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Document 31963R0007

Verordnung Nr. 7/63/Euratom des Rats vom 3. Dezember 1963 über die Geschäftsordnung des in Artikel 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Schiedsausschusses

ABl. 180 vom 10.12.1963, p. 2849–2853 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 56 - 61

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1963/7/oj

31963R0007

Verordnung Nr. 7/63/Euratom des Rats vom 3. Dezember 1963 über die Geschäftsordnung des in Artikel 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Schiedsausschusses

Amtsblatt Nr. 180 vom 10/12/1963 S. 2849 - 2853
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0051
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0056
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0087
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0081
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0081


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VERORDNUNG Nr . 7/63/EURATOM DES RATS

vom 3 . Dezember 1963

über die Geschäftsordnung des in Artikel 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Schiedsausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 18 ,

auf Vorschlag des Gerichtshofs ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es obliegt dem Rat , auf Vorschlag des Gerichtshofs die Geschäftsordnung des Schiedsausschusses festzulegen .

Bei der Festlegung der Bedingungen für den Aufbau und das Tätigwerden des Schiedsausschusses sowie des im Schiedsausschuß anzuwendenden Verfahrens ist die Einschaltung des Schiedsausschusses zur Regelung von Streitsachen bei der Erteilung von Lizenzen zu fördern .

Deshalb ist es zweckmässig , daß die Mitglieder des Schiedsausschusses Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit der für ein einwandfreies Arbeiten des Schiedsausschusses auf verschiedenen Gebieten erforderlichen juristischen oder technischen Vorbildung oder Erfahrung sind , daß der Schiedsausschuß in Schiedsgruppen tagt , die aus wenigen Schiedsrichtern bestehen , daß den Parteien bei jedem Stand des Verfahrens ein Vergleich vorgeschlagen werden kann und daß das Verfahren kostenfrei ist .

Die Mitglieder des Schiedsausschusses müssen ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit ausüben ; sie dürfen deshalb hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen keiner Gerichtsbarkeit unterworfen werden .

Der für die Tätigkeit des Schiedsausschusses notwendige Verwaltungsapparat und die durch ihn entstehenden Kosten sind in möglichst engen Grenzen zu halten ; daher ist die Kanzlei des Schiedsausschusses dem Gerichtshof anzugliedern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Zusammensetzung des Schiedsausschusses

Artikel 1

§ 1

Der in Artikel 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Schiedsausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - besteht aus einem Präsidenten , zwei Vizepräsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern , die alle Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein müssen ; sie sind unter Persönlichkeiten auszuwählen , die jede Gewähr für Unabhängigkeit auszuwählen , die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die für ein einwandfreies Arbeiten des Ausschusses erforderlichen technischen oder juristischen Kenntnisse besitzen ; sie werden vom Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - im folgenden " Rat " genannt - für die Dauer von sechs Jahren ernannt .

Die Mitglieder des Ausschusses müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen ; der Präsident und die Vizepräsidenten müssen ausserdem in ihrem Staat die für das Richteramt erforderlichen Voraussetzungen erfuellen und die notwendigen juristischen Kenntnisse besitzen .

Bei der Ernennung der Mitglieder des Ausschusses achtet der Rat darauf , daß zwischen den Mitgliedern mit juristischer und den Mitgliedern mit technischer Vorbildung oder Erfahrung ein angemessenes Verhältnis besteht .

§ 2

Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften - im folgenden " Gerichtshof " genannt - schlägt dem Rat für die Ämter des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Ausschusses insgesamt achtzehn Bewerber und für die übrigen im Ausschuß zu besetzenden Ämter sechsunddreissig Bewerber vor .

Die vom Rat für die Ämter des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Ausschusses abgelehnten Bewerber gelten als für die übrigen Ämter vorgeschlagen .

§ 3

Der Präsident des Gerichtshofs unterrichtet die Regierungen der Mitgliedstaaten zwei Monate im voraus von dem Zeitpunkt , zu dem der Gerichtshof die dem Rat zu übermittelnde Bewerberliste aufzustellen beabsichtigt .

