtliche Abgrenzung zwischen beiden nicht die gleiche in den sechs Mitgliedstaaten ist ; dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die die gleiche wirtschaftliche Bedeutung hat wie die des selbständigen Handelsvertreters ; es wäre recht beschwerlich und zwecklos, die Liberalisierung dieser sehr speziellen Form von Dienstleistungen entsprechend der Zeitfolge der Liberalisierung der Tätigkeiten des Arbeitgebers in zahlreiche Teilliberalisierungen aufzuteilen.

    Im übrigen werden besondere Richtlinien, die im allgemeinen auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbar sind, über die Einreise und den Aufenthalt der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen werden, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen.

    Für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr unterliegt die Gleichstellung der Gesellschaften mit den natürlichen Personen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, lediglich den Bedingungen des Artikels 58 und gegebenenfalls der Bedingung einer tatsächlichen und fortdauernden Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats ; es darf daher keine zusätzliche Bedingung, insbesondere keine Sondergenehmigung, die nicht auch von den inländischen Gesellschaften für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt würde, gefordert werden, damit ihnen die Rechtsvorteile dieser Bestimmungen zugute kommen ; diese Gleichstellung steht jedoch dem Umstand nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten verlangen können, daß die Kapitalgesellschaften in ihrem Land unter der Bezeichnung auftreten, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, nach denen sie gegründet wurden, und auf den im Aufnahme-Mitgliedstaat verwendeten Geschäftspapieren die Höhe des gezeichneten Kapitals angeben.

    Ferner ist zu beachten, daß die Vermittlertätigkeit in Handel, Industrie und Handwerk in gewissen Mitgliedstaaten durch Berufsaufnahmebestimmungen geregelt ist, in anderen Staaten derartige Regelungen gegebenenfalls eingeführt werden und daß deshalb bestimmte Übergangsmaßnahmen, die dazu dienen, Aufnahme und Ausübung des Berufs durch Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten zu erleichtern, in einer besonderen Richtlinie behandelt werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 und 3 beschriebenen Tätigkeiten auf.

    Artikel 2

    Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten

    1. für folgende selbständige Berufstätigkeiten: a) die Berufstätigkeiten des Vermittlers, der auf Grund eines oder mehrerer Auftragsverhältnisse damit betraut ist, in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen;

    b) die Berufstätigkeiten des Vermittlers, der, ohne ständig damit betraut zu sein, Verbindungen zwischen Personen herstellt, die Verträge unmittelbar miteinander abzuschließen wünschen oder der deren Geschäfte vorbereitet oder bei ihrem Abschluß mithilft;

    c) die Berufstätigkeiten des Vermittlers, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschließt;

    d) die Berufstätigkeiten des Vermittlers, der für fremde Rechnung Großhandelsversteigerungen durchführt;

    2. für die Tätigkeiten, die in der gewerbsmässigen Erbringung von Dienstleistungen durch einen unselbständigen Vermittler bestehen, wenn dieser im Dienste eines oder mehrerer Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Handwerks steht. Dieser unselbständige Vermittler und die Unternehmen, die ihn beschäftigen, müssen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Ort der Leistungserbringung liegt, ansässig sein.

    Zu den in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten gehört auch die Tätigkeit von Vermittlern, die von Haus zu Haus gehen, um Aufträge zu sammeln.

    Artikel 3

    Die Beschränkungen der in Artikel 2 genannten Berufstätigkeiten werden unabhängig von der Bezeichnung der Personen, die eine derartige Tätigkeit ausüben, beseitigt.

    Gegenwärtig werden in den Mitgliedstaaten folgende branchenübliche Bezeichnungen gebraucht: >PIC FILE= "T0001509">

    Artikel 4

    (1) Diese Richtlinie findet in allen Mitgliedstaaten keine Anwendung auf Vermittlertätigkeiten auf dem Gebiet - der Versicherungen aller Art (insbesondere Versicherungsvertreter, -makler, -gutachter);

    - der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (insbesondere Börsen- und Wertpapiermakler, Hypotheken- und andere Darlehnsmakler);

    - der Immobiliengeschäfte (insbesondere Grundstücksagenten und -makler);

    - des Verkehrs (insbesondere Schiffsfrachtenmakler, "courtiers interprètes" und Schiffsführer, Spediteure und Zollbevollmächtigte, Reisebüros);

    - von Giftstoffen und Krankheitserregern;

    - von Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen;

    - von Kohle.

