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Document 31963R0099

    Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates

    ABl. 127 vom 20.8.1963, p. 2268–2270 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 47 - 49

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1999; Aufgehoben durch 31998R2842 ;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1963/99/oj

    31963R0099

    Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates

    Amtsblatt Nr. 127 vom 20/08/1963 S. 2268 - 2270
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0032
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0042
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0032
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0047
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0037
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0062
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0062


    EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 99/63/EWG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rats

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 87 und 155,

    gestützt auf Artikel 24 der Verordnung Nr. 17 des Rats vom 6. Februar 1962 (Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages) (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 17 des Rats ist die Kommission ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über die in Artikel 19 Absätze (1) und (2) dieser Verordnung vorgesehenen Anhörungen zu erlassen.

    Die Kommission wird in den meisten Fällen schon im Laufe der Untersuchung mit den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die ermittelt wird, enge Verbindung aufnehmen, so daß sie Gelegenheit haben werden, sich zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern.

    In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 und entsprechend dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs müssen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Abschluß der Untersuchungen das Recht haben, sich zu allen Beschwerdepunkten zu äussern, die die Kommission in ihren Entscheidungen in Betracht ziehen will.

    Auch Personen, die nicht zu den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gehören, gegen die ermittelt wird, können ein Interesse daran haben, angehört zu werden ; nach Artikel 19 Absatz (2) Satz 2 der Verordnung Nr. 17 müssen sie die Gelegenheit erhalten, angehört zu werden, wenn sie es beantragen und ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

    Es erscheint zweckmässig, den Antragstellern, die nach Artikel 3 Absatz (2) der Verordnung Nr. 17 die Abstellung einer Zuwiderhandlung beantragt haben, Gelegenheit zu geben, sich zu äussern, wenn die Kommission der Auffassung ist, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, dem Antrag stattzugeben.

    Alle Personen, deren Anhörung hiernach zulässig ist, sollen sich, und zwar sowohl in ihrem eigenen als auch im Interesse einer geordneten Verwaltung, schriftlich äussern, unbeschadet der Möglichkeit, das schriftliche Verfahren gegebenenfalls durch eine mündliche Anhörung zu ergänzen.

    Es ist erforderlich, genau festzulegen, welche Rechte denjenigen zustehen, die angehört werden sollen, und insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Vertretung und Beistand zulässig sind, ferner, wie die Fristen festgesetzt und berechnet werden.

    Der Beratende Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen nimmt auf der Grundlage eines vorläufigen Entscheidungsvorschlags Stellung. Er ist daher (1) Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 13 vom 21. Februar 1962, S. 204/62.

    stets nach Abschluß der in einer Sache angestellten Ermittlungen anzuhören. Diese Anhörung hindert die Kommission jedoch nicht daran, notfalls erneut zu ermitteln -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 vor.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.

    (2) Die Kommission kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vornehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles es angezeigt erscheinen lassen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    (3) Geldbussen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz (1) vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

    (4) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äussern.

    Artikel 3

    (1) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äussern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.

    (2) Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.

    (3) Sie können zum Nachweis vorgetragener Tat sachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können auch vorschlagen, daß die Kommission Personen hört, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

    Artikel 4

    Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äusserung gehabt haben.

    Artikel 5

    Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 19 Absatz (2) der Verordnung Nr. 17 ihre Anhörung, so gibt ihnen die Kommission Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äussern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

    Artikel 6

    Ist die Kommission der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einem nach Artikel 3 Absatz (2) der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag stattzugeben, so teilt sie den Antragstellern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.

    Artikel 7

    (1) Die Kommission gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äusserung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die Kommission eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.

    (2) Die Kommission kann auch in anderen Fällen Personen Gelegenheit zur mündlichen Äusserung geben.

    Artikel 8

    (1) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

    (2) Sie übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzueglich eine Abschrift der Ladung ; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen.

    Artikel 9

    (1) Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die Kommission damit beauftragt.

    (2) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemässen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich ferner durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

    Die von der Kommission angehörten Personen können sich von Anwälten oder Professoren, die nach Artikel 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften zum Auftreten vor dem Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

    (3) Die Sitzung ist nichtöffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzten Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

    (4) Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.

    Artikel 10

    Die Mitteilungen und Ladungen der Kommission werden dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben ; Artikel 2 Absatz (2) bleibt unberührt.

    Artikel 11

    (1) Bei der Bestimmung der in Artikel 2, 5 und 6 genannten Fristen trägt die Kommission dem für die Äusserung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen ; sie kann verlängert werden.

    (2) Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.

    (3) Die schriftlichen Äusserungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der Kommission eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äusserung ankommt, die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die nach dem Recht des Aufgabelandes festgesetzten Feiertage zu berücksichtigen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juli 1963.

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Walter HALLSTEIN

    ANLAGE

    zu Artikel 11 Absatz (3) Satz 3

    (Liste der Feiertage)

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