§ 4

Die Mitglieder des Gerichtshofs wählen aus den eingegangenen Bewerbungen die dem Rat vorzuschlagenden Bewerber aus . Die Auswahl erfolgt in geheimer Abstimmung .

Vorgeschlagen werden die Bewerber , auf die im ersten Wahlgang die absolute oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen entfallen ist .

§ 5

Jedes vom Rat ernannte Mitglied hat dem Rat binnen dreissig Tagen nach seiner Ernennung mitzuteilen , ob es diese annimmt . Äussert sich der Betreffende nicht , oder lehnt er die Annahme ab , so gilt die Ernennung als nicht erfolgt , und der Rat ernennt an seiner Stelle ein anderes Mitglied .

§ 6

Die Wiederernennung der Mitglieder ist zulässig .

Artikel 2

§ 1

Der Ausschuß ist gebildet , sobald alle ernannten Mitglieder ihr Amt angenommen haben .

§ 2

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen die Mitglieder des Ausschusses vor dem Gerichtshof in öffentlicher Sitzung die feierliche Verpflichtung , ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben , das Beratungsgeheimnis zu wahren und während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen , insbesondere die Pflicht , bei der Ausübung gewisser Tätigkeiten oder bei der Annahme gewisser Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein .

Artikel 3

Die Mitglieder des Ausschusses sind hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen , einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen , keiner Gerichtsbarkeit unterworfen . Diese Befreiung steht ihnen auch nach Abschluß ihrer Amtstätigkeit zu .

Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben .

Artikel 4

Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen , in der sie vorher als Bevollmächtigte , Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts , eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren .

Glaubt ein Ausschußmitglied bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können , so macht es davon dem Präsidenten Mitteilung . Hält der Präsident des Ausschusses die Teilnahme eines Ausschußmitglieds an der Verhandlung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht , so setzt er das betreffende Mitglied hiervon in Kenntnis .

Ergeben sich bei der Anwendung dieses Artikels Schwierigkeiten , so entscheidet der Ausschuß .

Artikel 5

§ 1

Abgesehen von Neubesetzungen und Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Ausschusses durch Rücktritt .

Bei Rücktritt ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rats zu richten . Mit dem Eingang dieses Schreibens bei dem Präsidenten des Rats wird der Sitz frei .

Mit Ausnahme der Fälle , in denen § 2 Anwendung findet , bleibt jedes Mitglied bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt .

§ 2

Ein Mitglied des Ausschusses kann nur dann seines Amtes enthoben werden , wenn es nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlicher Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten nicht mehr nachkommt .

Der Kanzler des Gerichtshofs notifiziert dem betreffenden Mitglied die Entscheidung des Gerichtshofs .

Wird ein Mitglied des Ausschusses durch eine solche Entscheidung seines Amtes enthoben , so wird der Sitz mit der Notifizierung der Entscheidung frei .

Artikel 6

§ 1

Endet das Amt eines Mitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit , so wählt der Rat für die verbleibende Zeit unter den zuletzt vom Gerichtshof nach Artikel 1 vorgeschlagenen Bewerbern einen Nachfolger aus . Der Rat kann jedoch den Gerichtshof ersuchen , drei zusätzliche Bewerber vorzuschlagen .

§ 2

Ist der Präsident des Ausschusses abwesend oder verhindert , so werden seine Aufgaben von dem dienstältesten Vizepräsidenten oder - bei gleichem Dienstalter der Vizepräsidenten - von dem lebensälteren wahrgenommen .

Artikel 7

Der Rat setzt auf Vorschlag des Gerichtshofs die Höhe der Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest .

Artikel 8

Sitz des Ausschusses ist der Sitz des Gerichtshofs . Die in Artikel 10 § 1 vorgesehene Schiedsgruppe kann mit Zustimmung der Parteien ausnahmsweise beschließen , an jedem anderen Ort im Gebiet der Gemeinschaft zu tagen .

Artikel 9

Die Aufgaben des Kanzlers des Ausschusses werden von einem Beamten des Gerichtshofs wahrgenommen , den der Gerichtshof im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Ausschusses für dieses Amt bestellt . Seine Befugnisse werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ausschuß mit Zustimmung des Gerichtshofs festgelegt .