    (2) Die Richtlinie findet ferner auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung. Es sind dies: in Frankreich : die Versteigerung von beweglichen Sachen und Waren durch die officiers publics ou ministériels;

    in Italien : die Zwangsversteigerung von Waren durch pubblici mediatori;

    in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden : die Beteiligung des Gerichtsvollziehers und des Notars an Versteigerungen;

    in Luxemburg : die Tätigkeit des Viehkommissionärs.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen: a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

    b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren.

    (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in der Bundesrepublik Deutschland: - durch das Erfordernis einer Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von anderen Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes (Gewerbeordnung § 55 d in der Fassung vom 5. Februar 1960. Verordnung vom 30. November 1960);

    - durch eine Bedürfnisprüfung bei der Erteilung der Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von Privatpersonen zur Erlangung von Bestellungen sowie durch Beschränkungen des Geltungsbereichs (Gewerbeordnung § 55 d in der Fassung vom 5. Februar 1960 - Bundesgesetzblatt I, S. 61, Berichtigung S. 92 - Verordnung vom 30. November 1960);

    - durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für die Zulassung ausländischer juristischer Personen zum Gewerbebetrieb im Inland (§ 12 Gewerbeordnung und § 292 Aktiengesetz);

    b) in Belgien: - durch das Erfordernis einer Carte professionnelle (Arrêté Royal Nr. 62 vom 16.11.1939, Arrêté Ministériel vom 17.12.1945 und Arrêté Ministériel vom 11.3.1954).

    c) in Frankreich: - durch das Erfordernis einer Carte d'identité d'étranger commerçant (Décret-Loi vom 12. November 1938, Décret vom 2. Februar 1939, Loi vom 8. Oktober 1940, Loi vom 10. April 1954, Décret Nr. 59-852 vom 9. Juli 1959);

    - durch das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Tätigkeit des Mandataire et Approvisionneur aux Halles de Paris (Décret vom 30. September 1953, Décret vom 2. Dezember 1960, Artikel 9).

    d) in Italien: - durch das Erfordernis einer Lizenz, die vom "Questore" den "agenti, rappresentanti, commessi viaggiatori e piazzisti" erteilt wird (Artikel 127 des Testo Unico delle leggi di Pubblica Sicurezza, genehmigt durch den Decreto Reale Nr. 773 vom 18. Juni 1931 und Artikel 243 des Regolamento di esecuzione zum Testo Unico, genehmigt durch den Decreto Reale Nr. 635 vom 6. Mai 1940);

    - durch das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für die Einschreibung in den "Ruolo dei mediatori" (Legge Nr. 253 vom 21. März 1959).

    e) in Luxemburg: -durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern nach Artikel 21 des luxemburgischen Gesetzes vom 2. Juni 1962 erteilten Genehmigung (Mémorial A Nr. 31 vom 19. Juni 1962).

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von dieser Richtlinie Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer.

    (2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsoder Verwaltungsvorschrift an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt.

    (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zu der Handelskammer und zu der Privatbeamtenkammer den von dieser Richtlinie Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung der in Artikel 2 definierten Berufstätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

    Artikel 8

    (1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justizoder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

    Bei Vermittlern, die von Haus zu Haus gehen, um Aufträge zu sammeln, können jedoch auch andere Tatsachen als jene, die in das vorgenannte Dokument aufgenommen werden können, berücksichtigt werden, wenn sie amtlich bescheinigt sind und die Unzuverlässigkeit für diese Tätigkeit begründen. Es darf jedoch keine systematische Nachprüfung stattfinden.

    (2) Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Rechts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat.

    (3) Die gemäß Absatz (1) und (2) ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

    (4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 10 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    Artikel 9

    Mitgliedstaaten, die die Berufsausübung von der Ablegung eines Eides abhängig machen, überprüfen, ob die derzeitige Eidesformel von Nichtstaatsangehörigen geleistet werden kann. Andernfalls legen sie eine geeignete und gleichwertige Formel fest.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1964.

    Im Namen des Rats

    Der Präsident

    H. FAYAT

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