Bestellung der Schiedsrichter Sprachenregelung

Artikel 10

§ 1

Eine Streitsache wird beim Ausschuß anhängig , wenn eine Ausfertigung des Schiedsvertrages im Sinne der Artikel 20 und 22 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dem Präsidenten des Ausschusses übermittelt wird .

Der Ausschuß tagt in der Besetzung mit drei Schiedsrichtern , und zwar mit dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten und zwei Mitgliedern des Ausschusses ( Schiedsgruppe ) . Beide an der Streitsache beteiligten Parteien wählen je eines der beiden Mitglieder .

Der Präsident des Ausschusses verteilt im Benehmen mit den Vizepräsidenten die Streitsachen auf sich und die Vizepräsidenten , um den an der Streitsache Beteiligten die möglichst rasche Erledigung ihrer Angelegenheit zu gewährleisten . Die Zahl der Schiedsgruppen entspricht der Zahl der anhängigen Streitsachen . Der Präsident und jeder Vizepräsident des Ausschusses können in mehreren Schiedsgruppen gleichzeitig den Vorsitz übernehmen ; alle übrigen Mitglieder können gleichzeitig an den Beratungen mehrerer Schiedsgruppen teilnehmen .

§ 2

Ungeachtet ihrer Aufgabe als Vertreter des Präsidenten des Ausschusses bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung übernehmen die Vizepräsidenten den Vorsitz der Schiedsgruppen entsprechend der Bestellung durch den Präsidenten des Ausschusses .

Wird eine Streitsache beim Ausschuß anhängig , so übernimmt sein Präsident den Vorsitz der Schiedsgruppe oder bestellt eine Vizepräsidenten zum Vorsitzenden der Schiedsgruppe . Der Vorsitzende der Schiedsgruppe setzt sodann jeder Partei eine Frist von längstens einem Monat , innerhalb welcher sie schriftlich das von ihr als Schiedsrichter ausgewählte Mitglied des Ausschusses benennen muß .

Der Vorsitzende der Schiedsgruppe kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien die in Absatz 2 bezeichnete Frist um die gleiche Frist verlängern .

Unterlässt es eine der Parteien , rechtzeitig einen Schiedsrichter zu benennen , so wird dieser auf Antrag des Vorsitzenden der Schiedsgruppe vom Präsidenten des Gerichtshofs bestimmt .

§ 3

Im Falle des Artikels 4 sowie in jedem anderen Fall , in dem ein Schiedsrichter an der Teilnahme an einem Verfahren verhindert ist , benennt die Partei , die diesen Schiedsrichter benannt hat oder ihn im Falle des Artikels 10 § 2 Absatz 4 hätte benennen müssen , innerhalb eines Monats einen anderen Schiedsrichter . Artikel 10 § 2 Absatz 4 gilt entsprechend .

§ 4

Wird ein Schiedsrichter im Verlauf des Verfahrens ersetzt , so nimmt das Verfahren in dem Stand seinen Fortgang , in dem es durch das Ausscheiden des Schiedsrichters unterbrochen wurde . Auf Wunsch des neuen Schiedsrichters kann die mündliche Verhandlung jedoch von Anfang an wiederaufgenommen werden .

Artikel 11

§ 1

Abweichend von Artikel 10 können die Parteien im Schiedsvertrag vereinbaren , die Streitsache entweder einem ad personam gewählten einzelnen Schiedsrichter - dem Präsidenten des Ausschusses , einem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied - oder einer Schiedsgruppe , die ausser ihrem Vorsitzenden aus vier Mitgliedern besteht , zur Entscheidung vorzulegen ; im letzten Fall benennt jede der Parteien zwei Mitglieder .

§ 2

Im Schiedsvertrag müssen die Streitgegenstände bezeichnet , die Fragen , über welche die Schiedsrichter zu befinden haben , aufgezählt und die von den Parteien gewählte Zusammensetzung der Schiedsgruppe angegeben sein .

Artikel 12

Verfahrenssprache ist eine der Amtssprachen der Gemeinschaft . Die Verfahrenssprache wird von dem Inhaber des Patents , vorläufig geschützten Rechts oder Gebrauchsmusters oder dem Patentanmelder gewählt .

Jedoch kann die Schiedsgruppe auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Partei den vollständigen oder teilweisen Gebrauch einer anderen Amtssprache als Verfahrenssprache genehmigen . Ein solcher Antrag kann von der Kommission der EAG nicht gestellt werden .

Vergleich

Artikel 13

§ 1

Die Schiedsgruppe kann den Parteien bei jedem Stand des Verfahrens einen Vergleich vorschlagen .

In diesem Fall bringt die Schiedsgruppe nach Abschluß ihrer Untersuchung den Parteien mündlich oder schriftlich den Entwurf eines Vergleichs zur Kenntnis , dessen Annahme nach ihrer Auffassung den Parteien empfohlen werden kann , und fordert sie gleichzeitig auf , sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äussern . Sie teilt den Parteien schriftlich oder mündlich die Gründe mit , die nach ihrer Ansicht für die Annahme des Vergleichs sprechen .

§ 2

Nehmen die Parteien den Vergleich an , so wird ein Protokoll aufgenommen , das diesen in seinem Wortlaut wiedergibt ; es ist vom Vorsitzenden der Schiedsgruppe , vom Kanzler und von den Parteien zu unterzeichnen . Eine vom Vorsitzenden der Schiedsgruppe und vom Kanzler unterzeichnete Ausfertigung wird den Parteien zugestellt . Der Vorsitzende der Schiedsgruppe vergewissert sich , daß die Parteien den Vergleich ausführen . Kommen sie ihren Verpflichtungen nicht in den Fristen nach , die in dem Protokoll über den Vergleich vorgesehen sind , so erlässt die Schiedsgruppe ihren Schiedsspruch .

§ 3

Nehmen die Parteien oder nimmt eine von ihnen den Vergleich nicht an und erachtet die Schiedsgruppe den Versuch für zwecklos , eine Einigung der Parteien über einen anderen Vorschlag herbeizuführen , so wird über die Sache entschieden . In diesem Fall ist in der Entscheidung der Schiedsgruppe zu vermerken , daß ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist ; der Wortlaut des Vergleichsvorschlags wird jedoch nicht wiedergegeben .

Verfahren

Artikel 14

Die Schiedsgruppe entscheidet , ob ein Austausch von Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung angebracht ist . Bejahendenfalls setzt der Vorsitzende der Schiedsgruppe die Anzahl der Schriftsätze und die einzuhaltenden Fristen fest .

Der Kanzler gibt diese Fristen den Parteien bekannt ; diese richten ihre Schriftsätze an den Kanzler ; der Kanzler übermittelt sie der Gegenpartei und bereitet die Akten für das Schiedsverfahren vor .

Der Vorsitzende der Schiedsgruppe bestimmt Tag und Ort der ersten Sitzung . Der Kanzler setzt hiervon die Parteien rechtzeitig in Kenntnis .

Artikel 15

Legt im Falle des Artikels 14 Absatz 1 eine der Parteien ihren Schriftsatz bzw . ihre Schriftsätze nicht innerhalb der vom Vorsitzenden der Schiedsgruppe festgesetzten Frist vor , so bestimmt dieser dennoch Tag und Ort der Sitzung .

Erscheint eine der Parteien trotz ordnungsgemässer Ladung nicht , so kann die Schiedsgruppe den Anträgen der anderen Partei stattgeben , wenn sie festgestellt hat , daß sie tatsächlich und rechtlich begründet sind . Sie kann jedoch auch eine neue Sitzung anberaumen , wenn sie dies für zweckmässig erachtet .

Artikel 16

Jede Partei kann sich von einem oder mehreren Beiständen vertreten lassen oder deren Hilfe in Anspruch nehmen . Sie teilt diese Absicht dem Kanzler möglichst frühzeitig mit ; dieser unterrichtet die Gegenpartei . Die Vorlage des Schiedsvertrages oder der Schriftsätze durch einen Beistand ersetzt die Mitteilung .

Artikel 17

Die Schiedsgruppe kann , wenn sie es für zweckmässig erachtet , eine Augenscheinseinnahme vornehmen ; hierbei können die Parteien zugegen sein .

Artikel 18

Die Schiedsgruppe bestimmt das Verfahren und seine Dauer . Sie ist in der Beweiswürdigung frei .

Artikel 19

Der Vorsitzende der Schiedsgruppe leitet die Verhandlung . Die Verhandlung ist nur dann öffentlich , wenn die Schiedsgruppe dies mit Zustimmung der Parteien beschließt .

Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen , das vom Vorsitzenden der Schiedsgruppe und vom Kanzler unterzeichnet wird .

Artikel 20

Nach Beendigung der Parteivorträge wird die Verhandlung geschlossen .

Solange der Schiedsspruch noch nicht ergangen ist , kann die Schiedsgruppe jedoch die Verhandlung wiedereröffnen , wenn neue Beweismittel zutage getreten sind , die die Entscheidung maßgeblich beeinflussen können , oder wenn sie nach einer eingehenderen Untersuchung über bestimmte Punkte Aufklärung zu erhalten wünscht .

Artikel 21

Die Beratungen der Schiedsgruppe sind und bleiben geheim . Sämtliche Entscheidungen der Schiedsgruppe werden mit Stimmenmehrheit getroffen .

Artikel 22

Der Schiedsspruch wird in schriftlicher Form abgefasst und mit dem Datum des Tages versehen , an dem er unterzeichnet wurde . Er enthält die Namen der Schiedsrichter und wird von ihnen unterzeichnet . Er wird begründet ; der Schiedsvertrag kann jedoch vorsehen , daß einzelne Punkte nicht begründet werden .

Die Schiedsgruppe kann beschließen , den Schiedsspruch in öffentlicher Sitzung zu verkünden ; hierbei sind die Parteien anwesend oder ordnungsgemäß zu laden .

Der Schiedsspruch wird den Parteien sofort zugestellt .

Artikel 23

Die Schiedsgruppe entscheidet nach billigem Ermessen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze , die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind .

Artikel 24

Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden auch dann Anwendung , wenn eine Streitsache gemäß Artikel 11 § 1 einem einzelnen Schiedsrichter oder einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Schiedsgruppe vorgelegt wird .

Haushalts - und Finanzbestimmungen

Artikel 25

Das Verfahren vor dem Ausschuß ist kostenfrei . Die Kosten für das Tätigwerden des Ausschusses , beispielsweise die in Artikel 7 vorgesehenen Vergütungen , die Kanzleikosten und die sonstigen Verwaltungskosten sowie die Kosten für das Vergleichs - oder Schiedsverfahren ( Verfahrenskosten im engeren Sinne ) werden im Verwaltungshaushaltsplan der Europäischen Atomgemeinschaft in einem gesonderten Kapitel des Einzelplans IV ( Gerichtshof ) verbucht .

Artikel 26

Die in Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als erstattungsfähige Kosten definierten Kosten werden von den Parteien getragen . Soweit sich die Parteien im Schiedsvertrag nach Artikel 10 § 1 über die Kosten nicht geeinigt haben , beschließt die Schiedsgruppe darüber nach billigem Ermessen . Die in Artikel 15 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannte Gebührenordnung findet Anwendung .

Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet die mit der Sache befasste Schiedsgruppe auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch Beschluß .

Artikel 27

Die notwendigen Aufwendungen einer Partei für die Zwangsvollstreckung sind ihr von der Gegenpartei zu erstatten ; maßgebend ist die Gebührenordnung des Staates , in dem die Vollstreckung stattfindet .

Schlußbestimmungen

Artikel 28

Diese Geschäftsordnung kann auf Vorschlag des Gerichtshofs jederzeit überprüft und ergänzt werden , nachdem der Ausschuß seine Tätigkeit aufgenommen hat . Der Präsident des Ausschusses kann dem Gerichtshof Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften übermitteln .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 3 . Dezember 1963 .

Im Namen des Rats

Der Präsident

J . M . A . H . LUNS

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